Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG RdErl. d. Innenministeriums v. 26. 2. 1991 -I B 5/44.104
Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG RdErl. d. Innenministeriums v. 26. 2. 1991 -I B 5/44.104
Fortgeltung
bisheriger Aufenthaltsrechte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG
RdErl.
d. Innenministeriums v. 26. 2. 1991 -I B 5/44.104
Grundsatz
1.1
Die nach bisherigem Recht erteilten Aufenthaltserlaubnisse sind mit dem Inkrafttreten
des neuen Ausländergesetzes (AuslG) - BGB1.1 S. 1354 - am 1. 1. 1991 kraft
Gesetzes in die entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem neuen Recht
umgewandelt worden.
1.2
Eine vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis
gilt ab 1. 1. 1991 gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG fort als Aufenthaltsbefugnis,
wenn sie dem Ausländer
- aus humanitären oder politischen
Gründen oder
- wegen eines Abschiebungshindernisses
oder
- als Familienangehörigen eines solchen
Ausländers oder
- als Familienangehörigen eines
Ausländers erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. d. F. v. 29.9. 1990 (BGB1.1 S. 885) oder eine
Duldung besitzt.
1.3
Bei Ausländern, die zur Zeit des Inkrafttretens des AuslG im Besitz einer
Duldung sind, finden grundsätzlich die allgemeinen ausländerrechtlichen
Vorschriften Anwendung (§ 95 i. V. m. §§ 55, 56 AuslG), sofern nicht aufgrund
anderer Vorschriften günstigere Regelungen eingreifen [vgl. RdErl. v. 26.
2.1991 (SMB1. NW. 26) - Sonderregelung über die Aussetzung von Abschiebungen
bestimmter Personengruppen gemäß § 54 - und - Übergangsregelung für ehemalige
Asylbewerber-].
2.
Personenkreise, die von der Vorschrift des § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG erfasst werden:
2.1
Ausländer, denen im Einzelfall aus den in Nummer 1.1 genannten Gründen eine
befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde,
2.2
Ausländer, die nach § 22 AuslG (1965 alt) übernommen worden und im Besitz einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, [z. B. Albanische Botschaftsflüchtlinge
-RdErl. v. 19.7.1990 (n. v.) - I B 5/44.11/44.22 -],
2.3
Ausländer, die aufgrund folgender genereller Regelungen, eine befristete
Aufenthaltserlaubnis erhalten haben:
- RdErl. v. 19. 6. 1990 - MB1. NW. S. 972 - (Altfallregelung),
- RdErl. v. 18. 2. 1990 - SMB1. NW. 26 -
(Staatsangehörige osteuropäischer Staaten),
- RdErl. v. 25. 2. 1990 - MB1. NW. S. 346
- (Türkische Staatsangehörige christlichen und yezidischen Glaubens),
- RdErl. v. 27.12.1983 - MB1. NW. 1984 S.
62 - geändert durch RdErl. v. 23. 11. 1984 MB1. NW. S. 1950 - (Afghanische
Staatsangehörige),
- RdErl. v. 10. 6. 1988 (n. v.) - I B
4/43.104 - (Dienstbesprechungsprotokoll Seite 49, II Nr. 3e - Verlängerung von
nach dem RdErl. v. 5. 3. 1986 erteilten Aufenthaltserlaubnissen für iranische
Staatsangehörige).
3.
Voraussetzung
Die nach § 94 Abs. 3 Nr. 3 als
Aufenthaltsbefugnisse fortgeltenden Aufenthaltserlaubnisse müssen zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Ausländergesetzes bereits erteilt sein. Ein vor
Inkrafttreten gestellter, aber noch nicht entschiedener Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis reicht nicht aus.
4.
Umschreibung
Eine Umschreibung der
Aufenthaltserlaubnis in die Aufenthaltsbefugnis erfolgt erst nach Ablauf der
Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bei der ersten Verlängerung nach
Inkrafttreten des Gesetzes, zu einem früheren Zeitpunkt nur aufgrund
ausdrücklichen Antrags des Ausländers.
5.
Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen/Anordnung nach § 32 i. V. m. § 99
Abs. 2 AuslG
Die Aufenthaltsbefugnis nach § 94 Abs. 3
Nr. 3 AuslG für den unter Nummer 2.2 und 2.3 dieses Erlasses genannten
Personenkreis ist nach § 99 Abs. l AuslG i. V. m. § 32 AuslG abweichend von §
34 Abs. 2 AuslG zu verlängern. Der Bezug von Sozialhilfe steht dem nicht
entgegen.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG findet keine
Anwendung.
6.
Räumliche Beschränkung
Der Wohnsitz ist in Nordrhein-Westfalen
zu nehmen, solange Sozialhilfe in Anspruch genommen wird.
MBl. NRW. 1991 S. 288.