Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Historisch:
Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Richtlinie
des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an
Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und
Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 26. April 2019
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das
Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und
44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist, und den hierzu ergangenen
Verwaltungsvorschriften des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der
jeweils geltenden Fassung zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung,
Zuwendungen für den Einsatz von Gigabitkoordinatorinnen und
Gigabitkoordinatoren. Ein Anspruch der Antragsstellerinnen und Antragsteller
auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Eine
Doppelförderung sowie insbesondere eine zeitlich gleichgelagerte Förderung
durch den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk „Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die
Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für die
Breitbandkoordination und für die Erstellung von Next Generation
Access-Entwicklungskonzepten (NGA)“ vom 1. Juni 2016 (n. v.) ist ausgeschlossen.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand
der Förderung sind Maßnahmen für den Einsatz von Gigabitkoordinatorinnen und
Gigabitkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in
Nordrhein-Westfalen.
3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger sind Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die
Gigabitkoordinatorin oder der Gigabitkoordinator hat die Aufgabe den gesamten
Kreis einschließlich der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte bei
der Umsetzung des Ausbaus mit flächendeckenden Gigabit-Netzen in allen Belangen
zu unterstützen.
Vordringliche
Aufgaben sind:
a)
die Ausarbeitung und Umsetzung eines kreisweiten Ausbauplans, welcher
insbesondere die Darstellung der Ausbauplanung für jede Schule und jedes
Gewerbegebiet beinhaltet sowie
b)
die Erstellung und Verwaltung einer Geoinformationssystem-Datenbank auf
Kreis- beziehungsweise Städteebene zur Planung des Ausbaus und einfachen und
schnellen Bereitstellung von Informationen.
Zu
den einzelnen Aufgaben können zum Beispiel gehören:
a)
Eine Gesamtdarstellung über den flächendeckenden Ausbau mit gigabitfähigen
Netzen. Hierzu gehört unter anderem ein Abgleich der aktuellen Versorgung mit
dem Bedarf im Ausbaugebiet und in den angrenzenden Kommunen beziehungsweise
Kreisen, sowie die Erstellung eines Handlungskonzepts,
b)
Beratung des Kreises, der kreisfreien Stadt und kreisangehörigen Kommune zu
allen Belangen des Ausbaus und der Förderung,
c)
Akquise geeigneter Förderanträge,
d)
Fachliche Betreuung der gestellten Förderanträge,
e)
Fortschreibung der Planung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts,
f)
Überprüfung der im Rahmen der Planung gesetzten Ziele,
g)
Aktive Steuerung der Akteure vor Ort. Neben den regionalen
Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren müssen weitere Akteure wie zum
Beispiel Wirtschaftsförderung, Tiefbauämter oder andere städtische
Einrichtungen in den Ausbauprozess eingebunden und zuvor identifiziert werden,
h)
Öffentlichkeitsarbeit, Information sowie Schaffen von Bewusstsein über die
Vorzüge von Glasfaseranbindung, Unterstützung bei der Nachfragebündelung sowie
i)
Beratung und Vorantreiben des eigenwirtschaftlichen Ausbaus.
Die
vorangegangenen Aufgaben sollen beispielhaft sein. Für die Förderung kommen
auch andere Tätigkeiten in Betracht, sofern sie geeignet sind, den
flächendeckenden Ausbau mit gigabitfähigen Netzen zu unterstützen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die
Zuwendungsart ist die Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Es
erfolgt eine Festbetragsfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung.
5.3
Form der Zuwendung
5.4
Höchstbetrag
Der
Höchstbetrag wird auf 210 000 Euro für 36 Monate festgelegt. Die Zuwendung kann
nur einmalig je Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger gewährt werden.
5.5
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig
sind Personalausgaben und Ausgaben für Fremdleistungen.
Personalausgaben
können nur in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe berücksichtigt werden. Die
Personalausgaben müssen den Aufgaben der Gigabitkoordinatorin oder des
Gigabitkoordinators (nach Nummer 4) direkt zurechenbar sein.
Im
kommunalen Bereich muss es sich nicht um eigens für das Projekt eingestelltes
Personal handeln.
Als
Fremdleistungen können die Ausgaben für die Wahrnehmung der Aufgaben einer
Gigabitkoordinatorin oder eines Gigabitkoordinators durch Dritte geltend
gemacht werden.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde
ist die Bezirksregierung.
6.2
Zu
beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis, für die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderlichen
Aufhebungen des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden Teil
II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht
in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. März 2022
außer Kraft.
Düsseldorf,
den 26. April 2019
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes
Nordrhein-Westfalen
MBl.
NRW. 2019 S.