Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Auslieferungs- und Durchlieferungsverfahren, Freiheitsentziehung Durchführung des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen Mitwirkung der Verwaltungsbehörden RdErl. d. Innenministers v. 26. 5. 1975 -I C 3/19-30.11.14¹)

 

Historisch:

Auslieferungs- und Durchlieferungsverfahren, Freiheitsentziehung Durchführung des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen Mitwirkung der Verwaltungsbehörden RdErl. d. Innenministers v. 26. 5. 1975 -I C 3/19-30.11.14¹)

144. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1981 = MB1. W/. Nr. 54 einschl.)

26.5.75 (1)

Gliederungsnummer 3219:


Auslieferungs- und Durchlieferungsverfahren,

Freiheitsentziehung

Durchführung des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren

bei Freiheitsentziehungen Mitwirkung der Verwaltungsbehörden

RdErl. d. Innenministers v. 26. 5. 1975 -I C 3/19-30.11.14¹)

Für die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden bei Maßnahmen nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGB1. I S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 1976 (BGB1.1 S. 581), werden folgende Hinweise gegeben:

l Es muß sich um eine Freiheitsentziehung handeln, die nach § 2 des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn die Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreihei zur Einschließung oder Eins'perrung führt. Beschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit, die diesen Grad nicht erreichen (z. B. Verbringung in eine offene Krankenanstalt - auch gegen den Willen des Betroffenen -, ordnungsbehördliche Maßnahmen gegenüber Obdachlosen oder Freiheitsbeschränkungen auf Grund von Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden), fallen nicht hierunter.

l. l Die für eine Freiheitsentziehung maßgebenden materiellen Bestimmungen müssen in einem Bundesgesetz oder einer als Bundesrecht fortgeltenden reichsrechtlichen Vorschrift (Art. 129 Abs. l GG) enthalten sein. Insbesondere folgende Rechtsgrundlagen kommen in Betracht:

1.11 § 16 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGB1. • I S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1978(BGB1.IS.1108),

1.12 Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGB1.1 S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGB1.1 S. 1469),

1.13 Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGB1. I S. 700), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469). f

12 Nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes fällt die Freiheitsentziehung auf Grund von Landesrecht. Dazu gehört vor allem die Unterbringung von Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihrer Auswirkung einer Psychose gleichkommt, einer Suchtkrankheit oder an Schwachsinn leiden. In diesen Fällen richtet sich die Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 2. Dezember 1969 (GV. NW. S. 872), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504), - SGV. NW. 2128 - [vgl. auch Nr. 9 der Verwaltungs-yorschriften hierzu - RdErl. d. Innenministers v. 24. 3. 1970 (SMB1. NW. 2128)].

1.3 Das Verfahren darf nicht bundesrechtlich abweichend geregelt sein. Das ist z. B. bei Freiheitsentziehung der Fall, die im Strafverfahren, durch das Vormundschaftsgericht (§ 65 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, § 1838 BGB) oder als Ersatzzwangshaft nach § 16 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGB1. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGB1. I S. 3341), verhängt werden.

2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Antragstellung ist

2.1 bei der Abschiebungshaft gemäß § 16 Abs. l und 2 des Ausländergesetzes die Ausländerbehörde (vgl. § l der

Verordnung zur Ausführung des Ausländergesetzes OO1Q (AVO-AuslG-NW) vom 21. September 1965 (GV. NW. **&• *> S. 310), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. "™"™™11" September 1979 (GV. NW. S. 650), - SGV. NW. 26 -);

22 bei der vom Gesundheitsamt vorgeschlagenen Absonderung oder Beobachtung von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder dessen verdächtig sind, die örtliche Ordnungsbehörde, bei Gefahr im Verzüge der Kreis oder die kreisfreie Stadt - Gesundheitsamt - (§ 10 Abs. 6 und § 37 Abs. 2 Bundes-Seuchengesetz)

2.3 bei der zwangsweisen Einweisung einer geschlechts-kranken Person in ein Krankenhaus nach § 18 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten der Kreis oder die kreisfreie Stadt (Gesundheitsamt). Die Tätigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 18 Abs. l beschränkt sich lediglich darauf, die krankheitsverdächtige Person auf Veranlassung des Gesundheitsamtes vorzuführen. Die Polizei hat in eigener Zuständigkeit nach § 19 Personen, die sie in Verwahrung genommen oder vorläufig festgenommen hat und bei denen nach ihren Lebensumständen der hinreichende Verdacht einer Geschlechtskrankheit und der Weiterverbreitung von Geschlechtskrankheiten begründet ist, vor ihrer Freilassung dem Gesundheitsamt zur Untersuchung zuzuführen. Im übrigen leistet die Polizei auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 1) nach Maßgabe der §§ 25 ff. des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) vom 25. März 1980 (GV. NW. S. 234/SGV NW. 205) Amts- und Vollzugshilfe.

3 Die Anordnung der Freiheitsentziehung ist von der zuständigen Behörde bei dem Amtsgericht (§4) schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind die für erforderlich gehaltene Dauer und die Gründe der Freiheitsentziehung anzugeben. Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Behörde sind nach Möglichkeit dem Antrag beizufügen. Ist der Antrag auf Unterbringung in einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einer abgeschlossenen Krankenabteilung gerichtet, so soll auch ein ärztliches Gutachten beigefügt werden (§ 5 Abs. 4 Satz 2). Das wird in der Regel in Betracht kommen bei einer Unterbringung auf Grund des Bundes-Seuchengesetzes oder des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten. Das Gutachten wird sich unter ärztlichen Gesichtspunkten dazu äußern müssen, ob die Unterbringung in einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einer abgeschlossenen Krankenabteilung erforderlich erscheint. Die Behörde, die den Antrag stellt, hat den von ihr mit der Erstattung des Gutachtens beauftragten Arzt hierüber zu unterrichten. Das Gutachten kann von jedem Arzt erstattet werden.

4 Sind die antragsberechtigten Behörden auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfalle ermächtigt, eine vorläufige Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung vorzunehmen (z. B. bei Gefahr im Verzüge gemäß § 10 Abs. 7 und § 37 Abs. l Bundes-seuchengesetz), so haben sie die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (§ 13 Abs. l Satz 1). Wird die vorläufige Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, so hat die sofortige Freilassung zu erfolgen (§ 13 Abs. l Satz 2).

') MBl. NW. 1975 S. 1052, geändert durch RdErl. v. 25.5.1981 (MB1. NW. 1981 S. 1168).