Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 21. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225).

 


Historisch: Staatlicher Kampfmittelräumdienst Organisation, Aufgabenverteilung RdErl. d. Innenministers v. 29. 8. 1969 — V A 3— 1.20¹)

 

Historisch:

Staatlicher Kampfmittelräumdienst Organisation, Aufgabenverteilung RdErl. d. Innenministers v. 29. 8. 1969 — V A 3— 1.20¹)

29.8.69(1)

166.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.2.1985 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)


 Staatlicher Kampfmittelräumdienst Organisation, Aufgabenverteilung

RdErl. d. Innenministers v. 29. 8. 1969 — V A 3— 1.20¹)

1 Das Land unterhält zur Räumung und Vernichtung von Munition und Munitionsbestandteilen im Sinne des § l der Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Munition militärischer Herkunft oder durch andere explosionsgefährliche Gegenstände im Schrott vom 18. Februar 1963 — GV. NW. S. 115/SGV. NW. 7111) einen Staatlichen Kampfmittelräumdienst.

2 Die Aufgaben werden durch die Regierungspräsidenten wahrgenommen. Nach dem Mustergeschäftsvertei-lungsplan (mein RdErl. v. 26. 8. 1965 — SMB1. NW. 20051 —) ist das Dezernat 22 (Zivile Verteidigung, Zivilsdiutz, Feuerschutz) zuständig.

3 Den Regierungspräsidenten stehen als Personal für die .Durchführung der in Nummer l genannten Aufgaben zur Verfügung

3.1 Technische Einsatzleiter

3.2 Feuerwerker als Truppführer

3.3 Hilfstruppführer

3.4 Munitionsräumarbeiter.

Für den Einsatz des Personals des Kampfmittelräumdienstes gelten die Vorschriften der .Allgemeine Weisung für den Staatlichen Kampfmittelräumdienst".

4 Zur Vernichtung der Kampfmittel werden Munitions-zerlegebetriebe in Ringelstein und Hünxe unterhalten. Der Betrieb in Ringelstein untersteht dem Regierungspräsidenten in Detmold, der in Hünxe dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf.

5 Der Regierungspräsident trägt für die Kampfmittelräumung in seinem Bezirk die Verantwortung. Ihm obliegt insbesondere die Arbeitsplanung, die ordnungsgemäße Durchführung der Räumung, die Gewährleistung der Sicherheit und die Beaufsichtigung des bei der Räumung eingesetzten Personals.

6 Alle Räumarbeiten sollen so geplant werden, daß sie systematisch, mit Sorgfalt und unter höchstmöglicher Gewährleistung der Sicherheit durchgeführt werden können. Auf die Wirtschaftlichkeit der Arbeitsweise ist besonderer Wert zu legen.

7 Den Angehörigen des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes drohen bei ihrer Arbeit erhöhte Gefahren, die sich aus der Eigenart ihrer Tätigkeit ergeben. Sie machen es erforderlich, die Aufgaben der einzelnen Bediensteten möglichst genau abzugrenzen sowie die Gesetze, Verordnungen, Sicherheitsvorschriften, . Allgemeine Weisung und Merkblätter, die beachtet werden müssen, zum Gegenstand regelmäßiger Belehrungen zu machen.

8 Der Regierungspräsident bestellt zu seiner fachlichen Beratung und für die technische Einsatzleitung einen Technischen Einsatzleister.

Dieser ist für die zweckmäßige Planung und ordnungsgemäße Durchführung der Räumarbeiten, die sicherheitsgerechte Behandlung der Fundmunition (Prüfung . und Lagerung), die fachtechnische Aufsicht und den Einsatz des Personals sowie für die Belehrung und Unterweisung der Angehörigen des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes verantwortlich. Ferner trägt er die Verantwortung für. die Munitionslager seines Bezirks. Er hat die in diesem Zusammenhang erforderlichen lückenlosen Aufzeichnungen zu fertigen, Überprüfungen durch Stichproben vorzunehmen sowie die Ein- und Ausgänge an Kampfmitteln und deren Lagerung, Transport und Vernichtung zu überwachen.

Der technische Einsatzleiter bestimmt unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften die Arbeitstechnik. Für jede größere Räumaufgabe hat er ein Arbeitsprogramm aufzustellen, das u. a. Angaben über den Umfang der erforderlichen Arbeiten je nach Auftrag, Erfahrung und örtlichen Gegebenheiten, die Zahl der erforderlichen Arbeitskräfte, die voraussichtliche Arbeitsdauer sowie die Art und Anzahl der technischen Geräte, die zweckmäßige Reihenfolge der Arbeiten sowie die Art der zu beseitigenden Fundmunition enthalten muß.

Der Technische Einsatzleiter wird im Verhinderungstalle durch einen Truppführer vertreten.

9 Der Truppführer führt und beaufsichtigt einen Räumtrupp oder einen Munitionszerlegebetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.

Ihm obliegt das Einrichten und Räumen der Arbeitsstellen sowie der Einsatz der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte. Er fertigt die vorgeschriebenen Berichte. Der Truppführer ist ferner für den Empfang, die Verwendung und die Rückgabe der Spreng- i;nd Zündmittel verantwortlich.

10 Dem Hilfstruppführer können übertragen wenden die Aufsicht bei Flächenräumungen (untei Leitung eines Truppführers), die Aufgrabung von Bomben (unter Ausschluß der Bombenentschärfung), die Oitung und Freilegung von Fundmunition, die Begleitung von Munitionstransporten sowie die Räumung von Einzelfundstellen (nach schriftlicher Weisung des Technischen Einsatzleiters).

Der Hilfstruppführer beau'sichligi die ihm zugeteilten Arbeitskräfte. Er hat de rauf zu achten, daß alle Sicherheits- und Behandlui gsvoischriften eingehalten werden und daß die Arbeit sachgerecht verrichtet wird. Er hat Jber die geleisteten Arbeiten Aufzeichnungen zu machen.

11 Der Vorarbeiter leitet die ihm zugeteilten Munitionsräumarbeiter an und sorgt hierbei für ordentliche und sachgerechte Arbeit.

12 Der Regierungspräsident kann nach Maßgabe der ihm zugewiesenen Haushaltsmittel auch Privatunternehmen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, mit der Durchführung von Räumarbeiten beauftragen. Bei der Planung und der Aufsicht üuer die ordnuugs-yamäße Durchführung dieser Firmenaufträge bedient sich der Regierungspräsident des Fachpersonals des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes.

') MBI. NW. 1989 S. 1598, geändert durch RdErl. v. 26.11.1970 (MB1. NW. 1971 S. 5), 21.6.1982 (MB1. NW. 1982 S. 1259).