Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Ausreichender Krankenversicherungsschutz bei privaten Krankenversicherungen hier: Einbeziehung der Pflegeversicherung Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.07.01 -2- 10-106 (2602) vom 21. April 2016

 

Historisch:

Ausreichender Krankenversicherungsschutz bei privaten Krankenversicherungen hier: Einbeziehung der Pflegeversicherung Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.07.01 -2- 10-106 (2602) vom 21. April 2016

Ausreichender Krankenversicherungsschutz bei privaten Krankenversicherungen
hier: Einbeziehung der Pflegeversicherung

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 122-39.07.01 -2- 10-106 (2602)
vom 21. April 2016

Ich bitte um Kenntnisnahme folgender Klarstellung zur Frage der Einbeziehung der Pflegeversicherung als Bestandteil der Lebensunterhaltssicherung i. S. des § 2 Absatz 3 AufenthG durch das Bundesministerium des Innern und um Weiterleitung des Runderlasses an die Ausländerbehörden in Ihrem Bezirk.

Der Nachweis einer Pflegeversicherung ist aufenthaltsrechtlich grundsätzlich nicht Bestandteil der Lebensunterhaltssicherung. Diese stellt vielmehr einen besonderen Sicherheitsgrund dar (vgl. Pkt. 2.3.5 der AVV-AufenthG). Es ist daher nicht Aufgabe der Ausländerbehörden, im Rahmen der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung das Vorliegen einer bestehenden Pflegeversicherung zu prüfen, außer in dem im Aufenthaltsgesetz explizit benannten Fällen (wie z. B. als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gem. § 9c Nr. 3 AufenthG oder bei Verpflichtungserklärungen gem. § 68 Abs. 1 AufenthG).

Somit ist insbesondere auch bei beabsichtigten Aufenthalten zum Zwecke des Studiums aufenthaltsrechtlich die Prüfung des Bestehens einer Pflegeversicherung entbehrlich.