Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Handwerkliches Meisterprüfungswesen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 19.4.1989 -224 - 40-50-4/89

 

Historisch:

Handwerkliches Meisterprüfungswesen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 19.4.1989 -224 - 40-50-4/89

192.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1989 = MBl. NW.Nr.44einschl.) / 19. 4. 89 (1)

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Handwerkliches Meisterprüfungswesen

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 19.4.1989 -224 - 40-50-4/89

l Die Meisterprüfungsausschüsse und ihre Organisation

1.1 Die Meisterprüfungsausschüsse sind selbständige staatliche Prüfungsbehörden, die bei der Handwerkskammer in der Regel für deren Bezirk errichtet werden (s. auch Nummer 1.8).

1.2 Prüfungsort ist der Sitz des Meisterprüfungsausschusses. Bei Bedarf können Prüfungen ausnahmsweise auch auswärtig durchgeführt werden.

1.3 Die zuständige Handwerkskammer (s. Nummer 1.1) schlägt die Mitglieder für den Meisterprüfungsausschuß vor (§ 47 Abs. 2 Satz l HwO). Der Regierungspräsident hat die Auswahl der zu bestellenden Mitglieder nach den Gesichtspunkten der Eignung und Zuverlässigkeit zu treffen. Er ist berechtigt, einen Vorschlag zurückzuweisen und weitere einzuholen, wenn die vorgeschlagene Person nicht die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt (s. auch Nummer 1.8).

1.4 Die Geschäftsführung liegt bei der Handwerkskammer (§47 Abs. 2 Satz 2 HwO). Sie hat insbesondere die Prüfungsunterlagen vorzubereiten und aufzubewahren. Soweit die Handwerkskammer geschäftsführend für den Prüfungsausschuß tätig wird, ist in den Briefkopf der Zusatz „Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses" aufzunehmen.

1.5 Bei den Meisterprüfungsausschüssen

- für das Maurer-, Beton- und Stahlbetonbauer-, Feüerungs- und Schornsteinbauer, Backofen-

, bauer-, Zimmerer-, Dachdecker-, Straßenbauer-, Steinmetzen- und Steinbildhauer- sowie Schornsteinfeger-Handwerk soll ein Baubeamter

- für das Orthopädieschuhmacher-, Bandagisten-sowie Orthopädiemechaniker-Handwerk soll ein Arzt und

- bei den Meisterprüfungsausschüssen für das Fleischer-Handwerk soll ein Tierarzt

zum Vorsitzenden ernannt werden.

1.6 Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern; für die Mitglieder ist jeweils mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Das Prüfungsverfahren wird durch einen Stellvertreter fortgesetzt, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist.

1.7 Der Regierungspräsident kann bei Bedarf eine nicht im Kammerbezirk wohnende Person zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses ernennen. Hand-weikskammer und Regierungspräsident haben bei der Bildung des Meisterprüfungsausschusses darauf zu achten, daß die Arbeitsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit nicht durch eine Ernennung auswärtiger Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses in unvertretbarer Weise beeinträchtigt werden.

1.8 Meisterprüfungsausschüsse für mehrere Handwerkskammerbezirke bestehen nach Maßgabe der Verordnung über die Errichtung von überbezirkli-chen Prüfungsausschüssen für die Abnahme der handwerklichen Meisterprüfung vom 21. Dezember 1982 (GV. NW. 1983 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1988 (GV. NW. S. 230), - SGV. NW. 7124 -. Der für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige Regierungspräsident soll Personen aus dem gesamten Zuständigkeitsbereich des einzelnen Ausschusses als Mitglieder bestellen. Im übrigen gelten Nummer 1.3 und 1.4 entsprechend.

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192. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 15.8.1989 = MBl. NW.Nr.44einschl.)

2 Amtsdauer der Mitglieder der Meisterprüfungsaus-schüsse

2.1 Das Amt eines Mitgliedes beginnt mit der Ernennung durch den Regierungspräsidenten. Die Ernennung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Mitglied bekannt zu machen.

2.2 Das Amt endet:

2.2.1 durch Ablauf der Amtsdauer, für die das Mitglied ernannt worden ist .

2.2.2 durch Abberufung aus wichtigem Grund, z. B.:

- Wegfall der gesetzlichen Voraussetzung der Bestellung, etwa Verlust der persönlichen oder fachlichen Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen oder Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

- schwerwiegende Pflichtverletzung bei Ausübung des Amtes, z. B. Bruch der Amtsverschwiegenheit

- Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit

2.3 Sofern Mitglieder eines Meisterprüfungsausschusses vor Ablauf der Amtsdauer ausscheiden, sind neue Mitglieder nur für den Rest der Amtsdauer des Meisterprüfungsausschusses zu ernennen.

