Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Förderbestimmungen für die Beschaffung von Ersatzraum für Räumungsbetroffene – EFB 79 - RdErl. d. Innenministers v. 14.5.1979 - V I A 4 - 4.191 - 200/79 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Förderbestimmungen für die Beschaffung von Ersatzraum für Räumungsbetroffene – EFB 79 - RdErl. d. Innenministers v. 14.5.1979 - V I A 4 - 4.191 - 200/79 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Förderbestimmungen
für die Beschaffung von Ersatzraum für Räumungsbetroffene – EFB 79 -
RdErl. d. Innenministers v. 14.5.1979 - V I A 4 - 4.191 - 200/79
(Am 01.01.2003: MSWKS)
1
Zweck der Maßnahme und allgemeine Grundsätze
1.1
Beim Neu-, Um- oder Ausbau von Straßen und Maßnahmen des öffentlichen
Personennahverkehrs ist häufig die Inanspruchnahme von Wohnraum und
Betriebsräumen des Kleingewerbes oder freier Berufe unvermeidlich. Die hiervon
Betroffenen sind vielfach auch bei Einsatz des für das Räumungsobjekt erzielten
Verkaufserlöses nicht in der Lage, sich und gegebenenfalls ihren Mietern
Ersatzraum zu angemessenen Bedingungen zu beschaffen. Zur Mitfinanzierung
solchen Ersatzraums können Bundes- oder Landesmittel nach Maßgabe dieser
Bestimmungen gewährt werden.
1.2
Die vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erlassenen und
als Anlage abgedruckten Richtlinien für
die Beschaffung von Ersatzwohnraum für Räumungsbetroffene vom 25.1.1963 in der
Fassung vom 23.12.1978 (Gemeinsames Ministerialblatt 1979, S. 46) sind
maßgeblich, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
1.3
Die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1984 – WFB 1984 – (RdErl. v. vom
16.3.1984 - SMBl. NW. 2370 -) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden,
soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
1.4
Zur Förderung der Ersatzraumbeschaffung sind ausschließlich die in diesen
Richtlinien aufgeführten Finanzierungshilfen (Baudarlehen) bestimmt. Weder
anstelle noch zusätzlich zu dieser Förderung können Mittel des sozialen
Wohnungsbaus in Anspruch genommen werden (Nummer 1.46 WFB 1984).
1.5
Das nach diesen Bestimmungen für alle Wohnungen eines Gebäudes ermittelte
Baudarlehen ist auf volle hundert Euro aufzurunden. Im Falle einer Verminderung
der Gesamtkosten sind – abweichend von Nummer 9.8 WFB 1984 – die Bundesmittel
in Höhe der Kosteneinsparungen zu kürzen.
1.6
Enthält das im Rahmen der Ersatzraumbeschaffung zu errichtende Gebäude oder die
Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für den die
Wirtschaftlichkeitsberechnung/Lastenberechnung aufgrund der Förderung mit
öffentlichen und/oder nicht-öffentlichen Mitteln aufzustellen ist, noch anderen
Wohn- und/oder Gewerberaum, so ist die
Wirtschaftlichkeitsberechnung/Lastenberechnung nach Maßgabe von §§ 32 ff. II.
BV als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung/Teillastenberechnung aufzustellen (§ 2
Abs. 4 II. BV); hierbei ist auch zwischen gefördertem und nicht gefördertem
Gewerberaum zu unterscheiden.
Für die Ermittlung des Förderungsbetrages einer Bauherrenwohnung ist eine
gesonderte Berechnung mit der Maßgabe aufzustellen, dass bei der Aufstellung
der Aufwendungen anstelle der Eigenkapitalzinsen und der Abschreibung die
Tilgungskosten der Fremdmittel anzusetzen sind. Nummer 1.7 gilt entsprechend.
1.7
Die Förderung eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung ist
ausgeschlossen, wenn die Mindestbelastung (Nummern 2.164 oder 2.263) deshalb
überschritten wird, weil die ansetzbare Belastung aus dem Kapitaldienst (§ 40
d. II. BV) die Bedingungen für Fremdkapitalkosten marktüblicher I. Hypotheken
übersteigt. Die Förderung eines Familienheimes oder einer Eigentumswohnung ist
unzulässig, wenn sie trotz Einhaltung der Einkommensgrenze offensichtlich
ungerechtfertigt wäre (Nummer 5.82 WFB 1984), weil nach Einsatz des von dem
Räumungsbetroffenen als Förderungsvoraussetzung einzubeziehenden
Entschädigungsbetrages (II A 2 der Bundesrichtlinien in Verbindung mit Nummer
2.14) und nach Inanspruchnahme des eigenen Vermögens eine eigene
Wohnraumversorgung zu tragbarer Belastung auch ohne staatliche Subvention
möglich wäre.
1.8
Gehörte das räumungsbetroffene Grundstück mehreren Miteigentümern
gemeinschaftlich (Miteigentümergemeinschaft), wird jedoch das Ersatzbauvorhaben
nur von einem Teil der Miteigentümer durchgeführt, so beschränkt sich der von
dem Räumungsbetroffenen als Förderungsvoraussetzung einzusetzende
Entschädigungsbetrag (II A 2 der Bundesrichtlinien in Verbindung mit Nummer
2.14) auf den Teil der Entschädigung, der auf den bauwilligen Miteigentümer
entfallen ist.
Wird eine Miteigentümergemeinschaft nach Durchführung der Ersatzbaumaßnahme
aufgelöst oder scheiden aus dem (räumungsverdrängten) Familienverband im Zuge
des Umzuges ein oder mehrere Familienmitglieder aus, so hat dies keinen
Einfluss auf die Höhe der einzusetzenden Entschädigungssumme.
1.9
Übersteigt der zur Finanzierung des Ersatzobjektes einzusetzende Verkaufserlös
(II A 2 der Bundesrichtlinien) und das öffentliche oder nichtöffentliche
Baudarlehen den Betrag der Herstellungs- oder Erwerbskosten, so ist das
Baudarlehen entsprechend zu kürzen.
2
Ersatzraumbeschaffung im Zuge von Straßenbaumaßnahmen des Bundes
2.1
Einsatz der Bundesmittel als öffentliche Mittel für die Förderung von Wohnraum.
2.11
Es können gefördert werden die Errichtung von Familienheimen,
Eigentumswohnungen, Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie der Ersterwerb von
Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen.
2.12
Die zulässige Größe von Hauptwohnungen in Familienheimen und Eigentumswohnungen
richtet sich nach § 39 II. WoBauG und beträgt 130 bzw. 120 Quadratmeter
gegebenenfalls zuzüglich Bauherrenraum von 20 Quadratmeter Größe (§ 6 Abs. 2
WoBindG), wenn zum Familienhaushalt 5 Personen gehören. Die zulässige
Wohnfläche erhöht sich um 20 Quadratmeter für jede weitere zum Familienhaushalt
gehörende Person; sie verringert sich entsprechend, wenn dem Familienhaushalt
weniger als 5 Personen angehören.
Die zulässige Größe von Miet- und Genossenschaftswohnungen richtet sich nach
Nummer 2.12 WFB 1984.
Werden die vorgenannten Wohnflächengrenzen überschritten, so kommt nur eine
Bewilligung von Bundesmitteln in der Form nicht-öffentlicher Mittel in Betracht
(Nummer 2.2).
2.13
Im Hinblick auf die günstigere Förderung mit Baudarlehen (ohne degressive
Aufwandssubventionen) ist abweichend von Nummer 2.242 Sätze 1 und 2 WFB 1984
eine Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen nur zulässig, wenn die
sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Miete ohne Umlagen,
Zuschläge und Vergütungen (§§ 20 ff NMV 1970 in der jeweils geltenden Fassung)
nicht höher ist als
a)
2,66 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat
in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern,
b)
2,76 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat
in Gemeinden mit 100 000 bis 500 000 Einwohnern und
c)
2,86 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat
in Gemeinden mit über 500 000 Einwohnern.
In der der Bewilligung zugrunde liegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung ist zur
Einhaltung der Höchstdurchschnittsmiete neben dem Verzicht nach Nummer 2.245
WFB 1984 ein weiterer Verzicht auf den Ansatz laufender Aufwendungen in Höhe
von bis zu 0,30 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Monat zulässig.
2.14
Führt der Eigentümer eines räumungsbetroffenen Grundstücks selbst kein
Ersatzbauvorhaben durch, so soll eine Ersatzmietwohnung für ihn in der Regel
nur dann gefördert werden, wenn er mindestens 25 v.H. des Verkaufserlöses bzw.
der Entschädigung für die von ihm aufgegebene Wohnung als Finanzierungsbeitrag
bereitstellt. Bis zur Höhe dieses Mindestbeitrages ist der Finanzierungsbeitrag
als zinslose Mietvorauszahlung zu gewähren.
2.15
Eine Bauherrenwohnung darf abweichend von Nummer 1.1 Satz 4 WFB 1984 nur dann
gefördert werden, wenn der Bauherr selbst Räumungsbetroffener ist und zum
begünstigten Personenkreis gehört.
2.16
Für das Baudarlehen aus öffentlichen Mitteln gelten folgende
Bemessungsgrundlagen:
2.161
Als Finanzierungshilfe können Baudarlehen mit folgenden Höchstbeträgen gewährt
werden:
a)
bei Miet- und Genossenschaftswohnungen einschließlich zweiter Wohnungen in
Familienheimen 751 Euro je Quadratmeter anrechenbarer Wohnfläche,
b)
bei Hauptwohnungen in Familienheimen sowie eigengenutzten Eigentumswohnungen
766 Euro je Quadratmeter anrechenbarer Wohnfläche,
c)
bei Hauptwohnungen in Familienheimen in der Form der Kleinsiedlung
797 Euro je Quadratmeter anrechenbarer Wohnfläche.
2.162
Zusätzlich zu den Darlehenssätzen in Nummer 2.161 Buchstaben b) und c) kann ein
im Bewilligungsbescheid besonders auszuweisendes Familienzusatzdarlehen nach §
45 II. WoBauG und – soweit die Voraussetzungen vorliegen – ein zusätzliches
Baudarlehen für Schwerbehinderte aus öffentlichen Mitteln entsprechend der
Regelung der Nummer 6.1 WFB 1984 gewährt werden.
2.163
Als Berechnungsmaßstab ist bei der Förderung von Hauptwohnungen in
Familienheimen und Eigentumswohnungen unabhängig von der nach Nummer 2.12
höchstzulässigen Wohnfläche für die Bemessung des Darlehensbetrages eine
Wohnfläche von bis zu 100 Quadratmeter/5 Personen/Familienhaushalt zugrunde zu
legen. Im übrigen gilt Nummer 5.22 Sätze 2 bis 5 WFB 1984 entsprechend.
2.164
Unbeschadet der Regelung in Nummer 5.7 WFB 1984 darf bei Förderung von
Hauptwohnungen in Familienheimen und Eigentumswohnungen das Baudarlehen
einschließlich gegebenenfalls gewährter Familienzusatzdarlehen und Baudarlehen
für Schwerbehinderte nur in dem Umfang bewilligt werden, mit dem eine
Mindestbelastung in Höhe von
a)
2,81 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat
in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern,
b)
2,91 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat
in Gemeinden mit 100 000 bis 500 000 Einwohnern und
c)
3,01 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat
in Gemeinden mit über 500 000 Einwohnern
erzielt werden kann.
2.2
Einsatz der Bundesmittel als nicht-öffentliche Mittel für die Förderung von
Wohnraum.
2.21
Es können gefördert werden die Errichtung von Familienheimen,
Eigentumswohnungen sowie der Ersterwerb von Kaufeigenheimen und
Kaufeigentumswohnungen.
Desgleichen kann der Erwerb vorhandener, familiengerechter Wohnungen gefördert
werden, wobei notwendige und nachzuweisende Umbau- und Renovierungskosten bis
zur Höhe von 10 v.H. des Kaufpreises als Teil der Gesamtkosten anerkannt werden
können.
Die Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ausgeschlossen mit
Ausnahme von Bauherrenwohnungen solcher Bauherren, die selbst
Räumungsbetroffene sind und zweiten Wohnungen in Familienheimen (§ 9 Abs. 3 II.
WoBauG), wenn sie für ebenfalls räumungsbetroffene Angehörige des Bauherrn,
Bewerbers oder Erwerbers (§ 8 Abs. 2 II. WoBauG) bestimmt sind.
2.22
Der Bauherr hat sich für die Dauer des Besetzungsrechts (II D 2 der
Bundesrichtlinien in Verbindung mit Nummer 3.2) zu verpflichten, die geförderte
Wohnung höchstens zu einem Entgelt zu vermieten oder sonst zum Gebrauch zu
überlassen, das die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete
(Kostenmiete nach § 88 b II. WoBauG) nicht übersteigt. Mieterhöhungen richten
sich nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG).
2.23
Der Einsatz der nicht-öffentlichen Mittel kommt zum Bau und Ersterwerb von
Ersatzwohnungen für Räumungsbetroffene in Betracht, die nicht zu dem nach§ 25
II. WoBauG begünstigten Personenkreis gehören.
2.24
Die Förderung ist auch zulässig für Bauvorhaben, bei denen die zulässige Größe
nach Nummer 2.12 bis höchstens 20 v.H. überschritten wird und die Ausstattung
über die Anforderungen nach Nummer 1.43 WFB 1984 hinausgeht.
2.25
Die Förderung ist zulässig, wenn die Miete nach Nummer 2.13 überschritten wird.
2.26
Für das Baudarlehen aus nicht-öffentlichen Mitteln gelten folgende
Bemessungsgrundlagen:
2.261
Das Darlehen darf für die Maßnahme nach Nummer 2.21 Absätze 1 und 3 50 vom
Hundert der für öffentliche mittel zulässigen Finanzierungshilfen (Nummer 2.16)
nicht überschreiten.
2.262
Für den Erwerb vorhandener Wohnungen (Nummer 2.21 Absatz 2) darf die
Finanzierungshilfe 50 v.H., wenn das Gesamtobjekt – gerechnet ab
Bezugsfertigkeit – älter als 5 Jahre ist, 40 v.H. und, wenn das Ersatzobjekt
älter als 15 Jahre ist, 25 v.H. der für öffentliche Mittel zulässigen
Finanzierungshilfen (Nummer 2.16) nicht überschreiten.
Ist die Ersatzwohnung für Berechtigte im Sinne des § 25 II. WoBauG bestimmt,
kann der sich nach Absatz 1 ergebende Darlehensbetrag um bis zu 100 v.H. erhöht
werden.
2.263
Unbeschadet der Regelung in Nummer 5.7 WFB 1984 ist eine Förderung nur in dem
Umfang zulässig, wie sie zur Erzielung einer Belastung bzw. Miete ohne Umlagen,
Zuschläge und Vergütungen gemäß §§ 20 ff. NMV 1970 von
a) 3,32 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden unter 100 000
Einwohnern,
b) 3,42 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden mit 100 000 bis
500 000 Einwohnern und
c) 3,52 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden mit über 500 000
Einwohnern
erforderlich ist.
