Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Staatlicher Kampfmittelräumdienst Zusätzliche Unfallversicherung RdErl. d. Innenministers v. 15. 1. 1975 — VIII A 3 — 7.26¹)

 

Historisch:

Staatlicher Kampfmittelräumdienst Zusätzliche Unfallversicherung RdErl. d. Innenministers v. 15. 1. 1975 — VIII A 3 — 7.26¹)

169. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 20.8.1985 = MB1. NW. Nr. 55 einschl.)

15. 1. 75 (1) /


Staatlicher Kampfmittelräumdienst Zusätzliche Unfallversicherung

RdErl. d. Innenministers v. 15. 1. 1975 — VIII A 3 — 7.26¹)

Nach § 6 Satz l u. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. 9. 1979 - bekanntgegeben mit RdErl. v. 30. 10. 1979 - und nach § 7 Satz l u. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Arbeiter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11.9. 1979 -bekanntgegeben mit RdErl. v. 31. 10. 1979 - (SMB1. NW. 20310) werden die Angestellten und Arbeiter des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes zusätzlich gegen Unfall versichert, wobei die Versicherungssummen 40000-DM für den Todesfall und 80000,- DM für den Fall der Invalidität bei Zahlung einer Rente nach der Rententabelle betragen. Von der Gruppenunfallversicherung kann nach Satz 4 der genannten §§ 6 und 7 abgesehen werden, wenn entsprechende Leistungen im Falle eines Unfalles anderweitig gewährleistet sind.

Der bisher mit einem Versicherungsuntemehmen bestehende Versicherungsvertrag über eine zusätzliche Gruppen-unfallversichemng für die Angestellten und Arbeiter des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes erlischt mit Ablauf des 31. 12. 1974. Von diesem Zeitpunkt an wird-das Risiko aus der Gruppenunfallversicherung für den Todes- bzw. Invaliditätsfall aus Haushaltsmitteln des Landes getragen.

Die Abwicklung dieser zusätzlichen Unfallversicherung hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Ausrührungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen. Ausgabemittel zur Abwicklung der Unfallversicherung werden bei Kapitel 0731 Titel 681 bereitgestellt und von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung bewirtschaftet.

Unfälle der Angestellten und Arbeiter des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes sind - wie bisher - von dem jeweils zuständigen Regierungspräsidenten der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung gemäß § 1552 der Reichsversiche-rungsordnung mit dem Formblatt „Unfallanzeige" anzuzeigen. Dieser Unfallanzeige ist ein Beiblatt mit folgendem Wortlaut anzuheften:

„Der in der Unfallanzeige genannte Landesbedienstete ist Angehöriger des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes. Er hat gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen aus einer zusätzlichen Unfallversicherung gemäß den Tarifverträgen zur Regelung der Arbeitsbedingungen der mit der Räumung der Kampfmittel beschäftigten Angestellten bzw. Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. 9. 1979, bekanntgemacht durch RdErl. d. Innenministers v. 30. und 31. 10. 1979 (SMB1. NW. 20310) siehe auch RdErl. d. Innenministers v. 15.1. 1975 (SMB1. NW. 71111)."

Um die Verwendbarkeit des Vordruckes „Unfallanzeige" als Maschinenbeleg für die elektronische Datenverarbeitung nicht zu beeinträchtigen, ist das Beiblatt am linken Heftrand des Vordrucks „Unfallanzeige" (zweckmäßigerweise mit Heftklammem) zu befestigen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

71111

') MBl. NW. 1975 S. 141, geändert durch RdErl. v. 28. 3. 1980 (MB1. NW. 1980 S. 1032). ') MBl. NW. 1985 S. 865.