Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind („NRW-Soforthilfe 2020“) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Historisch:
Richtlinien des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind („NRW-Soforthilfe 2020“) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Richtlinien des Landes zur Gewährung
von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige
und Angehörige Freier Berufe, die infolge der
Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind
(„NRW-Soforthilfe 2020“)
Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie
- V B 5 – 2020 -
Vom 31. Mai 2020
Inhalt:
1. Zweck der Billigkeitsleistungen, Rechtsgrundlage
2. Leistungsempfänger, Antragsberechtigung
3. Art und Umfang der Soforthilfen
4. Kumulierung mit anderen Beihilfen
5. Verfahren
6. Strafrechtliche Hinweise
7. Steuerrechtliche Hinweise
8. Datenschutz
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Zweck der Billigkeitsleistungen, Rechtsgrundlage
1.1
Zweck der Billigkeitsleistungen
Zweck der NRW-Soforthilfe 2020 ist die Gewährung finanzieller Soforthilfe in Form von direkten Zuschüssen zur Milderung wirtschaftlicher Notlagen und zur Sicherung der Existenz und Fortführung von durch die Sars-CoV-2-Pandemie gefährdeten gewerblichen Kleinunternehmen, Selbstständigen und Angehörigen Freier Berufe in Nordrhein-Westfalen.
Die weltweite Sars-CoV-2-Pandemie hat für viele Selbstständige, Kleinunternehmen und Angehörige Freier Berufe zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz sowie die Fortführung des Betriebes oder der selbstständigen Tätigkeit. In nahezu allen Wirtschaftsbereichen kommt es zu gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfällen, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüchen, die existenzbedrohlich geworden sind.
Der Bund gewährt daher Überbrückungshilfen als „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ mit bis einschließlich zehn Beschäftigten. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen. Das Land Nordrhein-Westfalen stockt die Bundesmaßnahme für gewerbliche Kleinunternehmen mit bis zu einschließlich 50 Beschäftigten auf. Beide Maßnahmen werden im Programm „Soforthilfe-NRW 2020“ gebündelt. Die Mittel werden gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung den Bezirksregierungen zugewiesen.
1.2
Rechtsgrundlage
Die Soforthilfe erfolgt in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind nach Maßgabe
a) von § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Sars-CoV-2 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020")[1] und
c) der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen über die „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige“ vom 1. April 2020 einschließlich der dazu erlassenen Vollzugshinweise und
d) dieses Runderlasses.
1.3
Kein Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Soforthilfe besteht nicht. Vielmehr trifft die Bewilligungsbehörde die Förderentscheidung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und entsprechender Programmaufrufe als Billigkeitsentscheidung. Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Antragsvoraussetzungen für das Soforthilfeprogramm des Bundes, sind vorrangig die vom Bund bereitgestellten Mittel zu nutzen.
2
Leistungsempfänger, Antragsberechtigung
2.1
Leistungsempfänger
Antragsberechtigt sind Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe und gewerbliche Kleinunternehmen[2] (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 50 Beschäftigten, die
a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen[3] oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig sind und
b) ihre Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsführung in Nordrhein-Westfalen ausführen sowie
c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
Unerheblich ist, ob die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen, Körperschaften und verbundene Unternehmen werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob es dabei Auszubildende sowie Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit berücksichtigen will. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an Jahresarbeitseinheiten gezählt, siehe Artikel 5 der KMU-Definition.
2.2
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung[4]. Unternehmen, Freiberufler oder Selbstständige, die erst nach dem 31. Dezember 2019 wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig geworden sind, sind antragsberechtigt, wenn sie durch die Bestätigung eines Steuerberaters nachweisen, dass in der Zeit vor dem 11. März 2020
a) Umsätze erzielt wurden,
b) mindestens ein Auftrag durch einen Kunden vorlag oder
c) eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen wurde, die 500 Euro monatlich nicht unterschreitet.
2.3
Antragsvoraussetzungen
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss versichern, dass sie oder er durch die Sars-CoV-2-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die ihre oder seine Existenz bedrohen (Liquiditätsengpass), weil
a) mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind,
b) die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (bei Unternehmen, die erst nach dem 1. März 2019 wirtschaftlich aktiv waren gegenüber dem Vormonat),
c) die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Sars-CoV-2-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
d) die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume oder betriebliche Anlagegüter aller Art, Leasingraten, betriebliche Versicherungen).
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Waren oder Dienstleistungen erst nach dem 31. Dezember 2019 auf dem Markt angeboten haben, ist darauf abzustellen, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ab dem 11. März 2020 eingetreten sind. Es sind die Umsätze aus dem Vormonat oder bei Unternehmen, die noch nicht durchgehend im Februar 2020 wirtschaftlich aktiv waren, die Umsätze aus dem Zeitraum der bisherigen Geschäftstätigkeit umgerechnet auf einen Monat (30 Tage) zugrunde zu legen.
3
Art und Umfang der Soforthilfen
3.1
Geldleistung
Antragstellerinnen oder Antragsteller mit
a) bis einschließlich 5 Beschäftigten (VZÄ)[5] können eine einmalige Geldleistung von bis zu 9 000 Euro,
b) bis einschließlich zehn Beschäftigten (VZÄ) eine einmalige Geldleistung von bis zu
15 000 Euro und
c) bis einschließlich 50 Beschäftigten (VZÄ) eine einmalige Geldleistung von bis zu 25 000 Euro erhalten.
Die Unternehmerin/der Unternehmer selbst ist bei den Beschäftigten mitzuzählen.
3.2
Umfang der Geldleistung
Die Soforthilfe wird zunächst in voller Höhe gemäß der in Nummer 3.1 ausgewiesenen Beträge ausgezahlt.
4
Kumulierung mit anderen Beihilfen
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Beihilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Bei einer späteren Beantragung anderer Beihilfen sind die im Rahmen des Programms „NRW-Soforthilfe 2020“ erhaltenen Soforthilfen von dem Antragsteller anzugeben. Das Land Nordrhein-Westfalen kann seine bereits geleisteten Soforthilfen durch Bundesmittel ersetzen, soweit die Voraussetzungen des Bundesprogramms vorliegen. Die Kumulierungsregeln gemäß § 3 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sind einzuhalten.
5
Verfahren
5.1
Antragstellung
Alle Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 im vollständig digitalen Antragsverfahren an die Bezirksregierungen als zuständige Bewilligungsbehörden zu richten. Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihre Waren und Dienstleistungen erst nach dem 31. Dezember 2019 auf dem Markt angeboten haben, müssen den Antrag durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe bis spätestens 31. Mai 2020 an die Bezirksregierungen als zuständige Bewilligungsbehörden richten. Antragsformulare sind auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen unter „http://soforthilfe-corona.nrw.de“ beziehungsweise für Gründerinnen und Gründer unter „http://gruender-soforthilfe-corona. nrw.de“ ausschließlich digital verfügbar.
5.2
Bewilligung, Auszahlung
Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe sind die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden. Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Mittel werden den Bewilligungsbehörden von der Landesregierung zugewiesen. Der Bewilligungsbescheid enthält den Hinweis, dass die Soforthilfe für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wurde.
Zwischen der Antragstellung und der Auszahlung der Mittel sollen im Regelfall höchstens fünf Werktage liegen. Auszahlungen erfolgen spätestens bis 31. Juli 2020.
5.3
Nachweis, Rückzahlung
Jeder Leistungsempfänger und jede Leistungsempfängerin ist verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums mit dem vorgeschriebenem Vordruck eine Abrechnung über die ihm beziehungsweise ihr zustehende Soforthilfe anzufertigen und ihr Ergebnis (Höhe des Liquiditätsengpasses) bei der Bewilligungsbehörde digital einzureichen. Der Vordruck wird unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 bereitgestellt und zusätzlich elektronisch übersandt. Die Abrechnung selbst sowie weitere im Zusammenhang mit der Soforthilfe stehende Unterlagen und Belege sind nicht zu übersenden, aber gemäß Nummer 5.4 für Prüfzwecke vorzuhalten.
Die Soforthilfe wird maximal in Höhe des Liquiditätsengpasses gewährt. Der Liquiditätsengpass ergibt sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und den tatsächlichen laufenden, erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben (ohne Personalaufwand) unter Berücksichtigung eingesparter Kosten im Erfassungszeitraum. Der Erfassungszeitraum beginnt mit dem Tag der Antragstellung und entspricht dem Bewilligungszeitraum. Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Erfassungszeitraums auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung vorgezogen oder auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden.
Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für ihren fiktiven Unternehmerlohn für März und/oder April 2020 einmalig 2 000 Euro ansetzen und bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses als Ausgabe berücksichtigen, sofern ihnen für den Zeitraum der Zuwendung dieses Betrages weder Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II noch Unterstützungsleistungen nach dem Sonderprogramm für Künstlerinnen und Künstler des Ministeriums für Kunst und Wissenschaft bewilligt wurden. Bei der Übermittlung des Abrechnungsergebnisses ist getrennt auszuweisen, ob dieser Einmalbetrag in Anspruch genommen wurde.
Sofern die Soforthilfe nicht oder nur teilweise zur Deckung des in Nummer 2.3 genannten Liquiditätsengpasses verwendet wurde, ist eine Rückzahlung des nicht vom Liquiditätsengpass abgedeckten Betrages an das Land Nordrhein-Westfalen auf das Konto der Landeshauptkasse IBAN DE59 3005 0000 0001 6835 15 durch die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger in eigener Verantwortung zu veranlassen. Die Rückzahlung muss am Ende des im Bewilligungsbescheid bezeichneten dreimonatigen Bewilligungszeitraums, spätestens jedoch am Ende des Erfassungszeitraums erfolgen.
5.4
Prüfungsrechte
Die Bewilligungsbehörde prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe nach Beendigung des dreimonatigen Bewilligungszeitraums auf der Grundlage der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Nummer 5.3 erstellten Abrechnung über die Höhe der benötigten Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung gezielt. Die im Zusammenhang mit der Soforthilfe stehenden Unterlagen und Belege (Mietverträge, Rechnungen, Kontoauszüge oder ähnliches), insbesondere die in Nummer 5.3 aufgeführte Abrechnung auf dem vorgeschriebenen Vordruck, sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Soforthilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.
Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 Landeshaushaltsordnung durchzuführen. Prüfrechte haben auch die kontoführenden Kreditinstitute, der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die Europäische Kommission.
6.
Strafrechtliche Hinweise
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen, sind, soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung, subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 24. März 1977 (GV. NRW. S. 136). Die subventionserheblichen Tatsachen werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret im Antrag benannt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.
7.
Steuerrechtliche Hinweise
Die als Soforthilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden auf Ersuchen oder von Amts wegen über die einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Soforthilfe unter Benennung der Empfängerin oder des Empfängers und der Höhe der gewährten Soforthilfe (gegebenenfalls nach einer Korrektur durch die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger); dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554)
in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
8.
Datenschutz
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die gemäß Nummer 5.1 zuständige Bewilligungsbehörde. Weitere Informationen sind unter https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/files/Datenschutzhinweise_Soforthilfe_Stand_22.04.2020.pdf erhältlich.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 27. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Düsseldorf, den 31. Mai 2020
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
MBl. NRW. 2020 S. 360.
[1] Genehmigung der Europäischen Kommission vom 24.03.2020 unter SA.56790 (2020/N) – Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, sowie vom 11.04.2020 unter SA.56974 (2020/N) – Änderungsnotifizierung u.a. zu der bestehenden Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Sars-CoV-2 (C(2020) 1863 final vom 19.03.2020 in der Fassung vom 03.04.2020 (C(2020) 2215 final).
[2] Es wird auf die Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124/36) verwiesen.
[3] Gemeinnützige und andere nicht gewinnorientierte Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform über die Formulierung „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“ erfasst.
[4] Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.
Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom
26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch Verordnung (EU)
2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom
20.6.2017, S.1) geändert worden ist, sowie § 2 Absatz 6 der Bundesregelung
Kleinbeihilfen 2020.
[5] Zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl wird auf die Empfehlung
der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L
124 vom 20.5.2003, S. 36) verwiesen. Stichtag für die Berechnung der Beschäftigtenzahl ist
der 31. Dezember 2019, bei Gründerinnen und Gründern der 11. März 2020. Es
gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450
Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Beschäftigte über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum oben genannten Stichtag
einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob es dabei Auszubildende sowie
Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit berücksichtigen will. Für die
Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im
Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der
jeweilige Bruchteil an Jahresarbeitseinheiten gezählt.