2.264
Der dem Familienzusatzdarlehen entsprechende Darlehensteilbetrag ist im
Bewilligungsbescheid nicht gesondert auszuweisen.
2.265
Werden die Wohnungsgrößen überschritten (vgl. Nummer 2.24), ist bei der
Bemessung des Darlehenssatzes von der Wohnungsgröße auszugehen, die bei der
Förderung mit öffentlichen Mitteln nach Nummer 2.12 in Verbindung mit Nummer
2.163 zulässig ist.
2.27
Der Zinssatz beträgt 4 v.H., der Tilgungssatz 2 v.H. Mit dem
Bewilligungsbescheid darf der Zinssatz bis auf 0 v.H. und/oder der Tilgungssatz
bis auf 1 v.H. – jeweils stets widerruflich – gesenkt werden, soweit eine
Miete/Belastung entsprechend Nummer 2.263 nicht unterschritten wird.
Über eine Senkung des Zins- und/oder Tilgungssatzes nach der Bewilligung des
Baudarlehens und über ihren Widerruf entscheidet die
Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen – WFA -.
2.3
Einsatz der Bundesmittel als nicht-öffentliche Mittel für die Förderung
gewerblicher Räume.
2.31
Zulässig ist nur die Förderung von Betriebsräumen des Kleingewerbes und der
freien Berufe (II E 1 der Bundesrichtlinien).
Kleine landwirtschaftliche Betriebe können als Kleingewerbebetriebe im
vorgenannten Sinne angesehen werden; eine Förderung kommt allerdings nur in
Betracht, soweit nicht Mittel aus dem Haushalt des Ministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen (Siedlungsmittel) oder
entsprechende Bundesmittel gewährt werden.
2.32
Die Bundesmittel können nur in der Form nicht-öffentlicher Mittel bewilligt
werden, auch wenn der Räumungsbetroffene die Voraussetzungen nach § 25 II.
WoBauG erfüllt.
2.33
Die Höhe des Baudarlehens beträgt bei einer Nutzfläche
bis zu 50 Quadratmeter bis 27 609 Euro
von 51 bis 60 Quadratmeter bis 31 188 Euro
und über 60 Quadratmeter bis 36 301 Euro,
soweit dies für die vorgesehene Nutzfläche zur Aufbringung der Kosten bei
vergleichbarer ortsüblicher Belastung erforderlich ist. Bei der
Darlehensbemessung darf höchstens von der Größe der zu räumenden Nutzfläche
ausgegangen werden.
2.34
Der Zinssatz beträgt 4 v.H., der Tilgungssatz 2 v.H. Eine Senkung ist nicht
zulässig.
2.35
Sind die Förderungsvoraussetzungen der Vorschrift II E 1 der Bundesrichtlinien
nicht geben, kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten ein
Darlehen nach Maßgabe des an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder
gerichteten Rundschreibens des Bundesministers für Verkehr vom 21.12.1976
(nicht veröffentlich) gewährt werden. Eine Auskunft kann beim zuständigen
Straßenbauamt eingeholt werden. WFA und Wohnungsbauförderungsämter sind an
diesem Verfahren nicht beteiligt.
2.4
Verfahren
2.41
Das zuständige Straßenbauamt leitet den Antrag auf Anerkennung des
Räumungsfalles nach dem als Anlage 2 abgedruckten Muster dreifach an den
Direktor des Landschaftsverbandes. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, der
die Ausbauabsichten erkennen lässt, und ein Ausführungsplan, in dem die zu
beseitigenden Gebäude in gelber Farbe kenntlich gemacht sind.
Anträge nach Nummer 2.35 sind dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen.
2.42
Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet über die Anerkennung und
teilt der WFA seine Entscheidung unter Beifügung von zwei Exemplaren des
Antrages mit. Die WFA wird alsdann die Bewilligungsbehörde, in deren
Zuständigkeitsbereich die zu räumende Wohnung liegt, von der erfolgten
Anerkennung unter Übersendung eines Exemplars des Antrages unterrichten.
