Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kostenerhebung durch die Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes NW bei Beauftragung durch die Regierungspräsidenten und Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 9.4.1986 - V B l - 8022.8.8 - (V Nr. 3/86)¹)

 

Historisch:

Kostenerhebung durch die Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes NW bei Beauftragung durch die Regierungspräsidenten und Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 9.4.1986 - V B l - 8022.8.8 - (V Nr. 3/86)¹)

9. 4. 86 (1) 226. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

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Kostenerhebung

 durch die Landesanstalt für

Immissionsschutz des Landes NW

bei Beauftragung durch die

Regierungspräsidenten und

Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 9.4.1986 - V B l - 8022.8.8 - (V Nr. 3/86)¹)

1. Die Landesanstalt für Immissionsschutz erhebt für die Erstattung von Gutachten, für schriftliche Beratungen sowie für Untersuchungen Gebühren, wenn und soweit das in der Gebührenordnung für die Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes NW vom 16. Juni 1982 (GV. NW. S. 324/SGV. NW. 7129) vorgesehen ist Werden im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so kann die Landesanstalt für Immissionsschutz nach Maßgabe des §10 Abs. l des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 256), - SGV. NW. 2011 - auch deren Ersatz verlangen.

2. § 2 der Gebührenordnung für die Landesanstalt für Im- . missionsschutz stellt ausdrücklich klar, daß die Gewerbeaufsichtsbehörden von Gebühren befreit sind, soweit nicht die Gebühr Dritten auferlegt werden kann. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Kosten der Tätigkeit der Landesanstalt für Immissionsschutz Dritten auferlegt werden können, ergibt sich aus §52 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem GebG NW in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert am 14. Mai 1985 (GV. NW. S. 436), -SGV. NW. 2011-.

3. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Gebührenerhebung durch die Landesanstalt für Immissionsschutz und um Mißverständnisse künftig auszuschließen, sollen zur Beauftragung der Landesanstalt die in den Anlagen 1-3 beigefügten Muster verwendet wer-den. Dabei ist zu beachten, daß die Beratertätigkeit der Landesanstalt für Immissionsschutz erfolgt durch

a) Beteiligung als Gutachter in Genehmigungsverfahren (Anlage 1), "

b) Beteiligung als Gutachter im Rahmen der Überwachung (Anlage 2),

c) sonstige Tätigkeit im Rahmen der Beratung, oder , zur Durchführung von Messungen, die die Amter nicht selbst ausführen können (Anlage 3). Bei einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren [Fall a)] erhebt die Landesanstalt stets Gebühren; bei der Überwachung von Betrieben [Fall b)] kommt es auf den Einzelfall an; im übrigen [Fall c)J entfällt eine Gebührenfestsetzung gegenüber den Regierungspräsidenten und den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern.

4. Das Muster nach Anlage 2 ist zu verwenden, wenn es um die Überprüfung eines konkret bezeichneten Betriebes geht (z. B. im Zusammenhang mit dem Erlaß einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Bundes-Immissionsschutzgesetz). In allen anderen Fällen der Inanspruchnahme des Meß- und Prüf dienstes der Landesanstalt ist das Muster in Anlage 3 zu verwenden.

5. Steht im Zeitpunkt der Beauftragung der Landesanstalt für Immissionsschutz nicht fest, ob die Kosten der < Tätigkeit der Landesanstalt Dritten auferlegt werden können, bittet das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt die Landesanstalt um Erlaß eines Gebührenbescheides, sobald aufgrund der Auswertung der Untersuchungsergebnisse der Landesanstalt feststeht, daß die Kosten der Prüfungen einem Anlagenbetreiber auferlegt werden können. Sollte sich ergeben, daß die Kosten einem Dritten nicht auferlegt werden können, ist eine weitere Mitteilung an die Landesanstalt nicht erforderlich.

') MBl. NW. 1988 S. 670.


Anlagen: