Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Handwerksunternehmen zur Steigerung der Kompetenzen in der Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung im Handwerk (PROFI-Handwerk.NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an Handwerksunternehmen zur Steigerung der Kompetenzen in der Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung im Handwerk (PROFI-Handwerk. NRW) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Richtlinien
über die Gewährung von Zuschüssen an
Handwerksunternehmen zur Steigerung der Kompetenzen in der
Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit
und Wachstumsorientierung im Handwerk
(PROFI-Handwerk. NRW)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 3. September 2018
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Steigerung der Kompetenzen in der Unternehmensführung sowie zur Stärkung der Innovationsfähigkeit und Wachstumsorientierung in Handwerksunternehmen.
Die Zuwendung wird auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Gewährung der Zuwendung.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert wird die Teilnahme von Handwerksunternehmen an modularen Beratungs-
und Coachingmaßnahmen in den Themengebieten:
a) Entwicklung der unternehmerischen Persönlichkeit,
b) strategische Unternehmensplanung und Controlling,
c) Marktpositionierung,
d) Aufbau- und Ablauforganisation, Prozessoptimierung der Leistungserstellung,
e) Digitalisierung, Vernetzung und Reorganisation von Wertschöpfungsprozessen und
f) Personalführung und -planung, Mitarbeiterbindung, Betriebliches Gesundheitsmanagement.
2.2
Die modularen Beratungs- und Coachingmaßnahmen, für deren Durchführung und
Leitung externe Beraterinnen und Berater oder Beratungsgesellschaften
einzusetzen sind, werden organisatorisch von den Handwerkskammern und
Landesinnungsverbänden in Nordrhein-Westfalen eingerichtet und angeboten.
2.3
Eine Beratungs- und Coachingmaßnahme umfasst die Teilnahme an den hierfür
konzipierten Workshops und Erfahrungsaustauschtreffen sowie einem individuellen
Umsetzungscoaching (Module). Die organisatorisch zuständigen Handwerkskammern
und Landesinnungsverbände können die von ihnen einzurichtenden Beratungs- und
Coachingmaßnahmen sowohl hinsichtlich der nach Nummer 2.1 zu definierenden
Themenschwerpunkte als auch der zeitlichen Gewichtung der Module
konzeptionieren. Dabei ist für das individuelle, also einzelbetriebliche
Umsetzungscoaching mindestens ein Beratertag vorzusehen.
2.4
Die Durchführung einer Beratungs- und Coachingmaßnahme soll über einen Zeitraum
von mindestens zwölf Monaten im Sinne der Zielsetzung erfolgen, aber nicht
länger als 24 Monate ab Maßnahmebeginn dauern. Die Beratungs- und Coachingleistung
über alle Module muss einen Umfang von mindestens drei Tagewerken haben. Ein
Tagewerk entspricht acht Stunden pro Tag. Ein Tagewerk kann aufgeteilt werden,
wenn dies im Sinne der Beratung beziehungsweise des Coachings erforderlich ist.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Handwerksunternehmen gemäß der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens eine zweijährige selbstständige Vollexistenz nachweisen können.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn durch ein qualifiziertes Fördervotum
der zuständigen Handwerkskammer oder des zuständigen Landesinnungsverbandes
dargelegt und bestätigt wird, dass folgende Voraussetzungen vorliegen:
4.1.1
Ausgehend von der Leitungsebene des Unternehmens können für das gesamte
Unternehmen im Entwicklungsprozess bisher nicht erkannte Innovations-
beziehungsweise Wachstumspotenziale erschlossen und die Wettbewerbs- und
Leistungsfähigkeit gestärkt werden (gesamtbetriebliches Entwicklungspotenzial).
4.1.2
Bezogen auf die erforderlichen Managementaufgaben weist die Unternehmensführung
Potenziale auf, die die strategische Ausrichtung und systematische Umsetzung
von Veränderungs- und Innovationsprozessen zur Stärkung der Wettbewerbs- und
Leistungsfähigkeit aktiv umsetzen können (persönliches Entwicklungspotenzial
der Unternehmensführung).
4.1.3
Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann im Unternehmen aufgrund seiner
wirtschaftlichen Lage eine notwendige Strategieänderung ausgelöst werden, die
die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit des Unternehmens am Markt sichert
(gesicherte wirtschaftliche Ausgangslage des Unternehmens).
4.2
Das notwendige Fördervotum nach Nummer 4.1 ist von den mit Bundes- und
Landesmitteln geförderten qualifizierten Beraterinnen und Beratern der
Handwerkskammern und Landesinnungsverbänden anhand eines standardisierten
Verfahrens zu erstellen.
4.3
Die Durchführung und Leitung der Beratungs- und Coachingmaßnahmen erfolgt durch
externe Beraterinnen und Berater oder Beratungsgesellschaften, deren
überwiegender Geschäftszweck (mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes) auf die
Durchführung entgeltlicher Unternehmensberatung gerichtet ist.
4.4
Die eingesetzten externen Beraterinnen und Berater müssen für den jeweiligen
Beratungs- und Coachinginhalt die erforderliche persönliche und fachliche
Eignung besitzen. Die Eignung ist durch qualifizierte Ausbildung sowie
mehrjährige Berufserfahrung insbesondere in der Beratung kleiner und mittlerer
Unternehmen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Die
Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen abschließend.
