Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gleichstellung von im Ausland abgelegten handwerklichen Meisterprüfungen gemäß § 15 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGB1. I S. 269) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 15. 1. 1959 — II/F l—20—08—3/59¹) -

 

Historisch:

Gleichstellung von im Ausland abgelegten handwerklichen Meisterprüfungen gemäß § 15 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGB1. I S. 269) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 15. 1. 1959 — II/F l—20—08—3/59¹) -

136. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 3.1980 = MBl. NW. Nr. 12 einschl.)

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Gleichstellung von im Ausland abgelegten handwerklichen Meisterprüfungen gemäß § 15 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGB1. I S. 269)

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 15. 1. 1959 — II/F l—20—08—3/59¹) -

I Gemäß § 15 Abs.-2 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet v. 25. April 1951 (BGB1. I S. 269) werden folgende bis zum 30. Juni 1950 im Ausland von heimatlosen Ausländern (§§ l und 2 a.a.O.) abgelegte handwerkliche Meisterprüfungen der inländischen handwerklichen Meisterprüfung (§ 41 ff. der Handwerksordnung vom 17. September 1953 — BGB1. I S. 1411 —) gleichgestellt:

1. die in Polen abgelegten Prüfungen, soweit sie stattgefunden haben

a) vor dem 7. Juni 1927 in dem bis 1918 deutschen Gebiet

b) nach dem 7. Juni 1927 im gesamten polnischen Staatsgebiet

2. die in dem unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiet nach dem 8. Mai 1945 abgelegten Prüfungen

3. die in Rumänien nach dem 1. April 1925 abgelegten Prüfungen

4. die in Estland nach dem 14. April 1939 abgelegten Prüfungen

5. die in Lettland nach dem 11. Oktober 1939 abgelegten Prüfungen

6. die in Jugoslawien nach dem 1. April 1932 ablegten Prüfungen

7. die in Ungarn nach dem 7. Januar 1936 abgelegten Prüfungen.

Die Gleichstellung der vorgenannten Prüfungen erfolgt, weil, wie sich aus Abschnitt II ergibt, Ausbildungsgang, Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsinhalt im wesentlichen den Anforderungen entsprechen, die im Bundesgebiet an einen Meisterprüfling nach den Vorschriften der Handwerksordnung gestellt werden. .

Die gleichgestellten Prüflingen haben die Rechtswirkungen der inländischen Meisterprüfung; sie berechtigen zur Führung des Meistertitels, zur Eintragung in die Handwerksrolle und zur Anleitung von Handwerkslehrlingen.

Ein heimatloser Ausländer, der eine der genannten Gleichstellungen in Anspruch nehmen will, muß im einzelnen den Nachweis führen, daß er tatsächlich eine Meisterprüfung abgelegt hat. Für den Nachweis

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') MBL NW. 1959 S. 143.

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86. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 31. 12. 1971 = MBl. NW. Nr. 140 einschl.)

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der abgelegten Prüfung im Falle des 'Verlustes der Urkunde ist § 93 des Bundesvertriebenengesetzes v. 19. Mai 1953 (BGB1. I S. 201) sinngemäß anzuwenden. Der Nachweis, daß in einem der genannten Staaten ein selbständiges Handwerk betrieben wurde oder Lehrlinge angeleitet wurden, genügt nicht als Nachweis für die Ablegung der Meisterprüfung, weil es sich in diesen Fällen auch um Personen handeln kann, die ohne Ablegung der Meisterprüfung die Berechtigung zur .selbständigen Ausübung des Handwerks oder zur Anleitung von Lehrlingen entweder schon vor den obengenannten Stichtagen besessen und auf Grund von Übergangsbestimmungen behalten haben oder nach den genannten Stichtagen auf Grund von Ausnahmebewilligungen erworben haben.

