Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Rückführungen nach Syrien Anordnung nach § 60a Absatz 1 AufenthG Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Az. 512-39.11.04-3-12-079 (SYR) -
Rückführungen nach Syrien Anordnung nach § 60a Absatz 1 AufenthG Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Az. 512-39.11.04-3-12-079 (SYR) -
Rückführungen nach
Syrien
Anordnung nach § 60a Absatz 1 AufenthG
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
- Az. 512-39.11.04-3-12-079 (SYR) -
Vom 7. August 2019
Erlasse
vom 30. März 2012, 26. September 2012, 21. März 2013, 26. September
2013, 28. März 2014, 30. September 2014, 5. Oktober 2015, 11.
Oktober 2016, 9. Januar 2018, 22. Dezember 2018
Die
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat auf ihrer
Sitzung am 14. Juni 2019 beschlossen:
1. Die IMK
stellt fest, dass sich nach Beschlussfassung der IMK vom 28. bis 30. November
2018 zu TOP 10 der Abschiebungsstopp nach Syrien auf der Grundlage des § 60a AufenthG unter dem Vorbehalt, dass das Auswärtige Amt die
Lage in der Arabischen Republik Syrien
nicht
grundlegend anders bewertet, automatisch bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
Sie bittet den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (BMI) das
Einvernehmen zu erteilen.
2. Die IMK
bittet die Bundesregierung, bis zur Herbstsitzung 2019 die Lagebewertung in der
Arabischen Republik Syrien fortzuschreiben. Dabei bittet sie insbesondere
darum, dass mit Blick auf Rückführungsmöglichkeiten für Gefährder
und Straftäter, die sich schwerer Straftaten schuldig
gemacht
haben, eine differenzierte Betrachtung von Rückkehrern erfolgt.3. Die IMK
wiederholt ihre Bitte vom 28. bis 30. November 2018 zu TOP 10 Ziffer 4 an das
BMI, ein Konzept für den Umgang mit ausreisepflichtigen Intensivstraftätern
(insbesondere Kapitalverbrechern) aus der
Arabischen
Republik Syrien vorzulegen, das unter anderem Rückführungsoptionen in
Drittstaaten aufzeigt.
BMI hat in
der Sitzung sein Einvernehmen zur Verlängerung des Abschiebungsstopps erteilt.
Dem
entsprechend ordne ich gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG
mit sofortiger Wirkung Folgendes an:
Abschiebungen
nach Syrien sind aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen weiterhin bis
zum 31. Dezember 2019 auszusetzen.
Einschränkungen
bezüglich des begünstigten Personenkreises werden zunächst nicht vorgenommen.
Den
aufgrund dieser Anordnung zu duldenden Personen sind gemäß § 60a Absatz 4 AufenthG entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
Im Auftrag
Dagmar D a h m e n
MBl.
NRW. 2019 S. 369.