Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassung von Grenzschutz-Vollzugsbeamten zur handwerklichen Gesellenprüfung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 25. 7. 1960 — II/Dl -- 22 — 04 — 47/60¹)

 

Historisch:

Zulassung von Grenzschutz-Vollzugsbeamten zur handwerklichen Gesellenprüfung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 25. 7. 1960 — II/Dl -- 22 — 04 — 47/60¹)

136. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3. 1980 = MB1. NW. Nr. 12 einschl.)

/25. 7. 60(1)

71242


Zulassung von Grenzschutz-Vollzugsbeamten zur handwerklichen Gesellenprüfung

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 25. 7. 1960 — II/Dl -- 22 — 04 — 47/60¹)

Zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Deutschen Handwerkskammertag ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft am 25. März I960 eine Vereinbarung getroffen worden, durch die den ehemaligen Grenzschutz-Vollzugsbeamten sowie den Grenzschutz-Vollzugsbeamten auf Widerruf die Zulassung zur handwerklichen Gesellenprüfung ermöglicht werden soll (vgl. § 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der .Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes v. 6. August 1953). Ich bitte die Handwerkskammern, dafür zu sorgen, daß die Vereinbarung von den Gesellenprüfungsausschüssen beachtet wird.

Die Vereinbarung vom 25. März 1960 —GMBI. S. 156 — hat folgenden Wortlaut:

§ l Grundsatz

(1) Ehemalige GS-Vollzugsbeamte. die nach § 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizelvollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) vom 6. August 1953 (BGB1. I S. 899) eine fachliche Ausbildung oder Weiterbildung für einen handwerklichen Lehrberuf erhalten haben, können in Anwendung des § 35 Nr. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (BGB1. I S. 1411) zur Gesellenprüfung zugelassen werden. Die Entscheidung über den vom Bewerber zu stellenden Antrag, vom Nachweis der Lehre ganz oder teilweise befreit zu werden, trifft die Handwerkskammer.

(2) Das gleiche gilt für GS-Vollzugsbeamte a. W., die während ihrer Dienstzeit im BGS eine dem Arbeitsgebiet eines handwerklichen Lehrberufs vergleichbare Tätigkeit ausüben und eine entsprechende Ausbildung erhalten haben.

§ 2 Zwischenprüfungen

(1) Während der Ausbildung kann die Handwerkskammer die Teilnahme des Bewerbers an einer oder zwei Zwischenprüfungen veranlassen. Die Anmeldung zu den Zwischenprüfungen erfolgt durch die Grenzschutzkommandos bzw. das Kommando der GS-Schulen.

(2) über das Ergebnis der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die von den Handwerkskammern der Bundesrepublik anerkannt wird.

(3) Abschlußprüfungen der technischen Lehrgänge beim Kommando der GS-Schulen und den technischen Abteilungen werden den Zwischenprüfungen gleichgestellt, wenn ein Vertreter der Handwerkskammer dem Prüfungsausschuß angehört.

§ 3 Anmeldung zur Gesellenprüfung

(1) Die Anmeldung zur Gesellenprüfung erfolgt durch das zuständige Grenzschutzkommando oder das Kommando der GS-Schulen über die Handwerkskammer bei dem Prüfungsausschuß unter Angabe des Lehrberufs, für den die Prüfung abgelegt werden soll.

(2) Der Anmeldung sind ein Berichtsheft des Bewerbers, etwa vorhandene Bescheinigungen über Ergebnisse der Zwischenprüfungen oder Abschlußprüfungen von technischen Lehrgängen nach § 2 Abs. 3 u'nd ggf. andere zivilberufliche Ausbildungsnachweise beizufügen. In dem Berichtsheft müssen die wesentlichen Arbeiten eingetragen sein, die während oder nach der Dienstzeit im BGS ausgeführt wurden und der Ausbildung in dem angestrebten Beruf dienen.

(3) Der Bewerber wird zur Gesellenprüfung zugelassen, wenn angenommenwerden kann, daß sein lachliches Wissen und Können den für das jeweilige Handwerk gültigen fachlichen Vorschriften entspricht.

§ 4 Prüfungsausschuß

(1) Die Gesellenprüfungen werden von den für den Wohnort oder Standort zuständigen Gesellenprüfungsausschüssen vorgenommen. An Stelle des Sachverständigen nach § 34 Abs. 5 der Handwerksordnung kann ein lachkundiger Beauftragter des Grenzschulzkommandos oder des Kommandos der GS-Schulen hinzugezogen werden, der nicht selber Ausbilder der Prüflinge sein darf.

(2) Ein mit Aufgaben der Berufsförderung betrauter Vertreter des Grenzschutzkommandos kann als Gast an der Gesellenprüfung teilnehmen.

§ 5 Praktische Prüfung

Der praktische Teil der Gesellenprüfung (Gesellenstück und Arbeitsproben) kann in einer Werkstatt des BGS durchgeführt werden. Es ist zu gewährleisten, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses jederzeit die Prüfungsarbeiten überwachen können.

§6 Prüfungsergebnisse

Die Ergebnisse der Zwischenprüfung und Gesellenprüfung werden dem Grenzschutzkommando mitgeteilt.

§ 7

Kosten der Prüfung

Die. Kosten der Prüfung für GS-Vollzugsbeamte trägt der BGS. Ehemalige GS-Vollzugsbeamte haben die Kosten selbst zu tragen.

§ 8 Sonstiges

Diese Vereinbarung ist sinngemäß auf die Zulassung von GS-Vollzugsbeamten und ehemaligen GS-Vollzugs-beamten zu den Abschlußprüfungen in anerkannten Anlernberufen anzuwenden.