Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Überwachung des Bleigehaltes in Ottokraftstoffen Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 5 - 8800.3 - (III Nr. 12/79) u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -Z/B 3 - 81 - 2.9/1 Nr. 38/79 v. 12.9.1979¹)

 

Historisch:

Überwachung des Bleigehaltes in Ottokraftstoffen Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 5 - 8800.3 - (III Nr. 12/79) u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -Z/B 3 - 81 - 2.9/1 Nr. 38/79 v. 12.9.1979¹)

189; Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 2.1989 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

12.9.79(1)


Überwachung des Bleigehaltes in Ottokraftstoffen

Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales - III B 5 - 8800.3 - (III Nr. 12/79) u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -Z/B 3 - 81 - 2.9/1 Nr. 38/79 v. 12.9.1979¹)

Zur Durchführung der Überwachung des Benzinbleigesetzes (BzBIG) vom 5. August 1971 (BGB1.1 S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGB1. I S. 3341), hat die Bundesregierung die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Benzinbleigesetz (2. AW BzBIG) vom 7. August 1974 (Bundesanzeiger Nr. 149) erlassen. Ergänzend'wird auf folgendes hingewiesen:

1. Anwendungsbereich des Gesetzes

Die zur Herstellung der Ottokraftstoffe erforderlichen Mischkomponenten wie Leichtbenzin (Fraktion mit Siedeende bis etwa 100°C), Schwerbenzin (Fraktion mit Siedebeginn über 100°C), Naphtha, Reformat, Alky-lat, Polymerisat und Pyrolysebenzin unterliegen im un-vermischtea Zustand nicht den Vorschriften des BzBIG. Der Begriff Mischkomponente ist.eng auszulegen; als Mischkomponenteh im vorgenannten Sinne können also nicht angesehen werden die verschiedenen Lieferungen von Fertigbenzin, aus denen sich das an den Tankstellen verkaufte Benzin in der Regel zusammensetzt.

2. Zuständigkeit

Zustandige Behörden für die Wahrnehmung der in § 5 Abs. l und 3 BzBIG genannten Überwachungsaufgaben und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 BzBIG sind nach Nummer 9.2 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ÄUG) vom 6. Februar 1973 (GV. NW. S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 1978 (GV. NW. S. 468), - SGV. NW. 28 - hinsichtlich der Durchführung des § 2 a( BzBIG die örtliche Orclnungsbehörden und im übrigen die Staatl. Gewerbeaufsichtsämter bzw. Bergämter. Die örtliche Zuständigkeit bei der Wahr--nehmung der Überwachungsaufgaben ergibt sich aus §3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438/SGV. NW. 2010). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei der'Verfolr gung und Ahndung von Ordnungswidrigkteiten wird insbesondere auf § 37 Abs. l Nr. l OWiG hingewiesen, wonach u. a. die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist. „Entdeckt" ist die Ordhungs-widrigkeit dann, wenn konkrete Tatsachen den Ver-. dacht der Ordnungswidrigkeit, begründen, so daß es geboten ist, dem Verdacht nachzugehen, also das Bußgeldverfahren einzuleiten.

3. Ausnahmen

Wird hinsichtlich einer Überschreitung des zulässigen Höchstgehaltes an Bleiverbindungen auf eine Ausnah-

rnebewilligung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft verwiesen, so ist derjenige beweispflichtig, der sich auf die Ausnahmebewilligung beruft; ggf. kann die zuständige Behörde die Einsichtnahme in den Bewilli-gungsbescheid des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft verlangen.

4. Einfuhr

Als Einführer ist derjenige anzusehen, der selbständig auf eigene Rechnung Ottokraftstoffe in der. Geltungsbereich des BzBIG verbringt, nicht jedoch der Frachtführer oder Spediteur.

Als Einfuhr gilt auch das Verbringen ausländischer Benzine in ein Mineralölsteuerlager. Welche Angaben über die Beschaffenheit des einzuführenden Ottokraftstoffes die schriftliche Erklärung nach § 4 Abs. l BzBIG enthalten muß, ist der Ersten Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes vom 7. Dezember 1971 (BGB1.1 S. 1966) zu entnehmen.

5. Probenahme und Untersuchung der Probe

Mit der Durchführung der Untersuchung der nach § 5 Abs. 3 zu entnehmenden Stichproben sollen folgende Stellen beauftragt werden:

1. Technischer Überwachungs-Verein Rheinland e.V., . Am Grauenstein/Konstantin-Wille-Str. l, Köln-Poll,

2. Rheinisch-Westfälischer Technischer Überwa-chungs-Verein e. V., Steubenstr. 53, Essen,

3. Technischer Überwachungs-Verein Hannover e.V.,

Loccumer Str. 63, Hannover-Wülfel. Die Technischen Überwachungs-Vereine stellen geeignete Gefäße zur Aufnahme der Stichproben zur Verfügung. Die Probenahme erfolgt durch den von der Aufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen des Technischen Überwachungs-Vereins oder durch einen Beauftragten des Auskunftspflichtigen in Gegenwart des Aufsichtsbeamten oder des Sachverständigen. Der Technische Überwachungs-Verein sendet einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung an die zuständige Behörde. Der Auskunftspflichtige erhält eine Durchschrift dieses Berichts zusammen mit der Rechnung über die bei der Entnahme der Probe und deren Untersuchung entstandenen Kosten. Die Kostenpflicht besteht gegenüber der Überwachungsbehörde. Die Überwachungsbehörde kann zulassen, daß der Technische Überwachungs-Verem wegen des ihm zustehenden Entgelts unmittelbar mit dem Kostenschuldner abrechnet

Weigert sich der Auskunftspflichtige, die Rechnung zu begleichen, so hat die zuständige Behörde in Vorleistung gegenüber dem Technischen Überwachungs-Verein zu treten und einen Leistungsbescheid auf Zahlung an sie gegen den Auskunftspflichtigen zu erlassen sowie ggf. die Vollstreckung des Leistungsbescheides zu veranlassen. In diesem Fall ist die Kostenforderung ausführlich zu begründen und nach den jeweiligen Aufwandsmerkmalen sowohl für die Probenahme als auch . für die Analysen zu spezifizieren.

7129

') MBl NW. 1«7B S. 1M4.