Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der digitalen Transformation im Tourismus in Nordrhein-Westfalen (RL DiTu-REACT-EU)
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der digitalen Transformation im Tourismus in Nordrhein-Westfalen (RL DiTu-REACT-EU)
Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung
der digitalen Transformation im Tourismus in Nordrhein-Westfalen
(RL DiTu-REACT-EU)
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 16. September 2021
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das
Land Nordrhein-Westfalen stellt im Rahmen der „Recovery
Assistance for Cohesion and the Territories
of Europe“-Initiative, die zur Unterstützung der
Krisenbewältigung im Zusammen-hang mit der Covid-19-Pandemie und ihrer sozialen
Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der
Wirtschaft dienen soll, Mittel für die digitale Transformation im Tourismus zur
Verfügung, um den Tourismusorganisationen im Land Nordrhein-Westfalen eine
adäquate Ausstattung und Kommunikation mit Blick auf die neuen Anforderungen
und Voraussetzungen für zukunftsfähige Tourismusdestinationen im digitalen
Zeitalter und unter den Bedingungen der Pandemie zu ermöglichen.
1.1
Rechtsgrundlagen
Auf
der Grundlage dieser Hinweise und nach Maßgabe folgender Regelungen in der
jeweils geltenden Fassung gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen:
a) Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU),
b) §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBI. NRW. S. 309) und
c) gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Verkehr und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales „EFRE-Rahmenrichtlinie“ vom 9. August 2021 (MBI. NRW. S. 641), im Folgenden EFRE-Rahmenrichtlinie.
1.2
Zuwendungszweck
Die
Förderung richtet sich an die Destinations-Management-Organisationen, im
Folgenden DMOs genannt, als regionale Tourismusorganisationen oder
Zusammenschlüsse dieser Regionen, die Städte Köln und Düsseldorf sowie die
Landesmarketingorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LMO
genannt. Diese sind bedeutende Akteurinnen, die einen wichtigen Beitrag leisten
sollen, die Resilienz im Tourismus in und nach der Covid-19-Pandemie zu
stärken. Im Bereich der Digitalisierung wird das Ziel verfolgt, digital-technische
Infrastrukturen zu etablieren, digitale Inhalte zu entwickeln und die digitale
Kommunikation zu stärken. Die Digitalisierung und die Covid-19-Pandemie stellen
an den Tourismus neue Bedingungen und Erfordernisse. Das touristische Produktportfolio
muss angepasst und verbessert werden.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerinnen auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf der Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden investive Maßnahmen der DMOs, der genannten Städte und der LMO, die zur
Steigerung der digitalen Ausstattung, der digitalen Inhalte und der digitalen
Kommunikation beitragen. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die nachfolgend
aufgezählten Fördergegenstände, deren Inbetriebnahme, erforderliches Zubehör
und notwendige Dienstleistungen:
a) Erstellung von digitalem Content als Grundlage für die digitale Kommunikation. Dieser muss grundsätzlich Open Data-fähig sein, beispielsweise Texte, Bilder, Bewegtbildmaterial, Infografiken und sprachliche Übersetzung des Contents für die digitale Kommunikation. Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, um die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu schützen.
b) Schaffung von Schnittstellen für den Transport des digitalen Contents, beispielsweise über Programmierleistungen. Die Inhalte sollen grundsätzlich als offener Content nutzbar gemacht werden. Dies bezieht sich auf die regionalen Datenbanken und auf dem Data Hub NRW. Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, um die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu schützen.
c) Digitales Content Marketing beziehungsweise Display Advertisement und digitale Werbeformate, beispielsweise die Erstellung von Text, Bild und Bewegtbild im Rahmen des Managements einer Werbekampagne, Public Videos, Media Screens, digitale Werbebanner und Ausspielung digitaler Contents auf Webseiten. Dieser Fördergegenstand darf maximal 45 Prozent des Förder-volumens eines Antrages ausmachen.
d) Customer Relationship Management inklusive Database Marketing, beispielsweise Onlinereputationsmanagement, digitale Zielgruppenforschung und Auswertung des Aufkommens von Besuchenden. Gefördert werden auch Ausgaben zur Beschaffung von Spezialsoftware für digitales Destinationsmanagement und -marketing sowie Ausgaben für die digitale Marktforschung.
e) Digitale Infrastruktur. Gefördert wird die Hardware inklusive Einweisung und Software, beispielsweise WLAN-Hotspots, Infoscreens wie Flat- oder Touchscreens, Informations-Stelen, Laptops, Tablets, Displays und Digitalkameras.
f) Schaffung neuer Services für den Endkunden auf dem entsprechenden elektronischen Endgerät, die Initiierung neuer Kommunikationsformate sowie Maßnahmen durch Nutzung bestehender digitaler Technologien und Kanäle, zum Beispiel Social Media, sind nur förderfähig, wenn ein Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a bis e genannten Fördergegenständen besteht.
Zusätzliche Sachausgaben für eine spätere Wartung der Hard- und Software sind
nicht förderfähig. Die Zuständigkeit hierfür übernehmen die
Zuwendungsempfängerinnen. Personalausgaben sind nicht förderfähig.
3
Zuwendungsberechtigte
Zuwendungsberechtigt
sind die DMOs. Diese sind die Bergischen Drei, Bergisches Land, Bonn und
Rhein-Sieg-Kreis, Düsseldorf und Neanderland, Eifel
und Aachen, Köln und Rhein-Erft-Kreis, Münsterland, Niederrhein, Ruhrgebiet,
Sauerland, Siegen-Wittgenstein, Teutoburger Wald oder Zusammenschlüsse dieser
Regionen, die Städte Köln und Düsseldorf sowie die LMO. Die Regionen werden in
Absprache mit dem Fachreferat Tourismus, Hotellerie, Gastronomie des für
Wirtschaft zuständigen Ministeriums festgelegt.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die
Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.
4.2
Es
werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines
Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn ist
grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-
oder Leistungsvertrages zu werten.
4.3
Die
zu fördernden Projekte müssen zur Steigerung der digitalen Präsenz, zur
Verbesserung der digitalen Ausstattung, zur Digitalisierungsstrategie des
Landes Nordrhein-Westfalen und zur Tourismusstrategie des Landes
Nordrhein-Westfalen einen Beitrag leisten sowie der Verbesserung der
Digitalisierung im Tourismus dienen.
4.4
Die
Bewilligungsbehörde prüft und dokumentiert die beihilferechtliche Konformität
der Zuwendungen.
Die Zuwendung darf nur in dem nichtwirtschaftlichen Bereich der Zuwendungsempfängerinnen (allgemeines Destinationsmarketing) verwendet werden. Es muss sichergestellt sein, dass, sofern es wirtschaftliche Tätigkeiten gibt, diese nicht gefördert werden und durch eine Trennungsrechnung gewährleistet wird, dass es nicht zu einer Quersubventionierung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten kommt.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die
Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die
Finanzierung erfolgt im Wege der Vollfinanzierung nach Maßgabe von Nummer 5.4..
5.3
Form der Zuwendung
Die
Zuwendung wird als nicht rückzahlbare zweckgebundene Zuweisung oder als
Zuschuss gewährt.
5.4
Bemessung der Zuwendung, förderfähige Ausgaben, Förderhöhe
Bemessungsgrundlage
sind die förderfähigen Ausgaben. Grundlage für die Ermittlung des
Zuwendungsbetrages sind die förderfähigen Ausgaben nach Nummer 2.
Die konkrete Förderhöhe richtet sich nach der Größe der Tourismusdestination
und orientiert sich an der Einwohnerzahl. Daraus werden für die DMOs fünf
Kategorien abgeleitet:
a) bei einer Einwohnerzahl unter 1 Million beträgt der Förderhöchstbetrag 700
000 Euro,
b) bei einer Einwohnerzahl von 1 Million bis unter 2 Millionen beträgt der
Förderhöchstbetrag 1 Million Euro,
c) bei einer Einwohnerzahl von 2 Millionen bis unter 3 Millionen beträgt der
Förderhöchstbetrag 1,3 Millionen Euro,
d) bei einer Einwohnerzahl von 3 Millionen bis unter 4 Millionen beträgt der
Förderhöchstbetrag 1,8 Millionen Euro und
e) bei einer Einwohnerzahl ab 4 Millionen beträgt der Förderhöchstbetrag 2,5
Millionen Euro.
Der Förderhöchstbetrag für die LMO beträgt 5 Millionen Euro.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber nach pflichtgemäßem
Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe.
Alle geplanten Vorhaben müssen im Ausschuss für Destinationsmanagement der LMO
vorgestellt werden.
Die Zweckbindungsfrist für Investitionen, insbesondere auch für mobile Endgeräte,
beträgt vier Jahre ab Anschaffung.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für
das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der
EFRE-Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr.
2020/2221 haben die Begünstigten im Rahmen des REACT-EU Publizitätsvorschriften
zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de
veröffentlicht.
7
Verfahren
Anträge
auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bei den örtlich zuständigen
Bezirksregierungen bis zum 15. November 2021 einzureichen.
Die
zuständigen Bezirksregierungen informieren das für Wirtschaft zuständige
Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in geeigneter Weise über die
Antragstellung.
Vorhaben
können eine Laufzeit bis maximal 30. September 2023 haben (Durchführungs- und
Bewilligungszeitraum).
8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember
2023 außer Kraft.
Der Minister
für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes
Nordrhein-Westfalen
MBl. NRW. 2022 S. 227, geändert durch Runderlass vom 15.
Mai 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445), vom 22. Februar
2023 (MBl. NRW. 2023 S. 183).