2.43
Die Bewilligungsbehörde stellt zur Vermeidung von Fehlinvestitionen fest,
a)
welche Räumungsbetroffenen ohne die Inanspruchnahme von Bundesmitteln
anderweitig untergebracht werden können;
b)
welche Räumungsbetroffenen sich selbst Ersatzraum beschaffen und zu diesem
Zweck die Bewilligung von Darlehen beantragen werden;
c)
welche Räumungsbetroffenen in von Dritten zu errichtenden Wohnungen
untergebracht werden müssen und welche von diesen Wohnungssuchenden zu dem für
die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel begünstigten Personenkreis gehören.
Der WFA ist über das Ergebnis der Feststellungen in Abständen von einem Jahr
nach Anerkennung der Räumungsfälle unter Verwendung des vorgeschriebenen
Musters zu berichten.
2.44
Die Bewilligungsbehörde fordert gesondert für jedes als geeignet angesehene
Bauvorhaben bzw. Kaufobjekt die entsprechenden Mittel bei der WFA nach
vorgeschriebenem Muster an. Dem Bericht ist eine mit Prüfungsvermerk versehene
Ausfertigung des Förderungsantrages beizufügen.
Eine beabsichtigte mittelbare Unterbringung von Räumungsbetroffenen i. S. der
Vorschrift II B 2 der Bundesrichtlinien ist zu begründen.
2.45
Liegen die zu räumende Wohnung und der Bauort der geplanten Ersatzwohnung nicht
im Zuständigkeitsbereich derselben Bewilligungsbehörde, so übersendet die für
den Räumungsort zuständige Bewilligungsbehörde Ablichtungen der Mitteilung der
WFA über die erfolgte Anerkennung und der Ergebnisniederschrift zu Nummer 2.43
der für den Bauort zuständigen Bewilligungsbehörde. Für den Bericht nach Nummer
2.44 und das weitere Verfahren ist die Bewilligungsbehörde des Bauortes
zuständig.
2.46
für den Förderungsantrag und für den Bewilligungsbescheid sind die
vorgeschriebenen Muster zu verwenden.
2.47
Unmittelbar nach Erteilung des Bewilligungsbescheides hat die
Bewilligungsbehörde der WFA nach vorgeschriebenem Muster zu berichten.
Einen Abdruck des Bewilligungsbescheides hat die Bewilligungsbehörde dem
zuständigen Straßenbauamt und der zuständigen Oberfinanzdirektion zu übersenden.
3
Ersatzraumbeschaffung im Zuge von Straßenbaumaßnahmen in der Baulast der
Landschaftsverbände und der Kreise
3.1
Für den Einsatz von Landesmitteln zur Förderung von Ersatzwohnraum und
Ersatzbetriebsraum im Zusammenhang mit dem Neu-, Um- oder Ausbau von Straßen in
der Baulast der Landschaftsverbände und der Kreise gelten die Bundesrichtlinien
und die vorstehenden Weisungen (einschließlich Nummer 2.35) entsprechend,
soweit sich nicht aus Nachstehendem anderes ergibt.
3.2
Abweichend von der Vorschrift II B 1 Abs. 2 (Förderung bis zu 60 v.H. der
Gesamtkosten) der Bundesrichtlinien darf im Rahmen der Nummern 2.16, 2.26 oder
2.33 ein Baudarlehen aus Landesmitteln bis zu 70 v.H. der angemessenen
Gesamtkosten bewilligt werden. Familienzusatzdarlehen sind auf diese
Höchstgrenze nicht anzurechnen.
3.3
Abweichend von der Vorschrift II D 2 (Besetzungsrecht) der Bundesrichtlinien
darf ein Baudarlehen aus Landesmitteln für Ersatzmietwohnungen nur bewilligt
werden, wenn der Darlehensnehmer der Gemeinde (Gemeindeverband), die für die
Bewilligung der Baudarlehen zuständig ist, für alle Vermietungsfälle in einem
Zeitraum von 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit das Recht einräumt, die Mieter zu
benennen, und sich verpflichtet, mit den als Mieter benannten Wohnungssuchenden
Mietverträge abzuschließen. Der Darlehensnehmer muss sich verpflichten, dieses
Besetzungsrecht durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in
das Grundbuch sichern zu lassen.
Bei Wohnungen in Eigenheimen und bei Eigentumswohnungen ist auf die
Vereinbarung eines Besetzungsrechts zu verzichten.
3.4
Für das Verfahren gelten die Nummern 2.41 bis 2.47 entsprechend. Der
Übersendung eines Abdrucks des Bewilligungsbescheides an die
Oberfinanzdirektion bedarf es jedoch nicht.
4
Ersatzraumbeschaffung im Zuge von Straßenbaumaßnahmen der Gemeinden sowie bei
Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs
4.1
Zur Förderung von Ersatzwohnraum und Ersatzbetriebsraum mit Landesmitteln
können Baudarlehen eingesetzt werden aus Anlass folgender Baumaßnahmen der
Gemeinden:
4.11
Neu-, Um- oder Ausbau von Ortsdurchfahren von Bundesstraßen in der Baulast der
Gemeinden;
4.12
Neu-, Um- oder Ausbau von Ortsdurchfahren von Land- und Kreisstraßen in der
Baulast der Gemeinden;
4.13
Kreuzungsbaumaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBI. I S. 337; BGBI. III 910-1) und dem
Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173; BGBI. III 940-9);
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBI. I S. 649), soweit die
Gemeinde als Baulastträger der kreuzenden Straßen Kostenanteile zu tragen hat;
4.14
Sofern zur Finanzierung objektbezogene Zuwendungen des Bundes oder des Landes
gewährt werden, auch beim Neu-, Um- oder Ausbau von
4.141
innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen,
4.142
besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
4.143
verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
4.144
verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zurückgebliebenen Gebieten (§ 2
Abs. 1 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 BGBI. I S. 306; BGBI.
III 2300-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBI. I S. 649),
4.145
Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken;
4.15
Baumaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr.
4.2
Das öffentliche bzw. das nicht-öffentliche Baudarlehen darf 85 v.H. des gemäß
den Nummern 2.16, 2.26 oder 2.33 in Verbindung mit Nummer 3.2 zulässigen
Betrages nicht überschreiten. Eine Beteiligung der Gemeinden an der
Restfinanzierung wird erwartet.
4.3
Entsprechend Nummer 3.3 ist ein Besetzungsrecht zu vereinbaren.
4.4
Für das Verfahren gilt Nummer 3.4 entsprechend.
5
Bestands- und Besetzungskontrolle
Soweit eine Bewilligung von Bundes- oder Landesmitteln in Form öffentlicher
Mittel erfolgt, obliegt der Bewilligungsbehörde die Bestands-, Besetzungs- und
Mietpreiskontrolle wie bei sonstigen öffentlich geförderten Wohnungen.
Die mit nicht-öffentlichen Mitteln des Landes geförderten Wohnungen soll die
Bewilligungsbehörde im Hinblick auf das ihr eingeräumte Besetzungsrecht und die
vertraglich vereinbarte Mietpreisbildung ebenfalls – jedoch gesondert von den
öffentlich geförderten Wohnungen – erfassen und in angemessenen Abständen einer
Besetzungskontrolle unterziehen.
6
Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. März 1984 in Kraft. Im
Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.
MBl. NRW. 1979 S. 1152, geändert durch RdErl. v. 29.2.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 635), 3.3.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 613), 21.3.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 541), 6.4.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 643), 20.11.1984 (MBl. NRW. 1985 S. 40).
Anlagen: