Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kampfmittelräumung auf Liegenschaften des Bundes, der Deutschen Bundesbahn, der Bundesautobahn und aus Bundeswasserstraßen RdErl. d. Innenministers v. 13. 3. 1963 — VIII C 3/20.37.02¹)

 

Historisch:

Kampfmittelräumung auf Liegenschaften des Bundes, der Deutschen Bundesbahn, der Bundesautobahn und aus Bundeswasserstraßen RdErl. d. Innenministers v. 13. 3. 1963 — VIII C 3/20.37.02¹)

101. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 6. 1974 = MB1. NW. Nr. 59 einschl.)

13.3.63 (1)


Kampfmittelräumung auf Liegenschaften des Bundes,

der Deutschen Bundesbahn, der Bundesautobahn und

aus Bundeswasserstraßen

RdErl. d. Innenministers v. 13. 3. 1963 — VIII C 3/20.37.02¹)

1 Voraussetzung für die Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften, die sich in der Verwaltung des Bundes befinden, ist, daß der Bund die entstehenden Kosten übernimmt. Dies gilt sowohl für den Einsatz des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes als auch der Unternehmen.

2 Soweit die Ausgaben den Landeshaushalt berühren, bitte ich vor Beginn der Kampfmittelräumung mit der zuständigen Oberfinanzdirektion, Bundesbahndirektion, Bundesautobahnverwaltung bzw. Wasserstraßen-11 nd Schiffahrtsdirektion entsprechende Vereinbarungen abzuschließen; diese beinhalten insbesondere:

2.1 Erstattung aller bei Ausführung der Räumarbeiten entstehenden Kosten durch den Bund; die Erstattung erfolgt unmittelbar nach Abschluß der Arbeiten: bei umfangreichen Arbeiten sind Teilzahlungen auf der Grundlage von Zwischenabrechnungen vorzusehen;

2.2 Haftungsübernahme für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden durch den Bund; das Land NW handelt nämlich bei Durchführung derartiger Räumarbeiten im Auftrage des Bundes;

2.3 Bestimmungen über Arbeitsplanung, Arbeitsweise, Zahl der einzusetzenden Arbeitskräfte sowie des Großgeräts.

3 Dieser Erlaß gilt nicht für die Räumung von einzelnen Munitionsfundstellen. :

71111

') Neu veröffentlicht, bei Aufnahme In die Sammlung überarbeitet. Bisher (n. v.) RdErl. v. 7. 6. 19M — I E 1/20 34.02 und l 3 19S7 — I E 1/20.34.02. ' '