Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 19. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 818).

 


Historisch: Erlass zur Kompensation von Schäden in Folge ausgebliebener Investitionen in den Klimaschutz in den Kommunen durch die Corona-Pandemie

 

Historisch:

Erlass zur Kompensation von Schäden in Folge ausgebliebener Investitionen in den Klimaschutz in den Kommunen durch die Corona-Pandemie

Erlass zur Kompensation von Schäden in Folge ausgebliebener Investitionen
 in den Klimaschutz in den Kommunen durch die Corona-Pandemie

Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 30. November 2021

1
Vorbemerkungen

Die Corona-Pandemie hat zu massiven wirtschaftlichen Verwerfungen und so zu einem erheblichen Rückgang der Steuereinnahmen insbesondere auch auf kommunaler Ebene geführt. In nahezu allen Kommunen stehen dadurch bereits geplante und dringend notwendige (Modernisierungs-) Maßnahmen im Bereich Klimaschutz auf der Kippe.

Am 1. Juli 2021 hat der Landtag das neue Klimaschutzgesetz NRW vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908) beschlossen. Dieses legt neue Treibhausgasminderungsziele fest – für das Jahr 2030 ist eine Minderung um 65 Prozent im Vergleich zu 1990 vorgesehen, für das Jahr 2040 sind es minus 88 Prozent, im Jahr 2045 soll Treibhausgasneutralität erreicht werden. Die Einhaltung der Klimaziele ist für die Landesregierung auch unter den veränderten Rahmenbedingungen der Corona-Krise von vordringlicher Bedeutung. Ambitionierter Klimaschutz in Kommunen ist eine der zentralen Voraussetzungen, um die Ziele erreichen zu können. Die Kommunen entscheiden unter anderem selbständig über die Ausgestaltung von Verkehrskonzepten, den Umgang mit ihren Liegenschaften und den Ausbau der Windenergie auf den in der Gemeinde befindlichen Flächen.

Die hier angelegten Leistungen sollen dazu beitragen, dass Klimaschutz in Kommunen trotz den Herausforderungen der Corona-Pandemie weiter vorangetrieben und weiter umgesetzt werden. Sie soll dazu beitragen, Kommunen dabei zu unterstützen, sich modern, klimafreundlich und lebenswert aufzustellen und die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern.

Insofern stellt die Landesregierung auf der Grundlage des Beschlusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2020, um diese wichtigen Klimaschutzmaßnahmen doch anstoßen zu können, im Sinne einer Kompensation Mittel in Höhe von 40 Millionen Euro für kommunale Klimaschutzinvestitionen zur Verfügung. 

2
Empfängerinnen und Empfänger von Kompensationsleistungen

Kompensationsleistungen (Billigkeitsleistungen) können alle Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen erhalten. 

35 Millionen Euro werden analog des Verteilungsschlüssels des § 16 Absatz 6 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1241) vorgehalten. (siehe Anlage 1)

5 Millionen Euro sind für die Kreise vorgesehen. Die Aufteilung der Mittel erfolgt nach Einwohnerzahl.

Von einer Gemeinde beziehungsweise einem Kreis nicht beantragte Mittel verfallen. Sie werden nicht auf andere Gemeinden und Kreise umverteilt. 

3
Verwendungszweck

Die Kompensationsleistungen können für folgende Verwendungszwecke eingesetzt werden:

3.1
Verringerung des kommunalen Eigenanteils bei Maßnahmen im Rahmen bestehender Förderprogramme, die zur Minderung von CO2-Emissionen führen

a) Richtlinie zur Förderung des Klimaschutzes im kommunalen Umfeld (KRL),

b) progres.nrw – Klimaschutztechnik,

c) progres.nrw – Emissionsarme Mobilität.

Dies gilt nicht für Maßnahmen, für die bereits ein Zuwendungsbescheid vorliegt oder ein Antrag eingereicht wurde.

3.2
Investitionsbegleitende Maßnahmen für mehr Klimaschutz

Konzeptionelle Vorarbeiten inklusive Planung und Bürgerbeteiligung für investive Klimaschutzmaßnahmen, zum Beispiel Photovoltaik-Potentialuntersuchungen und Konzepte für PV-Anlagen auf Gebäuden und Freiflächen,

3.3
Erneuerbare Energien

a) Erweiterung der Kapazitäten erneuerbarer Energien, wie zum Beispiel Wärmepumpen, Solarthermie, Photovoltaik, Windenergie, Bioenergie, Geothermie,

b) Errichtung von Photovoltaik- und beziehungsweise oder Solar-Anlagen auf kommunalen Liegenschaften und Gebäuden (mit Energiespeichern) zum Eigenverbrauch, zum Beispiel Sporthallen, Schulen, auch in Verbindung mit Strom- und beziehungsweise oder Wärmespeichern.

c) Photovoltaikanlagen auf kommunalen Betriebshallen und Bushaltestellenwartehäuschen der Verkehrsbetriebe,

d) Vorbereitung von kommunalen Einrichtungen durch Dritte zum Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen für kommunale Gebäude

3.4
Energetische Sanierung beziehungsweise Klimaschutz in der kommunalen Grundversorgung

a) Energetische Sanierung von Gebäuden inklusive Wärmeschutz, Wärmerückgewinnung, Beleuchtung, (Server-)Kühlung mit Umweltkälte, Gebäudeautomation,

b) Mehrausgaben bei Baumaßnahmen für höhere energetische Standards und für den Einsatz klimaschonender Materialien und Techniken (zum Beispiel Holz- und recycelte Werkstoffe),

c) Wärmenetze mit Wärmebereitstellung überwiegend durch erneuerbare Energien und Digitalisierung von Wärmenetzen inklusive Hausanschlussstationen zur Effizienzsteigerung,

d) Energetische Modernisierung von Straßenbeleuchtung,

e) Energetische Sanierung von Infrastruktur (zum Beispiel Wasser- und Abwassertechnik, einschließlich hocheffizienter Pumpen), hydraulischer Abgleich von Heizungssystemen

f) Erneuerung bei der Fahrzeugantriebstechnik in der Abwasserentsorgung (zum Beispiel Elektro- und Wasserstoff-Fahrzeuge wie etwa Kanalspülwagen)

3.5
Klimafreundliche Mobilität

a) Maßnahmen zur Verbesserung des Fuß- und Radverkehrs (Radwegebau, Abstellanlagen, Lademöglichkeiten) sowie des ÖPNV als auch zur Erhöhung der Auslastung der einzelnen Verkehrsarten,

b) Maßnahmen zur Verbesserung der Verknüpfung der Verkehrsarten bzw. Schaffung von Mobilitätstationen zur Verknüpfung zwischen Individualverkehr und öffentlichem Personennahverkehr (zum Beispiel Sharing Stationen),

c) klimaverträgliche Mobilität in der Verwaltung (Fahrräder, E-Fahrzeuge, Ladetechnik, Technik zur Verwaltung von Fahrzeugpools und optimiertem Fahrzeugeinsatz)

d) Studien und Konzepte zur Aufstellung öffentlicher Ladeinfrastruktur

3.6
Klimafreundliche Beschaffung und Green-IT

a) Mehrausgaben bei der Beschaffung klimaverträglicher Produkte (zum Beispiel jeweils höchste Effizienzstufe, blauer Engel, Mehrweg-Produkte),

b) Investitionen in Hilfsmittel zur Verminderung des Ressourcenverbrauchs (unter anderem Technik zur Einführung von Video-Konferenzen oder Telearbeit, zum optimierten Einsatz von Bauwerken, Infrastruktur und Gütern zum Bespiel Car- und Bike-Sharing oder Smart-City).

Das Vorhaben muss auf dem Gebiet der den Antrag stellenden Gemeinde beziehungsweise des den Antrag stellenden Kreises vorgenommen werden.

4
Form und Höhe der Kompensationsleistung

4.1
Form der Kompensationsleistung

Die Kompensationsleistung wird in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt.

4.2
Höhe des Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses wird anteilig bemessen und darf die Summe der anrechenbaren Ausgaben nicht übersteigen.

Für die Kompensationsleistungen stehen im Einzelplan des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie bei Titelgruppe 88 im Kapitel 14 010 Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 40 Millionen Euro zur Verfügung.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Kompensationsleistung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5
Verfahren

Ein Zuschuss wird nur auf Antrag gewährt.

5.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

5.2
Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt in digitalisierter Form. Das Antragsformular wird auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg eingestellt. Anträge können im Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Erlasses bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.

Zur Vermeidung von Doppelförderung müssen Kreise erklären, dass für das Vorhaben, für das ein Zuschuss beantragt wird, kein Antrag seitens einer der kreisangehörigen Gemeinden eingereicht wurde oder werden wird. Diese Erklärung erfolgt im Rahmen der digitalen Antragstellung. 

Jede Gemeinde beziehungsweise jeder Kreis kann maximal zwei Anträge stellen. In einem Antrag können mehrere Projekte abgebildet werden. Der erste Antrag muss zumindest 50 Prozent der für die den Antrag stellende Gemeinde beziehungsweise der für den den Antrag stellenden Kreis gemäß Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel abdecken.

5.3
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung erfolgt durch Bescheid der Bewilligungsbehörde. Der Bescheid wird von dieser als elektronischer Verwaltungsakt gemäß § 3a Absatz 2 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, ausschließlich per E-Mail zugeleitet.

Bewilligungen unterhalb von 5 000 Euro werden nicht vorgenommen.

Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

5.4
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt unmittelbar nach Bewilligung. Das Vorhaben muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein. Eine Verlängerung des Projektzeitraumes ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen bei entsprechender Begründung mit Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde möglich. Anträge auf Genehmigung müssen bis spätestens 30. November 2022 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. 

Im Falle eines nicht fristgerechten Abschlusses des Projektes muss die Kompensationsleistung vollständig zurückgezahlt werden.

Zur Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses bedarf es einer unterzeichneten Erklärung der zuständigen Hauptverwaltungsbeamtin beziehungsweise des zuständigen Hauptverwaltungsbeamten, die bis spätestens zum 31. März 2023 bei der Bewilligungsbehörde vorliegen muss. Sie kann in digitalisierter Form vorgelegt werden.

Die Bewilligungsbehörde behält sich im Einzelfall eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor.

6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 1043.