Historische SMBl. NRW.

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(Bestand 30. Sept. 2001)


 


Historisch: Kampfmittelbeseitigung Schutz vor den von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren RdErl. d. Innenministers v. 23. 5. 1985 - V A 3 - 5.113

 

Historisch:

Kampfmittelbeseitigung Schutz vor den von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren RdErl. d. Innenministers v. 23. 5. 1985 - V A 3 - 5.113

' 23. 5. 85 (1) 169.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.8.1985 = MB1. NW. Nr. 55 einschl.)

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Kampfmittelbeseitigung

Schutz vor den von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren

RdErl. d. Innenministers v. 23. 5. 1985 - V A 3 - 5.113

l Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln (vgl. § l der Kampfmittelverordnung vom 28. Oktober 1983 - GV. NW. S. 510/SGV. NW. 71111) ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des § l Abs. l des Ordnungsbehörden-gesetzes (OBG).

1.1 Die Aufgabe obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden, soweit nicht die Zuständigkeit von Sonderordnungs-behörden (z. B. Bergämter, Staatliche Gewerbeaufsichtsämter) gegeben ist (§ 5 Abs. l und § 12 OBG).

1.2 Die Pflicht der Polizei, in eigener Zuständigkeit die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt (§ l Abs. l des Polizeigesetzes).

2 Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, unterhält das Land zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden bei den Regierungspräsidenten einen Staatlichen Kampfmittelräumdienst (vgl. RdErl. v. 29. 8. 1969 -SMB1. NW. 71111). Die Tätigkeit des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes beschränkt sich auf die Räumung und Vernichtung der Kampfmittel. Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörde ist es deshalb, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und eventuell erforderliche Arbeiten vorbereitender oder unterstützender Art auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie stellen zudem die bei der Räumung und Vernichtung von Kampfmitteln vom Staatlichen Kampfmittelräumdienst benötigten Hilfsmittel bereit.

3. Während dem Staatlichen Kampfmittelräumdienst die Beseitigung der Kampfmittel aus den beiden Weltkriegen obliegt, sind für die Bergung von Kampfmitteln der Gegenwart je nach Herkunft die Bundeswehr oder die Stationierungsstreitkräfte zuständig. Funde von Kampfmitteln der Gegenwart sind ohne Rücksicht auf deren Herkunft dem für den Fundort zuständigen Verteidigungskreiskommando anzuzeigen und mit ihm Absprachen über die Abholung der Kampfmittel zu treffen.

3.1 In Fällen, in denen sich die Ordnungsbehörden nicht darüber im klaren sind, ob die Beseitigung dem Staatlichen Kampfmittelräumdienst oder dem Verteidigungskreiskommando obliegt, ist zunächst ein Fachkundiger des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes hinzuzuziehen.

3.2 Unbeschadet der der Bundeswehr und den ausländischen Streitkräften obliegenden Verantwortung kann ein Fachkundiger des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes (Technischer Einsatzleiter, Truppführer) aufgefundene Munition der Bundeswehr oder der Stationierungsstreitkräfte in vorläufigen Verwahrsam nehmen, wenn er auf Grund genauer Kenntnis von Aufbau und Wirkungsweise dieser Munition feststellt, daß sie handhabungs- und transportsicher ist. Schon bei geringsten Zweifeln ist der Bergung durch die militärischen Stellen unbedingt der Vorrang einzuräumen. Im Fall einer Inverwahrsamnahme nach Absatz l unterrichtet der Staatliche Kampfmittelräumdienst das für den Fundort zuständige Verteidigungsbezirkskommando über die Munition entsprechend Nr. 6.6 und trifft Absprachen mit ihm über die Abholung oder Vernichtung der Munition.

4 Zu den Sicherungsaufgaben der Ordnungsbehörden zählen insbesondere

4.1 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (z. B. Aufstellung von Warnschildern, Errichtung von Schutzzäu-

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23. 5. 85 (1) 169.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.8.1985 = MB1. NW.Nr.55einschl.)

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nen) zur Abwehr der von kampfmittelverseuchten Flächen ausgehenden Gefahren nach Anhörung des Regierungspräsidenten (s. weiter Nr. 5),

42 Durchführung der erforderlichen Evakuierungs- und Absperrmaßnahmen (z. B. bei der Entschärfung von Bomben), deren Umfang nach Einschaltung des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes oder des zuständigen Verteidigungskreiskommandos nach deren Feststellungen zu bemessen ist,

4.3 Erstattung von Kampfmittelmeldungen an den. Regierungspräsidenten oder an das Verteidigungskreiskommando (s. Nr. 6),

4.4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Abs. 2 OBG in Verbindung mit § 5 der Kampfmittelverordnung vom 28. Oktober 1983 (GV. • NW. S. 510/SGV. NW. 71111).

5 Im Rahmen der Anhörung nach Nr. 4.2 äußert sich der Regierungspräsident zu Art, Menge, Tiefenlage und Gefährlichkeit der Kampfmittel auf der jeweiligen Fläche; die Angaben hierüber bezieht die Ordnungsbehörde in ihre Entscheidung ein, die auch andere Umstände und Erwägungen (z. B. Lage der Fläche, Zugang der Bevölkerung, Gefahr der Anlockung von Munitionssammlern) mit berücksichtigt.

'6 Erhält die örtliche Ordnungsbehörde durch eine Anzeige nach § 2 der Kampfmittelverordnung oder auf sonstige Weise Kenntnis von einem Kampfmittelfund, so erstattet sie eine Kampfmittelmeldung nach folgendem Verfahren:

6.1 Kampfmittelmeldungen sind dem Regierungspräsidenten, unter Verwendung des beigefügten Formblat- Anlage tes unmittelbar zu übersenden.

6.2 In Einzelfällen ist'der Kampf mittelfund dem Regierungspräsidenten fernmündlich voraus zu melden und das Formblatt nachzureichen.

6.3 Die Kampfmittelmeldung wird vierfach im Durchschreibeverfahren hergestellt. Es sind bestimmt die Ausfertigungen in

-•.gelb zum Verbleib bei der örtlichen Ordnungsbehörde .

- grün für den Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde

- rot und weiß für den Regierungspräsidenten. Von der Ausstellung der grünen Ausfertigung ist abzusehen, wenn der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde auf die Übersendung dieser Ausfertigung allgemein im voraus verzichtet hat.

6.4 Der Regierungspräsident registriert die Kampfmittel-meidungen nach kreisfreien Städten und Kreisen fortlaufend und vermerkt die Fuhdstellennummer auf dem Formblatt. Nach Räumung der Fundstelle bestätigt er dies der örtlichen Ordnungsbehörde durch Rücksendung der entsprechend ausgefüllten roten Ausfertigung der Kampfmittelmeldung, wobei die Rücksendung an örtliche Ordnungsbehörden in Kreisen über den Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde zu geschehen hat, wenn dieser nicht.auf die Übersendung der grünen Ausfertigung allgemein verzichtet hat.

6.5 Das Formblatt „Kampf mittelmeldung" wird nicht vom Land zentral beschafft

6.6 Den Verteidigungskreiskommandos sind Funde von Kampfmitteln der Gegenwart formlos nach Anzahl und Art (Abmessung, Form, Farbe, eventuell Beschriftung) anzuzeigen. Das Berühren der Kampfmittel zur Feststellung der Angaben ist unzulässig.

7 Die durch die Tätigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden entstehenden Kosten tragen die Gemeinden (§ 45 OBG). Hierbei ist es unerheblich, ob. Maßnahmen der örtlichen Ordnungsbehörden auf Grund von Empfehlungen oder Weisungen der Aufsichtsbehörden durchgeführt worden sind.


Anlagen: