Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassung von Soldaten der Bundeswehr zur handwerklichen Gesellenprüfung; hier: Anerkennung der Ausbildung und Verwendung von Soldaten auf Zeit RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 19. 2. 1965 — II/E l — 22-04 — 9/65¹)

 

Historisch:

Zulassung von Soldaten der Bundeswehr zur handwerklichen Gesellenprüfung; hier: Anerkennung der Ausbildung und Verwendung von Soldaten auf Zeit RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 19. 2. 1965 — II/E l — 22-04 — 9/65¹)

86. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 12. 1971 = MB1. NW. Nr. 140 einschl.)

19. 2. 65 (1)


Zulassung von Soldaten der Bundeswehr

zur handwerklichen Gesellenprüfung;

hier: Anerkennung der Ausbildung

und Verwendung von Soldaten auf Zeit

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 19. 2. 1965 — II/E l — 22-04 — 9/65¹)

Der Bundesminister für Verteidigung und der Deutsche Handwerkskammertag haben in Anwendung der in meinem RdErl. v. 24. 6. 1959 (SMB1. NW. 71242) bekanntgegebenen Vereinbarung v. 29. 10. 1958 mehrere Abkommen getroffen, in denen festgelegt worden ist, unter welchen Bedingungen Soldaten mit vierjähriger Verpflichtungszeit zu einer Gesellenprüfung zugelassen werden sollten; die Bedingungen und die Art der jeweils in Frage kommenden Gesellenprüfung werden nachstehend mitgeteilt. Für die Zulassung gilt § 35 Nr. 2 i. Verb, mit § 31 Abs. 3 Satz l der Handwerksordnung v. 17. September 1953 (BGB1. I S. 1411). Die Zulassung sollte, wenn die Bedingungen erfüllt sind, in der Regel nicht versagt werden.

Nach den einzelnen Abkommen sollten Soldaten der genannten Art zugelassen .werden zur Gesellenprüfung im

Elektro- und Fernmeldemechanikerhandwerk

oder

Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk,

wenn sie entweder

I. an einem Lehrgang der Elektrotechnik an einer Technischen Schule der Luftwaffe bzw. an einem Mechanikerlehrgang der Fernmeldeschule des Heeres mit Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende Verwendung in der Luftwaffe bzw. im Instandsetzungsdienst der Fernmeldetruppe nachweisen, unter folgenden Voraussetzungen (vgl. Erl. 'd. Bundesministers für Verteidigung v. 29. 9. 1961 — VMB1. S. 612 —, RdSchr. des Deutschen Handwerkskammertages Nr. 22 v. 20.11. 1961, Anlage HI/6):

A Während der Wehrdienstzeit

1. bei abgeschlossener Berufsausbildung in einem Lehr- oder Anlernberuf der Elektrotechnik oder Metallbearbeitung vor Eintritt in die Bundeswehr oder

2. bei abgeschlossener Berufsausbildung in einem artfremden Lehrberuf oder nicht abgeschlossener Berufsausbildung in einem Lehr- oder Anlernberuf der Elektrotechnik oder Metallbearbeitung vor Eintritt in die Bundeswehr nach

Ergänzung der im Berufsbild geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse durch Teilnahme an fachberuflichen Arbeitsgemeinschaften des • Berufs-förderungsdienstes der Bundeswehr;

B nach der Wehrdienstzeit

bei fehlender Berufsausbildung vor Eintritt in die Bundeswehr nach

Ergänzung der im Berufsbild geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse durch

a) Teilnahme an fachberuflichen Arbeitsgemeinschaften des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr und

b) Fachausbildung nach §§ 4 und 5 Soldatenversor-gungsgesetz in der Fassung vom 8. September 1961 (BGB1. I S. 1685). .oder

II. bei der Marine auf dem Gebiet der Elektrotechnik an einem Gastenlehrgang (fachlicher Grundlehrgang) und später an einem Fachlehrgang mit Erfolg teilgenom-

men haben und eine entsprechende Verwendung im technischen Dienst nachweisen, unter folgenden Vor-aussetzungen (vgl. Erl. d. Bundesministers für Verteidigung v. 26. 4. 1963 — VMB1. S. 254 —, RdSchr. des Deutschen Handwerkskammertages Nr. l v. 5. 1. 1963, Anlage 1II/3):

A Während der Wehrdienstzeit

1. bei abgeschlossener Berufsausbildung in einem Lehr- oder Anlernberuf der Elektrotechnik oder Metallbearbeitung vor Eintritt in die Bundeswehr oder

2. bei abgeschlossener Berufsausbildung in einem artfremden Lehrberuf, nicht abgeschlossener Berufsausbildung in einem Lehr- oder Anlernberuf der Elektrotechnik oder Metallbearbeitung und bei fehlender Berufsausbildung vor Eintritt in die Bundeswehr nach

Ergänzung der im Berufsbild geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse durch entsprechende fach-berufliche Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr;

B nach der Wehrdienstzeit

bei fehlender Berufsausbildung vor Eintritt in die Bundeswehr unter Berücksichtigung der Teilnahme an fachberuflichen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr während des Wehrdienstes nach

Ergänzung der im Berufsbild geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse durch eine Fachausbildung gem. §§ 4 und 5 Soldatenversorqungsgesetz in der Fassung v. 8. September 1961 (BGB1. I S. 1685).

Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk,

wenn sie in der Bundeswehr an kraftfahrzeugtechnischen Lehrgängen mit Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende Verwendung' im kraftfahrzeugtechnischen Dienst nachweisen, unier folgenden Voraussetzungen (vgl. Erl. d. Bundesministers für Verteidigung v. 30. 4. 1964 — VMB1. S. 229 —, RdSchr. des Deutschen Handwerkskammertages Nr. 15 v. 5. 8. 1964, Anlage I1I/4):

A Während der Wehrdienstzeit

1. bei abgeschlossener Berufsausbildung in einem Lehr- oder Anlernberuf der Metallbearbeitung vor Eintritt in die Bundeswehr oder

2. bei abgeschlossener Berufsausbildung in einem artfremden Lehrberuf, nicht abgeschlossener Berufsausbildung in einem. Lehr- oder Anlernberuf der Metallbearbeitung und bei fehlender Berufsausbildung vor Eintritt in die Bundeswehr nach

Ergänzung der im Berufsbild geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse durch entsprechende fachberufliche Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr;

B nach der Wehrdienstzeit

bei fehlender Berufsausbildung vor Eintritt in die Bundeswehr unter Berücksichtigung der Teilnahme an fachberuflichen Maßnahmen des Bertifsförderungsdien-stes der Bundeswehr während des Wehrdienstes nach

Ergänzung der irn Berufsbild geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse durch eine Fachausbildung gem. §§ 4 und 5 Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung v. 8. September 1961 (BGB1. I S. 1685).

Ich bitte die in Frage kommenden Gesellenprüfungsausschüsse zu unterrichten.

>) MB1. NW. 1965 S. 347.