Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III R - 8001.7 (III Nr. 36/75) -, d. Innenministers - V A 4 - 850.01 u. d Ministers für Wirtschaft, Mttelstand und Verkehr - Z/B 3 - 81-252 - v. 21. 11. 1975¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III R - 8001.7 (III Nr. 36/75) -, d. Innenministers - V A 4 - 850.01 u. d Ministers für Wirtschaft, Mttelstand und Verkehr - Z/B 3 - 81-252 - v. 21. 11. 1975¹)

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.2.1990 = MB1. NW. Nr. 13 einschl.)

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Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales

- III R - 8001.7 (III Nr. 36/75) -, d. Innenministers - V A 4 -

850.01 u. d Ministers für Wirtschaft, Mttelstand und Verkehr

- Z/B 3 - 81-252 - v. 21. 11. 1975¹)

I. Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Spalte l des Anhangs zur 4.BImSchV

1 Beratung vor der Antragstellung

2 Anforderung an die Anträge

3 Antragsunterlagen

3.1 Topographische Karte

32 Bauvorlagen

33 Anlagen- und Betriebsbeschreibung

3.4 Schematische Darstellung ~ 3.5 Maschinenauf stellungsplan

3.6 Immissionsprognose

3.7 Plan zur Behandlung der Reststoffe und zur Nutzung der Abwärme

3.8 Besonderheiten für bestimmte Anlagearten

3.9 Allgemeines

4 Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit

5 Mitteilung nach § 42 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes

6 Bekanntmachung, Auslegung und Gewährung von Akteneinsicht

7 Beteiligung anderer Behörden und Stellen

8 Sachverständigengutachten

9 Erörterungstermin

10 Entscheidung der Genehmigungsbehörde

11 Anordnung der sofortigen Vollziehung

12 Mitteilung über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung

13 Kosten

14 Vorbescheid

15 Teilgenehmigung

II. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren im Sinne des § 19 BImSchG und Genehmigungsverfahren bei Versuchsanlagen

1 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren im Sinne des § 19 BImSchG

2 Genehmigungsverfahren bei Versuchsanlagen

III. Verfahren bei der Genehmigung von wesentlichen'Än-derungen im Sinne des § 15 BImSchG

IV. Erlöschen der Genehmigung

V. Aufbewahrung des Genehmigungsbescheides und der Unterlagen . '

VI. Inkrafttreten

Das Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs oder der wesentlichen Änderung von Anlagen,-die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 24. Juli 1985 (BGB1. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGB1. I S. 1059), genannt sind, ist nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - vom 15. März 1974 (BGB1. I S. 721), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGB1. I S. 1165) und durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGB1. I S. 2089),

nach den Vorschriften der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) -9. BImSchV - vom 18. Februar 1977 (BGB1. I S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGB1. I S. 608), und - soweit die vorgenannten Vorschriften keine Regelung enthalten - nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160), -SGV. NW. 2010 - durchzuführen. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 63 bis 71) des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden in keinem Falle Anwendung, da es nicht gemäß § 63 Abs. lVwVfG. NW. durch Rechtsvorschrift angeordnet worden ist.

I. Genehmigungsverfahren für die Errichtung

und den Betrieb von Anlagen nach Spalte l des Anhangs zur 4. BImSchV

l Beratung vor der Antragstellung (§ 2 der 9. BImSchV)

Ein reibungsloser und zügiger Ablauf des Genehmigungsverfahrens liegt im Interesse aller am Verfahren beteiligten Personen und Behörden. Wesentliche Voraussetzungen für einen zügigen Verfahrensablauf können bereits geschaffen werden, bevor der Genehmigungsantrag gestellt wird. Hierzu gehören die frühzeitige Unterrichtung der Genehmigungsbehörde über ein Vorhaben und u. U. eine Beratung desjenigen, der die Errichtung der Anlage plant.

l. l Derjenige, der eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten will, fördert das spätere Genehmigungsverfahren, wenn er sich möglichst frühzeitig und nicht erst nach Abschluß seiner Planungen bei der Genehmigungsbehörde darüber informiert, welche Belange für die Beurteilung des Vorhabens - insbesondere hinsichtlich der Immissionssituation im Bereich des vorgesehenen Standortes - und für die zügige Durchführung des Genehmigungsverfahrens von Bedeutung sind. '

12 Sobald die Genehmigungsbehörde von einem Vorhaben erfährt, soll sie den Träger des Vorhabens im Hinblick auf die Antragstellung beraten (§ 2 Abs. 2 der 9. BImSchV und § 25 Abs. 2 VwVfG. NW.). Insbesondere soll sie - ggf. unter Einschaltung der Überwachungsbehörde - beim Träger des Vorhabens darauf hinwirken, daß der Antrag und die voraussichtlich erforderlichen Antragsunterlagen formgerecht und vollständig eingereicht werden, damit zeitraubende Rückfragen und Nachforderungen im Genehmigungsverfahren entfallen. Darüber hinaus soll sie dem Träger des Vorhabens zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die für die Entscheidung über den späteren Genehmigungsantrag wesentlichen Gesichtspunkte zur Kenntnis bringen. Dabei kann es zweckmäßig sein, die für die Genehmigung der Anlage erheblichen Fragen gemeinsam mit dem Träger des Vorhabens zu besprechen. In dieser Besprechung sind alle für das Genehmigungsverfahren grundlegenden Fragen des Immissions-, Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes, insbesondere die Frage der Emissions- und Inimissionsbegrenzung zu erörtern. Dem Träger des Vorhabens soll mitgeteilt werden, in welchem Umfang von ihm zu machende tatsächliche Angaben ggf. entbehrlich sind, weil sie der Behörde bereits bekannt sind.

In diesem Zusammenhang kann es nützlich sein, auf bestehende Immissionsbelastungen am vorgesehenen Standort hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Betriebe, die ihrem eigenen Störgrad nach in Industriegebieten angesiedelt werden sollen, aber gegenüber bestimmten Immissionen besonT ders empfindlich sind.

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') MBL NW. 1975 S. 2216, geändert durch Gem. RdErl. v. 6.12.1977 (MBL NW. 1977 S. 2034), 18.8.1981 (MB1. NW. 1981 S. 1724), 6.9.1982 (MBL NW 1982 S 1562) 10. 7.1988 (MBL NW. 1986 S. 1110), 4. 1. 1990 (MBL NW. 1990 S. 227).

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Dieser frühzeitige Hinweis kann den auf dem belasteten Grundstück Ansiedlungswüligen veranlassen, durch Planung der Anlage oder Schutzvorkehrungen dafür zu sorgen, daß er sich selbst in angemessener Weise vor den in dem Industriegebiet üblicherweise auftretenden Immissionen schützt und auf diese Weise Konflikte zwischen emittierender und immissionsempfindlicher Anlage vermeidet.

Schon vor der Antragstellung soll die Überwachungsbehörde durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, soweit dies im Hinblick auf deren spätere Überwachungsaufgabe zweckmäßig ist Darüber hinaus kann es angezeigt sein, bei einer eventuellen Besprechung des Vorhabens auch die übrigen im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Stellen, insbesondere die Träger der überörtlichen und der städtebaulichen Planung, hinzuzuziehen.

1.3 Die Genehmigungsbehörde und die Überwachungsbehörde haben bei der Beratung des Trägers des Vorhabens zu beachten, daß das eigentliche Genehmigungsverfahren erst mit der Stellung des Genehmigungsantrags beginnt und daß Dritte nur während der Auslegungsfrist förmliche Einwendungen erheben können. Eine Entscheidung über einen Genehmigungsantrag kann nur nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens getroffen werden. Deshalb darf die beratende Tätigkeit der Behörde - insbesondere vor der Antragstellung - nicht zu einer Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit führen.

Die Genehmigungsbehörde und die Überwachungsbehörde können und dürfen auch nicht eine Beraterfunktion ausüben, in der sie - und sei es auch nur zu bestimmten Teilen - unternehmerische Verantwortung übernehmen. Sie können nicht Funktionen • übernehmen, die üblicherweise beratenden Ingenieuren oder Architekten zufallen. Sofern derartige Aufgaben anfallen, soll die Genehmigungsbehörde darauf hinwirken, daß der Antragsteller ein sachkundiges Ingenieurbüro einschaltet. Der Genehmigungsbehörde obliegt nur die Aufgabe, über die Erteilung der Genehmigung und damit über die Verleihung eines subjektiven öffentlichen Rechts nach Durchführung des dafür vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden. Im Hinblick auf diese Stellung darf die Genehmigungsbehörde bei der Beratung des Antragstellers keine rechtliche oder tatsächliche Bindung eingehen.

Der Zeitaufwand für die Beratung muß sich in einem angemessenen Rahmen halten.

1.4 Vor der Antragstellung können von der Genehmigungsbehörde in der Regel auch keine Aufträge zur Erstellung von Sachverständigengutachten im Hinblick auf ein zu erwartendes Genehmigungsverfahren erteilt werden. Außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens können Gutachten von den Behörden nur in Auftrag gegeben werden, wenn die Klärung der gestellten Frage allgemein für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde von Bedeutung ist (z. B. Ermittlung des Standes der Technik auf einem bestimmten Gebiet; Prüfung der technischen Möglichkeiten, bestimmte Emissions- oder Immissionswerte beim Betrieb einzelner Anlagearten einzuhalten). .

Beabsichtigt der Träger des Vorhabens, einem Sachverständigen die Beurteilung von Fragen zu übertragen, die im Genehmigungsverfahren von Bedeutung sind, so ist es in der Regel zweckmäßig, wenn die Genehmigungsbehörde oder in ihrem Auftrag die Überwachungsbehörde bei der Formulierung der Fragestellung mitwirkt. Dabei ist aber ebenso wie bei der übrigen beratenden Tätigkeit der.Genehmigungsbehörde zu beachten, daß sie außerhalb des eigentlichen Genehmigungsverfahrens keine Entscheidungen oder Vorentscheidungen zu treffen hat. Sie hat lediglich festzustellen, welche Fragen im Genehmigungsverfahren eine Rolle spielen und welche Unterlagen einschließlich evtl. Sachverständigenäußerungen zur Entscheidung dieser Fragen erforderlich sind.

Im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten können nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie im Auftrag des Trägers des Vorhabens erstellt

worden sind. Die Gutachten sind verwertbar, wenn

sie schlüssig sind und eine Urteilsbildung ermöglichen. Auf Nr. 8.1 Abs. 6 wird hingewiesen.

1.5 Soweit es nach Art und Umfang der geplanten Anlage angezeigt ist und der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens dient, ist der Träger des. Vorhabens auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Vorbescheid und/oder eine Teilgenehmigung zu beantragen.

l.ß Sind für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage behördliche Entscheidungen erforderlich, die nicht gemäß § 13 BImSchG -, oder anderen Vorschriften von der Genehmigung eingeschlossen werden, so ist der Träger des Vorhabens auch darauf hinzuweisen. Die für diese Entscheidung zuständigen Behörden sind ihm zu nennen. Das gilt z. B., wenn eine Abwasserbehandlungsanlage i. S. des § 58 Abs. 2 des Landeswassergesetzes - LWG -in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni , 1989 (GV. NW. S. 384), - SGV. NW. 77 - Teil bzw. Nebenanlage einer genehmigungsbedürftigen Anlage i. S..des § 4 BImSchG ist. Ein entsprechender Hinweis ist darüber hinaus geboten, wenn das Vorhaben eine erlaubnispflichtige Abwassereinleitung zur Folge hat und die Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 LWG erforderlich ist. ,

2 Anforderungen an die Anträge (§ 3 der 9. BImSchV)

2.1 Gemäß § 10 Abs. l BImSchG sind dem schriftlich zu stellenden Antrag die Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen, die erforderlich sind, lim das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen zu können. Der Antragsteller hat dabei anhand der unter Nr. 3 genannten Antragsunterlagen umfassend und im einzelnen nachprüfbar darzulegen, wo und wie die geplante Anlage errichtet und betrieben werden soll und daß alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes hervorgerufen werden können und die Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen, ggf. f durch welche Maßnahmen die Genehmigungsfähigkeit erreicht werden soll [s. auch Nrn. 2.2.1.1 . bis 2.2.1.3 der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz -Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) - vom 27. 2. 1986 (GMB1. S. 95), berichtigt am 4.4.1986 (GMB1.S. 202), und Nr. 2.211 der Tech-nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. 7. 1968 (BAnz. Nr. 137/1968)].

2.2 Der Genehmigungsantrag muß den Namen und _den Wohnort bzw. den Sitz des Antragstellers enthalten. Er muß vom Antragsteller oder von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Der Antrag wird bei der Genehmigungsbehörde eingereicht, in deren Bezirk die Anlage errichtet werden soll (§ 3 Abs. l Nr. 2 VwVfG. NW. in Verbindung mit Nr. 9.111 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und . technischen Gefahrenschutzes - ZustVO AltG -vom 6. Februar 1973 - GV. NW. S. 66, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1989 - GV. NW. S. 97 -, - SGV. NW. 28 -). Bei ortsveränderlichen Anlagen, die an verschiedenen Standorten betrieben werden sollen (vgl. § 3 Nr. 3 der 9. BImSchV) richtet sich die Zuständigkeit nach § 3 Abs. l Nr. 2 VwVfG. NW. - Ort des Betriebes der Anlage -.-Sind hiernach mehrere Genehmigungsbehörden zuständig, so ist gem. § 3 Abs. 2 Satz l VwVfG. NW. zu verfahren.

2.3 Die Genehmigungsbehörde soll im allgemeinen gemäß § 5 der 9. BImSchV verlangen, daß für die Anträge die nach diesem Erlaß vorgesehenen Formulare verwendet werden (vgl. Anlage 1). Die For- Anlage i mulare und die dazugehörenden Erläuterungen sind bei den Genehmigungsbehörden vorrätig zu halten. Im übrigen haben die Genehmigungsbehörden darauf hinzuwirken, daß bei der Antragstellung die Maßgaben dieses Erlasses beachtet werden.

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2.4 Aus der Bezeichnung der Anlage und den Angaben zu ihrer örtlichen Lagen muß sirh der Um- . fang der beantragten Genehmigung ergeben. Eine solche ist für die gesamte Anlage erforderlich (§ l Abs. 2 der 4. BImSchV). Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im Einzelfall zum Betrieb notwendig sind (§ l Abs. 2 Nr. l der 4. BImSchV), hängt von der Beschreibung der Anlagearten im Anhang der 4. BImSchV ab. Im Genehmigungsantrag ist auch anzugeben, ob mehrere Anlagen derselben Art in einem engen 3-2 räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (§ l Abs. 3 der 4. BImSchV). Die Tatsachen, die für die Beurteilung des engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs Bedeutung haben, sind zu erläutern.

2.5 In dem Antrag sollen die voraussichtlichen Kosten der Errichtung der Anlage unter gesonderter Angabe der Rohbausumme, berechnet nach Nr. 2.12 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 1988 (GV. NW. S. 367), - SGV. NW. 2011 -, genannt werden. Außerdem muß der vorgesehene Zeitpunkt der Inbetriebnahme ange- 3 3 geben werden.

3 Antragsunterlagen (§ 4 der 9. BImSchV)

Der Antrag und die Unterlagen zur Erläuterung des Antrags (§10 Abs. l Satz 2 BImSchG) sind regelmäßig in sieben, sofern das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Genehmigungsbehörde ist, in sechs Ausfertigungen zu fordern. Je eine weitere Ausfertigung des Antrags und der Unterlagen ist zu fordern, wenn

- gemäß § 10 Abs. l der 9. BImSchV die Auslegung an zwei Stellen erforderlich ist,

- gemäß § 4 Abs. 2 a der 12. BImSchV dem Antrag

eine Sicherheitsanälyse beizufügen ist Bei den Vorbesprechungen kann sich ergeben, daß außerdem noch weitere Ausfertigungen benötigt werden. Der Standsicherheitsnachweis und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 5 der Verordnung über bautechnische Prüfungen -BauPrüfVO - vom 6. Dezember 1984 - GV. NW. S. 774/SGV. NW. 232 - sind regelmäßig in zwei Ausfertigungen zu fordern. Nach Beendigung des Genehmigungsverfahrens sollen nicht mehr benötigte Ausfertigungen des Antrags und der Unterlagen an den Antragsteller zurückgegeben werden.

Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen werden im allgemeinen die in den folgenden Nrn. 3.1 bis 3.8 genannten Unterlagen erforderlich sein:

3.1 Topographische Karte

Bei ortsfesten Anlagen ist eine amtliche topographische Karte (in der Regel in einem Maßstab der nicht größer als l: 10000 und nicht kleiner als l: 25000 ist) einzureichen, es sei denn, daß mit Emissionen an Rauch, Ruß, Staub, Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Erschütterungen, Geräuschen, Lärm, Wärme, Strahlen oder Schwingungen nur in geringem Umfang zu rechnen ist. Soweit Ausschnitte eingereicht werden, müssen die Rechts- und Hochwerte erkennbar sein. Die Größe der Karte soll so gewählt werden, daß sie den voraussichtlichen Einwirkungsbereich der Emissionen umfaßt Die Häufigkeit der Windrichtungsverteilung soll eingetragen sein, mindestens muß die Hauptwindrichtung angegeben werden. In der topographischen Karte ist kenntlich zu machen, ob die Flächen, auf denen die Anlage errichtet werden soll, bebaut oder für eine Bebauung vorgesehen sind, ggf. welche bauliche Nutzung dieser Flächen zulässig ist. Soweit es dem Antragsteller möglich ist, soll die Karte erkennen lassen, für welche Bebauung die im voraussichtlichen Einwirkungsbereich der Anlage liegenden Flächen vorgesehen sind und welche Anlagen mit gleichartigen Emissionen vorhanden sind. Sofern in die topographische Karte sinnvolle. Eintragungen nicht vorgenommen werden können, sind Beikarten im geeigneten Maßstab beizufügen, aus denen die genannten Informationen hervorgehen.

Bei Anlagen, deren voraussichtlicher Einwirkungsbereich kleiner als l qkm ist, kann die Vorlage eines Stadtplanes anstelle einer topographischen Karte zugelassen werden, wenn hieraus die nach Absatz l erforderlichen Angaben hervorgehen.

Bei ortsveränderlichen Anlagen ist der Umfang des Einwirkungsbereichs zu beschreiben; die voraussichtlichen Einsatzorte sind anzugeben.

Bauvorlagen

Bauvorlagen sind die in der BauPrüfVO genannten Unterlagen.

Bei Anlagen, bei denen aus Gründen des Gefahrenschutzes eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche erforderlich ist, muß in dem Lageplan die vom Antragsteller vorgesehene Sicherheits- oder Freizone eingetragen sein. Sofern der Lageplan dadurch unübersichtlich würde, ist die Sicherheits- oder Freizone auf einem besonderen Blatt darzustellen (§ 2 Abs. 3 BauPrüfVO). In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung (NR. 3.3) ist darzulegen, in welcher Weise die Freihaltung der Sicherheitszone gewährleistet werden soll.

Anlagen- und Betriebsbeschreibung Aus der Anlagen- und Betriebsbeschreibung (einschließlich der dazugehörend«! Unterlagen) müssen unter Anknüpfung an die nach Nr. 2.4 erfolgte Bezeichnung der Anlage und die im Zusammenhang damit vorgenommene Benennung der Anlagenteile im einzelnen hervorgehen

a) alle die Kapazität und Leistung der Anlage und ggf. der Anlagenteile kennzeichnenden Größen,

b) die Art der in der Anlage bzw. den Anlageteilen verwendeten Apparate,

c) Art und Menge der

- Einsatzstoffe,

- Zwischen-, Neben- und Endprodukte,

- wassergefährdenden Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGB1.1 S. 1529, berichtigt durch BGB1.1 S. 1654), die in der Anlage gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden,

- anfallenden Reststoffe,

- Abfälle und Abwässer (einschließlich der Abwasserinhaltsstoffe) und

- entstehenden Abwärme,

d) die vorgesehenen Betriebszeiten (einschichtig oder mehrschichtig),

e) als Ergänzung der nach Nummer 3.4 geforderten schematischen Darstellungen

-' die Grundzüge des Verfahrens

- die Durchführung des Verfahrens - d.h. die zur Erreichung des angestrebten Produktionszieles notwendigen Arbeitsschritte (Grundoperationen und " Grundreaktionen) sowie kalkulierbare Betriebsstörungen einschließlich der dabei möglicherweise auftretenden Nebenreaktionen und -produkte -.

In einem besonderen Teil (s. Nr. 3.3.1 ff) ist Aufschluß über Art und Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu geben und sind die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verminderung und zur Messung der Emissionen zu erläutern. Die Beschreibung muß so vollständig sein, daß die Genehmigungsbehörde aus den Unterlagen erkennen kann, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere, daß von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hervorgerufen werden können.

Darüber hinaus sind die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen anzugeben.

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bis«

Anlage 7

3.3.1 Für die Angaben der Anlagen- undBetriebsbeschreibung hinsichtlich der Luftreinhaltung sind die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 für alle in Spalte l des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen zu verwenden; ausgenommen sind Anlagen nach Spalte l Nrn. 2.14, 3.6,3.11,3.13, 3.14,3.16, 3.18, 9.1 und 10.1 des Anhangs der 4. BImSchV.

Die Angaben müssen so umfassend sein, daß auch Fragen des Arbeits-, Feuer- und Explosionsschutzes, der geordneten' Lagerung von Abfällen und Reststoffen im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb sowie grundlegende Fragen der Gewässerreinhaltung geklärt werden können. Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verwendung der Formulare zulassen.

Erläuterungen zum Ausfüllen der Formulare sind diesem Erlaß als Anlage 7 beigefügt. In den Nrn. © und @ der Erläuterungen ist näher bestimmt, .in welchen Fällen Stoff angaben in den Formularen 3 und 4 nicht erforderlich sind. Bei Anlagen nach Nr. 1.10 bis 1.16, 4.1 und 4.4 der Spalte l des Anhangs zur 4. BImSchV ist zusätzlich zu den Angaben in Formular 4 eine Aufstellung erforderlich, die eine Abschätzung der Emissionen aus Leckagen ermöglicht (siehe Nr. ® der Erläuterungen zum Ausfüllen der Antragsformulare). In der Regel reicht eine Abschätzung der Gesamtemissionen der organischen Gase und Dämpfe aus. In den Fällen, in denen Leckagen in überwiegendem Maße Stoffe der Klasse I des Anhangs E zur TA Luft, krebserzeugende Stoffe oder toxische anorganische Verbindungen enthalten, ist eine Abschätzung dieser Stoffe erforderlich.

Die Formulare sind so gestaltet, daß sie für alle . genannten Anlagen einheitlich zur systematischen Beschreibung der Anlagen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung, verwendet werden können. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß im Einzelfall (z. B. bei Anlagen nach Spalte l Nr. .7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV) Abweichungen von der Systematik der Formulare zwingend notwendig sind. In diesen Fällen ist die Art der Darstellung mit der Genehmigungsbehörde abzusprechen.

3.3.2 Im Einzelfall können weitere Informationen verlangt werden sofern diese für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren erforderlich sind. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft können insbesondere Darlegungen nach § 6 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes (LG) vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), - SGV. NW. 791 - verlangt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 LG). Der Antragsteller ist über die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen unverzüglich zu unterrichten (s. Nr. 4.1).

3.3.3 In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung sind' außerdem die zum Schutz der Beschäftigten (Arbeitsschutz) vorgesehenen Maßnahmen anzugeben. Dieses gilt namentlich bei Anlagen zur Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung und Verarbeitung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGB1. I S. 577), und bei Anlagen, in denen krebserzeugende oder sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemi-kaliengesetz (ChemG Gefährlichkeitsmerkmale-V) vom 18. Dezember 1981 (BGB1.1 S. 1487) in Verbindung mit der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung) vom 26. August 1986 (BGB1.1 S. 1470), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1987 (BGB1.1 S. 2721), verarbeitet werden. Bei diesen Anlagen sind in der Regel die vorgesehene Personalbelegung der einzelnen Räume und die Art und Menge der Stoffe aufzuführen, die in diesen Räumen voraussichtlich zur selben Zeit eingesetzt oder gelagert werden sollen; die vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen (hinsichtlich der Schutzzone siehe Nr. 3.2) sind zu be-. schreiben.

3.4 Schematische Darstellung

3.4.1 Soweit es zur Erläuterung des Antrags erforderlich ist, ist eine schematische Darstellung der Anlage beizufügen, aus der sich der Herstellungsgang unter Verwendung von Symbolen für die vorgesehenen Maschinen, Apparate, Leitungen, Druckbehälter usw. ergibt. In dieser Darstellung sind die Entste-hungs- und Ableitungsstellen der Emissionen kenntlich zu machen.

3.4.2 Für die schematische Darstellung aller in Nr. 3.3.1 genannten Anlagen sind - unbeschadet der Nr. 3.4.4 Abs. 2 - die vom Deutschen Normenausschuß zur einheitlichen zeichnerischen Darstellung von Aufbau und Funktion verfahrenstechnischer Anlagen erarbeiteten Vorschriften DIN 28004, Teil l bis 4 „Fließbilder verfahrenstechnischer Anlagen", Teil l bis 3 (Ausgabe Mai 1988), Teil 4 (Ausgabe Mai 1977) - zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 1000 Berlin 30 - zugrunde zu legen.

An den Informationsgehalt der schematischen Darstellung sind in Abhängigkeit von der Art der Anlage bei der Darstellung des Verfahrens und der Entstehung, Führung und Behandlung von Abluft unterschiedliche Anforderungen im Sinne von DIN 28004 Teil l zu stellen.

Die Nrn. 32 und 3.3 der DIN 28004 Teil l sind dabei in folgender Fassung anzuwenden:

3.2 Verfahrensfließbild

3.2.1 Grundinformationen

a) Art der für das Verfahren erforderlichen Apparate und Maschinen außer Antriebsmaschinen

b) Bezeichnung der Apparate und Maschinen außer Antriebsmaschinen

c) Fließweg und Fließrichtung der Ein- und Äus-gangsstoffe, sowie der Stoffe und Energien bzw. Energieträger innerhalb eines Verfahrens

d) Benennung und Durchflüsse bzw. Mengen der Ein- und Ausgangsstoffe (es genügen Angaben zur Klassifizierung und Variationsbreite der geforderten Daten)

e) Benennung von Energie bzw. Energieträgern

f) Charakteristische Betriebsbedingungen (es reicht aus, wenn Datenbereiche angegeben werden)

3.22 Zusatzinformationen (soweit nach Art der Anlage erforderlich)

a) entfällt

b) entfällt

c) Anordnung wesentlicher Armaturen

d) Aufgabenstellung für Messen, Steuern, Regeln an wichtigen Stellen

e) Ergänzende Betriebsbedingungen (es reicht aus, wenn Datenbereiche angegeben werden)

f) Kennzeichnende Größen von Apparaten und Maschinen (eine qualitative Beschreibung ist ausreichend)

g) entfällt

h) Höhenlage von wesentlichen Apparaten und Maschinen

33 Rohrleitungs- und Instnimentenfliefibild

3.3.1 Grundinformationen

a) Art der Apparate und Maschinen, einschließlich Antriebsmaschinen, Rohrleitungen bzw. Transportwege und Armaturen

b) Bezeichnung der Apparate und Maschinen einschließlich Antriebsmaschinen

c) Kennzeichnende Größen von Apparaten und . Maschinen

d) entfällt •

e) entfällt

f) Aufgabenstellung und grundsätzlicher Lösungsweg für Messen, Steuern, Regeln

g) entfällt

3.3.2 Zusatzinformationen (soweit nach Art der Anlage erforderlich)

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

21.11.75(3)

a) Benennung und Durchflüsse bzw. Mengen von Energie bzw. Energieträgern

b) Fließweg und Fließrichtung von Energien bzw. Energieträgern

c) entfällt

3.4.3 Im einzelnen müssen die schematischen Darstel- . hingen wie folgt ausgeführt werden:

3.4.3.1 Bei Anlagen nach Spalte l Nrn. 1.12,1.14,4.1,4.4,4.6, 4.11, 6.1, 7.12 und 8.6 des Anhangs der 4. BImSchV

a) die Darstellung des Verfahrens

als Verfahrensfließbild mit allen in DIN 28004 Teil l Nr. 32 in der Fassung der Nr. 3.4.2 dieses Erlasses aufgeführten Informationen,

b) die Darstellung der Entstehung, Führung und Behandlung von Abluft

als Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild mit allen in DIN 28004 Teil l Nr. 3.3 - bei Anlagen nach Spalte l Nr. 4.11 des Anhangs der 4. BImschV mit allen in DIN 28004 Teil l Nr. 3.2 -in der Fassung der Nr. 3.4.2 dieses Erlasses aufgeführten Informationen;

3.4.3.2 Bei Anlagen nach Spalte l Nrn. 1.1 bis 1.3,1.7,1.9 bis 1.11,1.13,1.15,1.16, 2.3, 2.4,2.7, 2.8, 2.10,2.11, 2.15, 3.1 bis 3.5, 3.7 bis 3.9, 321, 4.2, 4.5, 4.7 bis 4.9, 5.1 bis 5.6, 62, 6.3, 7.8 bis 7.11, 7.15 bis 7.18, 7.21,123, 8.1 bis 8.5, 92 bis 9.10, 9.12 bis 9.14 und 10.2 bis 10.5 des Anhangs der 4. BImSchV

a) die Darstellung des Verfahrens

als Verfahrensfließbild mit den in DIN 28004 Teil l Nr. 3.2.1 in der Fassung der Nr. 3.4.2 dieses Erlasses aufgeführten Informationen,

b) die Darstellung der Entstehung, Führung und Behandlung von Abluft

als Verfahrensfließbild mit allen in DIN 28004 Teil l Nr. 32 in der Fassung der Nr. 3A2 dieses Erlasses aufgeführten Informationen;

3.4.3.3 bei Anlagen nach Spalte l Nrn. 1.5, 2.6 und 7.1 bis 7.3 des Anhangs der 4. BImSchV die Darstellung des Verfahrens sowie die Darstellung von Entstehung, Führung und Behandlung von Abluft als Grundfließbild mit allen in DIN 28004 Teil l Nr. 3.1 aufgeführten Informationen.

3.4:4 Die Ausführlichkeit der Grundfließbilder wird dadurch bestimmt, daß aus dem Fließbild die Entstehungsstellen, Führung und Behandlung von Abluft bzw. Abgas hervorgehen müssen. Die Genehmigungsbehörden können analoge Fließbilder mit gleichwertigem Informationsgehalt zulassen.

Die Genehmigungsbehörden können im Einzelfall weitergehende als die in den Nummern 3.4.3.1 bis 3.4.3.3 für die einzelnen Anlagen der Spalte l des Anhangs der 4. BImSchV gestellten Anforderungen an den Informationsgehalt der schematischen Darstellung stellen, sofern dies für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren, insbesondere für die Beurteilung _der Anlage hinsichtlich der Frage der Luftreinhaltung oder der Anlagensicherheit notwendig erscheint

Der Antragsteller ist über die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen unverzüglich zu unterrichten (s. Nr. 4.1).

3.5 Maschinenaufstellungsplan

Bei ortsfesten Anlagen sollen aus diesem Plan die bauliche Ausführung und der. Verwendungszweck der Fabrikationsräume und der Nebenräume, soweit ' sie zur Anlage gehören, hervorgehen. Die größeren Maschinen, Apparate usw. sollen eingetragen und die Treppen, Bühnen und Rettungswege eingezeichnet sein.

Soweit die statischen und dynamischen Kräfte der Maschinen .und Apparate durch tragende Bauteile (z. B. Decken, Wände, Stützen) aufgenommen werden müssen, sind die zu erwartenden Lasten und Kräfte anzugeben. Dies gilt auch.für das Absetzen schwerer Einzelteile bei der Montage oder bei der

Wartung und Instandsetzung der Maschinen, Appa- "TlOfl rate und dergleichen.. / IOU Die erförderlichen Angaben können auch in den Bauzeichnungen (siehe Nr. 3.2 und § 3 der Bauprüfverordnung) gemacht werden, wenn diese dadurch ihre Übersichtlichkeit nicht verlieren.

Bei ortsveränderlichen Anlagen ist ein Plan vorzulegen, aus dem sich die übliche Aufstellung der Anlagenteile ergibt.

3.6 Immissionsprognose

3.6.1 Allgemeines

Um das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Nr. l in Verbindung mit § 5 Abs. l Nr. l BImSchG prüfen zu können, muß die Genehmi-. gungsbehörde die bestehende Immissionsbefostung und den voraussichtlichen Immissionsbeitrag der zu errichtenden Anlage soweit kennen, daß die Möglichkeit einer Überschreitung von Immissionswerten sicher beurteilt werden kann. Eine räumlich und zeitlich differenzierte Darlegung der Immissionsvorbelastung für den Einwirkungsbereich der Anlage und eine diese Vorbelastung berücksichtigende Immissionsprognose können jedoch nicht in jedem Fall als Antragunterlagen verlangt werden. Die Genehmigungsbehörde soll nur in den unter Nr. 3.6.2.1 und 3.6.3.1 angegebenen Fällen auf die Vorlage einer Immissionsprognose durch den Antragsteller hinwirken.

Wird eine Immissionsprognose nicht vorgelegt, obwohl sie nach Nm. 3.6.2.1 oder 3.6.3.1 erforderlich ist, so kann deshalb nicht die Bearbeitung des Genehmigungsantrages abgelehnt werden; die Genehmigungsbehörde hat die Immissionsprognose dann selbst nach Anhörung des Antragstellers bei einer geeigneten Gutachterstelle in Auftrag zu geben. Die Kosten hat der Antragsteller als Auslagen (§ 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 - GV. NW. S. 256 -, - SGV. NW. 2011 -) zu erstatten.

3.6.2 Luftverunreinigungen

3.6.2.1 Hinsichtlich der Luftreinhaltung ist eine Immissionsprognose (vorhandene Immissionen und durch den Betrieb der Anlage zu erwartende zusätzliche Immissionen erforderlich, soweit sich nicht aus Nr. 2.6.1.1 Abs. 5 oder Nr. 2.6.2.1 Abs. 2 der TA Luft etwas anderes ergibt

3.6.2.2 Die Genehmigungsbehörde hat darauf hinzuwirken, daß die für die Ermittlung der Zusatzbelastung gemäß Anhang C der TA Luft erforderlichen Eingangsdaten und die Lage der Aufpunkte mit ihr abgestimmt werden.

3.6.2.3 Die bei der Immissionsprognose zu berücksichtigende Vorbelastung ist in jedem Fall durch die Genehmigungsbehörde festzustellen. Dabei kann auf Daten zurückgegriffen werden, die bei der Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, den Kreisen oder kreisfreien Städten aufgrund von Ermittlungen nach § 6 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - LImschG - vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. . NW. S. 292.),'- SGV. NW. 7129 - oder bei der Überwachungsbehörde vorliegen.

Soweit noch eine meßtechnische Ermittlung der Vorbelastung erforderlich ist, ist sie von der' Genehmigungsbehörde bei einer geeigneten Meßstelle in Auftrag zu geben (vgl. Nr. 8 dieses Erlasses und den Gem. RdErl. d. Ministers für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 15. 7. 1988 - SMB1. NW. 7130 - über die Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen). Die Kosten der Messungen sind Auslagen im Sinne des § 10 GebG NW.

21.11.75 (3)

195. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

Bei sehr aufwendigen Vorbelastungsmessungen kann zur Kostenersparnis zugelassen werden, daß unter der Verantwortung der beauftragten Meßstelle der Immissionsschutzbeauftragte oder firmenange-hörige Hilfskräfte bei der Probennahme und Probenverarbeitung mitwirken. Das Mitwirkungsverhältnis muß so gestaltet sein, daß die volle Verantwortung der beauftragten Meßstelle für die Richtigkeit der . Messungen erhalten bleibt.

3.62.4 Für die Durchführung der Immissionsprognose ist Nr. 2.6 der TA Luft maßgebend. Hierauf hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller rechtzeitig - ggf. bereits bei der Beratung vor der An-tragstelluhg - hinzuweisen.

3.62.5 Vom Antragsteller vorgelegte Immissionsprognosen sind in jedem Falle von der Genehmigungsbehörde der Landesanstalt für Immissionsschutz zur Prüfung zuzuleiten; die Prüfkosten sind durch die Genehmigungsgebühren abgegolten.

3.6.3 Lärm

3.6.3.1 Hinsichtlich der Einwirkungen durch Lärm ist eine Immissionsprognose (vorhandene Immissionen und durch den Betrieb der Anlage zu erwartende zusätzliche Immissionen) erforderlich, wenn aufgrund einer überschlägigen Rechnung eine Überschreitung der in der TA Lärm genannten Immissionswerte durch den Betrieb einer Anlage nicht ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Eingangsdaten, die bei der Immissionsprognose zugrunde zu legen sind, ist Nr. 3.6.2.2 Satz l entsprechend anzuwenden.

3.6.3.2 Die Genehmigungsbehörde soll darauf hinwirken, daß der Antragsteller die Immissionsprognose von einem geeigneten Sachverständigen (ggf. Sachverständigenorganisation) erstellen läßt Sachverständiger kann u. U. auch der Immissionsschutzbeauftragte sein. Soweit die vorhandene Immissionsbelastung nicht bekannt ist können dem mit der Immissionsprognose beauftragten Sachverständigen auch die insoweit noch erforderlichen Ermittlungen übertragen werden. Nr. 3.6.2.3 Abs. 3 gilt entsprechend. Gehen in die Immissionsprognose Emissionsdaten von Geräuschquellen in Arbeitsstätten ein, so kann es zweckmäßig sein, im Rahmen dieser Berechnungen auch den Nachweis zu erbringen, daß die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind oder die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vorliegen.

3.6.4 Erschütterungen

Eine Immissionsprognose (vorhandene Immissionen und durch den Betrieb der Anlage zu erwartende zusätzliche Immissionen) für Erschütterungen, (Gut-• achten über Erschütterungen) ist erforderlich, wenn im Einzelfall mit derartigen Emissionen in erheblichem Umfang zu rechnen ist und schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen zu befürchten sind. Nr. 3.6.3.2 gilt entsprechend.

3.7 Plan zur Behandlung der Reststoffe und zur Nutzung der Abwärme

In einem besonderen Plan (ggf. mit Alternativen) ist darzustellen, wie die Anforderungen aus § 5 Abs. l Nr. 3 BImSchG und - soweit die Anlage von einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 BImSchG erfaßt wird - auch die Anforderungen aus § 5 Abs. l Nr. 4 BImSchG erfüllt werden sollen. Dabei kann auf Angaben in den übrigen vorgelegten Unterlagen verwiesen werden.

3.7.1 Hinsichtlich der Reststoffe muß der Plan Ausführungen zu den Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Verwertung und ggf. zu ihrer Beseitigung als Abfall enthalten.

a) Die Angaben zu den Reststoffen müssen auf jede Betriebseinheit bezogen und im einzelnen aufgeschlüsselt sein nach Art, Beschaffenheit und Menge. Soweit von Reststoffen

besondere Gefahren für Menschen oder die Umwelt ausgehen können, sind-hierzu Angaben zu machen. Dabei ist auf bestehende stoffliche Klassifizierungen hinzuweisen. Soweit Reststorfe z. B. in wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften als wassergefährdend oder als Abfall i. S. des § 2 Abs. 2 AbfG klassifiziert sind, muß die jeweilige Klassifizierung angegeben sein.

b) Für jeden einzelnen Reststoff, der verwertet werden soll, müssen Angaben gemacht sein, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Reststoff ordnungsgemäß und schadlos verwertet wird. Hierzu muß der vorgesehene Verwendungszweck des Reststoffes angegeben werden. Soweit Reststoffe in einer Anlage verwertet werden sollen, soll diese unter Angabe des Standortes, der Art (z. B. Anlage zur Herstellung von Zement) und des Betreibers bezeichnet werden. Entsprechende Angaben sind erforderlich, wenn die Reststoffe nicht in einer Anlage, sondern auf andere Weise verwertet werden sollen.

Der Zeitraum, währenddessen die Verwertung sichergestellt ist, muß angegeben sein (Zahl der Jahre); sollen die Reststoffe in Anlagen Dritter verwertet werden, ist der Zeitraum der

, vertraglichen Bindung anzugeben.

Beizufügen sind Unterlagen zum Nachweis, daß die Anläge, in der die Reststoffe verwertet werden sollen, über ausreichende Kapazitäten verfügt und zur Verarbeitung von Reststorfen dieser Art geeignet ist

Soweit der Antragsteller Aufbereitungsmaßnahmen vorgesehen hat, die eine Verwertung der Reststoffe erst ermöglichen (z. B. Separierung oder Konditionierung), soll dies aus den Unterlagen und Erläuterungen hervorgehen.

c) Für Reststoffe, die als Abfälle beseitigt werden sollen, muß anhand der Verfahrensunterlagen begründet dargelegt sein, daß die technischen Möglichkeiten, die Reststoffe zu vermeiden, ihre Menge zu verringern oder ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten, ausgeschöpft worden sind. Könnten Reststoffe z. B. durch Kreislaufführung von Hilfsstoffen, bessere Ausnutzung von Rohstoffen, höhere Standzeiten von Katalysatoren verringert oder z. B. durch übliche Aufbereitungsmaßnahmen verwertbar gemacht werden, muß erläutert werden, warum diese Möglichkeiten nicht ergriffen werden sollen. Handelt es sich um Reststoffe, die durch den Betrieb einer Umweltschutzeinrichtung entstehen (z.B. Abgas- oder Abwasserreinigungsanlage) und die nicht oder nur teilweise verwertet werden sollen, so muß der Antragsteller darlegen, aus welchen Gründen er sich für das von ihm gewählte Verfahren entschieden hat, sofern auf dem Markt auch andere Verfahren mit verwertbaren Reststofferi angeboten werden.

In Fällen, in denen geeignete Verwertungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Antragsteller ihre Nutzung jedoch, z. B. wegen Behinderung des Arbeitsablaufes oder aus Kostengründen, als unzumutbar betrachtet, sind die gegenüber der Reststoffbeseitigung zu erwartenden Nachteile im einzelnen'darzu-legen. Soweit die Unzumutbarkeit aus Kostengründen geltend gemächt wird, ist sie plausibel darzulegen.

Für Reststoffe, die mangels zumutbarer Ver-wertungs- oder Vermeidungsmöglichkeiteh als Abfall beseitigt werden müssen, sind folgende Angaben erforderlich:

- Art des vorgesehenen Entsorgungsweges und Kennzeichnung der Entsorgungsanlage;

- Zeitraum, währenddessen die Entsorgung sichergestellt ist;

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21.11.75(4)

- Nachweise darüber, von wem und für welche Zeit die Entsorgung übernommen wird. d) Beruft sich der Antragsteller darauf, daß ihm ein anderes als das beabsichtigte Verfahren aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei, müssen von ihm Angaben über die Kosten des von ihm vorgesehenen Verfahrens und der im übrigen in Betracht kommenden Reststoff-behandlungsmöglichkeiten gemacht werden.

3.72 Soweit Pflichten aus § 5 Abs. l Nr. 4 bestehen, ist darzulegen

- an welchen Stellen, zu welchen Zeiten und in welcher Menge Wärme entsteht,

- welche Wärme für den Betrieb der Anlage genutzt wird,

- welche Wärme an Dritte abgegeben wird,

- welche Anlagen des Betreibers für eine Nutzung der anfallenden Abwärme in Betracht kommen und

- warum die Abwärme nicht in größerem Umfang als vorgesehen genutzt werden kann.

3.8 Besonderheiten für bestimmte Anlagearten

3.8.1 Ist eine genehmigungsbedürftige Anlage Teil einer kerntechnischen Anlage, so schließt die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBi. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBI. I S. 265), die Genehmigung nach § 4 BImSchG ein (§ 8 Abs. 2 AtG).

3.82 Soweit eine Dampfkesselanlage nicht insgesamt Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Anhang der 4. BImSchV ist, hat die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller bei Anträgen zur Erteilung einer Genehmigung für Dampfkesselfeuerungen zu empfehlen, den Antrag auf Genehmigung der Feuerungsanlage im Sinne des § 4 BImSchG und den Antrag auf Erteilung der Er-

. laubnis für die Dampfkesselanlage nach § 10 oder § 13 der Dampfkesselverordnung - DampfkV - vom 27. Februar 1980 (BGBI. I S. 173), gleichzeitig zu stellen. Die Formulare nach dem Muster der Anlagen l bis 6 sind nur für den Antragsteil zu verwenden, der sich auf die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage bezieht. Alle Anträge und dazugehörigen Unterlagen sind bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet den Antrag auf Erteilung der Dampfkesselerlaubnis und die zugehörigen Er-

' laubnisunterlagen zur Stellungnahme an den. zuständigen Technischen Überwachungsverein.

3.8.3 Dieser Erlaß gilt nicht für Anlagen nach Spalte l Nrn. 8.1 bis 8.6 und 9.10 des Anhangs der

- 4. BImSchV, soweit für diese nach dem Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1410, berichtigt BGBI. I S. 1501) ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist Bei derartigen Anlagen ist jedoch darauf hinzuwirken, daß die in diesem Erlaß genannten Formulare nach dem Muster der Anlagen l bis 6 zusätzlich verwendet werden, soweit sich der Planfeststellungsantrag auf die Luftreinhaltung bezieht

3.8.4 Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBI. I S. 625) anzuwenden ist und die im Anhang I der Störfall-Verordnung bezeichnet sind, muß dem Antrag grundsätzlich auch eine Sicherheitsanalyse beigefügt werden (§ 4 Abs. 2 a Satz l der 9. BImSchV). Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen die Erteilung von Ausnahmen schriftlich zusagen; insoweit entfällt dann die Pflicht zur Beifügung der Sicherheitsanalyse (§ 4 Abs. 2 a Satz 2 der 9. BImSchV i. V. m. § 10 der 12. BImSchV). Inhaltlich muß die Sicherheitsanalyse den Anforderungen des § 7 der Störfall-Verordnung entsprechen. In der Sicherheitsanalyse kann jedoch weitgehend auf andere Antragsunterlagen, insbesondere auf die Anlagen- und Betriebsbeschreibung (vgl. Nr. 3.3), verwiesen werden (§ 7 Abs. 2 der Störfall-Verordnung).

3.9 3.9.1

3.92

3.9.3

3.9.4

4 4.1

Allgemeines 7110

Gemäß § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV hat der Antrag- ' '^M steller der Genehmigungsbehörde außer den vorgenannten Unterlagen eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Die Kurzbeschreibung ist für die Auslegung geeignet, wenn der u.U. betroffene Bürger aus ihr entnehmen kann, welche Gefahren, erhebliche Nachteile und erheblichen Belästigungen von dem Betrieb der Anlage ausgehen können, insbesondere mit welchen Immissionen (nach Art und Umfang) er zu rechnen hat Soweit die Kurzbeschreibung diesen Anforderungen nicht genügt, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller aufzufordern, eine entsprechend verbesserte Kurzbeschreibung vorzulegen.

Der Antragsteller hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind (§ 4 Abs. 3 der 9. BImSchV).

Die Zeichnungen und Pläne sollen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein oder durch ein besonderes Verfahren genügend verschleißfest gemacht sein. Bauvorlagen müssen den Anforderungen des § l Abs. 4 BauPrüfVO entsprechen.

Die Formate der Unterlagen und ihre Faltung sollen den DIN-Normen entsprechen. Auf den Zeichnungen - außer auf der schematischen Darstellung nach Nr. 3.4 - soll der Maßstab und auf den Plänen - außer auf dem Plan nach Nr. 3.7 - sollen der Maßstab und die Nordrichtung eingezeichnet sein.

Der Antrag und die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller oder einem Vertretungsberechtigten und im Falle des § 65 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803), - SGV. NW. 232 -auch vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Außer im Falle des § 65 BauO NW kann von der Unterschrift der Antragsunterlagen abgesehen werden, wenn diese gestempelt sind.

Gemäß § 10 Abs. 2 BImSchG sind Unterlagen, soweit sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Dem Antragsteller ist ggf. bei der Vorbesprechung zu empfehlen, die Unterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, in einem besonderen verschlossenen Umschlag vorzulegen. Daneben muß gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG der Inhalt der Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß Dritten eine Beurteilung möglich ist, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Diese Beschreibung ist bei der Auslegung statt der Unterlagen zur Einsicht auszulegen.

Enthält die nach § 4 Abs. 2 a der 9. BImSchV vorzulegende Sicherheitsanalyse (vgl. Nr. 3.8.4) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,, ist vom Antragsteller die Vorlage einer für die Auslegung geeigneten Fassung der Sicherheitsanalyse zu verlangen. In dieser Fassung sind ausschließlich die geheimzuhaltenden Teile durch Beschreibungen zu ersetzen, die den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG entsprechen.

Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit (8 7 der 9. BImSchV)

Die für die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zuständige Stelle der Genehmigungsbehörde (Verfahrensstelle) hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen (§ 6 der 9. BImSchV). Sie

21.11.75(4)

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

7130

hat weiterhin unverzüglich nach Eingang des An- 5 trags - in der Regel innerhalb von einer, bei schwierig zu beurteilenden Vorhaben oder umfangreichen Unterlagen jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen - zu prüfen, ob die Antrags-

. unterlagen vollständig sind, d. h. ob sie ausreichen, um die öffentliche Bekanntmachung einleiten (§ 8 Abs. l der 9. BImSchV) und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen beurteilen zu können, und ob sie den Anforderungen der Nr. 3 dieses Erlasses entsprechen. Soweit hierzu die Beteili-

, gung anderer Behörden und Stellen erforderlich ist, ist innerhalb der genannten Fristen ein Termin zur Klärung der offenen Fragen anzuberaumen. Nach Abschluß der Prüfung ist das Ergebnis dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Reichen die Unterlagen nicht aus, so ist von einer Rücksendung des Antrags abzusehen, vielmehr ist dem Antragsteller unter Hinweis auf die Möglichkeit, sich ggf. von einer geeigneten Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer) beraten zu lassen, eine angemessene Frist (höchstens drei Monate) zur Ergänzung der Unterlagen zu setzen. Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung der Genehmigung abzulehnen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV), es sei denn, der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß g die Frist aus besonderen Gründen nicht einzuhalten war. Hierauf ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen. Sobald die eingereichten Un- 6.1 terlagen dies zulassen, ist mit der sachlichen Prüfung zu beginnen.

4.2 Schutz der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Soweit die Antragsunterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis enthalten, ergibt sich die Pflicht zur Geheimhaltung aus § 3 a VwVfG. NW., aus den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften (vgl. § 64 des Landesbeamtengesetzes) und aus den §§ 202 bis 204 des Strafgesetzbuches. § 139 b Abs. l Satz 3 der Gewerbeordnung greift hier nicht ein.

4.2.1 Die Tatsache, daß der Antragsteller bestimmte Unterlagen als „Geheim" bezeichnet und getrennt (§10 Abs. 2 Satz l BImSchG) und verschlossen vorlegt (siehe oben Nr. 3.9.3), bedeutet nicht, daß diese Unterlagen irgendeinem Geheimhaltungsgrad nach der Verschlußsachenanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen und entsprechend zu behandeln sind. Ob dies der Fall ist, hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen.

Soweit der Antragsteller angibt, daß die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist diese Angabe für die Genehmigungsbehörde nicht bindend. Ihre Richtigkeit soll im Hinblick darauf, daß möglichst alle Unterlagen auszulegen sind, überprüft werden. Bis zum Abschluß der Prüfung gilt Nr. 4.2.2 entsprechend. Sollte die Genehmigungsbehörde zu dem Ergebnis kommen, daß die Unterlagen kein-Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis enthalten, so hat sie vor der Auslegung und vor der Weitergabe an zu beteiligende Stellen den Antragsteller zu hören, bi Zweifelsfällen ist von der Auslegung der Unterlagen abzusehen. Statt dessen sind dann wie bei den Unterlagen, .die eindeutig Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, die Inhaltsbeschreibungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG auszulegen.

4.2.2 Die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten und die als solche gekennzeichnet sind, sind bei der Genehmigungsbehörde besonders sorgfältig aufzubewahren. Hierzu sind bei jeder Ge-nehmigungsbehörde ein Bediensteter als besonders verantwortlich für die Geheimhaltung sowie ein Vertreter zu bestimmen. Bei Abwesenheit desjenigen, der jeweils mit der Bearbeitung des Antrags beschäftigt ist oder der für die Verwahrung verantwortlich ist, sind die Unterlagen in einem Schrank oder in einem Zimmer mit Sicherheitsschloß einzuschließen. Die Unterlagen dürfen nur von Hand zu Hand weitergegeben werden. Aus einem Begleitzettel muß sich ergeben, wer die Unterlagen in Händen gehabt hat (über die bei der Versendung der Unterlagen zu treffenden Maßnahmen siehe unter Nr. 72.1).

Mitteilung nach § 42 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes

Zur Durchführung des § 42 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV. NW. S. 476/ SGV. NW. 230) und in Ergänzung des Abschnittes IV in Verbindung mit Nr. 13 der Anlage des RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 23. 7. 1965 (SMB1. NW. 230) haben die Genehmigungsbehörden dem Regierungspräsidenten als Bezirksplanungsbe-hörde Anträge auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne von § 4 BImSchG unverzüglich auf einem Formblatt (Anlage 8) mitzuteilen. A"1"«« *

Die Mitteilung ist nicht erforderlich bei Anlagen nach Spalte l Nrn. 12, 1.3, 1.5, 2.10, 2.11, 3.9, 3.11, 3.18, 3.21 bis 323, 4.1, 4.5, 4.7 bis 4.9, 5.3 bis 5.6, 6.1, 6.3, 8.2 bis 8.4 und 10.1 bis 10.5 des Anhangs der 4. BImSchV, soweit-es sich nicht um selbständige fabrikmäßige Einrichtungen, um Anlagen, die die Eigenart eines Gebietes verändern können, oder um nicht privilegierte Anlagen im Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 -BGBI. I S. 2253) handelt

Bekanntmachung, Auslegung und Gewährung von Akteneinsicht (§§ 8 bis 10 der 9. BImSchV)

Sobald die Unterlagen vollständig sind (vgl. Nr. 3), ^A hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben der ^P Errichtung und des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage in ihrem amtlichen Ver- ^^ öffentiichungsblatt und außerdem - möglichst am ^B selben Tage - in örtlichen Tageszeitungen, die im ^^ Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen (§ 8 Abs. l der 9. BImSchV). Der Bereich des Standortes soll nicht zu eng bemessen werden; er kann im Einzelfall über die Grenzen der Standortgemeinde hinausgehen. Bei einer ortsveränderlichen Anlage erfolgt die Bekanntmachung außer im amtlichen Veröffentlichungsblatt in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich der vorgesehenen Standorte der Anlage verbreitet sind.

Soweit die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Genehmigungsbehörden sind, ist in jedem Fall die Bekanntmachung im'Amtsblatt des Regierungspräsidenten vorzunehmen. Das Amtsblatt des Regierungspräsidenten ist insoweit das amtliche Veröffentlichungsblatt der nachgeordneten Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter (vgl. Nr. 2.11 der ^^ Richtlinien für das Regierungsamtsblatt, RdErl. d. ^B Innenministers vom 11. 1. 1982 - SMB1. NW. 1141) ^^

. Wegen der Form der Veröffentlichung im Regierungsamtsblatt wird auf die o.a. Richtlinien £k vom 11. 1.1982 verwiesen. ^J

Gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV kann in be- , stimmten Fällen von der Bekanntmachung und Auslegung abgesehen werden. Voraussetzung ist u.a., daß in demselben Genehmigungsverfahren oder in einem Vorbescheidsverfahren hinsichtlich der Anlage, auf die sich der Antrag bezieht, bereits früher eine ordnungsmäßige Bekanntmachung und Auslegung durchgeführt wurde. Dasselbe Genehmigungsverfahren liegt auch vor, wenn die Genehmigung in Teilabschnitten (Teilgenehmigungen) erteilt wird. Die Bestimmung greift nicht ein, wenn an einer früher genehmigten Anlage eine genehmigungspflichtige Änderung vorgenommen werden soll, da § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV nicht anwendbar ist, soweit § 15 Abs. 2 BImSchG eingreift (vgl. insoweit Teil III Nr. 12 dieses RdErl.).

62 Die Bekanntmachung enthält

62.1

den Namen und den Wohnort bzw. den Sitz des Antragstellers, eine kurze Beschreibung des Vorhabens und die Bezeichnung des Grundstücks (Ort, Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück), auf dem die Anlage errichtet werden soll (bei einer ortsveränderlichen Anlage alle vorgesehenen Standorte) sowie die Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Inbetriebnahme;

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

21.11.75(5)

622 die Angabe, wo und in welcher Zeit - anzugeben sind der erste und der letzte Tag - der Genehmigungsantrag und die in Nr. 3. genannten Unterlagen ausgelegt werden und wann sie dort eingesehen werden können (§ 10 Abs. 4 Nr. l BImSchG);

6.2.3 die Aufforderung, etwaige Einwendungen bei der in der Bekanntmachung bezeichneten Behörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen, und zwar innerhalb der Auslegungsfrist von 2 Monaten; dabei ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf der Frist Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG);

62.4 den Hinweis, daß die Einwendungsschreiben an den Antragsteller zur Stellungnahme weitergegeben werden und daß auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind;

62.5 die Bestimmung von Ort und Zeitpunkt des Erörte-rungstermins (s. Nr. 9.1) sowie den Hinweis, daß formgerecht erhobene Einwendungen auch bei Aus- "•* • bleiben des Antragstellers oder von Personen, die 'Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;

62.6 den Hinweis, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr | als 300 Zustellungen an die Einwender vorzunehmen, sind.

Je ein Stück der Bekanntmachung in den Veröf-| fentlichungsblättern (Zeitungen) ist zu den Akten zu nehmen.

6.3 Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen (§ 9 Abs. 2 der 9. BImSchV). Die Auslegungsfrist beträgt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG zwei Monate. Sie kann frühestens am Tage nach der Bekanntmachung beginnen. Um unterschiedliche Auslegungsfristen und Fehler bei der Fristberechnung zu vermeiden, muß in der Bekanntmachung die Dauer der Auslegung durch - 6.5 die Angabe der Kalendertage festgelegt werden, an denen die Frist beginnt und endet (§ 9 Abs. l Nr. 2 der 9. BImSchV). Bei diesem Verfahren endet die Frist an dem Tag des übernächsten Monats, der durch seine Zahl dem Tag vorhergeht an dem die Frist begann. Wird z.B. in den Veröffentlichungsblättern vor dem 15. März bekanntge-I . macht, daß die Auslegung am 15. März beginnt, so endet die Frist mit Ablauf des 14. Mai. Würde demnach die Frist an einem Tag ablaufen, den es k seiner Zahl nach im übernächsten Monat nicht " gibt (z.B. im Februar), so endet die Frist am letzten Tag des übernächsten Monats (im Beispielsfall also bereits am 28. bzw. 29. Februar) - vgl. § 188 Abs. 3 BGB in Verbindung mit §31 Abs. l VwVfG. NW. -. Bei der Berechnung von Fristen ist §31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwVfG. NW. enden alle Fristen erst am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder (am Auslegungsort)' auf einen gesetzlichen Feiertag fällt Bei .der Festsetzung der Fristen sollte vermieden werden, daß der Beginn der Frist auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag fällt 8.6

6.4 Auslegung

6.4.1 Der Genehmigungsantrag und die beigefügten Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten, sind während des Laufs der Auslegungsfrist bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle - möglichst in einem Dienstgebäude - in der Nähe des Standortes des Vorhabens auszulegen. Die Auslegung'an einer weiteren Stelle kann 6.6.1 insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Genehmigungsbehörde ihren Sitz in einer anderen

Gemeinde oder bei Großstädten unzumutbar weit entfernt vom Standort des Vorhabens hat (vgl. § 10 Abs. l der 9. BImSchV).

Gutachten, die die Behörde in Auftrag gegeben hat, dürften zum Zeitpunkt der Auslegung noch nicht zur Verfügung stehen. Auch wenn dies ausnahmsweise der Fall ist, müssen sie nicht ausgelegt werden, da es sich dabei nicht um beigefügte Unterlagen im Sinne von § 10 Abs. l der 9. BImSchV handelt

Soweit Unterlagen Geschäfts- -oder Betriebsgeheimnisse enthalten und als solche gekennzeichnet sind, ist an ihrer Stelle die Inhaltsbeschreibung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG auszulegen (§ 10 Abs. 3 der 9. BImSchV). Gehört eine Sicherheitsanalyse zu den Antragsunterlagen und enthält diese Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, so ist eine Fassung der Sicherheitsanalyse auszulegen, in der die geheimzuhaltenden Teile durch allgemeine Beschreibungen ersetzt sind (vgl. Nr. 3.9.4).

Die Auslegung hat an jedem behördlichen Arbeitstag zu erfolgen, also grundsätzlich von montags bis freitags mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen. Es ist insbesondere nicht zulässig^die Einsichtnahme auf bestimmte Wochentage in Anlehnung an eine Regelung für den allgemeinen Publikumsverkehr zu beschränken. Bei fester Dienstzeit ist der Zugang grundsätzlich von Beginn bis zum Ende der täglichen Dienstzeit zu gewähren. Bei gleitender Dienstzeit ist wie folgt zu verfahren: Die tägliche Auslegungsdauer sowie die Zeiten der Einsichtsmöglichkeit sollten sich-dach den Zeiten richten, die bei Behörden am selben Ort (ggf. in Nachbarorten) mit festen Arbeitszeiten anzutreffen sind (z.B. Landesbehörden). Eine Beschränkung auf die Kernarbeitszeit ist nicht vertretbar. Andererseits würde es über das Maß des Notwendigen hinausgehen, die Zugänglichkeit auch während der gesamten Gleitzeiten zu fordern.

Sind während der Auslegungsfrist Einwendungen erhoben worden, so haben die Genehmigungsbehörden den Antragsteller in der Regel durch Übersenden von Ablichtungen oder Abschriften über den Inhalt der Einwendungen zu unterrichten; dabei sind auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift unkenntlich zu machen, soweit diese Angaben nicht den Inhalt der Einwendung kennzeichnen. Kommt eine Unkenntiichma-chung hiernach nicht in Betracht, ist dem Einwender dies mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er seine Einwendung ggf. zurücknehmen kann. Ablichtungen oder Abschriften sind auch den in Nr. 7 genannten beteiligten Behörden zu übersenden, sofern es für erforderlich gehalten wird, daß diese die Einwendungen bei ihrer Stellungnahme berücksichtigen. Der Antragsteller ist ggf. auch darüber zu unterrichten, daß keine Einwendungen erhoben worden sind.

Soweit mehrere gleichartige Einwendungen erhoben worden sind, ist gemäß §§ 17 und 18 VwVfG. NW. zu verfahren.

Akteneinsicht ist gemäß § 10 Abs. 4 der 9. BImSchV nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren; dabei finden die Bestimmungen des § 29 Abs. l Satz 3 und Abs. 2 und 3 VwVfG. NW. Anwendung. In diesem Rahmen kann im Einzelfall außer der bloßen Einsicht auch die Fertigung von Abschriften oder Fotokopien gestattet oder es können auch - von der Behörde gefertigte - Abschriften oder Fotokopien überlassen werden. Soweit dem Verlangen eines Einwenders nach Nr. 6.5 entsprochen wurde, ist hierauf Rücksicht zu nehmen.

Die in § 10 Abs. 4, 2. Halbsatz der 9. BImSchV angeordnete entsprechende Anwendung des §29 Abs. 2 VwVfG. NW. bedeutet, daß die Verweige-

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rung der Akteneinsicht sich in aller Regel im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens hält, wenn eine der in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegt Demnach soll eine Einsichtnahme insbesondere dann jversagt werden,_ wenn die einzusehenden Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen. Daraus folgt, daß je nach Sachlage eine Einsicht auch nur teilweise gewährt bzw. eine begehrte Einsicht teilweise verweigert werden kann. Als Einsichtsberechtigte in diesem Rahmen kommen insbesondere alle Personen in Betracht die Einwendungen erhoben haben; sie müssen allerdings jeweils - um Mißbräuchen vorzubeugen - ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Dies wird sich in der Regel nur daraus entnehmen lassen, daß die Einsichtnahme die Verfolgung eigener Rechte erleichtert Bei Personen, die im Einwirkungsbereich des Vorhabens wohnen, ist das insbesondere in bezug auf die Gutachten zu den Auswirkungen der Anlage anzunehmen.

6.62 Eine Abschrift oder eine Vervielfältigung der Kurzschreibung nach §4 Abs. 3 Satz l der 9. BImSchV ist gemäß § 10 Abs. 2 der 9. BImSchV einem Dritten auf Anforderung zu überlassen. Insoweit besteht ein Rechtsanspruch. Die erforderlichen Abschriften oder Vervielfältigungen sind beim Antragsteller anzufordern/Soweit er die Anforderung nicht erfüllt, sind Abschriften oder Vervielfältigungen auf seine Kosten durch die Behörde herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Hinsichtlich der Abschrift der Niederschrift über den Erörterungstermin siehe unter Nr. 9.8 dieses RdErl.

Abschriften oder Fotokopien von anderen Teilen der Verwaltungsakten kann nur den Personen ge-. währt werden, die ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen können. Das wird für die Nachbarn bei Gutachten über die Auswirkungen und die Sicherheit der Anlage anzunehmen sein, wenn die Aussage des Gutachtens nur bei einem sorgfältigen Studium voll erfaßt werden kann. Ein Überlassen von Abschriften oder Ablichtungen sollte jedoch in jedem Falle, von der Übernahme der Kosten abhängig gemacht werden.

7 Beteiligung anderer Behörden und Stellen (§11 der 9. BImSchV) -

7.1 Sobald die Unterlagen vollständig sind (vgl. Nr. 3), hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben nicht nur bekanntzumachen, sondern auch später . stens gleichzeitig die Stellungnahmen der Behörden und Selbstverwaltungskörperschaften einzuholen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (§ 10 Abs. 5 BImSchG). Das sind insbesondere die Behörden, deren Entscheidungen nach § 13 BImSchG von der Genehmigung eingeschlossen werden oder die neben der Genehmigung eine selbständige Entscheidung in bezug auf die Anlage zu treffen haben. Außerdem sind alle Behörden zu beteiligen, die für die Durchführung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuständig sind, die auf die Errichtung oder den Betrieb der Anlage Anwendung finden (vgl. § 6 Nr. 2 BImSchG). Insbesondere ist im Hinblick auf die Pflichten aus § 5 Abs. l Nr. 3 BImSchG für Anlagen, bei deren Betrieb Reststoffe anfallen, die zuständige Abfallbehörde zu hören. Darüber hinaus kann es in Einzelfällen erforderlich sein, eine Stellungnahme der nach § 52 BImSchG für die vom Antragsteller angegebene Verwertungsanlage zuständigen Überwachungsbehörde oder der für eine Abfallentsorgungsanlage zuständigen Abfallbehörde zu den einschlägigen Angaben gemäß Nrn. 3.7.1b und 3.7.1c Abs. 4 einzuholen. Die Landschaftsbehörde der Verwaltungsebene, der die Genehmigungsbehörde angehört, ist um Stellungnahme zu bitten, wenn Gebäude im Außenbereich errichtet werden sollen oder wenn das Vorhaben aus ande-

ren Gründen als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist. Soweit von dem Vorhaben Waldflächen betroffen werden, sind die Forstbehörden zu beteiligen. Die Gesundheitsämter sind zu beteiligen, wenn Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung nicht ausgeschlossen sind. Bei der für den späteren Betrieb der Anlage zuständigen Berufsgenossenschaft ist eine Stellungnahme hinsichtlich der Unfallverhütung einzuholen, soweit diese Frage im Genehmigungsverfahren von Bedeutung ist

Darüber hinaus kann die Beteiligung weiterer Behörden wie z.B. des Straßenverkehrsamtes und der Straßenbaubehörden angezeigt sein. Auf Nummer 7.4.2 wird hingewiesen.

Eine Antragsausfertigung mit Unterlagen (eine Ausfertigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde) hat die Genehmigungsbehörde, soweit eine Beteiligung nach Abs. l geboten ist, insbesondere den nachstehenden Behörden oder Dienststellen zur Stellungnahme zuzuleiten:

7.1.1 dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt, bei den der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen dem Bergamt;

7.1.2 der Gemeinde, die stets aus dem Gesichtspunkt der kommunalen Entwicklungsplanung Stellung zu nehmen hat;

7.1.3 der unteren Bauaufsichtsbehörde;

dieser Ausfertigung sind die eingereichten bautechnischen Nachweise nach § 5 BauPrüfVO in zwei Ausfertigungen zur Prüfung beizufügen; die i übrigen am Verfahren beteiligten Behörden erhalten im Regelfall keine bautechnischeh Nachweise; wenn die Gemeinde (vgl. Nr. 7.12) untere Bauaufsichtsbehörde ist, erhält sie, abgesehen von den bautechnischen Nachweisen, insgesamt nur eine Ausfertigung des Antrags und der Antragsunterlagen;

7.1.4 dem Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, das seine Stellungnahme über die zuständige allgemeine Wasserbehörde leitet;

7.1.5 denjenigen Behörden, die zur Erteilung einer auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis zuständig sind (z.B. Wasserbehörden, Luftfahrtbehörden); diese Behörden teilen der Genehmigungsbehörde mit, ob mit der Erteilung der nach anderen Gesetzen erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse zu rechnen ist

7.2 Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsge- l heimnisse enthalten, ist besonders zu prüfen, ob deren Kenntnis für eine sachgerechte Stellungnahme der zu beteiligenden Behörde erforderlich ist oder ob die Übersendung der Inhaltsbeschreibung (§10 Abs. 2 BImSchG) ausreicht.

Falls die Unterlagen, die ein Geschäfts-' oder Betriebsgeheimnis enthalten, selbst versandt werden müssen, ist im Anschreiben darauf hinzuweisen, daß

7.2.1 sich bei den Unterlagen auch solche befinden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten; diese sind getrennt zu verpacken und zu versiegeln; die Sendung ist an den „Behördenleiter oder Vertreter im Amt" zu richten, damit die Unterlagen nicht aus Versehen bei der Poststelle geöffnet werden;

722 die Unterlagen bei der beteiligten Behörde entsprechend den unter Nr. 422 getroffenen Bestimmungen behandelt werden sollen.

7.3 Die beteiligten Behörden sind von der Genehmigungsbehörde im Interesse der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens zu bitten, ihre Stellungnahmen innerhalb. einer von der Genehmigungsbehörde zu setzenden Frist.(§11 der 9. BImSchV), die in der Regel einen Monat nicht

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überschreiten soll, abzugeben. Soweit eine beteiligte Behörde ihrerseits weitere Stellungnahmen einzuholen hat, soll ihr die Genehmigungsbehörde eine zusätzliche Frist von in der Regel 2 Wochen zur Prüfung und Weiterleitung einräumen. Die Genehmigungsbehörde hat die beteiligten Behörden an die Abgabe der Stellungnahme zu erinnern, sobald die gesetzte Bearbeitungsfrist überschritten wird. Sie soll in ihrem Erinnerungsschreiben darauf hinweisen, daß sie bei Nichtbeantwortung innerhalb der gesetzten Nachfrist davon ausgeht, daß Einwände nicht erhoben werden und Nebenbestimmungen und Hinweise nicht für erforderlich gehalten werden. Wird die Abgabe der Stellungnahme auch nach der Erinnerung ohne hinreichenden Grund verzögert, soll das der Aufsichtsbehörde der beteiligten Stelle mitgeteilt werden.

7.4 Die in Nr. 7.1 'genannten Behörden haben die Antragsunterlagen (ggf. unter Berücksichtigung der ihnen nach Nr. 6.5 übermittelten Einwendungen) unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften über die an die Anlage zu stellenden technischen Anforderungen daraufhin zu prüfen, ob sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 BImSchG).

7.4.1 • Bei der Prüfung der Unterlagen haben sich die einzelnen Behörden jeweils auf ihren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich zu beschränken; d. h. die Unterlagen werden geprüft vom Staatlichen Gewerbeauf sichtsamt (Bergamt) hinsichtlich des Immissions-, Arbeits- und allgemeinen Gefahrenschutzes, vom Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft hinsichtlich des Schutzes der Gewässer, der Beachtung des Reststoffvermeidungs- und -verwer-tungsgebotes sowie der ordnungsgemäßen Beseitigung der Abfälle, von der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften, vom Gesundheitsamt hinsichtlich des Gesundheitsschutzes usw.

Stellt die beteiligte Behörde ausnahmweise erst bei der inhaltlichen Prüfung fest, daß die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen, um das Vorhaben bezogen auf ihren Aufgabenbereich beurteilen zu können, so soll sie die Genehmigungsbehörde unverzüglich darauf hinweisen, damit diese von ihrer Befugnis nach § 10 Abs. l Satz 3 BImSchG Gebrauch macht und vom Antragsteller unverzüglich eine entsprechende Ergänzung der Unterlagen verlangt

Soweit die Berufsgenossenschaft beteiligt wird, hat die Genehmigungsbehörde darauf hinzuwirken, daß an Besprechungen der Berufsgenpssen-schaft mit dem Antragsteller auch das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt beteiligt wird, damit ggf. unterschiedliche Auffassungen sofort geklärt werden können.

7.4.2 Die Genehmigungsbehörde kann von einer Behörde eine Stellungnahme unter verschiedenen Gesichtspunkten erbitten. So kann sie z. B. den Oberkreisdirektor als Bauaufsichtsbehörde, Gesundheitsamt, untere Landschaftsbehörde u. a. m. beteiligen. Soweit die einzelnen Dienststellen einer Behörde in ihren Stellungnahmen zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen, soll die Behörde diese Widersprüche in einer zusammenfassenden Stellungnahme ausräumen. Im übrigen steht es der beteiligten Behörde frei, ob sie die Einzelstellungnahmen ihrer Dienststellen zusammengefaßt oder getrennt abgibt.

7.4.3 Das Einvernehmen der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 36 Abs. l BauGB durch die Genehmigungsbehörde einzuholen. Bei ihrer Entscheidung über das Einvernehmen darf die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit nur die Belange der örtlichen Bauleitplanung berücksichtigen. Die Prüfung anderer öffentlicher Belange und die

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7.6.1

Erörterung der immissionsschutzrechtiichen Genehmigungsvoraussetzungen gehören nicht zu den Aufgaben der Gemeinde. Anforderungen, die nicht mit konkreten Planungsabsichten der Gemeinde begründet werden, rechtfertigen eine Versagung des Einvernehmens nicht; sie dürfen der Einvernehmenserklärung auch nicht in Gestalt von Vorbehalten beigegeben werden.

Sofern der Rat der Gemeinde vor seiner Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens weitergehende Informationen durch die Genehmigungsbehörde wünscht, sind diese zu geben, soweit sie für die Stellungnahme der Gemeinde von Bedeutung sein können. Im allgemeinen ist die Gemeinde schriftlich zu informieren; mündliche Erläuterungen vor dem Rat oder einem Ausschuß kommen nur ausnahmsweise in Betracht

Erklärt die Gemeinde binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde weder ihr Einvernehmen noch ausdrücklich dessen Verweigerung, so gilt das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt.

Sofern die Genehmigungsbehörde nicht selbst für die Erteilung der Zustimmung zuständig ist, hat sie die erforderliche Zustimmung bei der höheren Verwaltungsbehörde bzw. der oberen Bauaufsichtsbehörde einzuholen (§ 36 Abs. l Satz 3 BauGB).

Ist die GenehmigVmgsbehörde der Auffassung, daß eine der Behörden rechtswidrig ihr Einvernehmen verweigert oder nur mit Einschränkungen erklärt hat, so hat sie wie folgt zu verfahren:

Bei Behörden des Landes legt sie der Fachaufsichtsbehörde die Gründe für ihre Auffassung dar und bittet um Überprüfung oder entscheidet selbst, soweit sie die Fachaufsicht über die betreffende .Behörde führt. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts legt sie die Gründe für ihre Auffassung der zuständigen Sonderaufsichtsbehörde oder - falls eine solche nicht besteht - der allgemeinen Aufsichtsbehörde dar und bittet diese, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einzugreifen. Vgl. dazu § 106 Abs. 2, § 106 a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), - SGV. NW. 2033 -, § 20 des Landesorganisa-tionsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366) - SGV. NW. 2005 -. Bei Behörden des Bundes berichtet sie dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bzw. dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, soweit es sich bei der Genehmigungsbehörde um das Landesoberbergamt handelt

Ist' für die Errichtung der Anlage eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) oder von Vorschriften der BauO NW (§ 68 Abs. 3) erforderlich, so hat die Bauaufsichtsbehörde zu den Befreiungen Stellung zu nehmen.

Halten die in Nr. 7.1 genannten Behörden die Beteiligung weiterer Stellen außerhalb ihres Bereichs, z B. des Staatlichen Gewerbearztes, der Landwjrt-schaftskammer, des Veterinäramtes, der Feuerwehr, Straßenbaubehörde, Forstbehörde, von Bundesbahndienststellen oder der Luftfahrtbehörden, für erforderlich, so weisen sie die Genehmigungsbehörde darauf hin. Soweit die Beteiligung weiterer Behörden zur Klärung einer Vorfrage für die Stellungnahme der zunächst beteiligten Behörden von Bedeutung ist, können sich diese nach Rückfrage bei der Genehmigungsbehörde auch selbst an weitere Behörden wenden, wenn diese nicht ohnehin von der Genehmigungsbehörde unmittelbar beteiligt werden. Die Genehmigungsbehörde kann die zunächst beteiligten Behörden ermächtigen, einzelne dieser weiteren Stellen ohne vorherige Rückfrage zu beteiligen.

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7.6.2

7.7

7.8

7.9

8.1

Soweit die beteiligten Behörden zu einer entscheidungserheblichen Frage ihres Aufgabenbereichs ein Sachverständigengutachten für erforderlich halten, sollen sie die Genehmigungsbehörde darauf hinweisen. Diese prüft, ob das Gutachten auch aus ihrer Sicht als der für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag allein verantwortlichen Behörde erforderlich ist (vgl. Nr. 8.1). Soweit das Gutachten erforderlich und nicht vom Antragsteller als weitere Antragsunterlage vorzulegen ist, erteilt die Genehmigungsbehörde unter Beachtung der Nr. 8.2 den Gutachtenauftrag. Sie kann auch die beteiligte Behörde zur Erteilung eines Gutachtenauftrags in ihrem Namen ermächtigen. Bei der Auftragserteilung gilt Nr. 8 entsprechend.

Die Einschaltung von Sachverständigen oder die Beauftragung eines Prüfingenieurs oder eines Prüfamtes für Baustatik durch die Untere Baüauf-sichtsbehörde aufgrund von § 18 Abs. l BauPrüfVO erfolgt ohne Rückfragen bei der Genehmigungsbehörde. Entsprechendes gilt auch für die Vorlage von Gutachten und Prüfzeugnissen nach § 5 Abs. 3 und 4 BauPrüfVO, soweit diese Nachweise nicht bereits den Bauvorlagen beigefügt sind.

Bei technisch umfangreichen Anlagen empfiehlt sich (zweckmäßig auf Veranlassung der-Genehmigungs-behörde) eine gemeinsame Besprechung der mit der Prüfung der Unterlagen betrauten Behörden zur Koordinierung der von diesen vorzuschlagenden Bedingungen und Auflagen sowie der ggf. in Auftrag zu gebenden Gutachten. Die Genehmigungsbehörde legt fest, ob und wann ein solcher Behördentermin stattfinden soll. Erscheint eine der beteiligten Behörden trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Besprechungstermin, ist in der Regel davon auszugehen, daß diese Behörde es nicht für erforderlich hält, weitere Gutachten einzuholen. Entsprechendes gilt, wenn es neben der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage einer zusätzlichen auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis für dieselbe Anlage oder für Anlagen, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang mit der zu genehmigenden Anlage stehen, bedarf. Zu der Besprechung können auch der Antragsteller und die Sachverständigen eingeladen werden.

Die in Nr. 7. l genannten Behörden haben jede von ihnen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.berücksichtigte Unterlage mit dem jeweils in Betracht kommenden Vermerk (z. B. „Kenntnis genommen", „ge-werbeaufsichtlich geprüft", „bergaufsichüich geprüft", ,,bauaufsichtlich geprüft", „amtsärztlich geprüft") zu versehen und die Unterlagen unter Beifügung ihrer Stellungnahme an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben, gegebenenfalls unter Angabe der für erforderlich gehaltenen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG). Auflagen und Bedingungen sind von den beteiligten Behörden nur in'dem Umfang vorzuschlagen, der unter Berücksichtigung der Darstellungen in den Antragsunterlagen zur Einhaltung der von den beteiligten Behörden zu prüfen- 8.2 den Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist; die Vorschläge sind unter Angabe der Rechtsgrundlage kurz zu begründen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung über die Vorschläge der beteiligten Behörden.

8.3

Soweit Fragen des Arbeitsschutzes berührt werden, hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen des §89 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes den für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Betriebsrat - ggf. Gesamtbetriebsrat - hinzuzuziehen. In der Regel muß deshalb dem Betriebsrat die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den Fragen des Arbeitsschutzes Stellung zu nehmen. Den Anforderungen des § 89 Abs. 2 des Betriebs- 8.3.1 Verfassungsgesetzes ist aber auch dann genügt, wenn der Betriebsrat in Verbindung mit dem Antrag schriftlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er

hinsichtlich des Arbeitsschutzes keine Bedenken oder zusätzliche Anregungen vorbringen will. Bei Besprechungen mit dem Antragsteller über den Genehmigungsantrag ist § 5 a Abs. 3 der Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Nordrhein-Westfalen v. 3. 9. 1964 (SMB1. NW. 280) auch für die Regierungspräsidenten maßgebend.

Sachverständigengutachten

Bevor die Genehmigungsbehörde einen Auftrag zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens erteilt, muß sie die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Entscheidung prüfen. Reichen die tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung nicht aus, muß die Behörde versuchen, diese Lücke -ggf. durch Rückfragen beim Antragsteller, durch eigene Ermittlungen usw. - zu schließen. Nur wenn das nicht möglich ist, kann zu den entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Ausnahmsweise kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn die Genehmigungsbehörde die Fragen zwar selbst klären könnte, die Einschaltung des Sachverständigen aber zu einer erhebh'chen Verfahrensbeschleunigung führt und der Antragsteller mit diesem Vorgehen einverstanden ist (§ 13 Abs. l Satz 2 der 9. BImSchV).

Abweichend hiervon ist zur Beurteilung der Sicherheitsanalyse in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. Nr. 8.5).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt nicht die Einholung von Stellungnahmen bei den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Gutachten und behördliche -Stellungnahmen stehen selbständig nebeneinander. Während der Sachverständige im Genehmigungsverfahren vorwiegend die Beachtung naturwissenschaftlicher Gesetze und die Befolgung der Regeln der Ingenieurskunst zu begutachten hat, obliegt es der'beteiligten Behörde, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu prüfen, ob die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben gewährleistet ist (vgl. Nr. 7.4).

Trotz unterschiedlicher Aufgabenstellung sind Überschneidungen und Doppelarbeit nicht immer zu vermeiden. Um diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren, kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, die Gutachter bei Beratungen hinzuzuziehen und sie über behördliche Stellungnahmen gegenüber der Genehmigungsbehörde zu unterrichten.

Ein vom Antragsteller vorgelegtes Sachverständigengutachten ist als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Abs. l Satz 2 BImSchG zu prüfen (§13 Abs. 2 der 9. BImSchV). Im allgemeinen erübrigt ein solches Gutachten die Einholung eines besonderen Sachverständigengutachtens, wenn es schlüssig ist und eine Urteilsbildung ermöglicht

Wenn ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, hat die Genehmigungsbehörde es möglichst frühzeitig einzuholen. Sie hat nicht das Ende der Auslegungsfrist oder den Erörterungstermin abzuwarten; vielmehr dient es der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens, wenn der Sachverständige bereits während der Auslegungsfrist an der Erstellung des Gutachtens arbeitet.

Der Gutachtenauftrag ist einer geeigneten fachkundigen Person oder Institution zu erteilen. Dabei ist dem Antragsteller - insbesondere zu den voraussichtlichen Kosten - vor der Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es kann zweckmäßig sein, auch die Einwender zu hören.

Aus der Stellung des Sachverständigen als Berater der Behörde folgt, daß die ihm zu stellenden Fragen möglichst konkret gefaßt sein müssen; anderenfalls könnte die Verantwortung für die Entscheidung von

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der Behörde auf den Sachverständigen verlagert werden.

8.3.2 Gegenstand des Gutachtens im Genehmigungsverfahren kann sein

a) die Erhebung von Sachverhalten (Vornahme, von Messungen u. ä.),

b) die Analyse und Beurteilung von Sachverhalten aufgrund der Sachkunde und der Informationsbreite bei dem Sachverständigen,

c) die Ermittlung bzw. die Auswahl und Begründung der zur Erledigung des Auftrags nötigen Methoden.

Diese Gegenstände können in einem Gutachterauftrag einzeln oder gemeinsam vorkommen.

8.3.3 Die Genehmigungsbehörde muß - soweit der Gutachter nicht zu eigenen Ermittlungen aufgefordert wird - den Sachverhalt mitteilen, der der Erstattung des Gutachtens zugrunde zu legen ist; sie kann dies auch durch konkrete Verweisung auf bestimmte Unterlagen tun. Mit der Auftragserteilung können auch bestimmte Annahmen zum Sachverhalt vorgegeben werden, die der Gutachter dann seiner Arbeit zugrunde zu legen hat.

8.3.4 Die Wahl der Methoden, die zur Erledigung des Auftrags angewendet werden, ist grundsätzlich vom Gutachter zu verantworten. In Ausnahmefällen, ins-

I besondere wenn nach Auffassung der Genehmigungsbehörde eine Frage nur bei einer bestimmten Methode (z. B. Vergleichsuntersuchuhgen) sinnvoll

»beantwortet werden kann, kann dem Sachverständigen eine bestimmte Methode vorgegeben werden. Auch kann die Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben (Kriterien) in Betracht kommen.

8.3.5 Bei der Auftragserteilung ist darauf zu achten, daß der Sachverständige sich verpflichtet, die ihm mitgeteilten oder von ihm ermittelten Tatsachen geheimzuhalten und das Gutachten ganz oder teilweise Dritten nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde und des Antragstellers zur Verfügung zu stellen. Eine vertragliche Verpflichtung ist entbehrlich, ' wenn der Sachverständige und ggf. seine Mitarbeiter nach § l des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 547) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. Die Zuständigkeit für die Verpflichtung ergibt sich aus der Verordnung über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1977 (GV. NW. S. 167/SGV. NW. 2031).

Werden dem Sachverständigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, so ist er vertraglich zu verpflichten, die Unterlagen entsprechend den unter Nr. 422 getroffenen Bestimmungen zu behandeln.

Mit dem Sachverständigen ist ein Termin für die Fertigstellung des Gutachtens zu vereinbaren. Wenn dieser Termin nicht eingehalten wird, ist der Sachverständige umgehend zur Ablieferung des Gutachtens aufzufordern.

8.4 Bei der Beauftragung des Sachverständigen muß sichergestellt werden, daß dieser nicht in derselben Sache die Interessen des Antragstellers vor den Behörden oder Gerichten vertritt. In der Regel sollen auch keine Sachverständigen beauftragt werden, die in derselben Sache bereits im Auftrag eines Beteilig-• ten tätig waren. Bei der Auftragserteilung ist entscheidend, ob erwartet werden kann, daß der hiermit erstrebte Zweck (vgl. Nr. 8.1) erreicht wird.

8.4.1 Falls die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist und ein Sachverständiger sich zu derselben Frage schon für einen Verfahrensbeteiligten geäußert hat, kann von seiner Beauftragung keine weitere Klärung erwartet werden. Sie hat daher unabhängig davon, ob begründete Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit bestehen oder nicht, zu unterbleiben.

Erscheint e"in im Auftrag eines Verfahrensbeteiligten erstelltes Gutachten überzeugend und ist sein Inhalt nicht umstritten, so bestehen keine Bedenken, denselben Sachverständigen zu beauftragen, wenn dieses Gutachten in einzelnen Punkten noch der Erläuterung bedarf.

8.4.2 Hat sich ein Sachverständiger bereits zu einer Frage geäußert, die mit der entscheidungserheblichen Fra-

§e in Zusammenhang steht, so kann ihm die weitere egutachtung durch die Verwaltungsbehörde jedenfalls dann nicht übertragen werden, wenn Gründe vorliegen, die gegen seine Objektivität und Unparteilichkeit sprechen (z. B. einseitige Auswertung wissenschaftlicher' Meinungen). Liegen derartige Gründe nicht vor, ist aber das Ergebnis des Vorgutachtens zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten, so ist davon abzusehen, denselben Sachverständigen zum Gutachter zu bestellen, da das Gutachten auch dazu dienen soll, den Betroffenen die spätere behördliche Entscheidung einsichtig zu machen.

8.4.3 Hat sich ein Sachverständiger zu einer Frage geäußert, die mit der zu begutachtenden entscheidungserheblichen Frage in keinem Zusammenhang steht, oder hat er den privaten Auftraggeber lediglich in einzelnen Punkten beraten (z. B. Antragsausfüllung) oder ihm sonst in bestimmten Fällen Hilfe geleistet, so ist er dann von einer Begutachtung im Verwaltungsverfahren auszuschließen, wenn Gründe vorliegen, die aus der Sicht der Behörde oder eines Verfahrensbeteiligten gegen seine Objektivität und Unparteilichkeit sprechen. Bei einer Sachverständigen-Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, in der die am Verwaltungsverfahren Beteiligten keinen bestimmenden Einfluß haben, werden derartige Gründe in der Regel nicht gegeben sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der einzelne Gutachter innerhalb der Sachverständigenorganisation in Fachfragen nicht weisungsgebunden ist.

8.4.4 Soll ein Sachverständiger für die Verwaltungsbehörde lediglich Messungen durchführen oder auf andere Weise einen Sachverhalt ermitteln, so gelten hinsichtlich seiner Ausschließung die unter Nr. 8.4.3 aufgeführten Grundsätze entsprechend. Es ist unzweckmäßig, einen Sachverständigen mit Messungen zu beauftragen, der bereits für einen Verfahrens-beteiligten gleichartige Ermittlungen durchgeführt hat, die nicht von allen anderen Verfahrensbeteiligten anerkannt worden sind.

8.5 Nach § 4 Abs. 2 a der 9. BImSehV ist im Genehmigungsantrag für Anlagen nach Anhang I zur Störfall-Verordnung in der Regel eine Sicherheitsanalyse beizufügen. Für diesen Fall ist die Einholung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Angaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der Regel notwendig (§ 13 Abs. l Satz 2 der 9. BImSchV).

Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur bei atypischen Sachverhalten abzusehen. Ein atypischer Sachverhalt liegt z. B. vor, wenn eine Sicherheitsanalyse im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung einer wesentlichen Änderung vorzulegen ist und die beabsichtigte Änderung keinen Einfluß auf Eintritt und Auswirkungen eines Störfalles haben kann oder wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zur Anfertigung einer Sicherheitsanalyse nach_§ 10 der Störfall-Verordnung vorlagen und eine Befreiung aus Ermessensgründen nicht erteilt worden ist.

9 Erörterungstermin (§§ 14 bis 19 der 9. BImSchV) Die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen sind mit dem Antragsteller und den Einwendern mündlich zu erörtern (§ 10 Abs. 6 Satz l BImSchG). Das gilt auch für Einwendungen, die eine Rechtsbeeinträchtigung nicht erkennen lassen oder nicht näher begründet sind. Die Erörterung hat sich auf jedes substantiiert dargestellte Gegenvorbringen zu erstrecken, es sei denn, der Einwender hat ausdrücklich darum gebeten, ano-

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9.3

9.4

nym zu bleiben. Eines Erörterungstermins bedarf es nicht, wenn keine rechtzeitig erhobenen Einwendungen vorliegen, wenn die erhobenen Einwendungen schriftlich zurückgenommen worden sind oder wenn ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ ^16 Abs. l der 9. BImSchV). Siehe auch Nr. 10.1 Abs. 1. Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten (§ 16 Abs. 2 der 9. BImSchV).

Der Erörterungstermin soll in der Regel innerhalb von drei Wochen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Auslegungsfrist durchgeführt werden. Er soll in einem Gebäude stattfinden, das für die Mehrzahl der Beteiligten günstig zu erreichen ist

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden nur der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Rechtzeitig sind - abgesehen von einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ .32 VwVfG. NW.) - nur solche Einwendungen, die während der Auslegungsfrist bei der Genehmigungsbehörde oder einer von ihr bevollmächtigten Stelle eingegangen sind (§ 14 Abs. 2 der 9. BImSchV). Einwendungen vor Fristbeginn sind ebenso ausgeschlossen wie solche, die nach Fristende erhoben worden sind (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Ausgeschlossen bedeutet, daß diese Einwender kein Recht haben, am Erörterungstermin teilzunehmen. Allerdings hat die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auch diese Einwendungen zu berücksichtigen.

Der Vertreter der Genehmigungsbehörde, der den Erörterungstermin leitet (Verhandlungsleiter), entscheidet darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt (§ 18 Abs. l der 9. BImSchV). Die Zulassung von Pressevertretern ist nicht ausgeschlossen, sie erscheint jedoch im Hinblick auf eine unbefangene Erörterung der Sachfragen im allgemeinen nicht zweckmäßig.

Gegenstand der Erörterung sind die Einwendungen, soweit sie für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können (§ 14 Abs. l der 9. BImSchV). Der Verhandlungsleiter kann auch die Erörterung von Gesichtspunkten zulassen, die der Sachaufklärung durch die Genehmigungsbehörde dienen. Insbesondere können die Stellungnahmen der Behörden (Nr. 7) in die Verhandlung einbezogen- werden; aus diesem Grunde können die beteiligten Behörden gebeten werden, am Erörterungstermin teilzunehmen.

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Einsprüche aus Vertrag oder dinglichen Rechten), sind nicht zu erörtern. Sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 BImSchG, § 15 der 9. BImSchV).

Die Erörterung ist möglichst in einem Termin abzuschließen. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung des Erörterungstermins bei gleichzeitiger Teilnahme aller Einwender nicht möglich (z. B. weil der Saal wider Erwarten nicht ausreicht), so kann derVorsit-zende das Recht zur Teilnahme an der Erörterung für einen entsprechenden Zeitabschnitt jeweils auf die Personen beschranken, deren Einwendungen in dieser Zeit erörtert werden'sollen. Auch kann eine Verlegung des Erörterungstermins auf einen anderen Zeitpunkt und an einen anderen Ort angezeigt sein. Dem Antragsteller ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, zu den ihm bisher nicht bekannten, für die Entscheidung erheblichen Tatsachen 'Stellung zu nehmen.

9.5 Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, von der weiteren Teilnahme an dem Erörterungstermin ganz oder teilweise ausschließen; erforderlichenfalls kann er störende Personen mit Hilfe der Polizei entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. Als sitzungspolizeiliche Maßnahme kommt auch eine Unterbrechung der Sitzung und ihre Fortsetzung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht; u.U. kann auch der-gesamte Erörterungstermin auf einen anderen Tag und ggf. an einen anderen Ort verlegt werden.

9.6 Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist Bei Störungen aus dem Kreis der Teilnehmer, die eine ordnungsgemäße Durchführung verhindern, kann der Verhandlungsleiter den Erörterungstermin auch vorher für beendet erklären (§ 18 Abs. 5 Satz 2 der 9. BImSchV). Von dieserMöglichkeit ist allerdings erst dann Gebrauch zu machen, wenn vergeblich versucht worden ist, mit sitzungspolizeilichen Maßnahmen (vgl. Nr. 9.5) eine ordnungsmäßige Durchführung zu ermöglichen; in jedem • Fall muß die Verhandhing wegen der Störungen bereits einmal vertagt worden sein. Personen, deren Einwendungen im Falle des § 18 Abs. 5 Satz 2 der 9. BImSchV noch nicht oder nicht abschließend erörtert wurden, können ihre Einwendungen innerhalb eines Monats nach Beendigung des Termins gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern. Während dieser Frist ist von der Erteilung der Genehmigung abzusehen.

9.7 Soweit dies zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen erforderlich erscheint, ist den beteiligten Behörden (Nr. 7) nach Abschluß des Erörte-. rungstermins erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ergibt sich, daß Stellungnahmen bisher nicht beteiligter Behörden notwendig sind, sind diese unverzüglich einzuholen.

9.8 Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 19 der 9. BImSchV). Regelmäßig soll ein Ergebnisprotokoll erstellt werden. Dem Antragsteller und auf Anforderung auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, ist eine Abschrift der Niederschrift kostenlos zu überlassen. _ Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen oder durch einen von ihr Beauftragten aufzeichnen lassen (§ 19 Abs. l Satz 5 der 9. BImSchV). Tonbandaufzeichnungen durch andere Personen sollen im Hinblick auf § 201 des Strafgesetzbuches nicht zugelassen werden.

10 Entscheidung der Genehmigungsbehörde (§ 20 der 9. BImSchV)

10.1 Abschließende Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die in §6 BImSchG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dabei ist im Rahmen des § 6 Nr. 2 BImSchG insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu würdigen. Im übrigen hat die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung die Verwaltungsvorschriften über die an die Anlage zu stellenden technischen Anforderungen, insbeson- ' dere die Technische. Anleitung zur Reinhaltung der Luft und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm zu beachten. Sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung auch nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann, ist der Antrag abzulehnen (§ 20 Abs. 2 der 9. BImSchV). Diese Entscheidung kann u.U. vor dem Erörterungstermin getroffen werden, der dann aufzuheben ist

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10.2

Die Verantwortung der Genehmigungsbehörde wird durch die Einholung von Gutachten und behördlichen Stellungnahmen nicht eingeschränkt Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Genehmigungsbehörde sich ein eigenes Urteil darüber gebildet hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Sie darf nicht den beteiligten Behörden oder den hinzugezogenen Sachverständigen die Entscheidung überlassen. Sie 10.3 muß vielmehr anhand der Stellungnahmen und Gutachten selbständig und eigenverantwortlich entscheiden, ob sie die Genehmigung erteilen darf. Sie muß insbesondere prüfen, ob von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist und ob die Aussagen vollständig und widerspruchsfrei sind. Bestehen zwischen den behördlichen Stellungnahmen und den gutachtlichen Aussagen Widersprüche und reichen die Kenntnisse der Genehmigungsbehörde für eine eindeutige Entscheidung nicht aus, so ist ggf. ein weiteres Sachver-ständigengutachen einzuholen.

Die Entscheidung über den Antrag setzt nicht voraus, daß eine zur Errichtung oder'zum Betrieb der Anlage nach anderen gesetzlichen Vorschriften zusätzlich erforderliche Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis vorliegt. Vor einer Genehmigungserteilung muß jedoch geklärt sein, ob die Voraussetzungen für die zusätzlich erforderlichen behördlichen Entscheidungen grundsätzlich gegeben sind. Im übrigen wird auf Nr. 7.7 verwiesen. 10.4

Bei der Prüfung der Anlagen, bei denen aus Gründen des Gefahrenschutzes eine von der Bebauung freizuhaltende.Fläche erforderlich ist, ist besonders darauf zu achten, ob die vom Antragsteller, vorgesehenen Maßnahmen zur Freihaltung dieser Zone ausreichen. Es ist durch Aufnahme einer entsprechenden Bedingung dafür zu sorgen, daß in diesem Falle von der Genehmigung' erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn diese Sicherstellung urkundlich nachgewiesen ist

Bei umfangreichen Anlagen kann die Genehmigungsbehörde den Antrag abschließend prüfen, ohne die Vorlage der bautechnischen Nachweise, insbesondere der statischen Berechnungen abzuwarten. Ein solches. Verfahren kommt dann in Betracht, wenn eine Vorlage dieser Nachweise vor der Entscheidung über den Antrag zu einer unzumutbaren Verzögerung des Vorhabens führen würde. In diesen Fällen unterrichten die Genehmigungsbehörden den Antragsteller und die untere Bauaufsichtsbehörde davon, daß die Vorlage bestimmter bautechnischer Nachweise bei der Genehmigungsbehörde nicht erforderlich ist, die Unterlagen vielmehr unmittelbar der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Die untere Bauaufsichtsbehörde gibt in diesen Fällen die bautechnischen Nachweise nach Überprüfung (vgl. Nr. 7.1.3) unmittelbar dem Antragsteller zurück. Ergeben sich aus der Prüfung der bautechnischen Nachweise wesentliche Änderungen der gesamten Baupläne, die für die Entscheidung nach § 6 BImSchG von Bedeutung sein können, legt die untere Bauaufsichtsbehörde die Unterlagen mit den zugehörigen Stellungnahmen der Genehmigungsbe-. hörde vor, die ggf. über eine Änderung des Genehmigungsbescheides zu befinden hat. Hinsichtlich der Fassung des Genehmigungsbescheides in den Fällen^ in denen auf die Vorlage von bautechnischen Nachweisen vor der Entscheidung über den Antrag verzichtet wird, wird auf Nr. 10.5 verwiesen.

Entscheidung über den Antrag Nach Abschluß der Prüfung entscheidet die Genehmigungsbehörde unverzüglich über den Antrag. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn feststeht, daß für die Errichtung der Anlage und ihren Betrieb die Voraussetzungen des § 6 BImSchG vorliegen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt . und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvöraussetzungen sicherzustellen (§ 12 Abs. l BImSchG),

Bedingungen und Auflagen können sich sowohl auf technische Maßnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage als auch auf die Prüfung der

Anlage vor Inbetriebnahme oder nach Durchführung eines Probebetriebes sowie auf die Überwachung beziehen. Überflüssig ist es, den Inhalt ohnehin geltender Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschrif-teri) in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen, soweit nicht die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles einen ausdrücklichen Hinweis erfordern.

Befristung

Die Genehmigung kann nur auf Antrag befristet erteilt werden (§ 12 Abs. 2 Satz l BImSchG); der Antrag auf Befristung kann jedoch formlos gestellt werden. Ob die Genehmigungsbehörde eine befristete Genehmigung erteilt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie sollte einem entsprechenden Antrag auf Befristung nur stattgeben, wenn ein befristeter Betrieb der Anlage mit Rücksicht auf deren Eigenart sinnvoll erscheint. Unter dieser Voraussetzung kommt eine Befristung z. B. in Betracht, wenn nach Ablauf der Frist mit der Bebauung der Nachbargrundstücke gerechnet werden muß und der Schutz ihrer Bewohner nicht durch betriebliche Vorkehrungen sichergestellt werden kann.

Da die befristete Genehmigung mit dem Ablauf der Frist erlischt, hat der Betreiber einen neuen (schriftlichen) Antrag zu stellen, wenn er den Betrieb nach Ablauf der Frist fortsetzen will.

Form der Entscheidung

Die Entscheidung soll als Bescheid bezeichnet werden. Sie muß

a) den Antragsteller nennen,

b) die Rechtsgrundlage wiedergeben (z. B. § 6 BImSchG oder § 15 in Verbindung mit § 6 BImSchG),

c) den Gegenstand der Genehmigung bezeichnen (z.B. Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zementwerkes; dabei sind die Anlageteile und die Kapazität der Gesamtanlage und ggf. auch ihrer Anlageteile aufzuführen); bei einer ortsveränderlichen Anlage die Standorte nennen, an denen die Anlage betrieben werden darf,

d) eindeutig aussprechen, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben oder der Antrag abgelehnt wird.

e) auf die zugrunde gelegten Zeichnungen, Beschreibungen, Pläne und Berechnungen Bezug nehmen (der Antrag und diese Unterlagen sind mit der dem Antragsteller zuzustellenden Ausfertigung der Entscheidung zu verbinden; auf Karten und Zeichnungen, die in dieser Art nicht mit der Entscheidung verbunden werden können, ist die Zugehörigkeit zu vermerken; in diesem Falle ist ein Zugehörigkeitsnachweis mit der Entscheidungsausfertigung zu verbinden),

f) die Bedingungen und Auflagen festsetzen und

g) eine Begründung enthalten (in der Begründung ist auf die von den Einwenden! angesprochenen Fragen einzugehen; sofem Einwendungen durch Bedingungen oder Auflagen Rechnung getragen worden ist, soll hierauf hingewiesen werden; ist den Einwendungen nicht entsprochen worden, ist dies kurz zu beqründen).

In der Regel soll sie auch

a) ausdrücklich vorschreiben, daß der Antragsteller mit der Errichtung der Anlage erst beginnen darf, wenn entweder

- nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Bescheids an die Einwender ein Widerspruch nicht eingelegt worden ist oder

- über eingelegte Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel gegen die Genehmigung unanfechtbar entschieden ist oder

- die sofortige Vollziehung angeordnet wird (s. hierzu Nr. 11).

b) darauf hinweisen, daß die Vorschriften der Bauordnung, die für Neu- und Umbauten Bau- . zustandsbesichtigungen vorschreiben, auch für Bauten der auf Grund des § 6 BImSchG zu genehmigenden Anlagen gelten,

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c) die Festsetzung der Gebühren und der erstat-tungspflichtigen Auslagen enthalten, falls diese Festsetzungen nicht einer besonderen Entscheidung vorbehalten werden und

d) eine Frist für den Beginn der Errichtung und des Betriebs der Anlage setzen (vgl. IV) sowie den Antragsteller verpflichten, die Betriebsaufnahme und eine spätere Betriebseinstellung der Anlage oder von Anlageteilen der zuständigen Überwachungsbehörde anzuzeigen.

. Darüber hinaus soll die Entscheidung den Hinweis enthalten, daß der Bescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden (§21 Abs. 2 Nr. l der 9. BImSchV). Auf die gesetzliche Gebäudeeinmes-sungspflicht (§ 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG NW - vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 193), geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW, S. 663), - SGV. NW. 7134 - soll in geeigneter Form hingewiesen werden.

10.5 . Bautechnische Nachweise

In den Fällen, in denen nach Maßgabe der Nr. 10.1 Abs. 4 auf die Vorlage bautechnischer Nachweise, insbesondere der statischen Berechnungen, vor Entscheidung über den Antrag verzichtet wird, ist eine Genehmigung nur unter der Bedingung zu erteilen, daß

a) die im Genehmigungsbescheid im einzelnen zu benennenden bautechnischen Nachweise der unteren Bauaufsichtsbehörde sobald wie möglich zur Prüfung vorzulegen sind,

b) mit der Bauausführung - abgesehen von der Einrichtung der Baustelle und einfachen Planie-rungs- und Ausschachtungsarbeiten - erst begonnen werden darf, wenn die von der unteren Bauaufsichtsbehörde geprüften Nachweise für den jeweiligen Bauabschnitt auf der Baustelle vorliegen,

c) die bautechnischen Nachweise beim Genehmigungsinhaber mit dem Genehmigungsbescheid zu verbinden und zur Einsichtnahme bereitzuhalten sind.

Die Genehmigung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß abweichende Anforderungen an die Errichtung der Anlage gestellt werden können, wenn die Prüfung der bautechnischen Nachweise ergibt, daß eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens erforderlich ist. Sie ist ferner mit der Auflage zu verbinden, daß die von der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung vermerkten Änderungen zu beachten sind.

10.6 Rechtsbehelfsbelehrung

Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Auf den RdErl. d. Innenministers v. 1. 4. 1960 (SMB1. NW. 2010) wird verwiesen.

10.7 Urschrift

Die Urschrift der Entscheidung verbleibt bei den Akten. Mit ihr sind die unter Nr. 10.4 Buchst, e) aufgeführten Unterlagen mit Ausnahme' der bautechnischen Nachweise zu verbinden.

10.8 Zustellung

Je eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller und den Einwendern zuzustellen (vgl. § 10 Abs. 7 BImSchG) sowie den nach Nr. 7 beteiligten Behörden und Stellen zu übersenden. Soweit im Hinblick auf eine Bekanntmachung im Vorbescheidsverfahren im Genehmigungsverfahren keine neue Bekanntmachung erfolgt ist (vgl. Nr. 6.1), ist die Entscheidung auch allen zuzustellen, die im Vorbescheidsverfahren fristgerecht Einwendungen erhoben und gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht ausdrücklich auf die Zustellung der weiteren Bescheide verzichtet haben. Der für den Antragsteller bestimmten Ausfertigung sowie der Ausfertigung für die untere Bauaufsichtsbehörde und die Überwachungsbehörde sind die Unterlagen nach Nr. 10.4. Buchst, e) beizufügen.

Bei der Zustellung ist folgendes zu beachten:

10.8.1 Die Entscheidung ist entweder durch die Post mit Zustellungsurkunde oder mittels eingeschriebenen Briefes oder durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Auf die Vorschriften des Lan-deszustellungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1977 (GV. NW. S. 280) - SGV. NW. 2010 -, und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, RdErl. d. Innenministers v. 4. 12. 1957 (SMB1. NW. 2010), wird verwiesen.

10.82 Sind außer an den Antragsteller mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen, so können diese gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das Gesetz stellt auf die Zahl der Zustellungen ab und nicht auf die Zahl der Einwender. Das ist von Bedeutung, wenn mehrere Einwender durch eine Person (Rechtsanwalt) vertreten werden. In diesem Fall ist nur eine Zustellung an den Vertre'tungsberechtigten erforderlich.

10.8.2.1 Die öffentliche Bekanntmachung ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde (s. Nr. 6.1) und außerdem in den örtlichen Tageszeitungen zu veranlassen, in denen das Vorhaben bekanntgegeben worden ist.

Die Bekanntmachung muß enthalten:

a) den verfügenden Teil des Bescheides (Nr. 10.4 Buchstaben a bis d) mit einem Hinweis aul die Bedingungen und Befristungen, von denen die Wirksamkeit der Entscheidung abhängig ist,

b) die Rechtsbehelfsbelehrung,

c) kurze Hinweise auf den Gegenstand (nicht den Wortlaut) der Auflagen,

d) die Angabe, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und wo er bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Einwendern schriftlich angefordert werden kann,

e) den Hinweis, daß mit dem Ende der Auslegungsfrist der Bescheid als zugestellt gilt.

10.822 Vom Tage nach der Bekanntmachung an ist eine Ausfertigung des Bescheides zwei Wochen in einem möglichst ortsnah gelegenen Dienstgebäude zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen (§ 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG). Ein anderer Beginn der Auslegungsfrist kann abweichend von § 10 Abs. 3 BImSchG nicht festgesetzt werden. Im übrigen siehe Nr. 6.3.

Erscheint die Bekanntmachung - was nach Möglich--keit zu vermeiden ist - nicht am selben Tag in allen vorgesehenen Blättern, so beginnt die Auslegungsfrist zwar mit dem Tag nach der Bekanntmachung im. ersten Blatt,' sie endet aber erst zwei Wochen nach der Bekanntmachung im letzten Blatt, und zwar an dem Wochentag, der durch seine Benennung dem Tag 'entspricht, an dem die Bekanntmachung im letzten Blatt erschienen ist. Die tatsächliche Auslegungsfrist ist dann also länger als 2 Wochen.

10.8.2.3 Die Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben'haben, können den Bescheid und seine Begründung nach der Bekanntmachung bis zum. Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich anfordern (§ 10 Nr. 8 Satz 6 BImSchG). Allen Anforderungen, die nach der Bekanntmachung, aber noch innerhalb der Widerspruchsfrist der Behörde zugehen, ist zu entsprechen; der Zeitpunkt ihrer Absendung ist dabei nicht maßgebend. Die Zusendung hat keinen Einfluß auf die mit Ende der Auslegung beginnende Widerspruchsfrist.

10.9 Unterrichtung der Katasterbehörden

Auf § 2 Abs. 3 VermKatG NW wird hingewiesen. Hinsichtlich des Mitteilungsverfahrens an die Katasterbehörden ist Nr. 12 des Gem. RdErl. d. Innenministers, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 28. 12. 1978 (SMB1. NW. 71342) zu beachten.

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11 Anordnung der sofortigen Vollziehung

11.1 Von der Genehmigung kann trotz Einlegung eines Widerspruchs oder Klageerhebung vor der Unanfechtbarkeit Gebrauch gemacht werden, wenn die sofortige Vollziehung nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGfO) vom 21. Januar 1960 (BGBI. I S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2191), angeordnet wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zulässig, wenn die Vollziehung im öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Sie kann entweder nur für die Errichtung der Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb der Anlage angeordnet werden.'

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt in der Regel erst dann in Betracht, wenn Widerspruch oder Klage gegen die Erteilung der Genehmigung erhoben werden, weil sonst kein Anlaß für die Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht und eine Abwägung des öffentlichen oder des Interesses eines Beteiligten mit dem noch nicht dargelegten Interesse des Widerspruchsführers oder des Klägers schwer möglich ist. Beim Überwiegen des Interesses des Antragstellers ist die sofortige Vollziehung nur auf Antrag anzuordnen.

11.2 Vor einer Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Behörde, die die Fachaufsicht führt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anordnung ist schrittlich zu begründen. Hierbei ist zum konkreten Fall Stellung zu nehmen, und es sind sowohl das öffentliche oder das überwiegende Interesse des Antragstellers als auch die entgegenstehenden Belange. - z. B. von Einsprechenden - darzulegen und gegeneinander abzuwägen. Kann durch die Anordnung . der sofortigen Vollziehung ein Dritter in seinen Rechten verletzt werden, so ist die Anordnung sowohl dem Begünstigten als auch dem Dritten zuzustellen.

Im übrigen wird auf Nr. 6.2 des RdErl. d. Innenministers v. 21. 12. 1960 (SMB1. NW. 2010) hingewiesen.

12 Mitteilung über-die Unanfechtbarkeit der Geneh-• migung

Sobald feststeht, daß die Genehmigung unanfechtbar geworden ist, ist dies dem Antragsteller und den nach Nr. 52 und Nr. 7 beteiligten Behörden und Stellen mitzuteilen.

13 Kosten

13.1 Zu den Kosten des Verfahrens gehören Gebühren und Auslagen. Kostenschuldner und Höhe der Kosten ergeben sich aus dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.

§ 52 Abs. 4 Satz l BImSchG stellt klar, daß der Antragsteller die von der Genehmigungsbehörde für die Einholung von Gutachten aufgewendeten Kosten immer zu erstatten hat. Die Vorschrift enthält keine Einschränkung der Kostenerstattungspflicht. Rechtsgrundlage für das Verlangen von Auslagenersatz ist § 10 GebG NW. Hinweise zur Auslegung dieser Vorschrift sind Nr. 3.4 der Allgemeinen Ver-waltungsvprschrift zur Durchführung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -RdErl. d. Innenministers v. 28, 4. 1975 (SMB1. NW. . 2011) - zu entnehmen. Im übrigen ist folgendes zu beachten:

13.1.1 Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge solcher Schriftstücke, die zur Vorbereitung oder Durchführung des Genehmigungsverfahrens benötigt werden, sind bereits mit der Verwaltungsgebühr abgegolten. Das gilt z. B; für die dem Antragsteller zu seiner Unterrichtung zu übersen-. denen Ablichtungen oder Abschriften von Einwendungen sowie die ihm zu überlassende Abschrift der Niederschrift über den Erörterungstermin. Lediglich die Kosten für auf seinen Antrag zusätzlich angefertigte Aus-

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13.3

fertigungen, Abschriften und Auszüge sind T1OA besondere Aufwendungen und daher als / IOU Auslagen erstattungspflichtig (vgl. § 10 Abs. l Nr. l GebG NW).

13.12 Aufwendungen für Bekanntmachungen hat der Antragsteller 'nur dann zu erstatten, wenn die Bekanntmachungen gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Antragsteller veranlaßt werden (vgl. § 10 Abs. l Nr. 3 GebG NW.). Nach § 10 Abs. 3 BImSchG und § 8 Abs. l der 9. BImSchV ist eine öffentliche Bekanntmachung weder in allen örtlichen Tageszeitungen noch im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage erforderlich. Sie ist jedoch zulässig. Damit sind auch die Kosten erstattungspflichtig, die über das Mindesterfordernis der Bekanntmachungen hinausgehen.

Wird die Zustellung des Genehmigungsbescheides nach § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, so sind diese Kosten ebenfalls zu erstatten.

13.1.3 Vom Antragsteller sind die Kosten für die von der Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in Auftrag gegebenen Gutachten zu erstatten (vgl. § 10 Abs. l Nr. 4 GebG NW). Die Kosten für Sachverständigengutachten in gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag gehören zu den Prozeßkosten. Darüber, wer diese Kosten zu tragen hat, befindet das Gericht mit seinem Kostenausspruch in der Endentscheidung. Prozeßkosten, die der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, können nicht als Auslagen gegenüber dein Antragsteller geltend gemacht werden.

13.1.4 Zu den Kosten für die Bereitstellung von Räumen gehören neben der Miete auch etwaige Nebenkosten, z.B. für Heizung oder Beleuchtung.

13.1.5 Bei den in § l« Abs. l Nr. 6 GebG NW genannten Auslagen kann es sich um Beträge für Gutachten, Untersuchungen und Auskünfte handeln, um die andere Behörden des In-oder Auslandes von der Genehmigungsbehörde ersucht werden. Dabei sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben, wenn die betreffende Behörde oder öffentliche Einrichtung Kosten für ihre Stellungnahme in Rechnung stellt (vgl. § 8 Abs. 4 GebG NW). Ist dies nicht der Fall, sind von der Genehmigungsbehörde die Kosten zu ermitteln, die die beteiligte Behörde in Rechnung stellen würde, .wenn unter den Behörden eine Kostenerstattung vorgenommen würde.

Nach Anmerkung 5 zur Tarif stelle 15 a 1.1 des - Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung gelten Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, als in die Gebühr einbezogen, es sein denn, es handele sich um Auslandsdienstreisen.

13.1.6 Unter die nach § 10 Abs. l Nr. 7 GebG NW zu erstattenden Auslagen fallen vor allem Kosten, die durch die Beförderung von Sachen (z.B. Akten) mit dem Dienstwagen entste

JlfiD-

Den Einwendern kann die Erstattung auch eines Teils der Auslagen nicht auferlegt werden.

Eine Entscheidung über die Erstattung der den Beteiligten (Antragsteller und Einsprechende) entstandenen Kosten (z.B. durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts) kann im Genehmigungsverfahren nicht getroffen werden. Über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren s. § 80 VwVfG. NW. und Nr. 7 des RdErL «L Innenministers v. 21. 12.1960 (SMB1. NW. 2010).

21.11.75(9)

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

134 Die Bauaufsichtsbehörde setzt ihre Gebühren fü,. ,jje Bauüberwachung und die Bauzustands-besichtigung (§§ 76 und 77 BauO NW) nach dem Allgemeinen Gebührentarif zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung fest und erhebt diese Gebühren wie auch ihre Auslagen (einschließlich der Auslagen für die Prüfung der Statik) selbst

14 Vorbescheid (§23 der 9. BImSchV)

Die Genehmigungsbehörde kann über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über die Eignung des Standortes einer geplanten Anlage im Hinblick auf die Anforderungen des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes vorab entscheiden, wenn ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG beantragt wird. 14.6

14.1 Der Vorbescheid setzt einen besonderen Antrag voraus, in dem der Träger des Vorhabens angeben muß, ob über die Eignung des Standortes oder über welche Genehmigungsvoraussetzungen entscheiden werden soll (§ 23 Abs. l der 9. BImSchV).

14.2 Der Antragsteller muß außerdem ein berechtigtes 14-7 Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides haben. Dies kann insbesondere gegeben sein, wenn durch eine Vorabklärung einzelner Fragen eine Beschleunigung in der Verwirklichung des Vorhabens oder eine Minderung des Investitionsrisikos zu erwarten ist. Ein berechtigtes Interesse kann nicht an- jj genommen werden, wenn die Absicht fehlt, später eine Genehmigung für die geplante Anlage zu beantragen.

14.3 Für das Verfahren gilt § 10 Abs. l bis 8 BImSchG entsprechend (§ 10 Abs. 9 BImSchG). Es sind daher auch die vorstehenden Nrn. l bis 9 entsprechend anzuwenden. 15.1 Der Umfang der dem Antrag beizufügenden Unterlagen ergibt sich daraus, daß die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt werden muß zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Genehmigungsvoraussetzungen oder der Eignung des Standortes vorliegen. Darüber hinaus muß sie die Auswirkungen der gesamten Anlage ausreichend beurteilen können.

14.4 Ob die Genehmigungsbehörde einen Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt, ist in ihr Ermessen gestellt Wenn sie einen Vorbescheid erteilt- hat sie darin festzulegen, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht Als Voraussetzungen kommen insbesondere die Maßgaben in Betracht, die später in Form von Nebenbestimmungen Eingang in die Genehmigung finden. Darüber hinaus kann 15.2 die Genehmigungsbehörde Vorbehalte machen, in deren Rahmen sie später von der im Vorbescheid enthaltenen bindenden Aussage abweichen kann. Gemäß § 9 Abs. 3 BImSchG kommt unter den Voraussetzungen des § 21 BImSchG auch ein Widerruf des Vorbescheides in Betracht

14.5 Der Vorbescheid ist als solcher zu bezeichnen. Er muß

a) den Antragsteller unter Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes nennen,

b) die Rechtsgrundlage angeben (z.B. §§6 und 9 BImSchG),

c) genau bezeichnen, für welche näher beschriebene Anlage welche Genehmigungsvoraussetzungen gegeben bzw. welcher Standort geeig-

. net ist (ggf. unter welchen Voraussetzungen die spätere Genehmigung erteilt werden kann),

d) eindeutig darlegen, unter welchen Vorbehalten der Vorbescheid erteilt wird, und

e) eine Begründung enthalten, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grün-i de, die die Behörde zu ihrer Entscheidung be-wogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen. 15.32

Der Vorbescheid soll

a) den Hinweis enthalten, daß er unwirksam wird,, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach

15.3

15.3.1

Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt wird (§ 9 Abs. 2 BImSchG),

b) den Hinweis enthalten, daß der Vorbescheid nicht zur Ausführung irgendwelcher Errichtungsmaßnahmen berechtigt,

c) den Hinweis enthalten, daß der Vorbescheid' unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht die nach § 13 BImSchG nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen werden, und

d) die Festsetzung der Gebühren und der erstattungpflichtigen Auslagen enthalten Im übrigen gelten die Nummern 10.6 bis 10.8 entsprechend.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 11) kommt nur ausnahmsweise in Betracht, da mit dem Vorbescheid weder die Errichtung noch der Betrieb der Anlage genehmigt werden und somit den Antragsteller zu keinen Ausführungshandlungen berechtigt.

Auch über das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§15 BImSchG) kann auf Antrag durch einen Vorbescheid entschieden werden (vgl. zur Änderungsgenehmigung nachstehende Nr. II).

Teilgenehmigtmg (§ 22 der 9. BImSchV) Umfangreiche oder neuartige Anlagen werden häufig stufenweise geplant errichtet und in Betrieb genommen. Dem trägt § 8 BImSchG Rechnung, indem er die Möglichkeit eröffnet, Teilgenehmigungen zu erteilen.

Die Teilgenehmigung setzt neben dem umfassenden Genehmigungsantrag (Nr. 2) einen besonderen Antrag voraus, der jedoch an keine bestimmte Form gebunden ist Dem umfassenden Genehmigungsantrag brauchen jedoch keine vollständigen Unterlagen • beigefügt zu werden. Die Genehmigungsbehörde kann vielmehr zulassen, daß in den Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. Darüber hinaus sind in jedem Falle die Angaben zu machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden (§22 Abs. l der 9. BImSchV).

Der Antragsteller muß ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung darlegen. Ob die Genehmigungsbehörde dann eine Teilgenehmigung erteilt, ist ebenso wie die Erteilung eines Vorbescheides in ihr Ermessen gestellt. Sie soll von der Möglichkeit des § 8 BImSchG in der Regel Gebrauch machen, wenn das der Beschleunigung des Verfahrens dient.

Da für das Verfahren in vollem Umfang $ 10 BImSchG gilt, sind auch die vorstehenden Nummern l bis 13 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich ist folgendes zu beachten:

Nebenbestimmungen (Nr. 10.2) können sich auch • auf Teile der genehmigungsbedürftigen Anlage beziehen, die erst Gegenstand einer späteren Teilgenehmigung werden sollen, wenn diese Teile Auswirkungen auf den Gegenstand der jetzt zu erteilenden Teilgenehmigung haben können. Ggf. sind insoweit auch Vorbehalte bezüglich der jetzt zu genehmigenden Teile zu machen. "Die Teilgenehmigung kann außerdem befristet und unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden (§ 12 Abs. 3 BImSchG). Von Nummer 10.4 Satz 3 Buchstabe a) kann bei der zweiten und weiteren Teilgenehmigungen abgesehen werden. ' . ' •'

Vor der zweiten oder ggf. jeder weiteren Teilgenehmigung ist eine erneute Bekanntmachung des Vorhabens in der Regel nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, wenn bereits während des Ver-

195, Ergänzung-SMB1. NW- (Stand 15.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

21. 11.75(10)

fahrens zur Erteilung eines Vorbescheides eine den Anforderungen des Genehmigungsverfahrens genügende Bekanntmachung erfolgt ist (siehe § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV). Eine Ausnahme besteht, wenn das Konzept der. Anlage wesentlich geändert wird. Neue Unterlagen sind auszulegen, wenn sich hieraus bisher nicht bekanntgemachte Umstände entnehmen lassen, die für die Belange Dritter erheblich sein können. Bei erneuter Bekanntmachung und Auslegung weiterer Unterlagen ist auch ein neuer Erörterungstermin durchzuführen. Darüber hinaus ist ein Erörterungstermin anzuberaumen, wenn rechtzeitig vorgebrachte Einwendungen in einem früheren Erörterungstermin nicht erörtert worden sind, z.B. weil im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Vorbescheides nur das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen war. Hinsichtlich der Zustellung ist zu .beachten, daß denjenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, - außer bei Verzicht auf die Zustellung (vgl. Nr. 10.8) - auch dann alle weiteren Teilgenehmigungen zuzustellen sind, wenn sie den Vorbescheid oder frühere Teilgenehmigungen nicht an-. gefochten haben.

15.4 Eine Teilgenehmigung hat hinsichtlich des vorbehaltlos genehmigten Teils dieselbe Wirkung wie die (Voll-) Genehmigung. Nach ihrer Unanfechtbarkeit sind Einwendungen Dritter in weiteren Verfahren nur zu beachten, wenn sie aufgrund neuer Tatsachen erhoben werden (§ 11 BImSchG).

15.5 Die Anlage kann in vollem Umfang errichtet und betrieben werden, .wenn für die Errichtung und den • Betrieb aller Teile unanfechtbare oder vollziehbare Teilgenehmigungen vorliegen. Eine bloße Errichtungsgenehmigung berechtigt nicht zum Betrieb der Anlage. Eine zusammenfassende (Voll-) Genehmigung ist nicht erforderlich.

II. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Im Sinne des § 19 BImSchG und Genehmigungsverfahren bei Versuchsanlagen

l Vereinfachtes Genehmigungsverfahren im Sinne des § 19 BImSchG

1.1 Über die Genehmigung der in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen wird gemäß § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren entschieden (§2 Abs. l Satz l Nr. 2 der 4. BImSchV), es sei denn, daß diese Anlagen Teile von Anlagen 'nach Spalte l des Anhangs der 4. BImSchV sind (vgl. § l Abs. 4 der 4. BImSchV). Ist eine Anlage nach Spalte l des Anhangs der 4. BImSchV Teil einer Anlage nach Spalte 2 des Anhangs der 4- BImSchV, ist lediglich ein Genehmigungsverfahren durchzuführen; die Öffentlichkeitsbeteiligung ist jedoch auf die Anlagenteile zu beschränken, die zu der in Spalte l des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführten Anlage gehören. Für die in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen gelten dieselben materiellen Genehrnigungsvoraussetzungen (§ 6 BImSchG) wie für die anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen.

12 Hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens sind die in § 19 Abs. 2 BImSchG genannten Besonderheiten zu beachten. Danach bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung und keiner Auslegung des Antrages nebst der beigefügten Unterlagen. Der Antragsteller braucht deshalb auch keine Kurzbeschreibung vorzulegen (§24 der 9. BImSchV). Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 3 BImSchG können nicht vorgebracht werden mit der Folge, daß die Ausschlußwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 3 in einem evtl. Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht gilt Ein Erörterungstermin findet nicht statt Der Ausschluß privatrechtlicher Ansprüche .nach § 14 BImSchG entfällt

Anlagen 2 bis 6

1.3 Im vereinfachten Verfahren sind vom vorstehenden "TlOfl Teil l folgende Nummern entsprechend anzu- f lOU wenden:

1.3.1 von den Vorschriften über die Beratung vor der Antragstellung die Nummern l bis 1.4 und 1.6;

1.32 die Vorschriften über die Anforderung an die Anträge (Nr. 2 bis 2.5) mit der Maßgabe, daß auch der Genehmigungsantrag für die in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Anlagen nach dem in Nr. 2.3 genannten Muster der Anlage l zu diesem Erlaß zu stellen ist;

1.3.3 die Bestimmungen über die Zahl der Antragsunterlagen, die in Nummer 3 getroffen sind.

1.3.3.1 Die topographische Karte (Nr. 3.1) die Bauvorlagen (Nr. 32) und die Anlagen- und Betriebsbeschreibung (Nr. 3.3) sind zu fordern.

Für die Angaben in der Anlagen- und Betriebsbeschreibung, die die Luftreinhaltung betreffen, sind für die in Spalte 2 Nr. 12 bis 1.5, 1.9, 2.2, 2.5, 2.6, 2.9, 2.10,2.15,3.3,3.4, 3.7 bis 3.10, 320,321,42,4.3,4.8 bis 4.10, 5.1 bis 5.3, 5.7 bis 5.11, 72, 7.4, 7.5, 7.19 bis 721, 727 bis 7.30, 8.1, 8.3, 8.4, 92 bis 9.9, 9.11, 9.13, 9.14, 10.6 bis 10.11, 10.15 und 10.16 des Anhangs der. 4. BImSchV genannten Anlagen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 zu diesem Erlaß zu verwenden.

Die Formulare sind so gestaltet, daß sie für alle in der' 4. BImSchV genannten Anlagen einheitlich zur systematischen Beschreibung der Anlagen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung, verwendet werden können. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß Abweichungen von der Systematik der Formulare notwendig werden. In diesen Fällen reicht eine andere Art der Darstellung aus, soweit die Genehmigungsbehörde der Abweichung zustimmt. In den Nrn. ® und © der Erläuterungen ist näher bestimmt, in welchen Fällen Stoffangaben in den Formularen 3 und 4 nicht erforderlich sind.

1.3.32 Eine schematische Darstellung in Form eines Ver-fahrensfließbildes ist nur erforderlich, wenn die Anlage aus mehr als einem Apparat besteht Soweit diese Voraussetzung gegeben ist, sind bei den in Nr. 1.3.3.1 Abs. 2 genannten Anlagen die Darstellung des Verfahrens sowie die Darstellung von Entstehung, Führung und Behandlung von Abluft als Grundfließbild mit den in DIN 28004 Teil l Nr. 3.1 aufgeführten Informationen mit Ausnahme der Nr. 3.12 Buchstaben a bis e zu fordern.

Die Ausführlichkeit der Grundfließbilder wird dadurch bestimmt daß aus dem Fließbild die Entstehungsstellen, Führung und Behandlung von Abluft bzw. Abgas hervorgehen müssen.

Im Einzelfall können die Genehmigungsbehörden analoge Fließbilder mit gleichwertigem Informationsgehalt zulassen. Die Einzeichnung der Sicherheitsventile ist in jedem Falle zu fordern.

1.3.3.3 Die Erläuterungen zur Anlagen- und ßetriebsbe-schreibung und zur schematischen Darstellung in den Nrn. 3.3.2 bis 3.4.1 gelten ohne Einschränkung.

1.3.3.4 Ein Maschinenauf stellungsplan - bei Anlagen die aus mehreren Maschinen bestehen - (Nr. 3.5), eine Immissionsprognose (Nr. 3.6) und ein Plan zur Verwertung der Reststoffe (Nr. 3.7) sind nach Maßgabe des Teils I dieses Erlasses ebenfalls zu fordern. •

1.3.3.5 Die in Nr. 3.8 beschriebenen Besonderheiten für bestimmte Anlagearten und die allgemeinen Anforderungen an die Unterlagen (Nr. 3.9) gelten auch für das vereinfachte Verfahren.

1.3.3.6 Werden Anlagen nach Nr= 92 des Anhangs der 4. BImSc'hV im Zusammenhang mit Anlagen errichtet, die einer Erlaubnis nach §§ 9 oder 10 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom > 27. Februar 1980 (BGBI. I S. 229), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBI. I S. 569), bedürfen, selbst aber nicht Teil der genehmigungsbedürftigen Anlage sind, ist dem Antragsteller zu

21.11.75(10)

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

7130

empfehlen, die Anträge auf Erteilung der Genehmigung und der Erlaubnis gleichzeitig zu stellen.

1.3.3.7 Die Pflicht des § 10 Abs. 2 BImSchG, Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen, gilt gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG für das vereinfachte Verfahren nicht Gleichwohl ist dem Antragsteller ggf. zu empfehlen, die Unterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

1.3.4 Bezüglich der Prüfung der Anträge, insbesondere des Schutzes der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind die Vorschriften der Nm. 4 bis 4.2.2 zu beachten.

135 Auch die Vorschriften über die Beteiligung anderer Behörden (Nr. 7) gelten entsprechend im vereinfachten Verfahren. § 13 BImSchG ist anwendbar.

13.6 Die Ausführungen über die Einholung von Sachverständigengutachten (Nr. 8) und über die Entscheidung der Genehmigungsbehörde (Nr. 10 bis 10.7) gelten entsprechend.

1.3.7 Die Entscheidung ist dem Antragsteller und auf dessen Wunsch auch allen Nachbarn zuzustellen, die in ihren Rechten betroffen sein können. Durch die Zustellung an die Nachbarn wird erreicht, daß ihnen gegenüber die Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden und die Genehmigung früher unanfechtbar wird. - Im übrigen gelten Nr. 10.8 und 10.8.1 entsprechend.

1.3.8 Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und bezüglich der Kosten wird auf die Nrn. 11 und 13 des Teils I. verwiesen.

2 Genehmigungsverfahren bei Versuchsanlagen

2.1 Gemäß § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV wird die Genehmigung für die in Spalte l der 4. BImSchV genannten Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt, wenn es sich bei diesen Anlagen um Versuchsahlagen handelt deren Betrieb für nicht mehr als zwei Jahre genehmigt werden soll. Da die Befristung gemäß § 12 Abs. 2 BImSchG im Ermessen der Genehmigungsbehörde liegt (s. Teil I Nr. 10.3), liegt es auch in ihrem Ermessen, ob sie von der Möglichkeit des § 2 Abs. 3 Satz l der 4. BImSchV Gebrauch macht

22 Soweit Versuchsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren genehmigt werden sollen, gelten die Regelungen der vorstehenden Nummern 1.1 bis 1.3.8 des Teils II; auf Nr. 1.3.3.1 Absatz 3 wird besonders hingewie-sen. Die Nummer 1.1 des Teils II gilt mit der Maßgabe, daß über die Genehmigung von Versuchsanlagen hur dann im förmlichen Verfahren zu entscheiden ist wenn sie Teile von Anlagen nach Spalte l des Anhangs der 4. BImSchV sind, die selbst noch nicht genehmigt sind. Soweit eine Versuchsanlage als weiterer Teil einer genehmigten Anlage errichtet werden soll, ist über diese Genehmigung im vereinfachten Verfahren zu entscheiden.

III. Verfahren bei der Genehmigung

von wesentlichen Änderungen

Im Sinne des $ 15 BImSchG

bnmissionsschutzrechtliche Genehmigung Nach § 15 BImSchG ist die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigungsbedürftig. Das gilt auch für Anlagen, die bei ihrer Errichtung noch nicht der .Genehmigungspflicht unterlagen. Als wesentlich sind alle Änderungen anzusehen, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Immissions- und allgemeinen Gefahrenschutz haben können, und zwar auch dann,

wenn sie zu einer Verbesserung der Immissionssituation führen Ob sie tatsächlich derartige Auswirkungen haben, ist im Genehmigungsverfahren zu klären. Darüber hinaus sind alle Änderungen wesentlich, die umfangreiche bauliche oder betriebstechnische Maßnahmen voraussetzen.

1.1 Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 10 und 19 BImSchG je nachdem, ob eine Anlage nach Spalte l oder Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV betroffen ist Soweit ein förmliches Verfahren durchzuführen ist, ist nach den Bestimmungen des vorstehenden Teils I, soweit ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist, nach den Bestimmungen des Teils II zu verfahren. Der Genehmigungsantrag ist nach dem Muster der Anlage 9 zu stellen. Die in Teil I Nrn. 7.12 bis 7.1.5 genannten Stellen sind nur zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbe- Anlage t reich durch die beabsichtigte Änderung berührt wird. .

12 Soweit ein förmliches Verfahren vorgeschrieben ist kann unter bestimmten engen Voraussetzungen (§ 15 Abs. 2 BImSchG) von einer öffentlichen Bekanntmachung sowie von der Auslegung des Antrags und der Unterlagen und damit auch von der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen werden. Nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ist § 15 Abs. 2 BImSchG dahin auszulegen, daß eine Änderung der Emissionsverhältnisse nur dann ein Absehen von der öffentlichen Bekanntmachung ausschließt wenn diese Änderung auch für die Immis- ^^ sionsverhältnisse von Bedeutung ist. Soweit die übri- ^B gen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 BImSchG gege- ^^ ben sind, kann wegen zusätzlicher Emissionen in der . ^^ Regel dann eine Veröffentlichung unterbleiben, wenn ^^ eine Überschreitung von Immissionswerten mit Si- ^^ cherheit nicht zu erwarten ist und die zusätzlichen Emissionen als irrelevant angesehen werden können. Soweit keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, kommt auch keine Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit der Genehmigung (vgl. Teil I Nr. 12) in Betracht

1.3 Eine Änderung des Umgangs mit Reststoffen bedarf nur dann einer Änderungsgenehmigung, wenn hiermit zugleich der Betrieb der Anlage wesentlich verändert wird. Umstellungen im Produktionsverfahren sind in der Regel wesentlich. Eine wesentiiche Änderung kann auch vorliegen, wenn im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang eine (Neben-) Einrichtung zur Aufarbeitung von Reststoffen errichtet oder die Zwischenlagerung der Stoffe auf dem Betriebsgelände umgestaltet werden soll. Hingegen stellen Veränderungen im Betrieb des Verwerters, ein Wechsel des Verwerters oder des mit der Beseitigung Beauftragten, die Verlängerung von Reststoff abnahmeverträgen oder der Einsatz anderer Transportmittel keine Änderung des Betriebes der genehmigungsbedürftigen Anlage dar. Auch der Übergang von der Verwertung auf die Beseitigung von Reststoffen, der keine Auswirkungen auf den Betrieb der Anlage nach sich zieht, ist - soweit nicht von grundlegenden Vorschriften im Genehmigungsbescheid abgewichen wird - immissionsschutz-rechtlich genehmigungsfrei, unterliegt aber der Überwachung nach § 52 BImSchG und bedarf ebenso wie die sonstigen nicht wesentlichen Abweichungen von den Festlegungen im Genehmigungsbescheid einer Mitteilung gemäß § 16 Abs. l BImSchG.

1.4 Bei Anlagen, auf die die Störfall-Verordnung anzuwenden ist und die im Anhang I der Störfall-Verordnung bezeichnet sind, ist die nach § 4 Abs. 2 a Satz l der 9. BImSchV vorgeschriebene Begutachtung der Sicherheitsanalyse (vgl. Teil I Nr. .8.5.1) auf den Umfang der beantragten wesentiichen .Änderung einschließlich möglicher Auswirkungen auf die Gesamtanlage zu beschränken. Werden von der wesentlichen Änderung sicherheitstechnische Bereiche nicht berührt, kann von der Einholung eines Gutachtens zu den Angaben der Sicherheitsanalyse abgesehen werden (vgl. Teil I Nr. 8.5 Abs. 2).

1.5 Über den Genehmigungsantrag hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 15 Abs. l Satz 3 BImSchG innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die zuständige Behörde (d. h. gemäß Nr. 9.115 der Anlage zur ZustVO ÄltG der Regierungspräsident bzw. das Landesober bergam t) kann die Frist um jeweils 3 Monate verlän-

195. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

21. 1l. 75(10a)

gern, wenn das weqen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist.

2 Baugenehmigung

2.1 Bauliche Änderungen der Betriebsstätte, die nicht als wesentliche Änderungen im Sinne des § 15 BImSchG anzusehen sind, bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung. Wird in einem solchen Falle ein Antrag auf Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellt, so hat die Genehmigungsbehörde diesen Antrag an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten mit dem Vermerk, daß eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist. Dem Antragsteller ist Äbgabenachricht zu erteilen.

2.2 Die untere Bauaufsichtsbehörde und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (Bergamt), die mit der Prüfung von Bauanträgen befaßt sind, die sich auf genehmigungsbe-dürftige Anlagen beziehen, haben eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde herbeizuführen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob eine bauliche Änderung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf.

2.3 Wird eine. Baugenehmigung erteilt, so hat die untere Bauaufsichtsbehörde eine Abschrift dieser Genehmigung einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen der für die Überwachung nach § 52 BImSchG zuständigen Behörde zuzuleiten

IV. Erlöschen der Genehmigung

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht in drei Fällen das Erlöschen der Genehmigung vor:'Zum einen, wenn innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), zum anderen wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben wird (§ 18 Abs. l Nr. 2) und femer, wenn das Genehmigungserfor-demis aufgehoben wird (5 18 Abs. 2). Die Fristsetzung durch die Behörde kann mit der Genehmigung verbunden werden; die Frist kann aber auch später durch einen besonderen

Verwaltungsakt gesetzt werden. Die Länge der Frist ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde zu bestimmen. Dabei ist der Zweck des § 18 Abs. l Nr. l zu beachten, durch den dem Erwerb von Vorratsgenehmigungen entgegengewirkt und verhindert werden soll, daß die tatsächlichen Verhältnisse, von denen die Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgegangen ist, bereits bei der Errichtung oder Inbetriebnahme der Anlage verändert sind. Wenn es mit dem Zweck dieser Vorschrift vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag auch die ursprünglich gesetzte Frist verlängern. Eine Verlängerung kann, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, auch wiederholt auf Antrag vorgenommen werden. Eine Fristverlängerung ist jedoch nur zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt wird, da anderenfalls die Genehmigung bereits erloschen ist

V. Aufbewahrung des Genehmlgungsbescheides und der Unterlagen

Die Urschrift des Genehmigungsbescheides mit allen darin in Bezug genommenen Unterlagen verbleibt bei den Akten der Genehmigungsbehörde. Im Bereich des Genehmigungsinhabers muß eine vollständige Ausfertigung mit allen Anlagen vorhanden sein und entsprechend aufbewahrt werden. Da die Ausfertigungen des Bescheides und der zugehörigen Unterlagen u. U. erheblichen Platz beanspruchen, kann unbeschadet des Satzes 2 zugelassen werden, daß in räumlicher Nähe der Anlage lediglich Kopien bereitgehalten werden, die trotz ihrer Verkleinerung (ggf. auf Mikrofilm) kurzfristig einsehbar sind, weil die erforderlichen Lesegeräte zur Verfügung stehen.

VI. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften sind vom 1. Januar 1976 an anzuwenden. In laufenden Verfahren gelten sie von diesem Zeitpunkt an für alle Abschnitte des Genehmigungsverfahrens, die noch nicht abgeschlossen sind.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

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Fortsetzung siehe nächstes Blatt


Anlagen: