Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Richtlinien für die Zulassung von Unternehmen als Betreuungsunternehmen nach § 37 Abs. l II. Wohnungsbaugesetz RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 2. 5. 1991 - IV B 2-8001 - 215/91 – (Am 01.01.2003 MSWKS)
Richtlinien für die Zulassung von Unternehmen als Betreuungsunternehmen nach § 37 Abs. l II. Wohnungsbaugesetz RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 2. 5. 1991 - IV B 2-8001 - 215/91 – (Am 01.01.2003 MSWKS)
Richtlinien für die Zulassung
von Unternehmen als Betreuungsunternehmen nach § 37
Abs. l II. Wohnungsbaugesetz
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen
v. 2. 5. 1991 - IV B 2-8001 - 215/91 –
(Am 01.01.2003 MSWKS)
Für
die Zulassung von Unternehmen als Betreuungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 II.
Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) wird im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bestimmt:
1
Anforderungen an Betreuer
1.1
Nach § 37 Abs. l II. WoBauG muss der Betreuer oder
der Beauftragte eines Bauherren die für die technische und wirtschaftliche
Vorbereitung oder Durchführung eines öffentlich geförderten Bauvorhabens
erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Diese Voraussetzung muss
entsprechend auch bei Bauvorhaben gegeben sein, die mit nicht öffentlichen
Mitteln gefördert werden.
1.2
Ein gewerbsmäßiger Betreuer von Bauvorhaben bedarf nach § 37 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG in der Fassung des Artikel 22 Abs. l Nr. 3
Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) ab 1.1.1990 einer
Zulassung als Betreuungsunternehmen.
Die Zulassung ist einem gewerbsmäßigen Betreuer nur zu erteilen, wenn er
- die für diese Aufgabe erforderliche Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung
(GewO) und
- die für Betreuungen erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweist.
Die Zulassung kann auch einem nichtgewerbsmäßigen Betreuer, z.B. einem
Architekten, erteilt werden. Dieser bedarf dann keiner Erlaubnis nach § 34 c GewO.
1.3
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Zulassung kann
auf Antrag auch für ein einzelnes Bauvorhaben erteilt werden; die
Zulassungsstelle kann in diesem Fall die in der Anlage genannten
Prüfungskriterien einschränken.
1.4
Für Unternehmen, die am 31.12.1989 nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht
Betreuungsunternehmen waren oder als solche zugelassen waren oder galten,
gelten die in Nummer 1.2 Satz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen bis zum 31.
12. 1993 als erfüllt, wenn nicht vorher die Bestimmung oder Zulassung als
Betreuungsunternehmen widerrufen wird. Der Zulassung können nachträglich
Auflagen beigefügt werden, beigefügte Auflagen können geändert oder ergänzt
werden.
1.5
Eignung und Zuverlässigkeit sind in der Regel nur dann gegeben, wenn der
Betreuer
a)
mindestens in den letzten drei Jahren nicht nur vereinzelt im geförderten
Wohnungsbau als Bauherr Bauvorhaben durchgeführt oder als Betreuer im fremden
Namen und für fremde Rechnung Bauvorhaben technisch oder wirtschaftlich
vorbereitet oder durchgeführt hat; bei Betreuern, die diese Voraussetzung nicht
erfüllen, kann die Zulassung befristet ausgesprochen werden;
b)
personell und organisatorisch geeignet ist und im geförderten Wohnungsbau
hinreichende Kenntnisse aufweist;
c)
die Gewähr bietet, dass er seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns und entsprechend den Förderungsbestimmungen durchführt, und keine
Tatsachen bekannt sind, die seine Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit in Frage
stellen;
d)
nach den gesamten Einkommens- bzw. Ertrags- und Vermögensverhältnissen für die
Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag und seiner sonstigen
Geschäftstätigkeit, insbesondere den fertiggestellten,
aber noch nicht abgerechneten, den in der Bauausführung und den in der Planung
befindlichen Bauvorhaben einstehen kann.
Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus der Anlage zu diesem
Runderlass.
2
Überwachung der Eignung und Zuverlässigkeit
2.1
Da bei zugelassenen Betreuungsunternehmen auf eine nähere Prüfung der Eignung
und Zuverlässigkeit in der Regel im Einzelfall verzichtet wird, ist es
erforderlich, dass die Eignung und Zuverlässigkeit nicht nur einmalig
festgestellt, sondern laufend überwacht wird.
Die zugelassenen Betreuungsunternehmen haben sich daher jährlichen Prüfungen durch
den vorgeschriebenen oder zugelassenen Prüfungsverband, dem sie angehören, oder
durch einen geeigneten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu
unterziehen; aus besonderem Anlass kann die Zulassungsstelle eine
außerordentliche Prüfung auf Kosten des Betreuungsunternehmens durch einen von
ihr bestimmten geeigneten Prüfer anordnen.
Die Prüfungsberichte sind bis zum 31.12. eines jeden Jahres für das vergangene
Kalenderjahr - bei Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr
übereinstimmen, bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen
Geschäftsjahres - vorzulegen und sollen Angaben enthalten über die
a)
rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Betreuungsunternehmens,
b)
wohnungswirtschaftliche Tätigkeit unter besonderer Beachtung der
Betreuungstätigkeit,
c)
Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens unter besonderer Beachtung der
Baubuchführung und der Baugeldkontrolle,
d)
wirtschaftliche Lage unter Berücksichtigung der laufenden und in der Planung
befindlichen Bauvorhaben, insbesondere
- bei natürlichen Personen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter
Berücksichtigung der Schulden, Belastungen und Eventualverbindlichkeiten
- bei juristischen Personen über die Vermögens- und Kapitalverhältnisse, die
Ertragslage und die Liquidität inklusive des Jahresabschlusses mit
Erläuterungen und Lagebericht,
e)
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.
Im Übrigen gelten die Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Anlage zu diesem
Runderlass entsprechend.
Die Zulassungsstelle kann weitere Nachweise fordern und Gutachten einholen.
2.2
Die Zulassungsstelle hat die Betreuungsunternehmen u.a.
anhand der Prüfungsberichte darauf zu überwachen, ob die Voraussetzungen für
die Zulassung noch vorliegen. Ergeben sich dabei oder sonst durch die Tätigkeit
oder das Verhalten des Betreuungsunternehmens Beanstandungen, ist die Zulassung
zu widerrufen, wenn feststeht, dass als schwerwiegend erkannte Mängel nicht
beseitigt werden können oder wenn das Betreuungsunternehmen solche Mängel bis
zu Ablauf der gesetzten Frist nicht beseitigt hat. Vor dem Widerruf sind das
Betreuungsunternehmen und gegebenenfalls der Prüfungsträger anzuhören.
Die Zulassung ist ohne Fristsetzung unverzüglich zu widerrufen, wenn über das
Vermögen des Betreuungsunternehmens das Konkursverfahren oder
Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden
ist, eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden ist oder eine
Haftanordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergangen ist, oder
wenn der Zulassungsstelle vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben im
Zusammenhang mit der Zulassung als Betreuungsunternehmen gemacht worden sind.
2.3
Die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden nach der Makler- und
Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990
(BGBl. I S. 2479) bleiben unberührt.
3
Zuständige Zulassungsstelle und Geltungsbereich der Zulassung
3.1
Zulassungsstelle ist nach § 5 Nr. 7 der Verordnung über Zuständigkeiten im
Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen vom 22. Oktober 1979 (GV. NW.S: 649), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 2. August 1986 (GV. NW. S. 595) - SGV. NW. 237 -
die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen.
3.2
Die Zulassung gilt nur für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Zulassung eines
anderen Bundeslandes gilt nicht im Land Nordrhein-Westfalen.
4
Verfahren und Entscheidung
4.1
Der Antrag auf Zulassung als Betreuungsunternehmen ist bei der
Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen zu stellen.
4.2
Vor der Entscheidung über die Zulassung hat die Wohnungsbauförderungsanstalt in
der Regel auf dem Dienstweg eine Stellungnahme der Bewilligungsbehörde
einzuholen, in deren Bezirk das Betreuungsunternehmen vorwiegend tätig war; bei
Unternehmen, die Mitglied eines wohnungswirtschaftlichen Verbandes sind, ist
auch der Verband zu hören.
Von dem Antragsteller ist die Vorlage des Erlaubnisbescheides nach § 34 c GewO zu verlangen.
4.3
In dem Zulassungsbescheid ist der Widerruf aus den in Nummer 2.2 genannten Gründen
vorzubehalten.
In dem Zulassungsbescheid ist zur Auflage zu machen, dass
a)
die Verpflichtungen nach diesem Runderlass, insbesondere nach Nummer 2.1
eingehalten werden,
b)
Betreuungsverträge nur nach einem von der Zulassungsstelle herausgegebenen oder
von ihr genehmigten Muster geschlossen werden; die Genehmigung zur Verwendung
eigener Muster des Betreuungsunternehmens ist zu befristen, bis die
Zulassungsstelle ein eigenes Muster herausgegeben oder das Muster eines
wohnungswirtschaftlichen Verbundes genehmigt hat.
Die Wohnungsbauförderungsanstalt übersendet der für die Durchführung des § 34 c
GewO zuständigen Kreisordnungsbehörde eine
Durchschrift des Zulassungsbescheides und eventuellen Widerrufbescheides. Die
Wohnungsbauförderungsanstalt führt ein Verzeichnis der zugelassenen
Betreuungsunternehmen. Sie stellt den Bezirksregierungen und den
Bewilligungsbehörden die jeweils neueste Fassung dieses Verzeichnisses zur
Verfügung.
4.4
Die Bewilligungsbehörde, die für die Durchführung des § 34 c GewO zuständige Kreisordnungsbehörde und die
Bezirksregierungen haben die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes
Nordrhein-Westfalen zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von Umständen erhalten,
aus denen geschlossen werden kann, dass ein Betreuungsunternehmen nicht mehr
die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, wenn die Erlaubnis nach
§ 34 c GewO zurückgenommen oder widerrufen worden ist
oder Interessenkollisionen zu befürchten sind.
4.5
Unternehmen, die als zugelassen gelten, ist auf Antrag ein bis zum 31.12.1993
befristeter Bescheid darüber zu erteilen, dass sie Betreuungsunternehmen sind.
5
Verwaltungskostenbeitrag
Für den Bescheid über
die Zulassung als Betreuungsunternehmen ist ein Verwaltungskostenbeitrag zu
entrichten. Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags beträgt für eine
- generelle unbefristete Zulassung 500,- €
- befristete Zulassung für 2 Jahre 325,- €
- befristete Zulassung für l Jahr 200,- €.
6
Kleinsiedlungsträger
Für die Zulassung von
Unternehmen als Kleinsiedlungsträger nach § 58 Abs. 1 II. WoBauG
gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
In-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1991
in Kraft.
Bei Eilbedürftigkeit kann die Wohnungsbauförderungsanstalt bis zum 31. Dezember
1991 aufgrund vorläufiger Prüfung der Bewilligungsbehörde, im Einzelfall
bereits vor Erteilung des Zulassungsbescheides mitteilen, dass aus ihrer Sicht
gegen die Betreuung eines bestimmten Bauvorhabens durch den Antragsteller keine
Bedenken bestehen.
Anlagen: