Historische SMBl. NRW.
Historisch: Aufgaben der Bezirksregierungen bei der Umsetzung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 7.7.2006 302 – 31 - 61
Historisch:
Aufgaben der Bezirksregierungen bei der Umsetzung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie v. 7.7.2006 302 – 31 - 61
Aufgaben der Bezirksregierungen
bei der Umsetzung
des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und
Energie v. 7.7.2006
302 – 31 - 61
Bei der
Umsetzung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms in der jeweils
geltenden Fassung gilt Folgendes:
1
Mitwirkung bei der Prüfung von Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen
der Bund/ Länder Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
(GA)“
1.1
Antragsverfahren
1.1.1
Nach Erhalt des Antrages durch die NRW.BANK prüft die jeweils zuständige
Bezirksregierung, ob durch das Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange berührt
werden und gibt gegenüber der NRW.BANK eine Stellungnahme in förderrechtlicher,
regionalwirtschaftlicher und öffentlich-rechtlicher Hinsicht ab.
1.1.2
Die Bezirksregierungen nehmen an den Sitzungen des Landeskreditausschusses teil
und wirken dort am Prozess der Entscheidungsfindung mit.
1.2
Prüfungsaufgaben
und –befugnisse der Bezirksregierungen
1.2.1
Der jeweils zuständigen Bezirksregierung steht das Recht zu, die
bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse bei der NRW.BANK zu überprüfen.
1.2.2
Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Hausbanken und den
Zuschussempfängern.
Die Prüfungen durch die
Bezirksregierungen sind unter Hinzuziehung der bei der NRW.BANK geführten Akten
im Wesentlichen darauf zu richten, bei den beteiligten Hausbanken und den
Zuschussempfängern festzustellen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet und
die geförderten Vorhaben verwirklicht sind.
1.3
Durchführung der Prüfungen durch die Bezirksregierungen
1.3.1
Die Prüfungen sind vor Ort in Stichproben oder im Einzelfall auf besondere
Weisung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie durchzuführen.
Der Prüfungsumfang sollte mindestens 5% der in einem Jahr zugesagten Fälle
umfassen und sich sowohl auf die Einhaltung der Bestimmungen des Regionalen
Wirtschaftsförderungsprogramms, des Durchführungserlasses für gewerbliche
Investitionsvorhaben, der Landeshaushaltsordnung, etwaiger Auflagen in der
Zusage als auch inhaltliche Frage konzentrieren.
1.3.2
Führen die Prüfungen der Bezirksregierungen zu Beanstandungen, so unterrichten
sie das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und die NRW.BANK.
1.3.3
Die Bezirksregierungen legen dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und
Energie bis zum 28.02. eines jeden Jahres kurze Erfahrungsberichte über die im
Vorjahr durchgeführten Prüfungen vor, in denen insbesondere die Zahl der
geprüften Fälle und wesentliche Prüfungserkenntnisse mitzuteilen sind.
1.4
Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofes, der Europäischen Kommission, des
Europäischen Rechnungshofes und der Prüfstelle des Landes für die EU-Strukturfonds-mittel
Die
Bearbeitung von Prüfungsmitteilungen zu Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft
mit einem Investitionsvolumen unter 2,5 Mio. € erfolgt durch die zuständige
Bezirksregierung. Bei Vorhaben mit einem Investitionsvolumen ab 2,5 Mio. € wird
die zuständige Bezirksregierung im Einzelfall auf Anforderung des Ministeriums
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie tätig.
2
Mitwirkung bei der Abwicklung von Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur
2.1
Antragsverfahren
Die
Bezirksregierungen prüfen in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie die bei ihnen eingehenden Anträge darauf hin, ob
2.1.1
die Antragsvoraussetzungen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms (RWP),
des Durchführungserlasses zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm für
Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur, die Anforderungen der
Landeshaushaltsordnung (soweit im RWP keine Spezialregelung getroffen wurde)
erfüllt werden sowie die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Kommission
Beachtung finden,
2.1.2
das Vorhaben mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung, der
Landesplanung, des Städtebaus, des Immissionsschutzes, der Wasser- und
Abfallwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie den Belangen des
Bodenschutzes in Einklang steht,
2.1.3
das Vorhaben mit den Belangen der Kommunalaufsicht vereinbar ist,
2.1.3
die angegebenen Kosten förderbar und angemessen sind,
2.1.4
die nach Art und Umfang projektspezifisch notwendigen baufachlichen
Erfordernisse erfüllt sind.
2.2
Entscheidungsfindung
2.2.1
Auf der Basis der Prüfergebnisse nach Ziffer 2.1 fertigen die
Bezirksregierungen für die Sitzung des Arbeitskreises "Infrastruktur"
eine Entscheidungsvorlage mit einer detaillierten Förderberechnung, deren
Grundlagen zu erläutern sind, und leiten diese Unterlagen spätestens 2 Wochen
vor der Sitzung dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zu.
2.2.2
Die Bezirksregierungen nehmen beratend an den Sitzungen des Arbeitskreises
"Infrastruktur" teil.
2.3
Begleitende Aufgaben in der Umsetzungsphase
2.3.1
Die Bezirksregierungen unterstützen das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie bei Maßnahmen zur Sicherstellung eines zügigen Mittelabflusses, der
den Finanzplanungen entspricht, die den Zusagen zugrunde liegen.
Sie
erhalten von der NRW.BANK alle 2 Monate eine aktuelle Finanzübersicht, die
Aufschluss über die Soll-Ist-Situation der Projekte gibt. Die
Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, der jeweils zuständigen
Bezirksregierung vierteljährlich über den Stand der Umsetzung zu berichten.
Aufgrund
dieser Informationen nimmt die Bezirksregierung bei Planabweichung unverzüglich
direkten Kontakt mit den Zuwendungsempfängern auf und sucht gemeinsam mit ihnen
nach Beschleunigungsmöglichkeiten.
2.3.2
Unbeschadet der Abwicklung des Zahlungsverfahrens
über die NRW.BANK führt die Bezirksregierung stichprobenartig
Plausibilitätsprüfungen durch.
2.4
Änderungen in Vorhaben
Die
zuständige Bezirksregierung
2.4.1
entscheidet über Fristverlängerungen und Übertragungen; soweit Ziel-2-Mittel
betroffen sind, ist vorher eine Abstimmung mit dem mittelbewirtschaftenden
Referat des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie erforderlich,
2.4.2
bereitet Änderungsanträge inhaltlich auf, bewertet sie und legt sie mit einer
entsprechend begründeten Stellungnahme dem Ministerium für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie zur Entscheidung vor.
2.5
Über die Entscheidungen bzw. Stellungnahmen nach Ziffer 2.4 unterrichtet die
Bezirksregierung die NRW.BANK zeitnah.
2.6
Die in 2.4 und 2.5 getroffenen Festlegungen gelten auch, wenn es sich um
Zuwendungen nach § 44 LHO handelt, die analog zum RWP abgewickelt werden.
2.7
Prüfung von Verwendungsnachweisen
2.7.1
Die Bezirksregierungen führen die verwaltungsmäßigen und baufachlichen
Verwendungsnachweisprüfungen vor Ort durch. Dabei soll mindestens 30% des
Zuschussvolumens erfasst werden.
In
diesem Rahmen ist in jedem Einzelfall
- die Belegliste zu 100% auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen,
- ein Abgleich der Rechnungen (Inhalt, Umfang) mit der Belegliste in einem
Umfang von mindestens 50% vorzunehmen,
-eine Nettoerlösbetrachtung (Plan-Ist-Vergleich) anzustellen,
- die Einhaltung der Nebenbestimmungen zur Zusage zu prüfen,
- die Wirksamkeit der Maßnahme, d. h. die tatsächliche Belegung der Flächen mit
förderbaren Betrieben zu überprüfen.
Die
baufachliche Prüfung schließt ein:
- die inhaltliche Rechnungsprüfung der Förderfähigkeit der Kosten und
Inanspruchnahme von Skonti mit einem Umfang von mindestens 50% der förderbaren Kosten,
- die umfassende Prüfung der Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften
(z.B. Wahl des richtigen Vergabeverfahrens,
Dokumentation) sowie den Abgleich der Angebotsunterlagen mit der
Ist-Abrechnung,
- die Objektprüfung mit einer Prüfung der Ausstattung einschl. dem Abgleich der
Vorgaben in der Zusage mit dem Ist-Zustand.
2.7.2
Die Verwendungsnachweise sind regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach
Eingang in einem ersten Schritt daraufhin zu überprüfen, ob Anhaltspunkte für
die Geltendmachung einer Rückforderung gegeben sind (kursorische Prüfung). In
einem zweiten Schritt sind die Nachweise vertieft zu prüfen. Dieser zweite
Schritt ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Nachweise abzuschließen.
2.8
Mitwirkung bei der Bearbeitung von Prüfmitteilungen des
Landesrechnungshofes/Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes, der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofes und der
Prüfstelle des Landes für die EU-Strukturfondsmittel
2.8.1
Bei Vorhaben der wirtschaftsnahen Infrastruktur prüft die zuständige
Bezirksregierung die Sachverhalte, die Gegenstand der Prüfungsmitteilungen des
Landesrechnungshofs sind und gibt dazu ihre fachliche und rechtliche
Stellungnahme ab. Diese leitet sie mit dem Prüfvermerk dem Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Energie zu.
2.8.2
Prüfungsmitteilungen des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes, die dieses
unmittelbar an die zuständige Bezirksregierung richtet, werden von dort im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
bearbeitet.
3
In-Kraft-Treten
Diese Regelung
tritt mit Wirkung vom 07.07.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des
MWA vom 12.06.2003 (SMBl. NRW. 702) außer Kraft.
MBl. NRW. 2006 S.
404