Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den innovationsbezogenen Personaltransfer – Förderung von Innovationsassistenten/innen und Innovationspraktikanten/innen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.3.2000 – III A 1-25-70 (Am 1.1.2003: MWA)
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den innovationsbezogenen Personaltransfer – Förderung von Innovationsassistenten/innen und Innovationspraktikanten/innen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.3.2000 – III A 1-25-70 (Am 1.1.2003: MWA)
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für den innovationsbezogenen Personaltransfer –
Förderung von Innovationsassistenten/innen und
Innovationspraktikanten/innen
RdErl. d.
Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
v. 27.3.2000 – III A 1-25-70
(Am 1.1.2003: MWA)
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern/innen als Innovationsassistenten/innen sowie von Studenten/innen
als Innovationspraktikanten/innen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird
2.1
die Einstellung und Beschäftigung von
Hochschulabsolventen/Hochschulabsolventinnen als Innovationsassistenten/innen;
2.2
die Einstellung von Studenten/innen als Innovationspraktikanten/innen.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen sein, die
- nicht mehr als 250 Personen beschäftigen
- und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. Euro erzielen oder eine
Bilanzsumme von höchstens 27 Mio. Euro erreichen
- und sich zu weniger als 25 % im Besitz eines oder mehrerer die vorgenannten
Voraussetzungen nicht erfüllender Unternehmen befinden.
3.2
Nicht gefördert werden
3.2.1
produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen, die im Wesentlichen in der
Forschung Entwicklung, Auslegung und/oder Planung tätig sind,
3.2.2
Einstellungen von Innovationsassistenten/innen in Produktionsunternehmen für
die Anpassung von Software für das eigene Unternehmen.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungsvoraussetzungen für die Einstellung von Innovationsassistenten/innen
4.1.1
Hochschulabschluss, der im Zeitpunkt der Einstellung im Unternehmen nicht
länger als drei Jahren zurückliegen darf; im Zeitpunkt der Einstellung eine
maximal einjährige Tätigkeit in der Wirtschaft,
4.1.2
Aufgabe des Innovationsassistenten/der Innovationsassistentin muss die
Entwicklung, Einführung und Verbreitung
neuer Technologien sowie die Beseitigung technischer Hemmnisse im Unternehmen
für den erstmaligen Einsatz eines neuen Produkts oder Verfahrens sein. Als
Technologien gelten dabei nicht nur Produkte und Produktionsverfahren
einschließlich ihrer Entwicklung und Konstruktion, sondern auch das
Zusammenwirken von Mensch und Maschine einschließlich der organisatorischen
Verknüpfung von Betriebsabläufen und mit ihnen im Zusammenhang stehender
betrieblicher Vorgänge (Betriebsorganisation).
4.1.3
Die Entwicklung, Einführung und Verbreitung eines neuen Produktes oder eines
neuen Verfahrens sowie die Beseitigung technischer Hemmnisse im Betrieb müssen
für das Unternehmen ein technisches und wirtschaftliches Risiko beinhalten. Das
angestrebte Arbeitsergebnis muss begründete Aussicht auf Verwertbarkeit bzw.
wirtschaftlichen Erfolg erkennen lassen.
4.1.4.
Maßnahmen zur Realisierung neuer Technologien müssen auf die Lösung einer
konkreten technischen Problemstellung der Wirtschaft oder auf die Befriedigung
eines bestimmten wirtschaftlichen Bedarfs gerichtet sein.
4.1.5
Die von dem Innovationsassistenten/der Innovationsassistentin zu bearbeitenden
Aufgaben müssen durch einen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sein, den das
Unternehmen mit dem vorhandenen Personal nicht oder nur mit erheblicher
Zeitverzögerung bewältigen kann.
4.1.6
Die Einstellung eines Innovationsassistenten/einer Innovationsassistentin für
die Entwicklung eines Softwareproduktes in einem Softwarehaus ist nur
ausnahmsweise und im Einzelfall bei hohem technologischem Bezug förderfähig.
4.1.7
Die Einstellung eines Innovationsassistenten/einer Innovationsassistentin für
Maßnahmen von Unternehmen, deren Unternehmenszweck in der Entwicklung,
Einführung und Verbreitung neuer technischer Lösungen besteht, ist nur
förderfähig, wenn diese Maßnahmen außerhalb des üblichen Leistungs- und
Produktionsprogramms des Unternehmens liegen.
4.2
Zuwendungsvoraussetzungen für die Einstellung von Innovationspraktikanten/innen
4.2.1
Vordiplom in einem technisch-naturwissenschaftlichen oder
wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang.
4.2.2
Aufgabe des Innovationspraktikanten/der Innovationspraktikantin muss die
Bearbeitung einer technischen oder betriebswirtschaftlich-organisatorischen
Aufgabe mit innovatorischem Bezug für das Unternehmen sein, bei deren
Durchführung dieser/e betreut und der Arbeitsfortschritt anhand eines
Arbeitsplans überwacht wird.
4.2.3
Das Studiengebiet des Innovationspraktikanten/der Innovationspraktikantin soll
praxisnah vertieft werden. Er/sie soll an die entsprechende Berufswirklichkeit
herangeführt werden; es muss für ihn/sie die Möglichkeit gewährleistet sein,
die während der Praktikanten/innenzeit gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse
in seine/ihre Studien- oder Diplomarbeit einzuarbeiten.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
- 50 % bei der Einstellung eines Innovationsassistenten/eines
Innovationspraktikanten/einer Innovationspraktikantin,
- 60 % bei der Einstellung einer Innovationsassistentin.
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Bemessungsgrundlage bei der Einstellung eines Innovationsassistenten/einer
Innovationsassistentin ist das Jahresgehalt einschließlich des sozialen
Aufwands bis zur Höhe von 25.500 Euro für mindestens 1.700
Jahresarbeitsstunden. Höhere Gehälter können zwischen Unternehmen und
Innovationsassistent/in zwar vereinbart werden, die maximale Höhe der Förderung
bleibt davon aber unberührt. Die Förderung ist auf 1 Jahr beschränkt; eine
zweite Förderung der Einstellung eines Innovationsassistenten/einer
Innovationsassistentin ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.4.2
Bemessungsgrundlage bei der Einstellung eines Innovationspraktikanten/einer
Innovationspraktikantin ist das Gehalt einschließlich des sozialen Aufwands bis
zu einer monatlichen Höhe von 760 Euro. Höhere Vergütungen können zwischen
Unternehmen und Innovationspraktikant/in zwar vereinbart werden, die maximale
Höhe der Förderung bleibt davon aber unberührt. Die Förderung beträgt
regelmäßig sechs Monate, sie kann bis zu 12 Monaten betragen, wenn Unternehmen
und Innovationspraktikanten/in einen entsprechenden Vertrag abschließen. Die
Förderung von bis zu drei Innovationspraktikanten/innen im selben Unternehmen
ist möglich, jedoch darf dabei eine Gesamtförderdauer von 12 Monaten nicht überschritten
werden.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Vorliegen gleicher Qualifikation ist Innovationsassistentinnen und
Innovationspraktikantinnen gegenüber ihren männlichen Mitbewerbern der Vorzug
zu geben.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 bei der ZENIT
GmbH, Dohne 54, 45468 Mülheim an der Ruhr, zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Die ZENIT GmbH bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage 2.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Bei Innovationsassistenten/Innovationsassistentinnen kann die erste Hälfte des
Zuschusses 6 Monate nach Arbeitsaufnahme, die zweite Hälfte 12 Monate nach
Arbeitsaufnahme auf Anforderung ausgezahlt werden. Bei
Innovationspraktikanten/Innovationspraktikantinnen kann der Zuschuss bei einer
Beschäftigungsdauer von bis zu 6 Monaten nach Ablauf dieser Zeit auf
Anforderung ausgezahlt werden. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6
Monaten kann ein erster Teilbetrag des Zuschusses 6 Monate nach
Arbeitsaufnahme, der zweite Teilbetrag nach Beendigung der geförderten
Beschäftigungsdauer auf Anforderung ausgezahlt werden.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Mit der ersten Mittelanforderung ist ein Teilverwendungsnachweis nach dem
Muster der Anlage 3, mit der zweiten Mittelanforderung der
Schlussverwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am 01.04.2000 in Kraft; sie treten mit
Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft.
MBl. NRW. 2000 S. 462.
Anlagen: