Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Durchführung der Verordnung zum Eignungs- übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBI. I S. 71); hier: § 5 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen- Versorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst RdErl. d. Finanzministers v. 4. 7.1956 -B6115-4002/IV/56¹)

 

Historisch:

Durchführung der Verordnung zum Eignungs- übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBI. I S. 71); hier: § 5 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen- Versorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst RdErl. d. Finanzministers v. 4. 7.1956 -B6115-4002/IV/56¹)

124. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MB1. NW. Nr. 33 einschl.)

4. 7. 56 (1)


Durchführung der Verordnung zum Eignungs-

übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (BGBI. I S. 71);

hier: § 5 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-

Versorgung für Arbeitnehmer im

öffentlichen Dienst

RdErl. d. Finanzministers v. 4. 7.1956 -B6115-4002/IV/56¹)

I. Nach § l Abs. l des Eignungsübungsgesetzes v. 20. Januar 1956 (BGBI. I. S. 13) endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch Einberufung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten nicht, sondern ruht während der Eignungsübung bis zur Dauer von vier Monaten. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung jedoch nicht verlängert. Das gleiche gilt, . wenn ein. Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte. Nach § 6 des Eignungsübungsgesetzes darf aus der Teilnahme an der Eignungsübung dem Arbeitnehmer in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil erwachsen.

In Durchführung dieser Bestimmung ist die Verordnung v. 15. Februar 1956 erlassen worden. § 5 der Verordnung regelt, wie bei einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu verfahren ist. Durch die Teilnahme an einer Eignungsübung wird eine be-. stehende Versicherung in der zusätzlichen Alters-I und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht berührt. Das bedeutet, daß

»das Versicherungsverhältnis bestehen bleibt. Während der Eignungsübung sind jedoch keine Beiträge zu entrichten. Erst nach Beendigung der Eignungsübung wird eine endgültige Regelung der Versicherung während der Zeit der Eignungsübung vorgenommen.

II. Als Pflichtversicherte im_Sinne des § 5 Abs. 2 der Verordnung gelten

a) die Pflichtversicherten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Bestimmungen (z.B. Abschnitt III des'Versorgungs-TV -SMB1. NW. 203308) -),

b) die freiwillig Versicherten im Sinne des Abschnittes V des Versorgungs-TV (SMB1. NW. 203308), die vom Arbeitgeber einen Zuschuß erhalten,

c) die pflichtversicherten Arbeiter der Wasserwirtschaftsverwaltung, die bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt - Abteilung B -, versichert sind, | d) die künstlerischen Lehrkräfte an den Staatlichen Musikhochschulen und an der Folkwang-Hoch-schule, die bei der Versorgungsanstalt der Deut-I sehen Kulturorchester oder bei der Versorgungs-' anstatt der Deutschen Bühnen versichert sind,

e) die Höherversicherten, die gemäß § 21 Versorgungs-TV (SMB1. NW. 203308) ihre zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung durchführen und

f) die Inhaber eines Versorgungsstocks, die diesen gemäß § 20 Versorgungs-TV (SMB1. NW. 203308) fortführen.

III. Als freiwillig Versicherte im Sinne des § 5 Abs. 4 der Verordnung gelten die Angestellten, denen der Arbeitgeber auf Grund der §§ 16 bis 19 des Versorgungs-TV vom 4. November 1966 (RdErl. v. 17. 1. 1967 - SMB1. NW. 203308 -) auf Antrag einen Anteil an den Versicherungsbeiträgen leistet.

IV. Bei der Anwendung des § 5 der Verordnung bitte ich wie folgt zu verfahren:

1. Zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor-gung

a) Bleibt ein Pflichtversicherter nach Beendigung der Eignungsübung in den Streitkräften und beabsichtigt er nicht, sich freiwillig weiterzuversichern, so ist er auf den Zeitpunkt des Beginns der .Eignungsübung bei der Zusatzversorgungseinrichtung abzumelden.

b) Setzt ein Pflichtversicherter nach Beendigung der Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis fort, so werden die Beiträge und Unterlagen für die Zeit der Eignungsübung nachentrichtet, und zwar in der Höhe, in der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlt wurden. Im übrigen tritt in dem Versicherungsverhältnis keine Änderung ein.

c) Verbleibt ein Pflichtversicherter bei den Streitkräften und beabsichtigt er sich freiwillig weiterzuversichern, so sind die Beiträge für die Zeit der Eignungsübung wie unter b) als Pflichtbeiträge nach-zuentrichten. Als Pflichtversicherter ist er auf den Zeitpunkt der Beendigung der Eignungsübung bei der Zusatzversorgungseinrichtung abzumelden. Die Durchführung der sich anschließenden freiwilligen Weiterversicherung ist Angelegenheit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers selbst. Die in § 5 Abs. 2 Satz l vorgesehene Möglichkeit der Fortsetzung der freiwilligen Weiterversicherung beim Verbleiben bei den Streitkräften ist für den Arbeitnehmer, der bis zu seiner Einberufung bei der VBL pflichtversichert war, jedoch ohne Bedeutung. Aufgrund der 12. Änderung der Satzung der VBL -bekanntgegeben mit meinem RdErl. vom 28. 9. 1976 (MBI. NW. S. 2191) - besteht seit dem 1. 1. 1976 keine Möglichkeit mehr, sich bei der VBL freiwillig weiterzuversichern.

2. Zur Überversicherung, zur Führung eines Versorgungsstocks und zur Selbstversicherung oder freiwilligen Versicherung in der Angestelltenversicherung

a) Verbleibt der Versicherte nach Beendigung der Eignungsübung in den Streitkräften und beabsichtigt er nicht, sich freiwillig zu versichern, so ist durch die letzte Dienststelle nichts zu veranlassen.

b) Setzt der Versicherte nach Beendigung der Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis wie- .

. der fort oder verbleibt er bei den Streitkräften und will sich freiwillig versichern, so hat die Dienststelle die Beiträge für die Zeit der Eignungsübung in der Höhe in der' sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlt wurden, nachzuentrichten.

3. Zur Tragung der Kosten der Versicherung für die Dauer der Eignungsübung

a) Bei Pflichtversicherten (§ 5 Abs. 2 der Verordnung, Abschn. II dieses RdErl.) werden die Aufwendungen für die nachentrichteten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) und Umlagen nach § 5 Abs. 3 der Verordnung dem Arbeitgeber durch die Streitkräfte erstattet.

b) Bei freiwillig Versicherten (§ 5 Abs. 4 der Verordnung, Abschn. III dieses RdErl.) erstatten die Streitkräfte nur die Arbeitgeberbeiträge, wenn die freiwillige Versicherung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten wird.

4. Erstattung der Beiträge und Umlagen durch die Bundeswehr

Die Anträge auf Erstattung sind der örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsstelle in dem Wehrbereich (WBV) einzureichen, in dem die Beschäftigungsbehörde (Arbeitgeber), die die Erstattung beantragt, ihren Sitz

') MBI. NW. 1956 S. 1649. geändert durch RdErl. v. 5 6 1957 (MBI. NW 1957 S. 1490). 27. 5. 1966 (MB1. NW. 1966 S. 1146). 18. 4. 1968 (MB1. NW. 1968 S. 826). 22. 5. 1969 (MBI. NW. 1969 S. 1016). 5. 6.1972 (MBI. NW. 1972 S 1147). 8. 2. 1978 (MBI. NW. 1978 S. 300).

4.7.56(1)728.5.73 (1)

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hat. Dies ist für das Land Nördrhein-Westfalen die Wehrbereichsverwaltung III, 4 Düsseldorf-Nord, Wil-helm-Raabe-Straße 46.

Die Erstattungsanträge sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und haben Angaben über folgende Fragen zu enthalten:

a) Zu- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnort des Arbeitnehmers vor der Einberufung zur Eignungsübung,

b) Beginn und Ende der Eignungsübung,

c) Höhe des zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlten Monatsbeitrages zur zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung, getrennt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil sowie der Umlage zur VBL,

d) Gesamtbetrag der für die Dauer der Eignungsübung vom Arbeitgeber tatsächlich nachentrichteten Beiträge und Umlagen,

e) Bezeichnung des Tarifvertrages, auf Grund dessen die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durchzuführen ist,

f) Anschrift des Trägers der Zusatzversorgung (Ver-sorgungs- oder Versicherungsanstalt),

g) Mitteilung, ob es sich um eine Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 2 oder um eine freiwillige Versicherung gem. § 5 Abs. 4 der VO handelt. . . . h) Zeitpunkt der Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses,

i) Bezeichnung des Kontos und des Kreditinstituts, dem der zu erstattende Betrag überwiesen werden soll.

Die Beschäftigungsbehörden haben die Erstattungsforderungen sachlich und rechnerisch festzustellen und mit ihrem Dienststempel zu versehen. Dem Erstattungsantrag sind beizufügen: zu -b) eine beglaubigte Abschrift der Benachrichtigung der Bundeswehr über Beginn und Ende der Eignungsübung,

zu g) bei Pflichtversicherten, die in der Bundeswehr bleiben, eine Erklärung, daß sie sich nach Ende der Eignungsübung in der zusätzlichen Altersund . Hinterbliebenenversorgung freiwillig weiterversichern wollen (Hinweis auf Abschnitt IV Nr. l Buchst, c) bei freiwillig Versicherten (Hinweis auf Abschnitt III) eine Erklärung, daß sie nach Ende der Eignungsübung die freiwillige Versicherung aufrechterhalten.

Arbeitsplatzschutzgesetz

Anwendung des Gesetzes auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

RdErl. d. Finanzministers v. 28. 5. 1973 - B 4.000- 1.23 - IV l ')

Zur Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes auf die Arbeitnehmer des Landes weise ich auf folgendes hin:

l Zu § l Abs. 2

1.1 Während einer Wehrübung ist das Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen, wenn die *Wehrübung länger als 3 Tage dauert. Dauert die Wehrübung nicht länger als 3 Tage, so ist der Arbeitnehmer unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes von der Arbeitsleistung freigestellt (§ 11 Abs. l ArbPISchG). Die Berechnung ist bei Arbeitnehmern, die vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfaßt werden, nach den jeweils geltenden tariflichen Vorschriften über die Urlaubsvergütung bzw. den Urlaubslohn (z.B. § 47 Abs. 2 BAT, § 48 MTArb), bei anderen Arbeitnehmern nach den für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen über die Urlaubsvergütung bzw. den Urlaubslohn vorzunehmen. Än-

derungen in der Höhe der Urlaubsvergütung oder des Urlaubslohnes, die während der Wehrübung wirksam werden, sind zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Zulage nach § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes (vgl. Nr. 3.2).

1.2 Die während der Wehrubung vom Arbeitgeber gezahlten Bezüge sind Arbeitslohn im Sinne der lohn-steuerlichen Vorschriften und Entgelt im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Von diesen Bezügen sind daher Lohnsteuer, Kirchensteuer, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Beiträge und Umlagen zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu entrichten.

1.3 Für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ermäßigt sich der Krankenversicherungsbeitrag für die Dauer der Wehrübung auf ein Drittel des vor der Einberufung zuletzt zu entrichtenden Beitrags, sofern diese länger als 3 Tage dauert (§244 Abs. l Nr. l SGB V). Beginn und Ende des Wehrdienstes ist der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden (§204 Abs. l Satz l SGB V).

1.4 Für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, wird auf Abschnitt IV Nr. 8 meines RdErl. v. 21. 9. 1989 (SMB1. NW. 820) verwiesen. Freiwillig Versicherte haben den Beginn eines Wehrdienstes von länger, als drei Tage und das Ende eines Gründwehrdienstes oder einer Wehrübung der zuständigen Krankenkasse selbst zu melden (§ 204 Abs. l Satz 3 SGB V).

2 Zu §6 Abs. 4 '

2.1 Ist nach tarifvertraglichen Vorschriften die Ableistung einer Bewährungszeit Voraussetzung für die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe oder für die Einreibung in eine höhere Lohngruppe, muß die Bewährungszeit nach ihrem Sinn voll abgeleistet worden sein. Die Zeit des Grundwehrdienstes kann daher nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden. Zeiten einer Wehrübung sind dagegen nach § 6 Abs. l auf die Bewährungszeit anzurechnen.

2.2 Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ist dem Arbeitnehmer während der Zeit, um die sich seine Einstufung in eine höhere Vergütungsr oder Lohngruppe infolge der Nichtanrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes auf die Bewährungszeit verzögert, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Vergütungsoder Lohngruppe zustehen würde, zu zahlen. Bei der Feststellung des Unterschiedsbetrages sind alle Vergü-tungs- bzw. Lohnbestandteile (z.B. auch Ortszuschlag oder Zulagen) zu berücksichtigen. Die Zulage ist von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem der Arbeitnehmer ohne den Grundwehrdienst infolge Ablaufs der Bewährungszeit höhergruppiert oder in eine höhere Lohngruppe eingereiht worden wäre.

2.3 Die Regelung in § 6 Abs. 4 über eine Zulage gilt für 'den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT und für die Einreihung in eine höhere Lohngruppe nach Ablauf einer Bewährungszeit .gemäß § 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb vom 11. Juli 1966. Sie ist entsprechend bei Tätigkeitsmerkmalen anzuwenden, in denen außerhalb des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT und nach § 2 des vorgenannten Tarifvertrages eine bestimmte Zeit der Berufsausübung, Berufstätigkeit, der Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungs- oder Lohngruppe oder der Bewährung gefordert wird. Dies gilt bei Arbeitern auch für den auf den Bewährungsaufstieg folgenden Tätigkeitsaufstieg. Das heißt, die Zulage ist auch zum Ausgleich des finanziellen Nachteils zu zahlen, der durch die verzögerte Einreihung in eine höhere Lohngruppe aufgrund des sich an den Bewährungsaufstieg anschließenden Tätigkeitsaufstiegs infolge der Ableistung des Grundwehrdienstes eintritt. Dagegen sind Wehrdienstzeiten bei Tätig-

') MBI. NW. 1973 S. 1027, geändert durch RdErl. v. 14.11.1975 (MBI. NW. 1975 S. 2193), 7. 2.1978 (MBI. NW. 1978 S. 300), 30.11.1979 (MBI. NW. 1980 S. 71), 5.12. 1980 (MBI. NW. 1981 S. 55), 27. 5.1983 (MBI. NW. 1983 S. 1163), 8. 7? 1986 (MBI. NW. 1986 S. 1011), 13. 7.1990 (MBI. NW. 1990 S. 993), 10.12.1991 (MBI. NW. 1992 S. 80),31. 10. 1996 (MBI. NW. 1996 S. 1841).

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keitsmerkmalen, die auf den Abschluß einer Ausbildung oder Einarbeitung abstellen, nicht anzurechnen. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf eine Zulage nach § 6 Abs. 4.

2.4 Die Vorschrift in § 6 Abs. 4 über die Gewährung einer Zulage gilt nur für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit im Anschluß an den Wehrdienst bei ihrer bisherigen Dienststelle (Betrieb) wieder aufnehmen. Für Arbeitnehmer, die die Arbeit nach dem Wehrdienst bei einer anderen Dienststelle des Landes aufnehmen oder vor dem Wehrdienst bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber beschäftigt waren, gilt § 12 Abs. 1.

3 Zu § 10

Für Wehrübungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung, die in einem Kalenderjahr zusammen nicht länger als 6 Wochen dauern, ist Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Die Hinweise unter Nr. l gelten sinngemäß.

4 Zu § 11

Arbeitnehmer, die zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen werden, haben nach § 11 Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes. In diesem Fall ist nicht die Urlaubsvergütung bzw. der Urlaubslohn, sondern das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne die Freistellung von der Arbeit erzielt hätte.

5 Zu § 13 Abs. l

Die verwaltungseigenen Prüfungen nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb sind keine weiterführende Prüfungen im Sinne des § 13 Abs. l, weil sie nur lohnrechtlich Ersatz für die Lehrabschlußprüfung sind.

5a Zu § 14

Nach § 14 hat der Arbeitgeber in den dort genannten Fällen das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Muß sich der Wehrpflichtige im Zusammenhang mit den- Musterung einer stationären Untersuchung von mehreren Tagen unterziehen, so bitte ich, für den 3. und die nachfolgenden Tage der Untersuchung die Erstattung der Lohnkosten bei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 7. März 1986 -S II 5 - Az. 23-11-04 (Ho 21/85) - zu beantragen.

6. Zu § 14 a

6.1 Nach § l Abs. l ruht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen wird, während des Wehrdienstes. Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird 'jedoch nach § 14 a durch die Einberufung, zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.

6.2 Zum Begriff der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen -Versorgung für Arbeitnehmer im Landesdienst im Sinne dieser Vorschrift sind anzusehen

a) die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf Grund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Bestimmungen (z. B. nach Abschnitt III des Versorgungs-TV - SMB1. NW. 203308),

b) entfallen

c) die Pflichtversicherung der Arbeiter der Wasserwirtschaftsverwaltung bei der Bahn-Versicherungsanstalt - Abteilung B -,

d) die Versicherung der künstlerischen Lehrkräfte an den Staatlichen Hochschulen für Musik bei der Versorgungsanstalt der deut-

schen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

6.3 Bemessung und Abführung der Beiträge

Für Arbeitnehmer, denen nach § l Abs. 2 während der Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen ist, gilt Nr. 1.2.

Für Arbeitnehmer, die während des Wehrdienstes keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, hat der Arbeitgeber nach § 14 a Abs. 2 Satz l die Beiträge weiterzuentrichten. Zu dtn Beiträgen in diesem Sinne gehört auch die Umlage zur VBL. Desgleichen ist der ggf. nach § 8 Abs. 3 Versorgungs-TV zu zahlende Erhöhungsbetrag, der noch einen Arbeitgeber- und einen Arbeitnehmeranteil vorsieht, Beitrag in diesem Sinne. Bei der Bemessung und Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Nr. 6.2 ist folgendes zu beachten:

a) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einberufung zum Wehrdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, bleiben nach § 3 Satz l Nr. 2 SGB VI pflichtversichert. Die Beiträge zu dieser gesetzlichen Pflichtversicherung trägt nach § 170 Abs. l Nr. l SGB VI der Bund unmittelbar.

b) Der Bemessung der Beiträge hat der Arbeitgeber in den Fällen der Nr. 62 das Entgelt • zugrunde zu legen, das bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § l Abs. 2 zu zahlen wäre.

Zahlt der Angestellte über den danach maßgeblichen Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Beiträge (z.B. zu seiner Ärzteversorgung), so hat er diese gemäß § 14 a Abs. 4 ggf. selbst zur Erstattung bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung anzufordern.

c) Absatz 4 regelt die Fälle, in denen der Arbeitgeber nach den Absätzen 1-3 nicht zur Weiterentrichtung der Beiträge verpflichtet ist. Das Land ist in allen in Nr. 6.2 genannten Fällen zur Weiterzahlung der Beiträge verpflichtet; er ist daher für das Land ohne Bedeutung.

Nach dem Urteil des EuGH vom 14. 3. 1996 -C 315/94 - hat ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt wird, keinen Anspruch auf Weiterentrichtung der Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.

6.4 Erstattung der Beiträge

Nach § 14 a Abs. 2 werden die für einen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst während der Ableistung des Wehrdienstes entrichteten Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung insoweit vom Bund erstattet, als sie auf Zeiten entfallen, für die der Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet war.

Die Umlage zur VBL, die auf den Teil der Zuwendung entfällt, der im Entlassungsjahr für in die Zeit des Grundwehrdienstes fallende volle Kalendermonate gezahlt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Zuwendungstarifvertrages vom 12.10.1973), gehört nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 125.81 - nicht zu den erstattungsfähigen Beiträgen.

Bleibt der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, trägt das Land den Arbeitgeberanteil. Eine Erstattung durch den Bund sieht das Gesetz in diesen Fällen nicht vor.

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235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBI.. NW. Nr. 86 einschl.)

5202

6.4.1 Das Erstattungsverfahren ist durch die Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 20. Oktober 1980 (BGBI. I S. 2006) mit Wirkung ab 1. Oktober 1979 neu geregelt worden.

6.4.2 Anträge auf Erstattung der Beiträge sind zu richten an:

Wehrbereichsverwaltung III, Wilhelm-Raabe-Str. 46 40470 Düsseldorf 30

7 Zu 9 16

Nach § 16 i.d.F. des Artikels 4 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai 1975 gilt das Gesetz auch für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft und für den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. Die Hinweise in den Nummern l bis 5 zur Anwendung des Gesetzes bei Wehrübungen gehen daher für den Wehrdienst während der Einberufung zum Dienst aus der Verfügungsbereitschaft entsprechend.

8 Zu 9 16a

§ 16 a ist durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Ar-beitsplatzschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2205) mit Wirkung ab 1. Januar 1990 dahingehend geändert worden, daß § 14 a ArbPISchG für Soldaten auf Zeit mit einer höchstens 2-jährigen Dienstzeit nicht mehr gilt. Die Gesetzesänderung hat zur Folge, daß durch das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses eine bestehende Pflichtversicherung bei der VBL zwar nicht berührt wird, daß bei Soldaten auf Zeit in den Fällen des § 16 a Abs. l ArbPISchG aber keine Umlagen mehr für die Dauer des Wehrdienstes zu entrichten sind. Hatte die Dienstzeit als Soldat auf Zeit vor dem 1. Januar 1990 begonnen, sind weiterhin Umlagen abzuführen (vgl. § 17 Abs. 7 ArbPISchG).