Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gliederungsnummer 511: Wehrersatzwesen Ausführung der Erfassungsvorschriften RdErl. d. Innenministers v. 16. 9. 1968 — V A 3/66.21.3¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 511: Wehrersatzwesen Ausführung der Erfassungsvorschriften RdErl. d. Innenministers v. 16. 9. 1968 — V A 3/66.21.3¹)

90. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1972 = MBl. NW. Nr. 82 einschl.)

16. 9. 68 (1)


Gliederungsnummer 511: Wehrersatzwesen

Ausführung der Erfassungsvorschriften

RdErl. d. Innenministers v. 16. 9. 1968 — V A 3/66.21.3¹)

Die .Bundesregierung hat die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsvorschriften — ErfVorschr —) mit Zustimmung des Bundesrates neu gefaßt. Die neuen Erfassungsvorschriften sind unter dem Datum vom 21. 8. 1968 im Gemeinsamen Ministerialblatt S. 235 veröfentlicht worden. Sie treten an die Stelle der Erfassungsvorschriften v. 12. 9. 1962 (GMB1. S. 355).

Zur Ausführung der Erfassungsvorschriften v. 21.8.1968 wird folgendes bestimmt:

Zu Nummer 2

Die Aufgaben der Erfassungsbehörden nehmen die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter als Meldebehörden wahr (§ 15 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 — BGB1. I S. 390 —, zuletzt geändert durch.Gesetz vom 24. Mai 1968 — BGB1. I S. 503 —; § 8 und § 18 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom-25. Mai 1960 — GV. NW. S. 81/SGV. NW. 210 —, § 3 Abs. l des Ordnungsbehördengesetzes vom 16. Oktober 1956 — GS. NW. S. 155/SGV. NW. 2060 —).

Zu Nummer 5 Abs. 2 Satz l

Schreiben nach Staaten, in denen die Bundesrepublik diplomatische oder konsularische Vertretungen unter-. hält, sowie an Vertretungen fremder Staaten im Bundesgebiet sind dem Regierungspräsidenten unmittelbar vorzulegen. Der Regierungspräsident verfährt mit den Schreiben entsprechend den Nummern 2, 3, 6, 7 und 8 der Anlage l meines RdErl. v. 4. 12. 1957 (SMBl. NW. 20020).

Zu Nummer 5 Abs. 4 Satz 2

Die Erfassungsbehörden der amtsfreien Gemeinden und Ämter verkehren unmittelbar mit dem Kreiswehrersatzamt.

Zu Nummer 6 Abs. l Satz 3

Um die in dieser Vorschrift vorgesehenen Nachprüfungen zu erleichtern, wird den Erfassungsbehörden empfohlen, Abmeldungen von Jugendlichen der zwei Geburtsjahrgänge, die vor dem zur Erfassung heranstehenden Jahrgang liegen, in einer nach Jahrgängen getrennten „Vormerkliste" festzuhalten.

Zu Nummer 7

Gemeinden, die für ihre öffentlichen Bekanntmachungen dieselben Tageszeitungen vorgesehen haben, können gemeinsame Anzeigen aufgeben und die Kosten hierfür untereinander teilen. Die Bekanntmachungsvorschriften der Hauptsatzungen bleiben unberührt.

Zu Nummer 8 Abs. 2

Die in Nordrhein-Westfalen bestehenden Seemannsämter in Köln, Düsseldorf und Duisburg mit Zweigstelle in Emmerich wirken bei der Erfassung mit (§ 3 der Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes vom 11. Januar 1966 — GV. NW. S. 7/SGV. NW. 51 —). Die Seemannsämter haben hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme der Meldung von wehrpflichtigen Seeleuten, die sich am Stichtag auf See oder in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes befunden haben (Nummer 8 Abs. 2 ErfVorschr);

2. Übersendung des Fragebogens mit etwaigen Anlagen an die in Nummer 8 Abs. 3 Satz 3 ErfVorschr genannten Erfassungsbehörden zur weiteren Bearbeitung;

3. auf Wunsch des Wehrpflichtigen Erteilen einer Be-scheinigung über die Dauer der Erfassung (Nummer 8 Abs. 4 ErfVorsdir);

4. Erstattung von notwendigen Auslagen und Verdienstausfall auf Antrag der Wehrpflichtigen (Nummer 9 ErfVorschr).

Zu Nummer 13 Abs. l Satz 2, Abs. 2 Satz 2

Im Ermittlungsverfahren verkehren die Erfassungsbehörden unmittelbar mit dem Bundesverwaltungsamt in Köln.

Als Bezieher der Ermittlungslisten mit den Namen der gesuchten Wehrpflichtigen sind dem Bundesverwaltungsamt das Landeskriminalamt, die Kreispolizeibehörden und die Meldebehörden benannt.

Zu Nummer 14 Abs. l, 2

Aus Gründen der Arbeitsersparnis wird empfohlen, von der Möglichkeit der Nummer 14 Abs. 2 ErfVorschr Gebrauch zu machen, wonach den Kreiswehrersatzämtern beim Wohnungswechsel der erfaßten Wehrpflichtigen anstelle der Mitteilung nach Formblatt 9 die mit der Wehrstammrollennummer versehenen Meldescheine oder,. Meldescheinabschnitte übersandt werden können.

Auf die Einhaltung der in Nummer 14 Abs. 2 ErfVorschr vorgesehenen 14tägigen Frist bei der Übersendung der Mitteilungen ist besonders zu achten.

Die Mitteilungspflichten nach Nummer 14 Abs. l und 2 ErfVorschr enden

a) mit der Musterung des Wehrpflichtigen oder der Prüfung seiner Verfügbarkeit oder

b) mit der Befreiung des Wehrpflichtigen, sich zur Musterung oder Prüfung der Verfügbarkeit vorzustellen.

Diese Voraussetzung teilt das Kreiswehrersatzamt der Erfassungsbehörde mit.

Das Ende der Mitteilungspflichten nach Nummer 14 Abs. l und 2 ' ErfVorschr berührt nicht die Pflicht der Meldebehörden, den Kreiswehrersatzämtern gemäß Nummer 31.14 meines RdErl. v. 15. 7. 1960 (SMBl. NW. 2101) ein Stück der An-, Ab- oder Umzugsmeldescheine aller männlichen Personen im Alter von 18 bis 60 Jahren sowie der Sterbemitteilungen dieser Personen ohne den Aufdruck der Wehrstammrollennummer zu übersenden

Zu Nummer 17 Abs. l Buchstabe b), Abs. 3

Die für die Verpflichtung für Dienstleistungen im Zivilschutz zuständigen Behörden sind in Anlage B meines RdErl. v. 12. 7. 1966 (SMBl. NW. 510) aufgeführt. Die vorschlagberechtigten Verwaltungsbehörden ergeben sich aus der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 2. August 1963 (BGB1. I S. 621) und aus der Ausführungsverordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren , bei der Unabkömmlichstellung (AV.UkVO.) vom 22. Ja-nunar 1963 (GV. NW. S. 107), geändert durch Verordnung vom 17. Mai 1966 (GV. NW. S. 347), — SGV. NW. 51 —.

Zur Schlußvorschrift

Die Erfassungsvorschriften v. 21. 8. 1968 sind erst vom Beginn der Erfassung . der Angehörigen des Geburtsjahrganges 1950 an — Stichtag: 4. November 1968 — anzuwenden. Bis zu diesem Tage führen die Erfassungsbehörden ihre Aufgaben (z. B. Mitteilungen bei Wohnungswechsel, Erfassung von Freiwilligen oder von Personen für bestimmte Aufgaben) auf der Grundlage der Erfassungsvorschriften v. 12. 9. 1962 (GMB1. S. 355) durch.

Zu den Formblättern

Von den Formblättern der alten Fassung körinen der Formblattsatz 6 (Formblätter 6 a bis c) und die Formblätter 7, 8, 9 sowie die Formblätter mit den alten Nummern 11, 13 c, 15 und 14 (neue Nummern: 10, 13, 14 und 15) aufgebracht werden.

') MBl. NW. 1968 S. 1591, geändert durch RdErl. v. 6. 6. 1972 (MBl. NW. 1972 S. 1132).

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90. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1972 = MBl. NW. Nr. 82 einschl.)

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Es bleibt ferner freigestellt, die Formblattsätze 2 und 6 für das Durchschreibeverfahren mit einer Durchschreibe-schicht oder mit „eingeschossenem" Einmalkohlepapier zu versehen.

Hinsichtlich der Ausführungsanweisung zu Nummer 8 Abs. 2 ErfVorschr ergeht der RdErl. im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.