Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Behandlung und Verwertung eingezogener Waffen, Munition und Jagdgeräte sowie eingezogener verbotener Gegenstände i. S. des § 37 WaffG und des § 8 der 1. WaffV RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 7. 1992 -IV A 3-2643¹)

 

Historisch:

Behandlung und Verwertung eingezogener Waffen, Munition und Jagdgeräte sowie eingezogener verbotener Gegenstände i. S. des § 37 WaffG und des § 8 der 1. WaffV RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 7. 1992 -IV A 3-2643¹)

10. 7. 92 (1)

213. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 15.12.1992 = MBl. NW.Nr. 77 einschl.)

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Behandlung und Verwertung

eingezogener Waffen, Munition und Jagdgeräte

sowie eingezogener verbotener Gegenstände

i. S. des § 37 WaffG und des § 8 der 1. WaffV

RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 7. 1992 -IV A 3-2643¹)

l Die durch die Kreispolizeibehörden aufgrund eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes oder eines unanfechtbaren Bußgeldbescheides eingezogenen Waffen, Munition und Jagdgeräte sowie verbotenen Gegenstände i. S. des § 37 WaffG und des § 8 der 1. WaffV sind an die Zentralen Polizeitechnischen Dienste (ZPD) zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn ein gemäß § 43 PolG NW sichergestellter Gegenstand i. S. des Satzes l nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann.

Die durch Gerichte eingezogenen Gegenstände i. S. des Satzes l werden von den.Strafvollstreckungsbe-hörden aufgrund der §§ 69 ff. der Strafvollstreckungs-ordnung (StVollStrp) vom 15. Februar 1956 und gemäß der Rundverfügung des Justizministers in der jeweils geltenden Fassung den ZPD übersandt.

1.1 Jeder Gegenstand i. S. der Nr. l ist mit einem Anhänger zu versehen, der folgende Angaben enthält:

Bezeichnung des Gegenstandes einschließlich Hersteller und Herstellungsnummer, Name und Anschrift des bisherigen Inhabers, Bezeichnung der Einziehungsentscheidung (Urteil, Beschluß, Verfügung, Bußgeldbescheid) mit Aktenzeichen und Datum der Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit.

Die Kreispolizeibehörden geben ferner die bis zur Abgabe entstandenen Verwaltungskosten an, soweit sie noch nicht gezahlt sind.

2.

Die eingezogenen Gegenstände sind nach folgenden Richtlinien zu behandeln und zu verwerten:

2.1 Aufbewahrung

Eingezogene Waffen, Munition und Jagdgeräte sowie eingezogene verbotene Gegenstände sind in einem Raum mit ausreichendem Widers.tandszeitwert aufzubewahren. In den Fällen, in denen durch die Präsenz von Schutzkräften keine ausreichende Bewachung sichergestellt werden kann, ist eine Einbruchmeldeanlage einzurichten.

Hieb- und Stoßwaffen, Jagdgeräte und sonstige Gegenstände sind - soweit sie nicht in einem nach Satz l gesicherten Raum aufbewahrt werden können - zumindest in Stahlblechschränken mit Mehrfachverriegelung und Zylinderschloß aufzubewahren.

2.2 Behandlung

Über den Eingang und den weiteren Verbleib der Gegenstände ist ein Tagebuch zu führen.

2.21 Das Tagebuch muß folgende Angaben enthalten:

- Laufende Nummer und Datum des Eingangs

- Einsendende Stelle und Aktenzeichen

- Name des früheren Inhabers

- Anzahl und Art der Gegenstände

- Nähere Bezeichnung wie Fabrikat, Modell, Kaliber, Herstellungsnummer

- Datum der Rücksendung der Empfangsbescheinigung an den Einsender

- Datum und Art der Verwertung

- Belegnummer der schriftlichen Unterlagen

2.22 Ein Gegenstand darf anderen Behörden oder Dienststellen nur gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt werden.

3 Verwertung

3.1 Die durch Gerichte sowie die durch Kreispolizeibehörden behördlich aufgrund von Bußgeldbescheiden eingezogenen Gegenstände i. S. der Nr. l sind

3.11 in kriminaltechnische Sammlungen des Landeskri-minalamtes aufzunehmen oder an Sammlungen der anderen Landeskriminalämter, des Bundeskriminal-

amtes. der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Direktion der Bereitschaftspolizei oder der Zollverwaltung abzugeben, soweit ein entsprechendes Ersuchen vorliegt'und ein solcher Gegenstand noch nicht vorhanden ist.

3.12 zu vernichten, soweit sie Kriegswaffen oder verbotene Gegenstände i. S. des S 37 WaffG oder des § 8 der l.WaffY sind, den sonstigen waffenrechtlichen Bestimmungen (z. B. §§ 16 ff. WaffG) nicht entsprechen oder nicht handhabungssicher sind,

3.13 im übrigen unter Beachtung der -.vaffenrechtlichen Bestimmungen freihändig zu verkaufen, nachdem der Verkaufswert durch eine Abschätzungskommission der ZPD festgesetzt worden ist. Ist für die zu verkaufenden Gegenstände trotz mehrfacher Bemühungen ein Erlös.nicht zu erzielen, können sie vernichtet werden.

3.2 Der Deutschen Versuchs- und Prüfungsanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) in 4791 Alten-beken-Buke, Schießstand Büke, können im Einzelfall für Schußversuche, Vorführungen und Ausstellungen von Jagd- und Sportwaffen die erforderlichen Schußwaffen zur Verfügung gestellt werden.

3.3 Dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sowie den zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidenten sind polizeiuntypische Faustfeuerwaffen auf Anforderung als Nachersatz für die bereits vorhandenen Waffen (LKA insgesamt 4 Stück, KHSt je 2 Stück) gegen Rückgabe der unbrauchbaren Waffen zur Verfügung zu stellen.

3.4 Munition ist in erster Linie für Beschußzwecke bei den kriminaltechnischen Untersuchungsstellen des Landeskriminalamtes und der Kreispolizeibehörden zu verwenden, soweit sie nicht in die genannten Sammlungen aufgenommen werden (3.11) oder zu vernichten sind (3.12).

3.5 Die von den Kreispolizeibehörden gemäß § 43 PolG NW sichergestellten Gegenstände und die aufgrund eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes eingezogenen Gegenstände sind zu vewerten (§ 37 Abs. 5, § 40 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WaffG). Für die Verwertung sind die §§ 45 und 46 PolG NW anzuwenden.

Verbotene Gegenstände i. S. des § 37 WaffG und des § 8 der 1. WaffV werden in der Regel kaum verwertbar sein. Da der Erlös aus der Verwertung dem bisher Berechtigten zusteht, sollten mindestens zwei Verwertungsversuche vorgenommen werden. Bleiben diese erfolglos, können die Gegenstände vernichtet werden. Vor der beabsichtigten Vernichtung sind mir die Gegenstände zunächst zur Übernahme in meine Sammlung anzubieten.

4 Fundwaffen und Fundmunition

Für Fundwaffen und Fundmunition, die Eigentum des Landes geworden sind, gelten die Nrn. 1-3.2 entsprechend.

5 Erlös

5.1 Der beim freihändigen Verkauf nach Nr. 3.13 erzielte Erlös ist bei Kapitel 03110 Titel 11910 zu vereinnahmen.

5.2 Der bei der Verwertung nach Nr. 3.5 erzielte Erlös ist nach Abzug der Verwaltungskosten unbar an den bisherigen Inhaber der Gegenstände zu zahlen, gleichzeitig ist mitzuteilen, wie sich der Betrag errechnet. Zu den Verwaltungskosten, die bei den Kreispolizeibehörden entstanden sind, treten die im Zusammenhang mit der Verwertung bei den ZPD entstandenen Auslagen (§ 10 VwKostG)..

Übersteigen die Verwaltungskosten den Erlös, ist das dem bisherigen Inhaber und der zuständigen Kreispolizeibehörde mitzuteilen. Die Kreispolizeibehörde veranlaßt die Einziehung der nicht gedeckten Verwaltungskosten.

entfallen, Aufhebungsvorschrift

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizministerium.

') MBl. NW. 1992 S. 1150, geändert durch RdErl. v. 13. 11. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 1770).