Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassung von ehemaligen Soldaten der Bundeswehr sowie Unteroffizieren und Mannschaften auf Zeit zur Gesellenprüfung im Handwerk RdErl d Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 28. 8. 1968 — II/C 1—22 — 04 58/68 ¹)

 

Historisch:

Zulassung von ehemaligen Soldaten der Bundeswehr sowie Unteroffizieren und Mannschaften auf Zeit zur Gesellenprüfung im Handwerk RdErl d Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 28. 8. 1968 — II/C 1—22 — 04 58/68 ¹)

64. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 9. 1968 = MB1. NW. Nr. 123 einschl.)

28.3.68(1)


Zulassung von ehemaligen Soldaten der Bundeswehr sowie Unteroffizieren und Mannschaften auf Zeit zur Gesellenprüfung im Handwerk

RdErl d Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 28. 8. 1968 — II/C 1—22 — 04 58/68 ¹)

Die mit meinem RdErl. v. 24. 6. 1959 (SMB1. NW. 71242) mitgeteilte Regelung betreffend die Zulassung von Soldaten der Bundeswehr zur handwerklichen Gesellenprüfung ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Novellierung des Soldatenversorgungsgesetzes und der Handwerksordnung sowie auch der Neufassung des Musters einer Gesellenprüfungsordnung hinfällig geworden. Zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Deutschen Handwerkskammertag ist daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft eine neue Vereinbarung getroffen worden. Nachstehend gebe ich Ihnen den Wortlaut dieser Vereinbarung bekannt:

1. Zulassung zur Gesellenprüfung

(1) Ehemalige Soldaten der Bundeswehr, die nach § 5 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz) i. d. F. vom 20. Februar 1967 (BGB1. I S. 201) eine Ausbildung oder Weiterbildung für einen handwerklichen Lehrberuf erhalten haben, können in Anwendung des § 39 Nr. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) i. d. F. vom 28. Dezember 1965 (BGB1. 1966 I S. 1) zur Gesellenprüfung zugelassen werden. Die Entscheidung über den vom Bewerber zu stellenden Antrag, vom Nachweis der Lehre ganz oder teilweise befreit zu werden, trifft die Handwerkskammer,.

(2) Das gleiche gilt für Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, die während der Wehrdienstzeit eine dem Arbeitsgebiet eines handwerklichen Lehrberufs vergleichbare Tätigkeit ausüben und eine entsprechende Ausbildung erhalten haben.

2. Zwischenprüfungen

(1) Während der Ausbildung kann die Handwerkskammer die Teilnahme des Bewerbers an einer oder zwei Zwischenprüfungen veranlassen. Die Anmeldung zu den Zwischenprüfungen erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung.

(2) über das Ergebnis dieser Zwischenprüfungen wird eine Bescheinigung ausgestellt, die von den Handwerkskammern der Bundesrepublik anerkannt wird.

(3) Abschlußprüfungen der truppcntechnischen Lehrgänge und Truppenschulcn werden den Zwischenprüfungen gleichgestellt, wenn ein Vertreter der Handwerkskammer dem Prüfungsausschuß angehört.

3. Anmeldung zur Gesellenprüfung

(1) Die Anmeldung zur Gesellenprüfung erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung über die- Handwerkskammer bei dem Prüfungsausschuß unter Angabe des Lehrberufes, für den die Prüfung abgelegt werden soll.

(2) Dem Gesuch um Zulassung zur Gesellenprüfung sind beizufügen:

1. Lebenslauf,

2. Berichtshefte, welche die wesentlichen Arbeiten erkennen lassen müssen, die während oder nach der Wehrdienstzeit ausgeführt wurden und der Ausbildung in dem angestrebten Beruf dienen,

3. etwa vorhandene Bescheinigungen über die Ergebnisse der Zwischenprüfungen oder Abschlußprüfungen bei truppentechnischen Lehrgängen bzw. Truppenschulen,

4. Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wo und wann siGn'-Tjer Prüfling bereits einer Gesellenprüfung oder Facharbeiterprüfung unterzogen oder die Zulassung beantragt hat,

5. gegebenenfalls andere '/.ivilc ' Ausbildungsnach-weise.

4. Prüfungsausschuß

(1) Der für die Abnahme der Gesellenprüfung zuständige Gesellenprüfungsausschuß bestimmt sich nach der Gesellcnprüfungsurdnung. Bei Unteroffizieren und Mannschaften auf Zeit gilt der SUmdort als Wohn-und Arbeitsort.

(2) Ein fachkundiger Beauftragter oder ein mit Aufgaben des Beiufsförderungsdienstes betrauter Vertreter der Bundeswehrverwaltung können als Gast an der Gesellenprüfung teilnehmen. Bei den Beratungen des Gesellenprüfungsausschusses dürfen sie nicht zu-gegen sein.

5. Praktische Prüfung

Der praktische Teil der Gcsellenprüfurig (Gesellenstück und Arbeitsprobe) kann in einer Werkstatt der Bundeswehr durchgeführt werden. Es ist zu gewährleisten, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder ein Schaumeister (§ 18 Abs. 3 der Gesellenprüfungsordnung) jederzeit die Prüfungsarbeiten überwachen können.

6. Prüfungsergebnisse

Die Ergebnisse der Zwischenprüfungen und der Gesellenprüfungen werden auch der Bundeswehrver-waltung mitgeteilt.

7. Sonstiges

Diese Vereinbarung ist sinngemäß auf die Zulassung von ehemaligen Soldaten der Bundeswehr sowie Unteroffizieren und Mannschaften auf Zeit zu den Abschlußprüfungen in anerkannten Anlernberufen anzuwenden.

8. Kosten

Die Kosten der Prüfungen trägt die Bundeswehr.

Ich bitte die Handwerkskammern, zu veranlassen, daß im Interesse eines einheitlichen Vorgehens diese Vereinbarung von den Gesellenprüfungsausschüssen beachtet wird.

') MBl. NW. 1968 S. 1580.