Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Übernahme von Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet durch die Stationierungsstreitkräfte RdErl. d. Innenministers v. 26. 9. 1969 — V A 3 — 87.99.48¹)

 

Historisch:

Übernahme von Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet durch die Stationierungsstreitkräfte RdErl. d. Innenministers v. 26. 9. 1969 — V A 3 — 87.99.48¹)

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26. 9. 69 (1) 83. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1971 = MBl. NW. Nr. 97 einschl.)


Übernahme von Arbeiten

auf wirtschaftlichem Gebiet durch die

Stationierungsstreitkräfte

RdErl. d. Innenministers v. 26. 9. 1969 — V A 3 — 87.99.48¹)

Bei den Industrie- und Handelskammern haben sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft beschwert, daß Truppenteile der in der Bundesrepublik stationierten NATO-Streitkräfte Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet übernehmen, die von deutschen privaten Unternehmen hätten durchgeführt werden können.

Für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz und das Technische Hilfswerk ist die Übernahme von Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet durch entsprechende Erlasse des Bundesministers der Verteidigung, des Bundesministers des Innern und des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz geregelt. Darin ist u. a. bestimmt, daß die um Hilfe gebetenen Einheiten die Arbeiten in Konkurrenz zu Unternehmen der freien Wirtschaft ohne vorherige Bescheinigung der Unbedenklichkeit der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer nicht ausführen dürfen.

Da eine gleiche Regelung für die Stationierungsstreit-kräfte nicht besteht, wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Interesse der Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft empfohlen, bei Vergabe von Aufträgen an Einheiten der Stationierungsstreitkräfte entsprechend den Regelungen für die deutschen Einheiten vorher die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer einzuschalten.

Der Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

') MBl. NW. 1969 S. 1692. ') MBl. NW. 1971 S. 1274.