II Ausbildungsgang und Prüfungsverfahren in den in Abschnitt I genannten Staaten

1. Polen

Nach Auskunft des Hilfskomitees der ev.-luth. Deutschen aus Polen und der Landsmannschaft Weichsel-Warthe wurden in den bis 1918 deutschen Gebieten weiterhin Meisterprüfungen im Sinne des bis dahin geltenden deutschen Rechts (§ 133 GewO.) abgenommen. Durch die 158. Verordnung des Präsidenten der Republik Polen über das Gewerberecht vom 7. Juni 1927 (Gesetzblatt der Republik 'Polen Nr. 53/27 Pos. 468) wurde das gesamte Handwerksrecht dem in 'den ehemals deutschen Gebieten nach deutschem Vorbild aufgebauten System angeglichen. Seitdem sind Meisterprüfungen bei allen Handwerkskammern von dazu bestellten Prüfungsausschüssen abgenommen worden; 1927 ist auch die Ausübung des selbständigen Handwerks vom Nachweis der Meisterprüfung abhängig gemacht worden.

2. Das unter polnischer Verwaltung stehende deutsche Ostgebiet

Die 1927 in Polen' eingeführte Regelung gilt seit 1945 auch in dem unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiet.

3. Rumänien

Nach Auskunft des- Bundesministers für Wirtschaft und der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e. V. ist in Rumänien am 1. April 1925 folgende Regelung eingeführt worden: Als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung wurde eine mit dem gleichzeitigen Besuch einer Gewerbeschule verbundene mindestens dreijährige Lehrzeit, die Ablegung der Gesellenprüfung und eine fünfjährige Tätigkeit als Geselle festgesetzt. Für die Meisterprüfung wurde die Anfertigung eines Meisterstückes und eine theoretische Prüfung fachtechnischer, allgemein-kundlicher und kaufmännischer Art vorgeschrieben. -Die Regelung von 1925 sieht weiter einen bei der Industrie- und Handelskammer zu errichtenden Meisterprüfungsausschuß vor, der aus fünf Mitgliedern besteht, und zwar aus einem Vertreter des Arbeitsministeriums, der den Vorsitz führt, und vier Beisitzern, die dem Gewerbe angehören. Handwerksmeister sind auf Grund der genannten Regelung nach bestandener Prüfung berechtigt, ihr Gewerbe auszuüben, den Meistertitel zu führen und Lehrlinge auszubilden; der Meisterbrief wird vom Arbeitsministerium oder von der Arbeitskammer ausgestellt.

4.' Estland

Nach Auskunft der Deutsch-Baltischen Landsmannschaft im Bundesgebiet e. V. ist die Meisterprüfung in Estland durch das Gesetz über die handwerkliche Berufsbefähigung v. 14. April 1939 (Staatsanzeiger Nr. 32) eingeführt worden. Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung ist hiernach eine drei- bis fünfjährige Tätigkeit als Geselle oder Facharbeiter. Innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. April 1939 würden außerdem Personen, die eine Gesellen- oder Facharbeitertätigkeit nicht nach-

weisen konnten, zur Meisterprüfung zugelassen, wenn sie acht Jahre in ihrem Handwerkszweig tätig gewesen waren und während derselben Zeit einen Handwerksbetrieb selbständig geleitet hatten. Für die Meisterprüfung fordert das Gesetz die Anfertigung eines Meisterstücks und eine theoretische Prüfung, die sich auf Fachkunde (Betriebskunde), kaufmännische Betriebsführung (allgemeine . Wirtschaftskunde), Staatsbürgerkunde und Kenntnis der Staatssprache zu erstrecken hat; die Abnahme der Prüfung erfolgt durch einen Prüfungsausschuß.

Die Berechtigung zur Führung des Meistertitels • wird nach dem Gesetz von 1939 demjenigen zuerkannt, der auf Grund der bestandenen Meisterprüfung durch Registrierung beim Berufsausbildungsamt als Meister anerkannt ist und das 25. Lebensjahr vollendet hat; die registrierten Meister sind berechtigt, Lehrlinge auszubilden.

5. Lettland

Nach Auskunft der Deutsch-Baltischen Landsmannschaft im Bundesgebiet e. V. ist in Lettland gem. §§ 5 und 6 der Prüfungsbestimmungen für Handwerksmeister v. H. Oktober 1939 (Lettischer Staatsanzeiger Nr. 332) Voraussetzung für den Erwerb des Meistertitels ein Lebensalter von min-. destens 24 Jahren, eine Gesellenzeit von mindestens fünf Jahren oder eine mittlere oder höhere techni,-sche Ausbildung von mindestens drei Jahren, Unbescholtenheit und das Bestehen der Meisterprüfung. Die Lehrzeit beträgt je nach Alter und Handwerkszweig in der Regel drei bis vier Jahre. Sie wird durch eine Gesellenprüfung abgeschlossen.

. Nach § l der o.g. Prüfungsbestimmungen ist durch die Meisterprüfung nachzuweisen, daß der Prüfling befähigt ist,

a) selbständig und mit den für einen Meister erforderlichen Fachkenntnissen alle Arbeiten in seinem Handwerk auszuführen, anderen solche aufzugeben, sie richtig anzuleiten, zu beaufsichtigen und zu überwachen,

b) richtig ausgeführte Arbeiten in seinem. Handwerk zu beurteilen,

c) einen Handwerksbetrieb sachverständig einzurichten, zu führen und zu leiten, Abrechnungen anzufertigen, die Arbeitsunkosten zu berechnen, Zeichnungen anzufertigen und Arbeitspläne zu entwerfen.

Die -Meisterprüfung besteht gem. § .12 der Prüfungsbestimmungen aus drei Teilen:

1. Meisterstück und Arbeitsgänge,

2. theoretische Handwerkskenntnisse, i

3. Allgemeinwissen;

die Meisterprüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei bis.fünf Mitgliedern besteht und vom Vorsitzenden der. Handwerkskammer Lettlands ernannt wird.

Nach den Bestimmungen von 1939 stehen dem Handwerksmeister mit der Ablegung der Prüfung das Recht zur Ausbildung von Lehrlingen und zur Ausübung aller zu seinem Beruf gehörigen Tätigkeiten zu.

6. Jugoslawien

Nach Auskunft der Landsmannschaft der Deutschen aus Jugoslawien wurde in Jugoslawien die Meisterprüfung als Voraussetzung für die Ausübung eines handwerklichen Gewerbes durch ein Gesetz v. 9. März 1932 eingeführt. Darin wurden als Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung eine dreijährige Lehrzeit, die Ablegung der Gesellenprüfung und eine dreijährige Gesellentätigkeit festgelegt. Für die Meisterprüfung wurde bestimmt, daß sie aus einer von zwei Handwerkern abzunehmenden praktischen Prüfung (Meisterstück) und aus einer von einer .Dreier-Kommission" abzunehmenden theoretischen Prüfung zu bestehen hat. Die .Dreier-Kommission" steht nach.der Aus-

136. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 3. 1980 = MBl. NW. Nr. 12 einschl.) 15. 1. 59 (2)

kunft der Landsmannschaft in der Regel unter dem Vorsitz eines Rechtsanwalts.

Nach dem Gesetz von 1932 ist es nicht gestattet, ohne Ablegung der Meisterprüfung den Meistertitel zu führen.

7. Ungarn

Nach Auskunft des Instituts für Ostrecht in München e. V. ist die Meisterprüfung in Ungarn durch § 9 des Gesetzes Nr. 7 v. 7. Januar 1936 eingeführt worden. Als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung wurde die Ablegung der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung und der Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit als Geselle oder Facharbeiter festgesetzt. Die Durchführung der Meisterprüfungen und die Errichtung der Prüfungsausschüsse wurde den zuständigen Innungen übertragen. Zum Sitz der • Prüfungsausschüsse wurden die örtlichen Industrie- und Handelskammern bestellt. Als Bestandteile der Meisterprüfung wurden die Anfertigung eines Meisterstückes und eine theoretische Prüfung fachtechnischer, allgemein-kundlicher und kaufmännischer Art vorgeschrieben. Die Meisterprüfung ist nach dem Gesetz von 1936 Voraussetzung für die Führung des Meistertitels, für die selbständige Ausübung des Handwerks und für die Anleitung von Lehrlingen.

') MBl. NW. I960 S. 2087.