Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bestimmungen für das Anerkennungs- und Bescheinigungsverfahren im steuerbegünstigten Wohnungsbau RdErl. d. Ministers für Landet- und Stadtentwicklung v. 16.9.1983 - IV C 2 - 1332 - 1768/83 ¹)

 

Historisch:

Bestimmungen für das Anerkennungs- und Bescheinigungsverfahren im steuerbegünstigten Wohnungsbau RdErl. d. Ministers für Landet- und Stadtentwicklung v. 16.9.1983 - IV C 2 - 1332 - 1768/83 ¹)

16. 9. 83 (1)

2377

165.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1984 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)


Bestimmungen

für das Anerkennungs- und

Bescheinigungsverfahren im

steuerbegünstigten Wohnungsbau

RdErl. d. Ministers für Landet- und Stadtentwicklung v. 16.9.1983 - IV C 2 - 1332 - 1768/83 ¹)

Zur Ausführung

- der §§ 82, 83 und 93 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGB1.1 S. 1085), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1982 (BGB1.1. S. 969),

- des § 3 Abs. l Nr. l Buchst, c des Gesetzes über Gebührenbefreiung beim Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (BGB1. I S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGB1.1 S. 2429), und

- der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen und über die Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG VwV) in der Fassung der Bekanntmachung v. 24. 8.1983 (Beilage 43/83 zum BAnz. Nr. 168 v. 8.9.1983)

wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Justizminister bestimmt:

l Antragstellung

1.1 Anträge auf Anerkennung von Wohnungen oder einzelnen .Wohnräumen als steuerbegünstigt (§§ 82, 83, 99 Abs. 2 II. WoBauG) sind nach dem Muster der Anlage l, Anträge auf. Erteilung einer Bescheinigung für Wohnheime über das Vorliegen der in § 15 II. WoBauG bestimmten Voraussetzungen (§ 93 Abs. l Buchst, c II. WoBauG) sind nach dem Muster der Anlage 2 bei der für den Bauort zuständigen Gemeinde (Anerkennungsbehörde) zu stellen.

12 Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, spätestens 3 Monate nach Bezugsfertigkeit der Wohnung, des einzelnen Wohnraums oder des Wohnheims der Anerkennungsbehörde gegenüber den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen, die, zur Erteilung des Anerkennungsbescheides oder der Bescheinigung für Wohnheime geführt haben, auch tatsächlich vorliegen. Der Antragsteller hat sich weiter zu verpflichten, auch nach dem vorgenannten Zeitpunkt für die Dauer des Vergünstigungszeitraums eine Vergrößerung der Wohnfläche sowie eine Änderung der Nutzung der Wohnung oder des Wohnheimes zu anderen als Wohnzwecken und bei Familienheimen eine bestimmungs-widrige Nutzung unverzüglich der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.

2 Anerkennung

2.1 Die Anerkennungsbehörden prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung, als steuerbegünstigter einzelner Wohnraum oder für die Bescheinigung für ein Wohnheim vorliegen.

Ferner prüfen die Anerkennungsbehörden, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtsgebühren nach § l Abs. l und 3 des Gesetzes über die Gebührenbefreiung beim Wohnungsbau vorliegen. Diese Prüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Wohnfläche der öffentlich geförderten oder als steuerbegünstigt anerkannten Wohnungen oder einzelnen Wohnräume die sonstige Wohn- und Nutzfläche des Bauvorhabens übersteigt

22 Der Anerkennungsbescheid wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Die Anerkennungsbehörde übersendet dem für das Grundstück zuständigen Lagefinanzamt, dem zuständigen Grundbuchamt und dem zuständigen Gemeindesteueramt eine Abschrift des Anerkennungsbescheides. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, wird der Anerkennungsbescheid ihm und dem Bauherrn erteilt

2.3 Der Inhalt der Bescheinigung für Wohnheime über das Vorliegen der in § 15 II. WoBauG bestimmten Voraussetzungen ergibt sich aus Abschnitt 12 II. WoBauG VwV. Die Anerkennungsbehörde übersendet dem für das Grundstück zuständigen Lagefinanzamt und dem zuständigen Gemeindesteueramt eine Abschrift der Bescheinigung.

2.4 Die Anerkennungsbehörden überwachen das Weiterbestehen der Voraussetzungen (Abschnitt 11 Abs. l II. WoBauG VwV).

3 Erteilung von Ausnahmen

Die Anerkennungsbehörden werden gemäß § 82 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 II. WoBauG ermächtigt,

a) bei der Anerkennung von Wohnungen in Familien-heimen und von Eigentumswohnungen als steuerbegünstigt über die nach § 82 Abs. l II. WoBauG zulässige Wohnfläche hinaus die Wohnfläche einzelner Wohnräume, die an Studierende zum Gebrauch überlassen werden sollen (Studentenzimmer), als steuerbegünstigt anzuerkennen, sofern diese mit öffentlichen oder nicht öffentlichen Mitteln des Landes gefördert worden sind,

b) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geringfügige Überschreitungen der Wohnflächen-obergrenzen bis zu 2 qm zuzulassen, wenn die Versagung der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung in Anbetracht der gesamten Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde und die Überschreitung ohne Verschulden des Bauherrn eingetreten ist; die Zulassung oder Versagung der Ausnahme ist in dem Anerkennungsbescheid zu begründen.

4 Grundsteuer- und Gerichtsgebührenvergünstigung

4.1 Die Grundsteuervergünstigung wird aufgrund des Anerkennungsbescheides oder der Bescheinigung für Wohnheime gewährt, ohne daß der Antragsteller dies

. gesondert beantragen muß. Beabsichtigt der Antragsteller, die Grundsteuervergünstigung nicht in Anspruch zu nehmen, hat er dies dem Finanzamt mitzuteilen.

42 Bei als steuerbegünstigt anerkannten Wohnungen dient der Anerkennungsbescheid zugleich als Bescheinigung nach § 3 Abs. l Nr. l Buchst c des Gesetzes über Gebührenbefreiung beim Wohnungsbau. Anträge auf Befreiung von den Gerichtsgebühren sind bei dem zuständigen Grundbuchamt zu stellen.

') MBl. NW. 1983 S. 2168, geändert durch RdErl. v. 13. 9.1984 (MB1. NW. 1984 S. 1725).


Anlagen: