Historische SMBl. NRW.
Historisch: Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005 - 14-38.07.01–3.1 -
Historisch:
Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005 - 14-38.07.01–3.1 -
Allgemeine
Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen
RdErl. d. Innenministeriums v. 14.1.2005
- 14-38.07.01–3.1 -
a) den Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
b) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
c) Sportvereinen,
d) Feuerwehren und
e) Stiftungen
die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen für ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt,
1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
3. bei denen das Spielkapital den Wert von 40 000 EURO nicht übersteigt,
4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
5. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen
sind.
Die Kleine Lotterie/Ausspielung ist mindestens zwei Wochen
vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. der Kreisordnungsbehörde unter
Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung anzuzeigen. Bis
zum 1. März eines jeden Jahres haben die örtlichen
Ordnungsbehörden/Kreisordnungsbehörden die in ihrem Bereich durchgeführten
Kleinen Lotterien/Ausspielungen den Bezirksregierungen anzuzeigen. Die
Bezirksregierungen haben bis zum 1. April jeden Jahres dem Innenministerium
eine Aufstellung über die in ihrem Bereich durchgeführten
Lotterien/Ausspielungen vorzulegen.
1. gegen die Vorschriften des Lotterieausführungsgesetzes bzw. gegen den Lotteriestaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der Allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des
Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird, oder
3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der
Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages
gegeben ist.
Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die
Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer
Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn
der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im
Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung
betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
MBl. NRW. 2005 S. 155