Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zusammenarbeit mit den Stationierungsstreitkräften RdErl. d. Innenministers v. 25.7.1978 -V A 3 - 6.63 ¹)

 

Historisch:

Zusammenarbeit mit den Stationierungsstreitkräften RdErl. d. Innenministers v. 25.7.1978 -V A 3 - 6.63 ¹)

182.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.11.1987 = MB1. NW. Nr. 67 einschl.)

25. 7. 78 (1)


Zusammenarbeit mit den Stationierungsstreitkräften

RdErl. d. Innenministers v. 25.7.1978 -V A 3 - 6.63 ¹)

1 Nach Art. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-penstatut - ZA - (BGB1. II 1961 S. 1218) arbeiten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppen eng zusammen, um die Durchführung des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens sicherzustellen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der beteiligten Staaten und ihrer Staatsangehörigen. Dabei kann es sich um Angelegenheiten handeln, die Zuständigkeiten des Bundes, des Landes oder der Gemeinden und Gemein-X deverbände (GV) berühren.

Das Zusatzabkommen geht davon aus, daß zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppen Einigung in den die Durchführung des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens betreffenden Angelegenheiten anzustreben ist. Führen die auf der unteren Zuständigkeitsstufe zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppen auf-. genommenen Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so ist nach Art. 3 Abs. (7) Satz l ZA die Angelegenheit an die Behörden auf „regionaler Ebene", d. h. auf deutscher Seite an die sachlich zuständigen obersten Landesbehörden, weiterzuleiten. Wird auch auf dieser Ebene keine Einigung erzielt, werden die Verhandlungen, sofern nicht im NATO-Truppenstatut oder im Zusatzabkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, zwischen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde und der höheren Behörde der Truppe fortgesetzt

Zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Behörden der Truppen in den die Durchführung des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens betreffenden Angelegenheiten wenden sich bei den belgischen und britischen Streitkräften die Behörden der Länder und die Gemeinden (GV) an die zuständigen Stellen der Landesverbindungsorganisationen dieser Stationierungsstreitkräfte. Auf der unteren Zuständigkeitsstufe sind dies bei den belgischen Streitkräften die örtlichen Verbindungsoffiziere (Officiers beiges com-petents des sous-secteurs) und bei den britischen Streitkräften die örtlichen Verbindungsbeamten (Services Liaison Officers). Zuständige Stellen auf Landesebene sind bei den belgischen Streitkräften die Verbindungsstelle zur Landesregierung beim 1. (BE) Korps in Köln und bei den britischen Streitkräften der Chief Services Liaison Officer in Düsseldorf. Die Zuständigkeitsbereiche und Anschriften der Dienststellen der Landesverbindungsorganisationen sind den Regierungspräsidenten, Kreisen und kreisfreien Städten bekanntgegeben worden.

2 Über die generelle Regelung des Art. 3 ZA hinaus sind für verschiedene Verwaltungsbereiche durch das Zusatzabkommen (einschl. Unterzeichnungsprotokoll -UP -) oder durch Verwaltungsabkpmmen oder sonstige Vereinbarungen zusätzliche Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Stationierungsstreitkräften getroffen worden [vgl. Art. 53 Abs. (4), 3 Abs. (4), 28 Abs. (1) ZA).

Soweit es sich um die Zusammenarbeit in Angelegenheiten handelt, die sich auf die den Stationierungsstreitkräften überlassenen Liegenschaften beziehen, wird auf folgendes hingewiesen:

2.1 Abs. (5) UP zu Art. 53 ZA (BGB1. II 1961 S. 1313) bestimmt die wichtigsten Gebiete, auf die sich dieZusammenarbeit zu erstrecken hat. Es sind dies die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesen, die Gewerbeaufsicht, die Verkehrssicherheit, die Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung und die Abwasserbeseitigung.

Abs. (6) (a) UP zu Art. 53 ZA sieht vor, daß sowohl von deutscher Seite als auch von Seiten der Stationie-rungsstreitkräfte für die einzelnen Liegenschaften „Vertreter" benannt werden. Die „Vertreter" haben zusammenzuarbeiten, um eine befriedigende Berücksichtigung der Belange der Truppe und der deutschen Belange zu gewährleisten. Als deutsche Vertreter in diesem Sinne, die vorbehaltlich der militärischen Sicherheit auch zum Betreten der Liegenschaften befugt sind, hat der Bundesminister der Finanzen die örtlich zuständigen Bundesvermögensämter benannt Ich empfehle, in Angelegenheiten, die sich auf die den Streitkräften überlassenen Liegenschaften beziehen, regelmäßig das zuständige Bundesvermögensamt als deutschen Vertreter im Sinne von Abs. (6) (a) UP zu Art. 53 ZA einzuschalten.

22 Hinsichtlich der von den belgischen Streitkräften benutzten Übungsplätze hat der Bundesminister der Finanzen mit den belgischen Streitkräften in Ausführung des Art 53 ZA das mit meinem RdErl. v. 18. 6. 1971 (SMB1. NW. 501) veröffentlichte „Verwaltungsabkommen über die Bildung beratender deutsch-belgischer Ausschüsse zur Wahrung der beiderseitigen Interessen bei der Verwaltung der von den belgischen Streitkräften benutzten Übungsplätze" v. 15.6.1968

abgeschlossen. Mit den britischen Streitkräften ist ein vergleichbares Abkommen nicht vereinbart worden. Hingegen hat der Bundesminister der Finanzen sowohl mit den belgischen als auch mit den britischen Streitkräften Vereinbarungen über Aufgaben und Verfahren des gemeinsamen Ausschusses bzw. der gemeinsamen Kommission zur Überprüfung gefährlicher Anlagen, z. B. von Schießständen, getroffen [vgl. Abs. (6) (c) (ii) UP zu Art 53 ZA). Das

„Deutsch-belgische Verwaltungsabkommen über die Bildung gemeinsamer mit dem Vorschlag von Maßnahmen zur Gewährleistung der äußeren und inneren Sicherheit der von den belgischen Streitkräften benutzten gefährlichen Anlagen beauftragter Ausschüsse" v. 7. 3.1972

habe ich mit RdErl. v. 12. 2. 1973 (SMB1. NW. 501) veröffentlicht. Der

„Auftrag für die gemeinsame deutsch-englische Schießstand-Überprüfungs-Kommission" ist den Regierungspräsidenten zuletzt mit meinem Erl. v. 21.10.1977 (n. v.) - VIII A 3 - 6.711 - bekanntgegeben worden.

Soweit die genannten Verwaltungsabkommen und der „Auftrag für die gemeinsame deutsch-englische Schießstand-Überprüfungs-Kommission" spezielle Verfahrensregelungen enthalten, gehen sie den für Liegenschaften allgemein geltenden Regelungen in Nr. 2.1 dieses RdErl. vor.

In immissionsschutzrechtlicher Hinsicht bedürfen seit dem 1. 8.1985 die Errichtung und der Betrieb auch militärischer Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze nach § l und Nr. 10.18 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985 (BGB1. I S. 1586) der Genehmigung. Für ihre Erteilung sind nach § l Abs. l der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 6. Februar 1973 (GV. NW. S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1986 (GV. NW. 1987 S. 2), - SGV. NW. 28 -und Nr. 9.111 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung die Kreispolizeibehörden zuständig.

Die Überwachung der militärischen Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze der Stationierungsstreitkräfte in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht

') MBl. NW. 1978 S. 1454, geändert durch RdErl. v. 9. 7. 1987 (MB1. NW. 1987 S. 1425).

25. 7. 78 (1) 182.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.11.1987 = MB1. NW.Nr.67einschl.)

501 obliegt nach § l Abs. 2 der Vierzehnten Verordnung zur ***" Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

vom 9. April 1986 (BGB1.1 S. 380) dem Bundesminister

der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle.

Der Bundesverteidigungsminister hat hiermit die

Wehrbereichsverwaltungen beauftragt

2.3 Für die Betreuung bzw. Verwaltung der von den Sta -tionierungsstreitkräften benutzten Liegenschaften im Ressortvermögen des Bundesministeriums der Verteidigung, wozu sog. NATO-Infrastruktur-Anlagen (z. B. NATO-Flugplätze) gehören, ist nicht die Bundesver-mögensverwaltung (s. Nr. 2.1), sondern das Bundesministerium der Verteidigung und seine nachgeordneten Behörden zuständig.

3 Die Zuständigkeit anderer Stellen, z. B. der Behörden

der Verteidigüngslastenverwaltung für die von ihnen S wahrzunehmenden Aufgaben (insbesondere Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen bei den von ausländischen Streitkräften verursachten Schäden - vgl. Fünfte Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum NATO-Truppenstatut-und zu den Zusatzvereinbarungen vom 11. Dezember 1979 -GV. NW. S. 1019/SGV. NW. 67 -) bleibt unberührt

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.