3 Anfechtbarkeit der Entscheidungen der Meisterprüfungsausschüsse

3.1 Die Entscheidungen der Meisterprüfungsausschüsse sind nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anfechtbare Verwaltungsakte, die im Verwaltungsrechtsweg überprüft werden können.

Dies gilt auch für die Entscheidungen über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Meisterprüfung (§ 49 Abs. 6 HwO).

3.2 Pie Entscheidungen der Meisterpmfungsausschüsse können im Vorverfahren durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet, soweit ihm nicht durch den Meisterprüfungsausschuß abgeholfen wird, der Regierungspräsident als nächsthöhere Behörde.

Der Regierungspräsident hat in seinen Entscheidungen, durch die im Falle einer Nichtzulassung zur Meisterprüfung einem Widerspruch stattgegeben wird, nicht nur die angefochtene Entscheidung aufzuheben, sondern ausdrücklich auch die Zulassung zur Meisterprüfung auszusprechen.

3.3 Die Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses sind mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen:

„Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Handwerkskammer in ........................................ als Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden."

3.4 Der Widerspruchsbescheid gemäß Nummer 3.2 ist dem betroffenen Meisterprüfungsausschuß bekanntzugeben.

3.5 Bei Klagen gegen einen Meisterprüfungsausschuß soll dieser einen Bediensteten der Handwerkskammer bevollmächtigen, ihn vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten.

3.6 Entscheidungen der Handwerkskammer nach §49 Abs. 5 HwO bleiben unberührt.

5 Aufsicht über die Meisterprüfungsausschüsse ~

5.1 Die Dienst- und Fachaufsicht über die Meisterprüfungsausschüsse führt der Regierungspräsident.

5.2 Der Inhalt- der Dienst- und Fachaufsicht ergibt sich aus den §§ 12 und 13 des Landesorganisationsgeset-zes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zu- • letzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), - SGV. NW. 2005 -. Die Dienstaufsicht erstreckt sich nach § 12 LOG. NW. auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten. Die Fachaufsicht erstreckt sich nach § 13 LOG. NW. auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. •

5.3 Die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden.

5.4 Mitteilungen des Regierungspräsidenten an den Meisterprüfüngsauschuß, z. B. Widerspruchsentscheidungen, Aufsichtsanordnungen, Empfehlungen und allgemeiner Schriftwechsel, sind über die Geschäftsstelle an ihn zu richten.

6 Kosten und Gebühren

6.1 Die Mitglieder der Meisterprüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind über die Prüfungsanforderungen, die Durchführung der Meisterprüfung und Verfahrensfragen zu unterrichten. Die Aufwendungen zur Unterrichtung sind von der Handwerkskammer zu tragen.

6.2 Vom Westdeutschen Handwerkskammertag als der Landeszentralvertretung der nordrhein-westfäli-schen Handwerkskammern werden im Zusammen-, wirken oder im Einvernehmen mit den zuständigen Innungsverbänden Maßnahmen zur Unterweisung der fachlich gleichgerichteten Meisterprüfungsausschüsse der verschiedenen Kammern hinsichtlich der Prüfungsanforderungen durchgeführt. Für die Kosten gilt Nummer 6.1 mit der Maßgabe, daß sie anteilsmäßig von denjenigen Handwerkskammern übernommen werden, deren Prüfungsausschüsse beteiligt sind.

6.3 Die Gebühren für die Abnahme der Meisterprüfung und die Zweitfertigung des Zeugnisses richten sich nach der Gebührenordnung und dem Gebührentarif der Handwerkskammer, die insoweit als Bestandteil der Meisterprüfungsordnung (§ 50 Satz 2 HwO) gelten.

6.4 Werden die Meisterprüfungsarbeit oder die Arbeitsprobe in Klausur durchgeführt, so hat der Prüfling die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören z. B. Raumnutzungskosten, Kosten für Material und Arbeitsgeräte sowie für Versicherungen.

6.5 Die Gebühren und Kosten werden mit dem Eingang des Antrags auf Zulassung zur Meisterprüfung bei der Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses fällig.

7 Entschädigungen

Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis wird eine Entschädigung gewährt, die sich nach der Entschädigungsanordnung der Handwerkskammer richtet.

Einsichtnahme in Prüfungsakten

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsakten zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb der Widerspruchsfrist (Nummer 3.3) an die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses zu richten.