Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Entschädigung der Sachverständigenleistungen von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Gem. RdErl. d. Ministerpräsidenten u. aller Landesminister v. U. 12. 1964¹)

 

Historisch:

Entschädigung der Sachverständigenleistungen von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Gem. RdErl. d. Ministerpräsidenten u. aller Landesminister v. U. 12. 1964¹)

107. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 6. 1975 = MBl. NW. Nn 68 einsdil.)


Entschädigung der Sachverständigenleistungen von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen

Gem. RdErl. d. Ministerpräsidenten u. aller Landesminister v. U. 12. 1964¹)

1. Nach § l Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) i..d. F. d. Bek. v. 26. September 1963 (BGB1. I S. 757) haben Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (z. B. Einrichtungen, Universitäten und gleichstehende Hochschulen sowie deren Einrichtungen), wenn sie von einem Gericht oder Staatsanwalt zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden, selbst einen Entschädigungsanspruch. Im Anwendungsbereich des ZuSEG richtet sich die Entschädigung nur nach diesem Gesetz. Das gilt auch dann, wenn die Sachverständigenleistungen bisher im Rahmen kostenloser Amtshilfe erbracht wurden und unabhängig davon, ob für die Behörde oder Stelle eine Gebührenordnung, ein Kostentarif oder eine andere Kostenregelung für Sachverständigenleistungen besteht. Der Anspruch ist von der die Sachverständigenleistung erbringenden Behörde oder Stelle stets geltend zu machen; die Berechnungsgrundlagen sind anzugeben.

2. Die Entschädigung für die Sachverständigenleistung steht der Behörde oder Stelle stets dann zu, wenn die Leistung zu ihren amtlichen Aufgaben gehört und von ihr oder von einem ihrer Bediensteten in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erbracht wird. Die Sachverständigenleistung wird von einem Bediensteten in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erbracht, wenn sie ihm nach der Geschäftsverteilung oder einer anderen allgemeinen Regelung obliegt oder im Einzelfall zugewiesen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Behörde oder Stelle selbst oder einer ihrer Bediensteten persönlich aufgefordert worden ist, die Sachverständigenleistung zu erbringen.

3. Bestehen Zweifel, ob die Entschädigung dem Bediensteten einer Behörde oder Stelle persönlich — für eine Sachverständigentätigkeit innerhalb einer Nebenbeschäftigung — oder der Behörde oder Stelle zusteht, so ist an die Behörde oder Stelle zu zahlen, wenn kein« gerichtliche Entscheidung beantragt ist. Bestehen auch bei der Behörde oder Stelle insoweit Zweifel, so hat sie die Entschädigung zunächst >auf Ver-wahrkpnto zu führen und dann unverzüglich zu klären, wem sie zusteht. ' •

4. Für die Kosten- und Auslagenerstattung zwischen den Justiz- und Polizeibehörden verbleibt es bei der bisherigen Regelung.

14.12.64(1)

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') MBl. NW. 1965 S. 98, geändert durch RdErl. v. 8. 4. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 871).