Historische SMBl. NRW.
Historisch: Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie - EFRE RRL) Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Schule, Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 8.7.2015
Historisch:
Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie - EFRE RRL) Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Familie, Kinder, Schule, Kultur und Sport, des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien vom 8.7.2015
Rahmenrichtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung
im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der
Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen
(EFRE-Rahmenrichtlinie - EFRE RRL)
Gem. RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung, des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung, des
Ministeriums für Familie, Kinder, Schule, Kultur und Sport, des Ministeriums
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und der Ministerin für
Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
vom 8.7.2015
Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf beide Geschlechter.
Inhaltsübersicht
1 Rechtsgrundlage, Anwendbarkeit
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfängerin
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 InKrafttreten, Geltungsdauer
1
Rechtsgrundlagen, Anwendbarkeit
1.1
Das Land gewährt nach VO (EU) 1303/2013 sowie VO (EU) 1301/2013 und den
dazugehörenden Verordnungen der Kommission, nach Maßgaben dieser
Rahmenrichtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der einschlägigen
Förderrichtlinien Zuwendungen im Rahmen des Operationellen Programms
Nordrhein-Westfalens für die Förderung von Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung aus dem EFRE 2014-2020 (OP EFRE NRW). Ein Anspruch der
Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Diese Rahmenrichtlinie ist bei allen Zuwendungen anzuwenden, die im Rahmen des
OP EFRE NRW erfolgen. Sie geht den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO und
den Regelungen der Förderrichtlinien vor, soweit sie diesen widerspricht oder
sie ergänzt. Die beihilferechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Bei der
Unterstützung von Finanzinstrumenten und dem Abschluss von Verträgen, die keine
Zuwendungsverträge sind, ist diese Rahmenrichtlinie nicht anzuwenden. Ausnahmen
von Regelungen dieser Richtlinie sind nur im Einvernehmen mit der
EFRE-Verwaltungsbehörde, dem Finanzministerium und, soweit der Nachweis der Ausgaben
betroffen ist, dem Landesrechnungshof möglich.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Der Gegenstand der Förderung ergibt sich aus dem OP EFRE NRW. Förderrichtlinien
können den Gegenstand einschränken.
2.2
Großprojekte dürfen nur mit Genehmigung der EFRE-Verwaltungsbehörde gefördert
werden. Großprojekte sind Vorhaben, die eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten
oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten
wirtschaftlichen oder technischen Art und förderfähigen Gesamtausgaben von mehr
als 50 Mio. EUR umfassen (vgl. Art. 101 ff VO (EU) 1303/2013).
3
Zuwendungsempfängerin
Der Kreis der Zuwendungsempfängerinnen ergibt sich aus dem OP EFRE NRW. Er kann durch Förderrichtlinien eingeschränkt werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt (Art. 70 (1)
VO (EU) 1303/2013) und so rechtzeitig fertig gestellt werden, dass die
Verwendungsnachweisprüfung vor dem 31.12.2023 abgeschlossen werden kann.
4.2
(ergänzt Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO)
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängerinnen bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips (Nummer 7.1) gesichert ist.
4.3
(ergänzt Nr. 1.3.1 VV und VVG zu § 44 LHO)
Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden der Zuwendungsempfängerin die ANBest-EFRE beauflagt. Vorhaben, bei denen im Rahmen des vorzeitigen Maßnahmebeginns die ANBest-EFRE nicht eingehalten wurden, können nicht bewilligt werden.
4.4
(ersetzt Nr. 1.4 VV und VVG zu § 44 LHO)
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das OP EFRE NRW.
4.5
Die beihilferechtliche Förderfähigkeit eines Vorhabens wird geprüft und
dokumentiert.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte
Vorhaben (Projektförderung gem. Nr. 2.1 VV zu § 23 LHO).
5.2
(ändert Nr. 2.2, 2.3 VV und Nr. 2.2 VVG zu § 44 LHO)
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks und grundsätzlich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt, wobei die Zuwendung bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen ist (Anteilfinanzierung). Der Anteil der EFRE-Mittel darf höchstens 50 v.H. der im EFRE zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (öffentliche und private Ausgaben) betragen (Art. 120 (2) (a), (3) (e) VO (EU) 1303/2013, OP EFRE NRW).
5.3
Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener Zuschuss/Zuweisung
gewährt.
5.4
(ergänzt Nr. 2.4 VV und Nr. 2.3 VVG zu § 44 LHO)
Wenn Personalausgaben gefördert werden, so werden für die zuwendungsfähigen Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, sofern diese nicht bereits aus Mitteln des Landes finanziert sind (Stammpersonal aus Landesmitteln). Bei Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, wenn das Projekt ausschließlich der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben dient. Die Förderung der Personalausgaben für Geschäftsführerinnen ist auf 70 % der Arbeitszeit (Nummer 5.4.5 EFRE RRL) begrenzt.
5.4.1
Die Pauschalen umfassen die Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche
Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Personalausgaben dürfen, auch wenn
sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.
5.4.2
Die Verwaltungsbehörde aktualisiert und veröffentlicht auf der Seite www.efre.nrw.de zum 1.7. eines jeden
Jahres Monats- und Stundensätze für vier verschiedene Leistungsgruppen (Anlage
1). Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Sätze anzuwenden, die
zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. zum Zeitpunkt des genehmigten vorzeitigen
Maßnahmebeginns galten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid bzw. bei der
Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns festgelegt.
5.4.3
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden angesetzt
5.4.3.1
für Mitarbeiterinnen, die bei der Zuwendungsempfängerin Vollzeit und
ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Monatssatz,
5.4.3.2
für Mitarbeiterinnen, die bei der Zuwendungsempfängerin Teilzeit und
ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit
entsprechender Anteil eines Monatssatzes,
5.4.3.3
für Mitarbeiterinnen, die bei der Zuwendungsempfängerin nur teilweise in dem
geförderten Projekt tätig sind, ein Stundensatz.
5.4.4
Mitarbeiterinnen werden anhand der in Anlage 1 beschriebenen
Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz zugeordnet. Die Eingruppierung
erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung für die betreffende Mitarbeiterin im
Antrag und durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie ggfls. durch die Vorlage
von Qualifizierungsnachweisen.
5.4.5
Gefördert werden die gemäß ANBest-EFRE nachgewiesenen Arbeitsmonate und
Arbeitsstunden. Für die nur teilweise in dem geförderten Projekt tätigen
Mitarbeiterinnen werden nur Produktivarbeitsstunden und maximal 1.650 Stunden
pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte anerkannt. Ist
eine Mitarbeiterin zu mehr als 1.650 Produktivarbeitsstunden in aus
öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten tätig, so werden die für das
EFRE-finanzierte Projekt erklärten Produktivarbeitsstunden entsprechend
gekürzt. Ist eine Mitarbeiterin in Teilzeit bei der Zuwendungsempfängerin
tätig, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu
reduzieren.
5.5
(ergänzt Nr. 2.4 VV und Nr. 2.3 VVG zu § 44 LHO)
Gemeinausgaben können gefördert werden, wenn sie in dem betroffenen Förderbereich förderfähig sind und in dem Vorhaben Personalausgaben gefördert werden. Wenn Gemeinausgaben gefördert werden, so erfolgt dies in Form einer Pauschale. Die Pauschale gilt sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung.
5.5.1
Die Pauschale umfasst die in Anlage 2 aufgeführten Ausgaben. Diese
Ausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert
abgerechnet werden.
5.5.2
Die Pauschale beträgt im Bereich der umsetzungsorientierten
Forschungseinrichtungen und Kompetenzzentren (OP EFRE NRW, Spezifisches Ziel 1), der innovativen Kooperations- und Transfervorhaben (OP EFRE NRW,
Spezifisches Ziel 2, Maßnahme 1) sowie der Cluster und der Innovations- und
Kompetenznetzwerke (OP EFRE NRW, Spezifisches Ziel 2, Maßnahme 3) 25 v.H. und
in allen übrigen Bereichen 15 v.H. der pauschalierten förderfähigen direkten
Personalausgaben. Die als fiktive Ausgabe anerkannten Beträge für bürgerschaftliches
Engagement gemäß Nummer 5.6 sind nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für
die Pauschale.
5.6
(ersetzt Nr. 2.4.2 VV und 2.3.2 VVG zu § 44 LHO)
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 EUR je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin. Die Arbeitsstunden müssen belegt werden. Die Sonderregelung zum bürgerschaftlichen Engagement von Architekten und Fachfirmen im Bereich der Stadterneuerung bleibt für die Zeit ihrer Gültigkeit unberührt. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt (Art. 69 (1) (a) VO (EG) 1303/2013).
5.7
(ersetzt Nr. 2.4.3 VV und 2.3.3 VVG zu § 44 LHO)
Zweckgebundene Spenden bleiben, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (z.B. in den jährlichen Haushaltsgesetzen), für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit der Zuwendungsempfängerin ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüber hinausgehende zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.
5.8
(ergänzt Nr. 2.4 VV und Nr. 2.3 VVG zu § 44 LHO)
Bei Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften und deren förderfähige Gesamtausgaben 1 Mio. EUR überschreiten, werden die förderfähigen Ausgaben bei der Bewilligung um die in einem bestimmten Bezugszeitraum erwarteten ermäßigten Nettoeinnahmen gekürzt (Art. 61 (1) (2) VO (EU) 1303/2013).
Die Kürzung erfolgt nicht bei Vorhaben, für die die Förderung
- eine De-Minimis-Beihilfe,
- eine vereinbare staatliche Beihilfe für KMU mit Begrenzung der Beihilfeintensität oder des Beihilfebetrages, oder
- eine vereinbare staatliche Beihilfe mit Einzelprüfung des Finanzierungsbedarfes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die staatlichen Beihilfen
ist (Art. 61 (8) VO (EU) 1303/2013).
5.8.1
Nettoeinnahmen sind Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von Nutzerinnen
für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen
gezahlt werden (z.B. unmittelbar von Nutzerinnen für die Benutzung einer
Infrastruktur geleistete Gebühren, Erlöse aus Verkauf, Vermietung oder
Verpachtung von Grundstücken oder Gebäuden und Zahlungen für Dienstleistungen)
abzüglich der Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige
Anlagegüter. Einsparungen bei den Betriebskosten werden ebenfalls als
Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch entsprechende Kürzungen
bei den Betriebsbeihilfen ausgeglichen. (Art. 61 (1) VO (EU) 1303/2013)
5.8.2
Es werden die ermäßigten Nettoeinnahmen unter Berücksichtigung der
normalerweise erwarteten Rentabilität der betreffenden Investitionskategorie in
Nordrhein-Westfalen und des Verursacherprinzips berechnet (Art. 61 (3)
(b) VO (EU) 1303/2013). Zur Ermittlung der ermäßigten Nettoeinnahmen werden die
abgezinsten Ausgaben von den abgezinsten Einnahmen abgezogen und gegebenenfalls
der Restwert der Investition addiert (Art. 15 (1), 16 bis 18 VO (EU) 480/2014).
Dabei werden die Ausgaben und Einnahmen nach Abschluss des Vorhabens (d.h. ab
dem Ende des Durchführungszeitraumes) bis zum Ende des Bezugszeitraumes
berücksichtigt. Der Abzinsungssatz beträgt in der Regeln real 4 v.H. (Art. 19
VO (EU) 480/2014).
5.8.3
Es werden die in Anlage 3 aufgeführten sektorspezifischen
Bezugszeiträume zugrunde gelegt. Der Bezugszeitraum beginnt mit dem
Durchführungszeitraum (Art. 15 (2) VO (EU) 480/2014).