4.5
Das antragstellende Unternehmen gibt in schriftlicher oder elektronischer Form
eine Erklärung ab, in der das Unternehmen alle anderen ihm in den beiden
vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten
De-minimis-Beihilfen angibt (De-minimis-Erklärung).
5
Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als
nichtrückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben
(Ausgabenbasis) gewährt.
5.2
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die dem Unternehmen im Rahmen der
Beratungs- und Coachingmaßnahme anfallenden Ausgaben für die Honorare der
Beraterinnen und Berater oder Beratungsgesellschaften inklusive aller Ausgaben
für zum Beispiel Reisen und die Vor- und Nachbereitung.
Dazu gehören nicht:
a) Barausgaben,
b) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer,
c) Reisekosten des Handwerksunternehmens sowie
d) Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten der eingebundenen und organisatorisch verantwortlichen Handwerkskammern und Landesinnungsverbände.
5.3
Die Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer
5.2, maximal 3 000 Euro für sechs Beratertage (maximal 500 Euro je Tagewerk).
5.4
Die Zuwendung kann einem Unternehmen nur einmal innerhalb von drei Jahren
gewährt werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Für die beantragte Maßnahme darf keine weitere öffentliche Förderung aus
Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen
werden (Kumulierungsverbot).
6.2
Das geförderte Unternehmen muss sich damit einverstanden erklären, für Zwecke
der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Programms
Informationen über Durchführung und Resultat der Maßnahme zur Verfügung zu
stellen.
6.3
Überschreiten die öffentlichen Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger nach
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in den letzten drei Steuerjahren
erhalten hat, auf Grund der aktuellen Förderung nach dieser Richtlinie 200 000
Euro, wird die Förderung in dem Umfang gekürzt, der erforderlich ist, um ein
Überschreiten dieses Gesamtbetrages auszuschließen.
7
Verfahrensvorschriften
7.1
Für das Antragsverfahren gelten folgende Regelungen:
7.1.1
Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn der Maßnahme bei der
Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V.
schriftlich und vollständig auf dem dafür vorgesehenen Formvordruck eingereicht
werden. Der schriftliche Beratungsvertrag zwischen dem Unternehmen und der
Beraterin, dem Berater oder der Beratungsgesellschaft, der nach Maßgabe eines
Mustervertrages der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen
Handwerks e.V. abzuschließen ist, darf erst nach Erteilung des
Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden.
Soll zwischen Antragstellung und Bewilligung mit der Maßnahme begonnen werden, kann die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. auf Antrag und nach Vorliegen eines prüffähigen Antrages die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich (zu § 44, Teil I der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung) erteilen. In diesem Fall sind zusammen mit der Einwilligung in den vorzeitigen Maßnahmebeginn die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich) zu beauflagen.
7.1.2
Die zuständige Handwerkskammer beziehungsweise der zuständige
Landesinnungsverband prüft, ob die Voraussetzungen gemäß Nummer 4 dieser
Richtlinie für die Gewährung der Zuwendung gegeben sind und erstellt ein
schriftliches Fördervotum, welches mit dem Förderantrag der Bewilligungsbehörde
vorgelegt wird.
7.2
Für das Bewilligungs-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren gelten folgende
Regelungen:
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des
nordrhein-westfälischen Handwerks e.V., die die Zuwendung in eigenem Namen und
in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) für das Land
Nordrhein-Westfalen bewilligt und auszahlt.
Mit der Bewilligung erhalten die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, die zehn Jahre ab Erhalt aufzubewahren ist.
7.2.2
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass spätestens innerhalb von sechs
Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides mit der Beratungs- und
Coachingmaßnahme begonnen werden muss. Andernfalls verfällt der Anspruch auf
die Zuwendung.
7.2.3
Der Zeitraum, in dem die gesamte Beratungs- und Coachingmaßnahme durchgeführt
werden muss (Durchführungszeitraum), beträgt maximal 24 Monate ab Beginn der
ersten Beratungs- beziehungsweise Coachingmaßnahme.
7.2.4
Die vollständige Teilnahme an der Beratungs- und Coachingmaßnahme ist der
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger durch die
zuständige Handwerkskammer beziehungsweise den zuständigen Landesinnungsverband
durch Aushändigung einer Teilnahmebescheinigung zu bestätigen.
Der Zuschuss wird von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger nach Abschluss der gesamten Beratungs- und Coachingmaßnahme durch Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde abgerufen. Dem Auszahlungsantrag ist die Beratungsrechnung im Original, ein entsprechender Ausgabennachweis (Kontoauszug im Original beziehungsweise Kontoumsatzbeleg als Zahlungsbeleg) sowie eine Kopie der Teilnahmebescheinigung beizufügen.
Der Auszahlungsantrag muss spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme (Ende des Durchführungszeitraums) der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Die in Satz 3 genannten Abrechnungsunterlagen gelten gleichzeitig als Verwendungsnachweis.
8
Subventionserhebliche Tatsachen
Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind im Zuschussantrag detailliert bezeichnet. Den Zuwendungsempfängern ist im Zuwendungsbescheid aufzugeben, alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
9
Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2018 S. 512.