Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 71110 Durchführung des Waffengesetzes Gem RdErl. d. Innenministers - IV A 3 - 260/8- d. Justizministers - 2372 -1 B. 2 -, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 2 - 70-b 2 d. Ministers für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten - IV 120-20-00 15 - u. d Findnzministers - J 1007 - 9 - III B 4 -v. 21. 10. 1970 ¹)

 

Historisch:

71110 Durchführung des Waffengesetzes Gem RdErl. d. Innenministers - IV A 3 - 260/8- d. Justizministers - 2372 -1 B. 2 -, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 2 - 70-b 2 d. Ministers für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten - IV 120-20-00 15 - u. d Findnzministers - J 1007 - 9 - III B 4 -v. 21. 10. 1970 ¹)

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146. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 11. 1981 = 'MB!. NW. Nr. 93 einschl.)


71110 Durchführung des Waffengesetzes

Gem RdErl. d. Innenministers - IV A 3 - 260/8-
d. Justizministers - 2372 -1 B. 2 -, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- Z/B 2 - 70-b 2 d. Ministers für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten
- IV 120-20-00 15 -
u. d Findnzministers - J 1007 - 9 - III B 4 -v. 21. 10. 1970 ¹)

Der Bundesminister des Innern hat dufqrund des $ 51 Abs l des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung der Bekdnntmd-chung vom 8. Man 1976 (BGBI. I S. 432) mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeine Verwaltunqsvorschri/t zum Waffengesetz (WaffVwV) v 26.7 1976 erlassen, die n der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 143 v. 3 81976 verbffenU icht ist.

Ergänzend zu der WaffVwV wird bestimmt l Freistellung (} 6 Abs. 1 WaffG)

1.1 Die obersten Bundes- und Landesbehörden |§ 6 Abs. l Satz l WaffG), die im $ S der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 29 Juni 1976 (GV NW S. 243/SGV. NW 7111) und in den entsprechenden Verordnungen des Bundes und der anderen Länder genannten -Behörden und Einrichtungen sowie deren Bedienstete, sind, wenn sie dienstlich tatig werden, ganz oder teilweise von den Vorschriften des Waffengesetzes freigestellt, soweit .das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (z. B. in $ 13 Abs. 5, m $ 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG) Wegen des Begriffs „dienstlich tätig werden" vgl. Nr. 6.2 l WaffV'wV.

l 2 Die Freistellung bedeutet insbesondere:

l 21 Zum dienstlichen Erwerb oder zur dienstlichen Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über Schußwaffen bedarf es keiner Erlaubnis.nach § 28 Abs. l WaffG;

1.22 zum dienstlichen Erwerb von Munition bedarf es keiner Erlaubnis nach $ 29 Abs. l WaffG;

1.23 zum dienstlichen Führen von Schußwaffen bedarf es keiner Erlaubnis nach $ 35 Abs l WaffG;

l 24 Schußwaffen, über die dienstlich die tatsächliche Gewalt ausgeübt wird, brauchen nicht nach §§ 58 und 59 WaffG angemeldet zu werden.

1.3 Das' Waffengesetz findet ferner auf den dienstlichen Erwerb und den dienstlichen Besitz von Schußwaffen (Munition) keine Anwendung, wenn Erwerb und Besitz auf gesetzlichen Vorschriften, z. B. über die Sicherstellung (§ 10 Abs. 2 VereinsG, § 94 StPO) beruhen.

1.4 Die Berechtigung zum dienstlichen Führen von Schußwaffen ist im Dienstausweis mit den Worten zu vermer-• ken „Zum dienstlichen Fuhren von Schußwaffen berechtigt". Ist ein Dienstausweis nicht ausgegeben, ist die Berechtigung in einem besonderen Ausweis nach dem Muster des Waffenscheins (Anlage 15 zur WaffVwV) zu bestätigen

Dies gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte.

15 Wegen der in Nr. 6.2.2 WaffVwV geforderten Vorkehrungen wird auf den RdErl. d. Innenministers v. 7. 6. 1967 (n. v.) - IV C 4 - 153 - und die RdVerfügung des Justizministers v. 23. 1. 1974 (n. v.) - 2372 - I B. 2 -verwiesen. Diese Vorschriften sind anzuwenden.

.2 Bescheinigungen nach } 6 Abs. 2 WaffG

2.1 Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schußwaffen durch eine Bescheinigung nach $ 6 Abs. 2 WaffG kann Richtern, Beamten. Angestellten und Arbeitern erteilt werden, die im Dienst des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen

Rechts stehen. Dies gilt nicht für die Bediensteten der in $ l Abs. 2 LBG aufgeführten Körperschaften oder Gemeinden.

22 Die Gefährdung (vgl. 63.2 WaffVwV) ist durch eine Bescheinigung des Dienstvorgesetzten - persönlich o. V. i A - darzulegen

2 3 Die Erlaubnisbehörde unterweist den Antragsteller über die in $ 29 Abs. l der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) vom 24. Mai 1976 (BGBI. IS 1285) geforderten Kenntnisse, soweit die Sachkunde nicht vorliegt oder als nachgewiesen gilt. Eine Sach-kundeprüfuhg findet nicht statt

3 Kennzeichnungspflicht (} 13 WaffG)

Als Kennzeichnung der Schußwaffen gemäß $ 13 Abs. 5 WaffG gilt der von den Abnahmebeamten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung in die Schußwaffen eingeprägte stilisierte Bundesadler mit der Nummer des Abnahmebeamten. Die den Polizeibehörden und Polizejeinrichtungen ausgelieferten Schußwaffen sind mit diesem Zeichen versehen.

4 Anzeigepflicht (} 15 Abs. l Nr. 6 WaffG)

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den zentralen Scnußwaffenerkennungsdienst des Bundes-kriminalamtes (WaffErkDVwV) v. 14.7.1976 (GMB1. S. 373) legt das Bundeskriminalamt eine Sammlung der • Schußwaffen und sonstigen Gegenstände an, die nach §} 26 und 27 der 1. Waffv anzuzeigen sind

5 Einfuhr von Schußwaffen und Munition (f 27 WaffG) Die Neufassung der Anweisung des Bundesministen der Finanzen an die Zolldienststellen wird demnächst bekanntgegeben.

6 Waffenbeiitzkarte (} 28 WaffG)

6. l Wird eine Befristung in einer nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarte durch Streichung gelöscht (Nr. 28.13 WafTVwV). so ist die Streichung unter Angabe des Ortes und des Datums durch Unterschrift und Dienstsiegel zu beglaubigen.

6.11 In den nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten, die der Erlaubrusbehorde bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigk'eitsfnst nicht vorgelegt worden sind, ist die Gültigkeitsfrist aus Anlaß der Oberprüfung nach $ 30 Abs. 4 WaffG zu streichen. Die Waffenbesitzkarten

sind hierzu von den Inhabern anzufordern.

i

.6:12 In den nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten der Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen ist die Gültigkeitsfrist rechtzeitig vor ihrem Ablauf zu streichen. Die Waffenbesitzkarten sind hierzu von den Inhabern anzufordern.

6.2 Kaufbeschein.qungen zum Nachweis des Erwerbs oder Uberlassens von Schußwaffen dürfen nicht verlangt werden.

6.3 Wird eine Anordnung nach § 28 Abs. 8 WaffG getroffen, so ist dem Besitzer der Schußwaffe aufzugeben, das Kennzeichen „NW' und. eine Nummer anbringen zu lassen. Die Erlaubnisbehorden erfragen diese Nummer beim Landeskrinünalamt und teilen hierbei mit:

Zur Person: Name, Vornamen, Geburtsdatum und-ort

Zur Schußwaffe: Art, Bezeichnung der Munition bzw. des Kalibers, Hersteller- oder Warenzeichen.

Das Landeskrinünalamt nimmt die Angaben zur Person und Schußwaffe unter fortlaufender Numerierung in eine Liste auf und teilt die entsprechende Nummer der Erlaubnisbehörde mit. Diese gibt sie dem Besitzer als ' Bestandteil des Kennzeichens weiter.

•) MBL NW. 1B76 S. M01. (ändert durch Gem. RdErl. v. 19. l 1MO (MBI NW 1980 S. 1»1). 11. B. 1MO (MBL NW. I960 S. 2252).

140. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MBL NW. Nr. 107 einschl.)

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6.4 Bei Handfeuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, ist eine Anordnung nach § 28 Abs. 8 WaffG nicht zu treffen (vgl. insbes. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG).

7 Muniüonserwerb ($ 29 WaffG)

7.1 Die Erlaubnis zum Mtinitionserwerb ist in der Regel nur durch den in Nr. 29.3 WaffVwV vorgeschriebenen Vermerk zu erteilen. Neben Unterschrift und Dienstsiegel sind Ort und Datum anzuführen. Auf Nr 294 WaffVwV wird hingewiesen.

7.2 Die Voraussetzungen des § 30 Abs. l Satz l WaffG gelten insbesondere als nachgewiesen (§ 29 Abs. 4 WaffG) bei Inhabern von Waffenscheinen, Jagdscheinen und Munilionserwerbscheinen nach altem Recht.

7.3 Beantragen Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen eine Erlaubnis zum Munitionserwerb, ist sie nach Nr. 29.3 WaffVwV für alle in der bzw. den Waffen-besitzkarten des Antragstellers eingetragenen Schußwaffen zu erteilen. Au? § 6 Abs. l Nr. 6 der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (4. WaffV) vom 19. Juli 1976 (BGBI. I S. 1810) wird hingewiesen.

7.4 Ein Munitionserwerbschein ist in der Regel nur noch für Waffensammler oder Munitionssammler zu erteilen

7.5 In Munitionserwerbscheinen für Munitionssammler, die einzelne oder wenige Stücke verschiedener Munitionsarten erwerben wollen, ist in die Spalte „Munitionsart" einzutragen: „Als Munitionssammler einzelne Stücke verschiedener Munitionsarten".

7.6 Auf die im Handel angebotene Munition des Kalibers 4 mm/M 20 ist nach-den Feststellungen der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt das Waffengesetz nicht anzuwenden (§ l Abs. l Nr. 5 1. WaffV).

8 Versagungsgründe (J 30 WaffG) 8.1 Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)

8.11 Der Prüfung der Zuverlässigkeit kommt entscheidende Bedeutung zu. Sie ist besonders sorgfältig vorzunehmen.

8.12 Die Erlaubnisbehörden können die Vorlage eines amts-oder fachärztlichen Zeugnisses im Falle des § 5 Abs. 4 WaffG nur vom Antragsteller, jedoch nicht unmittelbar von einem Facharzt oder einem Gesundheitsamt verlangen. Die Tatsachen, auf die sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit stützen, müssen gerichtsverwertbar und beweisbar sein.

8.13 Ein Mitglied einer Vereinigung, die nach ihren Erklärungen oder nach ihrer Tätigkeit Gewalt zur Durchsetzung ihrer Ziele bejaht, ist nicht zuverlässig im Sinne des § 5 Abs. l WaffG. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist daher in der Regel auch die für den polizeilichen Staatsschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen.'

8.14 Die Kriminalakten dürfen nur herangezogen werden, soweit sich aus ihnen die Anhängigkeit eines Strafverfahrens oder die Mitgliedschaft in einer Vereinigung im Sinne der Nr. 8.13 ergibt. Die Auskunft muß gerichtsverwertbar sein.

8.15 Hält sich ein Ausländer länger als ein halbes Jahr in der Bundesrepublik Deutschland auf, ist stets eine unbeschränkte Auskunft beim Bundeszentralregister einzuholen.

8.16 Von den Angehörigen der Streitkräfte der nichtdeut-schcn Vertragspartner des Nordatlantikpaktes ist eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienststelle über ihre Zuverlässigkeit zu verlangen. Auf den RdErl. d. Innenministers v. 1. 6. 1972 (SMB1. NW. 20510) wird hingewiesen.

8.17 Die Prüfung der Zuverlässigkeit der Inhaber von Waffenbesitzkarten nach § 30 Abs. 4 WaffG hat für die im Jahre 1973 nach §§ 28,59 WaffG ausgestellten Erlaubnisse im Interesse eines kontinuierlichen Arbeitsablaufs so zu erfolgen, daß die erste Hälfte der Erlaubnisinhaber im Jahre 1977 und die zweite Hälfte im Jahre 1978 zu überprüfen ist. Es bestehen kekijfe Bedenken, mit der Überprüfung der Inhaber der im Jahre

1974 ausgestellten Waffenbesitzkarten schon im Jahre 1978 zu "beginnen. Auf Nr. 6.11 dieses RdErl. wird hingewiesen.

8.2 Sachkunde (§ 31 WaffG)

8.21 Die Prüfungsausschüsse sind bei den Erlaubnisbehörden aus deren Bediensteten zu bilden. Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sein.

8.22 Anderweitige Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. l Nr. 2 c der 1. WaffV ist z. B. die Ausbildung bei einem Bewachungsunternehmen oder einem Werkschutz, soweit deren Bedienstete durch fachkundige Personen unterrichtet worden sind.

8.3 Bedürfnis (§ 32 WaffG)

8.31 Bei der Prüfung des Bedürfnisses für die Erteilung eines Waffenscheins ist ein strengerer, für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte ein großzügigerer Maßstab anzulegen.

8.32 Sportschütze im Sinne des § 32 Abs. l Nr. 2 WaffG (vol. Nr. 32.2.1 WaffVwV) ist nur derjenige, dem eine Erlaubnis nach § 28 Abs. 2 WaffG auszustellen ist. Der Antragsteller, der nur eine Schußwaffe der genannten Art zum sportlichen Schießen erwerben will, bedarf keiner Bescheinigung eines Schießsportvereins zum Nachweis des Bedürfnisses. Er kann sein Interesse am sportlichen Schießen auf andere Art glaubhaft machen.

8.33 Bescheinigungen i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind anzuerkennen, wenn sie von einem Schießsportverein ausgestellt sind, der einer anerkannten Dachorganisation auf Bundes- oder Landesebene angehört, z. 13. dem Deutschen Schützenbund, dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr, dem Deutschen Soldatenbund Kyffhäuser e.V. Bescheinigungen eines Schießsportvereins, der keiner solchen Organisation angehört, sind dann anzuerkennen, wenn seine Mitglieder ernsthaft und regelmäßig an Schießübungen nach überörtlichen Regeln teilnehmen; das ist glaubhaft zu machen.

8.34 Benötigen die von den Sportverbänden bestellten oder zugelassenen Starter eine Erlaubnis nach § 28 Abs. l oder § 35 Abs. l WaffG, gilt das Bedürfnis durch eine Bescheinigung des zuständigen Landessportbundes als dargetan.

Sollen gleichartige und gleichwertige Schußwaffen (Art, Kaliber, Zustand) getauscht werden, ist das Bedürfnis in der Regel zu bejahen. Die Waffenbesitzkarten sind entsprechend zu berichtigen.

8.36 Eine Gefährdung im Sinne des $ 32 Abs. l Nr. 3 WaffG kann femer vorliegen (vgl. Nr. 32.3,5 WaffVwV) bei Ärzten,. Apothekern, Juwelieren, Rauchwarenhändlem und den Besitzern bedeutender Sachwerte, die mit Angriffen auf sich und ihr Vermögen rechnen müssen.

Verbotene Gegenstände (§ 37 WaffG) Zu den verbotenen Gegenständen gehört auch das sogenannte Kampf gerät „NUN CHAKU" (§ 8 Abs. l Nr. 3 der 1. WaftV).

10 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung (§ 41 WaffG)

10.1 Vor der Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. l WaffG übersendet die Erlaubnisbehörde dem Landes-kriminalamt eine Abschrift der vorbereiteten Erlaubnisurkunde. Das Landeskrinünalamt nimmt die Abschriften unter fortlaufender Numerierung in eine Liste auf und teilt die entsprechende Nummer der Erlaubnisbehörde mit Diese trägt die Nummer als Bestandteil des Ursprungszeichens (vgl. Nr. 41.4 WaffVwV) in die Erlaubnisurkunde ein.

10.2 Die Erlaubnisbehörde teilt dem Landeskriminalamt das Erlöschen der Erlaubnis durch Rücknahme oder Widerruf und die Erteilung nachträglicher Auflagen unverzüglich mit.

71110

8.35

21. 10.76(2)

140. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1.11.1980 =' MBL NW. Nr. 107 einschl.)

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11 Schießstätten (§ 44 WaffG)

11.1 § 44 Abs. l WaffG gut für Schießstätten für Schußwaffen oder diesen gleichgestellte Geräte (§ l Abs. 2 WaffG), wenn aus ihnen Munition verschossen werden kann. Die Bestimmung gilt nicht für Schießstätten, auf denen mit sonstigen Geräten (z. B. Pfeil und Bogen) geschossen wird. Sie gilt femer nicht für Schießstätten der Bundeswehr (§ 6 Abs. l Satz 4 WaffG), des Bundesgrenzschutzes, des Bundeskriminalamtes und anderer Behörden bzw. Einrichtungen des Bundes (vgl. § l der 5. Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV) vom 11. August 1976 (BGBI. I S. 2117) sowie der Landesbehörden und -einrichtungen (z. B. der Polizei), die durch § 5 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 29. 6.1976 vom Waffengesetz freigestellt sind. Sie gilt weiter nicht für Schießstätten zur Erprobung von Schußapparaten, in den Fällen des § 44 Abs. 2 WaffG und für bewegliche Anlagen für das Schießen mit Luftgewehren (vgl. Nr. 44.4 WaffVwV).

11.2 Verfahren

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis und die Antragsunterlagen sind in 4facher Ausfertigung einzureichen.

Zu den Antragsunterlagen gehören insbesondere

a) die in §§ l ff der Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (BauVorlVO) vom 30. Januar 1975 (GV. NW. S. 174/SGV. NW. 232) genannten Bauvorlagen,

b) ein Blattausschnitt der Topographischen Karte l : 25000 oder der Vergrößerung l : 10000, in dem die Schießstätte eingezeichnet ist.

Auf Unterlagen, die nach der Art der Schießstätte für die Beurteilung des Antrags und eine spätere Überprüfung entbehrlich sind, soll verzichtet werden. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Vogelschießstätten oder ortsfesten Schießstätten für Luftgewehre, wenn der Gefahrenbereich der Schießstätte leicht übersehbar ist

11.3 Wegen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers (Betreibers) wird auf Nr. 44.1 WaffVwV und Nr. 8.1 dieses RdErl. verwiesen.

11.4 Wenn die Prüfung der Schießstätte und ihres Gefahrenbereichs besondere Fachkenntnisse erfordert, wird ein Sachverständiger, der über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Ballistik, der Bautechnik, der Materialkunde und des Immissionsschutzes verfügt, an dem weiteren Erlaubnisverfahren zu beteiligen sein. Bei Schießstätten, die infolge ihrer örtlichen Lage oder ihres Verwendungszwecks geringe bauliche Sicherheitsvorkehrungen oder geringe Maßnahmen zur Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen erfordern -. z. B. Luftgewehrschießstätten -, wird sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen erübrigen.

11.41 Ist die Beteiligung eines Sachverständigen notwenig, so übersendet die Erlaubnisbehörde dem Sachverständigen eine Ausfertigung des Antrags zur Begutachtung. Zur Vermeidung einer Interessenkollision sind Mitglieder eines Vereins, der die Anlage selbst benutzt, nicht als Sachverständige zu beauftragen.

11.42 Die Liste mit Namen.von Sachverständigen, die sich bereiterklärt haben, Schießstätten für Schußwaffen zu begutachten, ist durch den RdErl. d. Innenministers v. 1. 3. 1974 (SMB1. NW. 71110) mitgeteilt worden. Es wird anheimgegeben, diese Personen als Sachverständige bei den Erfaubnisverfahren zu beteiligen.

11.5 Nach der Prüfung der Zuverlässigkeit führen die Erlaubnisbehörden zunächst das immissionsschutzrecht-liche Verfahren bis zur Entscheidungsreife durch (Nr. 9.111 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 6. Februar 1973 (GV. NW. S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 1976 (GV. NW. S. 255), - SGV. NW. 28 - i.V. mit § 4 Nr. 40 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (4. BImSchV) vom 14. Februar 1975 (BGBI. I S. 499). Die .Genehmigung wird im vereinfachten Verfahren erteilt (§ 19 BImSchG). Bei den immis-sionsschutzrechtlichen Fragen leisten die Gewerbeauf-

sichtsämter Amtshilfe. Soweit darüber hinaus eür besonderes Gutachten erforderlich ist, ist nach dem Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministers und d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 21. 11.1975 (SMB1. NW. 7130) zu verfahren.

11.6 Die Genehmigung nach § 4 BImSchG schließt eine Genehmigung oder Anzeige nach §§ 80 oder 82 der Landesbauordnung' (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. Nw. S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1976 (GV. NW. S. 264), - SGV. NW. 232 -, sowie die Zustimmung nach § 97 BauO NW ein. Die Genehmigung nach § 4 BImSchG kann nur erteilt werden, wenn alle öffentlichrechtlichen Vorschriften, auch die baurechtlichen Vorschriften, dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Nr. 2 BImSchG).

11.7 Die Erlaubnisbehörde (hier als Genehmigungsbehörde nach dem BImSchG) leitet daher zur Durchführung des tmmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens 3 Ausfertigungen des Antrags -ggf. mit ihrer Stellungnahme und dem Gutachten des Sachverständigen (11.4).- auch der Bauaufsichtsbehörde (§§ 77, 97 BauO NW) zu. Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Antrag in baurechtlicher Hinsicht und gibt der Erlaubnisbehörde zwei Ausfertigungen des Antrags sowie ggf. das Sachverständigengutachten mit ihrer baurechtlichen Stellungnahme zurück. Die Antragsunterlagen (Bauvorlagen) hat die Bauaufsichtsbehörde mit ihrem Prüfvermerk zu kennzeichnen. Eine Antragsausfertigung verbleibt bei der Bauaufsichtsbehörde.

11.8 Die Erlaubnisbehörde händigt dem Antragsteller die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zusammen mit der waffenrechtlichen Erlaubnis aus; die Genehmigung und die Erlaubnis sind in einer Urkunde zu erteilen. Eine Abschrift dieser Entscheidungen erhält die Bauaufsichtsbehörde zu ihren Akten.

11.81 Die waffenrechtliche Erlaubnis ist in jedem Fall mit der Auflage zu verbinden, Unfälle, die sich auf der Schießstätte ereignen, der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen.

11.82 Bei den bauaufsichtlichen Abnahmen (§ 96 BauO NW), insbesondere bei der Schlußabnahme, sind Vertreter der Erlaubnisbehörde hinzuzuziehen. Ist ein Gutachten erstattet worden, ist der Sachverständige zu beteiligen. Über die Abnahmebesichtigung ist eine Niederschrift in Sfacher Ausfertigung zu fertigen, in die etwa festgestellte Mängel, deren Beseitigung erforderlich ist, aufzunehmen sind. Je eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten die Erlaubnisbehörde, die Bauaufsichtsbehörde, der Sachverständige und der Antragsteller. Der Schlußabnahmeschein wird von der Bauaufsichtsbehörde erst ausgestellt und der Erlaubnisbehörde zugeleitet, wenn die in der Niederschrift aufgeführten Mängel beseitigt und die Auflagen erfüllt sind. Mit der Aushändigung des Schlußabnahmescheins gibt die Erlaubnisbehörde die Anlage frei. Findet eine bauauf-sichtliche Abnahme nicht statt, so überzeugt sich die Erlaubnisbehörde davon, daß die Schießstätte ihrer Verfügung entsprechend ausgeführt worden ist und gibt sie zur Benutzung frei.

11.9 Bei der laufenden Überwachung der Schießstätte (§ 37 Abs. l WaffV) ist insbesondere auf die sorgfältige Überprüfung der Geschoßfangvorrichtung zu achten. Sie unterliegt durch den Beschüß einer besonders starken Abnutzung. Ist die sofortige Beseitigung eines sicher-heitsgefährdenden Zustandes nicht möglich, so ist die Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel zu verbieten.

12 Schießstätten der Polizei

12.1 Die irnmissipnsschutzrechtlichen und bauaufsichtlichen Vorschriften, insbesondere § 97 BauO NW sind zu beachten; Nr. 11.6,11.7 und 11.8 sind sinngemäß anzuwenden, soweit die Anlage einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung (§ 4 BImSchG) bedarf.

Bedarf die Errichtung oder Änderung einer Schießstätte der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde, so hat die Ortsbaudienststelle der Staatshochbauverwaltung den für die bauaufsichtliche Beurteilung erforder-

140. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 11. 1980 = MB1. NW. Nr. 107 einschl.)

21. 10. 76 (3)

liehen Unterlagen auch eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen für Schießstätten beizufügen. Die Bauvorlagen (Bauzeichnung) sind durch den Sachverständigen mit einem Prüfvermerk zu versehen.

12.:

12.3

12.4

13

ieamte einzu-

. Als Sachverständige sind Polizeivollzugsbeam setzen, die hierzu besonders ausgebildet sind.

Landeseigene Schießstätten sind regelmäßig in Abständen von höchstens zwei Jahren durch die zuständige Ortsbaudienststelle der Staatshochbauverwaltung zu überwachen. Hierbei ist ein sachverständiger Polizeivollzugsbeamter zu beteiligen.

Ein sachverständiger Polizeivollzugsbeamter hat in ie? dem Fall bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung der Erlaubnis für Schießstätten, die von der Polizei mitbenutzt werden sollen, sowie bei ihrer Abnahme mitzuwirken. Solche Schießstätten sind von den sachverständigen Pplizeivollzugsbeamten laufend zu überwachen. Über Mängel, die sich nur durch bauliche Maßnahmen beseitigen lassen, sind die Erlaubnisbehörden und der Erlaubnisinhaber unverzüglich zu unterrichten. Die Benutzung der Schießstätten ist ggf. bis zur Abstellung der Mängel zu untersagen.

Schießen (§45 WaffG)

Eine Erlaubnis nach § 45 Abs. l WaffG ist nicht erforderlich zur Jagd mit Schußwaffen in befriedeten Bezirken (§ 6 BJG). Diese Jagd istbefugte Jagdausübung im Sinne des § 45 Abs. 6 Nr. 5 WaffG.

14 entfallen.

15 Zuständigkeiten nach § 50 Abs. 2 und 3 WaffG

15.1 Für ausländische Wahlkonsuln ist .das Bundesverwal-tungsamt gemäß § 50 Abs. 2 Nr. l WaffG zuständig. Bei deutschen Wahlkonsuln verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung.

15.2 Stellen, die nach § 50 Abs. 3 WaffG für dienstliche Zwecke Schußwaffen und Munition erwerben dürfen, sind

die Polizei-Beschaffungsstelle NW in Düsseldorf,

die Präsidenten der Justizvollzugsämter in Hamm und

Köln.

15.3 Die bei den Erlaubnisbehörden vorhandenen Unterlagen über waffenrechtliche Erlaubnisse sowie sonstige Vordrucke und Karteikarten sind so aufzubewahren, daß sie gegen den Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Außerhalb des Dienstes sind die Unterlagen in gegen Einbruch besonders gesicherten Räumen oder Behältnissen unter Verschluß zu halten

16 Kosten

16.1 Für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und für die Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in die Waffenbesitzkarten der Forstbediensteten, die eine Schußwaffe überwiegend zu dienstlichen Zwecken erwerben, sind Gebühren nach § 6 Abs. l Nr. 7 der 4. WaffV nicht zu erheben.

16.11 Beim Tausch von Schußwaffen (vgl. Nr. 8.35 dieses RdErl.) ist die Gebühr gemäß Nr. 4 des Abschnittes U der Anlage zur 4. WaffV zu berechnen.

16.2 Die Auslagen für Sachverständige, die eine private Schießstätte begutachten (Nr. 11.41 dieses RdErl.), sind Auslagen im Sinne des § 10 Abs. l Nr. 5 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBI. IS. 821). Sie sind deshalb von dem Antragsteller zu erstatten.

16.21 Die Auslagen für das Gutachten dürfen nicht höher sein als die Entschädigung, die den Sachverständigen bei den Gerichten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Der gemäß § 3 des Gesetzes vorgesehene Höchstbetraa dürfte im allgemeinen nicht in Betracht kommen. Es ist im Interesse der Antragsteller darauf hinzuwirken, daß sich die Auslagen für die Gutachten in tragbaren Grenzen halten.

16.22 Bei der Berechnung der den Sachverständigen zu erstattenden Reisekosten, die ihnen anläßlich ihrer Tätigkeit bei der Freigabe der Schießstätte (vgl. Nr. 11.82 dieses RdErl.) erwachsen, kann das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1971 GV. NW. S. 327) - SGV. NW. 204 - als Anhalt dienea Eine höhere Entschädigung als die hiemach vorgesehene soll nicht gewährt werden.

16.3 Für die Erhebung von Gebühren bei Zurücknahme, Ablehnung und Widerruf von Amtshandlungen nach dem Waffengesetz gilt $ 15 VwKostG. Die Ermäßigung der Gebühren richtet sich danach, welcher Personal-und Sachaufwand bis zur Zurücknahme, zur Ablehnung öder zum Widerruf entstanden ist Gebühren im Widerspruchsverfahren richten sich nach § 15 Abs. 3 und 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG. NW.) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354/SGV. NW. 2011). Auf Nr. 3.7 des RdErl. d. Innenministers v. 28. 4. 1975 (SMB1. NW. 2011) wird hingewiesen.

16.4 Die Bauaufsichtsbehörde setzt ihre Gebühren und Auslagen für die Bauüberwachung und die Bauabnahmen (§§ 94 und 96 BauO NW) nach dem Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung fest und erhebt diese auch selbst

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