5.8.4
Im Rahmen des letzten Mittelabrufes wird kontrolliert, ob während der
Durchführung des Vorhabens Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen erwirtschaftet
wurden, die bei der Festlegung der potentiellen Nettoeinnahmen zum Zeitpunkt
der Bewilligung nicht berücksichtigt wurden (Art. 61 (3) letzter Unterabsatz VO
(EU) 1303/2013). Diese Einnahmen sind von den förderfähigen Ausgaben
abzuziehen. In Förderrichtlinien kann eine darüber hinausgehende Nachberechnung
der Nettoeinnahmen festgelegt werden.
5.8.5
Wird nur ein Teil der Gesamtinvestitionskosten gefördert, so werden die
Nettoeinnahmen anteilmäßig den geförderten und den nicht geförderten Ausgaben
zugewiesen.
5.8.6
Ist es ausnahmsweise objektiv nicht möglich, die erwarteten Nettoeinnahmen
vorab festzulegen, so werden mindestens die Nettoeinnahmen, die bis zum Ablauf
des dritten Jahres nach Ende des Durchführungszeitraumes erzielt werden, von
den förderfähigen Ausgaben abgezogen (Art. 61 (6) VO (EU) 1303/2013). Dies ist
im Zuwendungsbescheid zu beauflagen.
5.9
Nicht förderfähig sind bzw. ist (Art. 69 (3) VO (EG) 1303/2013)
5.9.1
Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder
Prämien für Bürgschaften.
5.9.2
der Erwerb von Grundstücken einschließlich der Erwerbsnebenkosten, soweit der
Betrag über 10 v.H. oder bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten
Flächen mit Gebäuden über 15 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben liegt. Bei
Umweltschutzvorhaben kann der Vomhundertsatz in ordnungsgemäß begründeten
Ausnahmefällen höher angesetzt werden.
5.9.3
Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist.
5.9.4
Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden (vgl. Nr. 1.1
ANBest-EFRE).
5.10
Ausgaben für Reisen werden entsprechend dem Landesreisekostengesetz als
förderfähig anerkannt.
5.11
(ergänzt Nr. 12 VV und VVG zu § 44 LHO)
Weiterleitungen dürfen maximal mit dem Fördersatz bewilligt werden, mit dem die Weiterleitungsempfängerin selbst förderfähig wäre. Die jeweiligen Fördersätze der Weiterleitungsempfängerin sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
(ersetzt Nr. 5.1 VV und VVG zu § 44 LHO)
Die ANBest-EFRE (Anlage 4) sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P, die ANBest-G und die NBest-Bau.
6.2
Erfolgt die Zuwendung in Form einer staatlichen Beihilfe, werden
6.2.1
die Zeiträume aus Nr. 1.7 ANBest-EFRE im Zuwendungsbescheid ausdrücklich durch
die in den Bestimmungen für die staatliche Beihilfe festgelegten Zeiträume
ersetzt (Art. 71 (1) (2) VO (EU) 1303/2013)
und
6.2.2
die beihilferechtlichen Vorgaben zur Aufrechterhaltung einer Investition, die
keine Investition in Infrastruktur oder produktive Investition darstellt,
beauflagt sowie auf die Rückforderung der Zuwendung im Falle der Verletzung der
Auflage hingewiesen (Art. 71 (3) VO (EU) 1303/2013)
und
6.2.3
die Vorschriften über staatliche Beihilfen für die Belegaufbewahrung beauflagt,
wenn diese über die in Nr. 6.5 ANBest-EFRE genannten Fristen hinausgehen (Art.
140 (1) VO (EU) 1303/2013).
6.3
Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis der
Zuwendungsempfängerin dazu eingeholt, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht
zu werden (vgl. Art. 115 (2), Anhang XII Ziffer 1 VO (EU) 1303/2013).
6.4
Auf Antrag der Zuwendungsempfängerin ist zu prüfen, ob ihr DV-gestützte
Buchführungssystem zur elektronischen Belegführung und Belegaufbewahrung
sowie ihr elektronisches Zeiterfassungssystem zum Nachweis der
Arbeitszeit zugelassen werden. Die Zulassung ist im Zuwendungsbescheid
festzulegen (Nr. 6.2.1, 6.2.2.1, 6.5, 7.1 ANBest-EFRE).
6.4.1
Ein Buchführungssystem kann zur elektronischen Belegführung zugelassen werden,
wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
(GoBD) beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden (Art. 140
(3) VO (EU) 1303/2013). Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten
Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein (Art. 140
(6) VO (EU) 1303/2013). Bei Änderungen des Buchführungssystems während der
Aufbewahrungsfrist (Nr. 6.5 ANBest-EFRE) muss das neue Buchführungssystem zur
Belegaufbewahrung zugelassen werden.
6.4.2
Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit
zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für
Prüfzwecke zuverlässig ist (Art. 140 (6) VO (EU) 1303/2013). Die eindeutige
Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Projekt muss möglich
sein.
7
Verfahren
7.1
(ersetzt Nr. 7.2, 7.3 VV und VVG zu § 44 LHO)
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der zwischengeschalteten Stelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsbehörde hält die Zuwendungsempfängerinnen in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf). Die Bundes- und Landesmittel im Bereich der Städtebauförderung können auf Anforderung einer Gemeinde vorschüssig ausgezahlt werden (Nr. 1.4.2, 9.2 ANBest-EFRE).
7.2
(ändert Nr. 10, 11.2, 11.4 VV und VVG zu § 44 LHO)
Ein Zwischennachweis wird durch die Mittelabrufe eines Jahres und den jährlichen Sachbericht erbracht. Die Bewilligungsbehörde hält die Vorlage der Mittelabrufe, der Sachberichte und des Verwendungsnachweises gemäß Nr. 6 ANBest-EFRE jeweils entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den Nebenbestimmungen nach und nimmt sie zu den Akten.
7.3
(ändert Nr. 11.1 VV und VVG zu § 44 LHO)
Die Bewilligungsbehörde hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 sowie § 49 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 VwVfG. NRW. - unverzüglich nach Eingang eines Mittelabrufs, eines Sachberichtes oder des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob diese den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entsprechen und
7.3.1
bei der Prüfung eines Mittelabrufs, ob die Zuwendung zweckentsprechend
verwendet worden ist.
7.3.2
bei der Prüfung eines Sachberichtes, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte
Zweck voraussichtlich erreicht wird (begleitende Erfolgskontrolle).
7.3.3
bei der Prüfung des Verwendungsnachweises, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte
Zweck erreicht worden ist (abschließende Erfolgskontrolle).
Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Vermerk festzuhalten. Dieser ist zu den Bewilligungsakten zu nehmen (Prüfvermerk).
7.4
Vorhaben werden vor Ort geprüft. Häufigkeit und Umfang der Prüfungen sind der
Höhe der Zuwendung und dem Risiko des Einzelfalls angemessen anzusetzen.
Vor-Ort-Prüfungen einzelner Vorhaben können stichprobenweise vorgenommen werden
(Art. 125(5)(6) VO (EU) 1303/2013). Grundsätzlich wird jedes Vorhaben
mindestens einmal vor Ort geprüft.
7.5
(ersetzt Nr. 8.8 VV und VVG zu § 44 LHO)
Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag der EFRE-Mittel (ohne Berücksichtigung der Zinsen) für das gesamte Vorhaben 250 EUR nicht übersteigt (Art. 122 (2) Unterabsatz 3 VO (EU) 1303/2013).
8
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Rahmenrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2023. Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Runderlass vom 14.11.2014 (MBl. NRW. S. 676) außer Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 444.
Anlagen: