Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.12.2001 - MBl.NRW. 2002 S. 150.

 


Historisch: Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Projekte zur Entwicklung, Einführung und Verbreitung neuer Technologien (Technologieprogramm Wirtschaft) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 26.10.1990 -321-07-06 - 27/90 ¹)

 

Historisch:

Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Projekte zur Entwicklung, Einführung und Verbreitung neuer Technologien (Technologieprogramm Wirtschaft) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 26.10.1990 -321-07-06 - 27/90 ¹)

26. 10. 90 (1)

217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)


 Programm für die Gewährung  von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Projekte zur Entwicklung, Einführung und

Verbreitung neuer Technologien (Technologieprogramm Wirtschaft)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 26.10.1990 -321-07-06 - 27/90 ¹)

l Ziele

1.1 Ziel der Technologiepolitik der Landesregierung ist es, die Erschließung neuer technischer Möglichkeiten zur Lösung künftiger Aufgaben unserer Gesellschaft zu unterstützen. Im Rahmen dieser Zielsetzung gewährt das Land Finanzhilfen für die angewandte Forschung und Entwicklung sowie für die Einführung und Verbreitung neuer Technologien. Das Programm richtet sich an

- kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten, die sich nicht mehrheitlich im Besitz von Großunternehmen befinden sowie an

- technologieorientierte Existenzgründer, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden, der sich nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unternehmer oder bestehender Unternehmen befindet.

12 Die Förderung soll

- der Erarbeitung neuer technischer Lösungen und deren erstmalige Umsetzung in neue Produkte oder Verfahren,

- dem Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue Anwendungsmöglichkeiten,

- der notwendigen betriebsspezifischen Optimie-rungs- und Aripassungsentwicklung für die spätere Umsetzung in die Produktion,

- der Vermittlung der zur Anwendung neuer Produkte und Verfahren erforderlichen Kenntnisse sowie der Demonstration dieser Produkte und Verfahren für die 'erstmalige Einführung auf den Markt

dienen.

1.3 Unter Technologie sind Produkte, Produktionsverfahren und Anlagen einschließlich Entwicklung und Konstruktion, das Zusammenwirken zwischen Menschen und Maschinen bei der Bedienung, Überwachung und Wartung, die Gestaltung von Produkten und Verfahren, die organisatorische Verknüpfung von technologischen Betriebsabläufen und sonstige mit ihnen im Zusammenhang stehende betriebliche Vorgänge (Betriebsorganisation) zu verstehen.

1.4 Die angewandte Forschung umfaßt Forschungs- und Experimentalarbeiten auf der Basis der Ergebnisse der industriellen und wissenschaftlichen Grundlagenforschung; sie dient dem Zweck, neue Erkenntnisse zu gewinnen, um die Entwicklung und die Einführung neuer, oder wesentlich verbesserter Produkte und Produktionsverfahren oder produktionsorien-tierter Dienstleistungen bis hin zu der - aber nicht einschließlich - industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung zu erleichtern. Dazu gehören Pilot- und Demonstrationsvorhaben sowie die Entwicklungsarbeit für die Aufnahme der Produktion.

2 Grundsätze

2.1 Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen zur Entwicklung, Einführung und Verbreitung neuer Technologien können gefördert werden, wenn

2.1.1 sie Neuheitscharakter besitzen; ein Produkt oder Verfahren gilt als neu, wenn der relevante Markt oder ein inländisches Unternehmen ein annähernd gleichwertiges Produkt oder Verfahren noch nicht anbietet,

2.1.2 begründete Aussichten auf technischen und wirtschaftlichen Erfolg, auf angemessen hohen Nutzen für die Gesamtwirtschaft sowie auf Verwertung bestehen.

Ein angemessen hoher gesamtwirtschaftlicher Nutzen ist zu erwarten durch

- Schaffung oder Sicherung und Qualifizierung von Arbeitsplätzen,

- Investitionen zur Gründung, Errichtung und Erweiterung von Betrieben,

- Erhöhung des Kenntnis- und Ausbildungsstandes der Beschäftigten,

- Verbesserung der Arbeitsbedingungen,

- Einsparung von Rohstoffen und Energie,

- Qualitätssteigerung mit dem Ziel der Verbesserung der Umwelt und der Sozialverträglichkeit,

2.1.3 sie sich durch Umfang und Komplexität der zu lösenden Aufgaben von dem routinemäßigen Ablauf beim Antragsteller abheben und folglich durch einen hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind,

2.1.4 sie das für, ein Unternehmen tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten.

2.2 Gefördert werden können ausnahmsweise auch Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Produkten oder Verfahren, die zwar bereits außerhalb Nordrhein-Westfalens realisiert sind, an denen aber ein besonderes Landesinteresse besteht.

2.3 Die Anpassung von bisher nur in Großunternehmen erprobten Verfahren an die Erfordernisse mittelständischer Unternehmen kann gefördert werden, wenn dadurch Arbeitsplätze gesichert oder geschaffen werden und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens am Markt gestärkt wird.

2.4 Die Maßnahmen zur Realisierung neuer Technologien müssen auf die Lösung einer konkreten technischen Problemstellung der Wirtschaft oder auf die Befriedigung eines bestimmten Bedarfs gerichtet

2.5 Die Finanzhilfen sind zusätzliche Hilfen. In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung vorausgesetzt. Bei Existenzgründungen sollen die Eigenmittel ohne Berücksichtigung von Sachleistungen mindestens 20% der Projektausgaben betragen.

2.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Finanzhilfe besteht nicht. Die Höhe richtet sich nach den verfügbaren Mitteln.

2.7 Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme bei der Hausbank des Zuschußempfängers gestellt werden. .

Als Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe-rungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Anstellungsverträge, die der Zuschußempfänger mit seinen Arbeitnehmern vor Abgabe des Antrages bei der Hausbank abgeschlossen hat, sind unschädlich.

2.8 Von der Förderung sind ausgeschlossen

2.8.1 Ausgaben, soweit die Verpflichtung zur Leistung vor Vorliegen des vollständigen Antrags begründet worden ist,

2.8.2 Finanzierungskosten und MWSt soweit diese nach § 15 des Unisatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist,

2.8.3 Ausgaben für Repräsentationszwecke und Einzelwagnisse,

2.8.4 Mehrausgaben, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

2.9 Baumaßnahmen und Grunderwerbskosten werden grundsätzlich nicht gefördert.

') MBLNW. 1990 S. 1738.

217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

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3 Antragsberechtigte

3.1 Technologieorientierte Existenzgründer.

32 Unternehmen im Sinne der Nummer 1.1

- der verarbeitenden Industrie,

- der Bauwirtschaft,

- des Handwerks,

- des Handels,

- des sonstigen Diehstleistungsgewerbes (ohne Verkehr),

und freie Berufe.

3.3 Antragsteller, deren Unternehmenszweck in der Entwicklung, Einführung und Verbreitung neuer technischer Lösungen besteht, können nur gefördert werden, wenn das Projektziel außerhalb ihres üblichen Leistungs- und Produktionsprogramms liegt.

4 Art und Umfang, Höhe der Förderung 4.1 Förderbar sind

4.1.1 Personal- und Sachausgaben im eigenen Unternehmen, Ausgaben für Fremdleistungen und Investitionen,

4.1.2 die angemessene Vergütung des Unternehmers, soweit er Tätigkeiten verrichtet, die eindeutig mit dem Projekt zusammenhängen und gesondert erfaßt werden,

4.1.3 Gemeinkosten pauschal in Höhe von 10% der Personalausgaben,

4.1.4 für die durch Leasing beschafften Einrichtungen und Anlagen nur der Teil der Leasingraten, der während des Zeitraumes der Verwirklichung des Projektes als Ausgabe anfällt,

4.1.5 Ausgaben für Maßnahmen zur Ideensuche, für die Konstruktion, für Untersuchungen, Experimente und Erprobungen einschließlich der von Prototypen und Nullserien sowie der in diesem Rahmen erforderlichen Investitionen,

4.1.6 Ausgaben für die Inanspruchnahme einer projektbezogenen Beratung und von sonstigem externen Sachverstand einschließlich von Datenbanken und anderen Informationssystemen, für den Einsatz zusätzlichen Fachpersonals, für die Erlangung von Patenten und Lizenzen sowie für Maßnahmen von Unternehmen zur Aus- und Weiterbildung, soweit sie für die Durchführung des Projektes erforderlich sind;

4.1.7 Ausgaben für innerbetriebliche Maßnahmen (u. a. Qualifikation, Logistik), wenn diese für die Entwicklung erforderlich sind,

4.1.8 Ausgaben, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Umsetzung einer neuen Technologie in die Produktion oder bei einem erstmaligen Einsatz einer neuen Verfahrenstechnologie in Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen Branche anfallen. Dazu gehören Ausgaben für eine notwendige betriebsspezifische Opti-mierungs- und Anpassungsentwicklung (Personal, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Maschinen),

4.1.9 Ausgaben für die Vermittlung von Informationen über neue Technologien und deren Demonstration bis zu 20% der förderbaren Projektausgaben für längstens 12 Kalendermonate.

±2 Die Ausgaben für Fremdleistungen oder für die Erlangung von Patenten und Lizenzen sollen i. d. R. nicht mehr als 50% der Prbjektausgaben betragen.

4.3 Die Finanzhilfe wird in der Form der Anteilfinanzierung als Zuschuß gewährt.

4.4 Der Zuschuß kann bei Unternehmen

4.4.1 mit bis zu 150 Beschäftigten bis zu 40%,

4.4.2 von mehr als 150 bis zu 500 Beschäftigter! bis zu 25% der förderbaren Ausgaben betragen.

Er soll einen Betrag von 25000- DM nicht unter-schreiten und einen Betrag von 500000,- DM nicht überschreiten.

4.5 Die Höhe der Finanzhilfe hängt insbesondere vom Grad des technischen und wirtschaftlichen Risikos, vom- Schwierigkeitsgrad, vom Neuheitsgehalt, von Art und Umfang des gesamtwirtschaftlichen Nutzens sowie von der Finanzkraft des Unternehmens ab.

4.6 Der Subventionswert der für das Projekt aus öffentlichen Mitteln gewährten Zuschüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten Finanzhilfen darf die in dem Programm festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

5 Antrags- und Zusageverfahren

5.1 Der Antragsteller stellt den Förderantrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Musters bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank).

Er kann das Projekt bereits vor Antragstellung dem Zentrum in Nordrhein-Westfalen für Innovation und Technik (ZENIT) GmbH anzeigen (Projektanzeige) und es im Hinblick auf' die technologische Bedeutung und Förderfähigkeit mit der ZENIT GmbH beraten.

5.2 Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen vollständigen Antrag in zweifacher Ausfertigung zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über ein Zentralinstitut - innerhalb eines Monats an die INVESTITIONS-BANK NRW, Zentralbereich der WestLB (IB). Unvollständige oder nicht innerhalb eines Monats ab Antragseingang an die IB weitergeleitete Anträge werden nicht berücksichtigt. '

5.3 Die IB übersendet eine Durchschrift des Antrages an die ZENIT GmbH, die aus fachlicher Sicht - ggf. unter Hinzuziehung anderer Technologieeinrichtungen, Hochschulen oder Sachverständiger - zu dem Antrag umgehend schriftlich Stellung nimmt.

5.4 Die ZENIT GmbH leitet die Stellungnahme an die IB weiter. Diese erstellt eine Beratungsvorlage für das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

5.5 Die IB sagt die Finanzhilfe nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie der Hausbank vertraglich zu. Die Allgemeinen Bedingungen für Zuschüsse aus dem Technologieprogramm Wirtschaft - Fassung für die Hausbank und Fassung für den Zuschußempfänger -sind Bestandteil der Zusage.

5.6 Kann die IB eine Zusage nicht erteilen, unterrichtet . sie die Hausbank und die ZENIT GmbH entsprechend.

6 Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. November 1990 an die Stelle des RdErl. v. 20. 3. 1985 (MB1. NW. S. 802). Er gilt auch für Anträge, die nach dem 1. 7. 1989 gestellt oder in das Bankenverfahren übergeleitet worden sind. Für Maßnahmen im Bereich des Technologie-Transfers und Gemeinschaftsprojekte sowie Anträge, die vor dem 1. 7. 1989 gestellt und nicht in das Bankenverfahren übergeleitet worden sind, ist der RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 20. 3. 1985 (MB1. NW. S. 802) weiter anzuwenden.

Anlage l :*) Antragsvordruck einschl.

- Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan

- Vordruck: Ermittlung des Zuschusses

- Leitfaden zur Projektbeschreibung Anlage 2:*) Erläuterungen zum Antrag

Anlage 3:*) Allgemeine Bedingungen für Zuschußempfänger und Hausbank

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217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.)

/02 Anlage 4:*) Vordruck für den Verwendungsnachweis Anlage 5:*) Vordruck für den Schlußsachbericht Anlage 6:*) Vordruck für den Verwertungsbericht

Anlage 7:*) Muster des Refinanzierungsantrages der Hausbank

Anlage 8:*) Muster für die Zusage der IB an die Hausbank

•) Die Anlagen sind wegen ihres Umganges hier nicht .-''gedruckt Sie können beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, Haroldstra-De 4, 4000 Düsseldorf l, bei der Investitionsbank NRW, Zentralbereich der WestLB, Elisabethstraße 65, 4000 Düsseldorf l, oder bei Kreditinstituten

. bezogen werden.