Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anlage Bekämpfung des Drogenmißbrauchs in Gaststätten und anderen Betrieben Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 132 - 70-1.2 - 1/90 -u. d. Innenministers - IV D 2 - 6507/19 -v.23.2.1990¹)

 

Historisch:

Anlage Bekämpfung des Drogenmißbrauchs in Gaststätten und anderen Betrieben Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 132 - 70-1.2 - 1/90 -u. d. Innenministers - IV D 2 - 6507/19 -v.23.2.1990¹)

23. 2. 90 (1)

196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.4.1990 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

710300


Anlage

Bekämpfung des Drogenmißbrauchs in Gaststätten und anderen Betrieben

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 132 - 70-1.2 - 1/90 -u. d. Innenministers - IV D 2 - 6507/19 -v.23.2.1990¹)

Gastwirte sind nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG., U. v. 28. 7. 1978, GewArch 1978 S. 340) verpflichtet, zur Bekämpfung des illegalen Drogenmißbrauchs in ihrer Gaststätte mit der Polizei in zumutbarer Weise zusammenzuarbeiten. Einer solchen Verpflichtung unterliegen auch diejenigen Gewerbetreibenden, deren Betriebe von ihrer Art her ebenfalls Stätten von Drogenmißbrauch sein können, z. B. Spielhallen, Videotheken.

Die Ordnungsbehörde hat die Kreispolizeibehörde zu unterrichten, wenn sie Hinweise auf Drogenmißbrauch in einem Betrieb erhält.

Die Kreispolizeibehörde unterrichtet ihrerseits die örtliche Ordnungsbehörde, wenn ein Gewerbetreibender mit ihr eine zumutbare Zusammenarbeit ablehnt.

In einem solchen Fall hat die örtliche Ordnungsbehörde den Gewerbetreibenden zunächst auf seine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Polizei hinzuweisen und ihm die möglichen Maßnahmen anzudrohen, z. B. Auflagen nach §5 Abs., l GastG, §33 i Abs. l Satz 2 GewO, Widerruf der Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 bis 4 GastG, §49 VwVfG. NW. oder Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO.

Bleibt der Gewerbetreibende bei seiner Verweigerung, sind die erforderlichen Maßnahmen, ggf. nach Absprache mit der Kreispolizeibehörde, unverzüglich einzuleiten.

Das als Anlage abgedruckte Merkblatt zur Bekämpfung des illegalen Drogenmißbrauchs ist zur Unterrichtung der Gewerbetreibenden entwickelt worden. Die örtlichen Ordnungsbehörden-haben es für alle Interessenten und Gewerbetreibenden in geeigneter Weise vorrätig zu halten. Ein Exemplar ist jeder Gaststätten- und Spielhallenerlaubnis sowie jeder Gewerbeanmeldebescheinigung nach § 15 Abs. l GewO für eine Videothek beizufügen. '

2. Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Mini-, ster für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

') MBl. NW. 1990 S. 380.


Anlagen: