Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anordnung über die Amtstracht bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Erl. d. Ministerpräsidenten v. 31. 7. 1964 — (II/1/239 Nr. 2/63)

 

Historisch:

Anordnung über die Amtstracht bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Erl. d. Ministerpräsidenten v. 31. 7. 1964 — (II/1/239 Nr. 2/63)

210. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1992 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.)

i / o l. 7.ö4 (l)

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Anordnung über die Amtstracht bei den Gerichten

der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Erl. d. Ministerpräsidenten v. 31. 7. 1964 — (II/1/239 Nr. 2/63)

I. Personenkreis

Zum Tragen einer Amtstradit sind berechtigt und verpflichtet:

a) Berufsrichter,

b) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

c) Vertreter des öffentlichen Interesses,

d) Rechtsanwälte.

II. Beschreibung der Amtstracht

l.5) Die Amtstracht der Richter, der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses besteht aus einer Robe in derselben Form und in denselben Abmessungen wie die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit einem weißen Langbinder zu tragen. Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife getragen werden kann. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd von unauffälliger Farbe tragen.

2.3) An der Robe wird ein Besatz getragen; er besteht

a) bei den Richtern und Vertretern des öffentlichen Interesses aus Samt,

b) bei Urkundsbeamten aus Wollstoff.

3. Die Farbe der Amtstracht der Richter und der Urkundsbeamten des Oberverwaltungsgerichts sowie des Vertreters des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht ist karmoisinrot, die der Amtstracht der Richter und der Urkundsbeamten der Verwaltungsgerichte sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten ist dunkelblau.

4. Rechtsanwälte tragen die bei den ordentlichen Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht.

III. Tragen der Amtstracht

l.9) Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen.

2. Die .Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu tragen, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist.

3. Ob es angemessen ist, die Amtstracht zu tragen, bestimmt der die Amtshandlung leitende Richter.

4. Richter anderer Zweige der Gerichtsbarkeit, die bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichts-barkeit oder bei diesen angegliederten Gerichten mitwirken, tragen die Amtstracht, die ihnen auf Grund besonderer Vorschriften zusteht.

IV. Beschaffung der Amtstracht •

1. Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache des Trägers.

2. Aus Haushaltsmitteln können Roben und weiße Langbinder für Urkundsbeamte beschafft werden. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts setzt unter Anlegung eines strengen Maßstabes fest, wieviel Roben und weiße Langbinder bei jedem Gericht 'aus den dort zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln beschafft werden dürfen.

V. Schlußbestimmungen Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.