Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erwerb von handwerklichen Befähigungsnachweisen durch Ausländer RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 3. 4. 1962 — II/D l — 23—04 — 22/62¹)

 

Historisch:

Erwerb von handwerklichen Befähigungsnachweisen durch Ausländer RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 3. 4. 1962 — II/D l — 23—04 — 22/62¹)

173. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.6.1986 = MB1. NW. Nr. 39 einschl.)

3. 4. 62 (1)


Erwerb von handwerklichen Befähigungsnachweisen durch Ausländer

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 3. 4. 1962 — II/D l — 23—04 — 22/62¹)

In zunehmendem Maße bemühen sich Ausländer in der Bundesrepublik um den Erwerb handwerklicher Befähigungsnachweise. Soweit es hierbei um die Ablegung der Meisterprüfung geht, stehen die Ausländer in der Regel vor gewissen Schwierigkeiten; sie besitzen zwar die für die Prüfung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, beherrschen aber zum großen Teil nicht den die besonderen Verhältnisse der Bundesrepublik betreffenden Prüfungsstoff und erfüllen in den meisten Fällen auch nicht oder nicht In vollem Umfang die in der Regel nachzuweisenden formalen Zulassungsvoraussetzungen (Gesellen- oder Facharbeiterprüfung, mehrjährige Tätigkeit als Geselle).

Während es aufgrund von § 49 Abs. 5 der Handwerksordnung (HwO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGB1.1 1966 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGB1. I S. 1008), möglich ist, bei der Zulassung zur Prüfung in Ausnahmefällen von dem Nachweis der formalen Voraussetzungen abzusehen, sind dagegen materielle Befreiungen von einzelnen Teilen der Prüfung unzulässig. Um den Interessen der Ausländer weitestgehend gerecht zu werden, bitte ich nach folgenden Richtlinien zu verfahren:

1. Die formalen Zulassungsbestimmungen für die handwerkliche Meisterprüfung sollten großzügig ausgelegt werden. Auf den Nachweis einer dreijährigen Ausbildungszeit und die Vorlage eines Gesellen- und Abschlußzeugnisses kann im Einzelfall verzichtet werden. Grundsätzlich sollte für die Zulassung jedoch eine etwa achtjährige Ausbildung oder Tätigkeit in einem entsprechenden Beruf gefordert werden. Die Handwerkskammer sollte nach Anhörung des Meisterprüfungsausschusses von der Ausnahmemöglichkeit des § 49 Abs. 5 HwO großzügig Gebrauch machen.

2. Eine materielle Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung allein mit Rücksicht auf die Ausländereigenschaft ist nicht zulässig. Der Ausländer hat in der Meisterprüfung ebenso wie jeder deutsche Prüfling nachzuweisen, daß er befähigt ist, in der Bundesrepublik einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß anzuleiten; der Prüfling hat insbesondere darzutun, ob er die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt.

3. Dem Interesse der Ausländer, ein deutsches Zeugnis zu erwerben, könnte dadurch Rechnung getragen werden, daß Gewerbeförderungsanstalten, Fachschulen und ähnliche Einrichtungen, die besucht worden sind, ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang und über die Fähigkeiten des Ausländers ausstellen.

4. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Meisterprüfungsausschuß eine informelle Bescheinigung über die erbrachten Leistungen ausstellt, sofern sich der Ausländer auf die Prüfung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen Teil der Meisterprüfung beschränkt. Einem Ausländer, der die Meisterprüfung nicht in allen Teilen abgelegt hat, darf jedoch ein Meisterprüfungszeugnis und ein Meisterbrief nicht ausgehändigt werden.

71242

') MBl. NW. 1982 S. 757, geändert durch RdErl. v. 26. 3. 1986 (MBl. NW. 1986 S. 555).