Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Störfall-Verordnung Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 5 - 8853.1 (III Nr. 13/81) u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 3-81-2.21 (16/81) - v. 9. 6. 1981¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Störfall-Verordnung Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 5 - 8853.1 (III Nr. 13/81) u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 3-81-2.21 (16/81) - v. 9. 6. 1981¹)

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163.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

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Verwaltungsvorschriften

zur Durchführung der Störfall-Verordnung

Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales - III B 5 - 8853.1 (III Nr. 13/81) u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 3-81-2.21 (16/81) -             v. 9. 6. 1981¹)

Die Störfall-Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGB1. I S. 772) ist am 1. September 1980 in Kraft getreten. Zur Auslegung und Anwendung der Störfall-Verordnung wird auf folgendes hingewiesen: >

l Zu § I (Anwendungsbereich):

1.1 Der Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung wird in § l abschließend bestimmt. Ob eine Anlage vom Anwendungsbereich erfaßt wird, hat der Betreiber verantwortlich zu prüfen: Ein feststellender Verwaltungsakt zur Anwendung der Störfall-Ver-. Ordnung ist nicht vorgesehen.

1.2 Für die Auslegung des Anhangs I der Störfall-Verordnung gelten hinsichtlich des Anlagenbegriffs die gleichen Grundsätze wie bei der Auslegung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14. Februar 1975 (BGB1. I S. 499); auf Teil I Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz, Gem. RdErl. d. Minister für Arbril. Gesundheit und Soziales, d. Innenministers u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 21. 11.1975 (SMB1. NW. 7130) wird hingewiesen.

.1.3 Einzelheiten der Prüfung der Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung enthält die Erste 'Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung vom . 23.4.1981 (GMB1. S. 178).

1.4 Wird eine genehmigungsbedürftige Anlage vom Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung nicht erfaßt, ist die Vermeidung von Gefahren bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes allein nach § 5 Nr. l des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und den sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Verordnungen nach § 24 GewO, Bauordnungsrecht, Wasserrecht, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht) zu beurteilen. Auf solche Anlagen ist die Störfall-Verordnung auch nicht entsprechend anzuwenden.

2 Zu § 2 (Begriffsbestimmung):

Die in § 2 verwendeten Begriffsbestimmungen . werden unter Nrn. 2.1 bis 2.8 de? Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (2. StörfallVwV) v. 27. 4. 1982 (GMB1. S. 205) näher erläutert Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

2.1 Der Begriff des Störfalls i. S. der Störfall-Verordnung entspricht nicht derx Definition des Störfalls in der Anlage I zur Strahlenschutzverordnung. Deshalb können Erläuterungen des atomrechtlichen Störfallbegriffs nicht zur Auslegung der Störfall-Verordnung herangezogen werden.

Ob der Störfallbegriff im Einzelfall erfüllt ist, kann nur in einer zusammenfassenden Prüfung aller einschlägigen Gesichtspunkte beurteilt werden.

' 2.2 Die Zweckbestimmung der Anlage, die für die Ermittlung ihres bestimmungsgemäßen Betriebs

maßgebend ist, richtet sich primär nach der Art der Anlage und ergibt sich daher im allgemeinen aus ihrer Bezeichnung (vgl. auch hier Teil I Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz).

2.3 Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs

ist auch dann anzunehmen, wenn ein Betriebszustand außerhalb der Zweckbestimmung der Anlage bewußt herbeigeführt wird, um schwerer wiegende Umwelteinwirkungen oder größere Gefahren zu vermeiden; so ist z. B. das Ansprechen eines ins Freie abblasenden Sicherheitsventils auf einem Flüssiggasbehälter als Störung des be-. stimmungsgemäßen Betriebs anzusehen, nicht dagegen im allgemeinen das Ansprechen eines Sicherheitsventils desselben Behälters, das in das Fakelgasnetz eingebunden ist. Regelmäßig vorgesehene betriebliche Tätigkeiten (z. B. Herbeiführung bestimmter Betriebszustände zum Zwecke wiederkehrender Prüfungen oder im Rahmen der Wartung der Anlage) sind nicht als Störungen des bestimmungsgem'äßen Betriebs anzusehen.

2.4 Für die Annahme eines Störfalls ist es gleichgültig, ob die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs unmittelbar oder erst nach dem Hinzutritt weiterer Ursachen zum Freiwerden, Entstehen, Inbrandgeraten oder Explodieren eines oder mehrerer Stoffe nach Anhang II-und dadurch zu einer Gemeingefahr führt Die Stoffe oder deren Vorstufe müssen aber in der betroffenen Anlage vorhanden sein.

2.5 Für den Begriff der Gemeingefahr ist die mögliche Betroffenheit einer unbestimmten Zahl von

Personen oder von Sachen von hohem Wert kennzeichnend. Diese Voraussetzung kann auch gegeben sein, wenn in einer konkreten Situation nur eine einzelne Person gefährdet ist, diese aber als Repräsentant einer unbestimmten Anzahl potentiell Betroffener anzusehen ist.

2.51 Eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. l droht, wenn die Gefahr besteht, daß die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen auf Dauer schwer geschädigt wird.

2.52 Eine Gemeingefahr i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzunehmen, wenn - selbst für eine große Zahl von Menschen - lediglich Belästigungen drohen. Kann die Freisetzung geruchsintensiver Stoffe bei durchschnittlich empfindlichen Personen zu Übelkeit oder Erbrechen führen, so ist dies jedoch nicht nur als Störung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens (Belästigung), sondern als Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen und kann eine Gemeingefahr darstellen.

2.53 Ob Sachen i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 3 von hohem Wert sind, kann nicht allein nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung beurteilt werden. Der hohe Wert kann auch durch die historische, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung der Sachen begründet werden. Bei Beurteilung des Wertes ist ein objektiver Maßstab anzulegen; es kommt nicht auf die Sicht des jeweiligen Eigentümers an.

Ais außerhalb der Anlage befindlich sind die Sachen anzusehen, die weder Bestandteil noch Zubehör des Betriebsgrundstücks der betroffenen genehmigungsbedürftigen Anlage sind noch dort gelagert oder vorübergehend abgestellt sind. Drohende Veränderungen des Bestandes (durch Zerstörung oder Beschädigung) oder der Nutzbarkeit von Sachen (durch Kontamination von Gegenständen mit gefährlichen Stoffen oder durch die Verseuchung von Boden oder Wasser) sind nur dann als Gemeingefahr anzusehen, wenn durch sie das Gemeinwohl beeinträchtigt würde. Unter dem Begriff des Gemeinwohls ist die Summe aller Belange zuj/erstehen, die ein ge-.ordnetes menschliches Zusammenleben ermöglichen. Besteht z. B. die Notwendigkeit, die Nutzung von Gebäuden zu Wohnzwecken zu untersa-

.') MBl. NW. 1981 S. 1400. geändert durch RdErl. v. 25. 6. 1984 (MBI. NW. 1984 S. 896).

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gen oder in erheblichem Umfang landwirtschaftlich genutzte Flächen für die bisherige Nutzung zu sperren, ist eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls stets anzunehmen.

3 Zu § 3 (Sicherheitspflichten):

3.1 Die Störfall-Verordnung kennt zwei Arten von Sicherheitspflichten:

- die Pflicht zur Verhinderung von Störfällen (Absatz-1) und

- die Pflicht zur Begrenzung von Störfall-Auswir-

kungen (Absatz 3).

Diese Pflichten werden in den §§ 4 bis 6 der Störfall-Verordnung weiter konkretisiert. Sie schränken nicht die Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Rechtsverordnungen nach § 24 GewO, Arbeitsstättenverordnung, Bauordnungsrecht, Wasserrecht, Unfallverhütungsvorschriften) ein.

3.2 Die Regelung des Absatzes l geht davon aus, daß Störfälle nicht mit absoluter Sicherheit verhindert werden können. Deshalb wird nur gefordert, daß die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen gegen Störfälle zu treffen sind. Diese Vorkehrungen richten sich zunächst nach der Anforderung des Absatzes 4. Kann die Pflicht nach Absatz l jedoch selbst durch über den Stand der Sicherheitstechnik hinausgehende Vorkehrungen nicht erfüllt werden, so ist die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben; eine bereits erteilte Genehmigung soll ggf. widerrufen werden - vgl. Nr. 9.6.3.

Maßstab für die Erforderlichkeit der Vorkehrungen sind Art und Ausmaß der möglichen Gefahren und der dabei drohenden Schäden. Irreparable Schäden an verfassungsrechtlich geschützten überragenden Rechtsgütern - dazu gehört insbesondere das menschliche Leben; Art. 2 Abs. 2 Satz l GG - müssen nach dem Maßstab praktischer Vernunft ausgeschlossen sein.

3.3 Die Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen brauchen sich nur auf die in Absatz 2 genannten Gefahrenquellen und Eingriffe zu beziehen. Die Vorschrift hat insoweit ausschließenden Charakter.

3.31 Die Begriffe der betrieblichen Gefahrenquellen, der umgebungsbedingten Gefahrenquellen und : der Eingriffe Unbefugter werden in Nrn. 3.2.4.1 bis 3.2.4.3 der 2. StörfallVwV näher erläutert.

3.32 Gefahrenquellen und Eingriffe i. S. des Absatzes 2 sind bei Erfüllung der Pflicht nach Absatz l nicht zu berücksichtigen, wenn sie „als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können". Damit hat. der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, daß nicht alle theoretisch denkbaren Störfallursachen zu betrachten sind, sondern nur solche, deren Eintritt aufgrund praktischer Erfahrung nicht ausgeschlossen werden kann.

3.4 Da bei den unter die Störfall-Verordnung fallenden Anlagen Störfälle auch durch weitreichende technische und organisatorische Vorkehrungen nicht'mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können, ist nach § 3 Abs. 3 auch Vorsorge zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. Allerdings sind nur ^solche Störfallauswirkungen zu berücksichtigen, mit deren Auftreten nach menschlichem Ermessen noch gerechnet werden kann. Geschehensabläufe, die nach dem naturwissenschaftlichen und technischen Erkenntnisstand mit einer so hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, daß sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft unmöglich erscheinen, können außer Betracht bleiben. Dies gilt auch für bestimmte Auswirkungen, die nur bei weiteren gefahrerhöhenden Umständen zu erwarten sind.

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Das Ausmaß der Vorsorge zur Begrenzung von Stör-fall-Auswirkungen ist von Art und Schwere der möglichen Auswirkungen abhängig. § 3 Abs. 3 verlangt nicht, daß jede technisch und organisatorisch mögliche Vorsorgemaßnahme zur Begrenzung von Störfall-Auswirkungen zu treffen ist Vielmehr ist im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu prüfen, ob eine Maßnahme mit einem Aufwand zu realisieren ist, der nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren angemessen erscheint.

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4 Zu § 4 (Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen):

4.1 Die Bestimmungen des § 4 wie auch der §§ 5 und 6 dienen der Konkretisierung der in § 3 genannten grundsätzlichen Sicherheitspflichten. Sie kennzeichnen jeweils einen mehr oder weniger weiten Komplex notwendiger Maßnahmen, die abschließend in enger Zuordnung zu der spezifischen Aufgabenstellung des Einzelfalles festgelegt werden müssen. Dazu ist zunächst eine sorgfältige Analyse der Gefahren erforderlich, die sich über das Detail hinaus auch auf Gefahrenzusammenhänge erstreckt. Die Aufzählung der Anforderungen in § 4 und § 5 Abs. l ist nicht abschließend; unbeschadet der ergänzenden Anforderungen nach § 6 können sich im Einzelfall weitere Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitspflichten nach § 3 als notwendig erweisen.

Anhaltspunkte für die Anforderungen des § 4 wie auch der §§ 5 und 6 ergeben sich aus dem Anhang der 2. StörfallVwV.

4.2 Bei der Auslegung der Anlage (§ 4 Nr. 1) sind nicht - nur Beanspruchungen zu berücksichtigen, die sich bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes aus dem Verfahren selbst ergeben können (Druck- und Temperaturbelastung, Korrosionserscheinungen und dergleichen), sondern auch Belastungen, die durch Maßnahmen zur Störungsbeseitigung auf die Anlage einwirken können, wie z. B. durch Abschalt- und Abfahrvorgänge, Fluten von Anlageteilen, Lösch- und Kühlmaßnahmen. Für ein Produktionsziel oder eine sonstige betriebstechnische Aufgabe können alternative Verfahren (Lösungen) zur Verfügung stehen, die sich in sicherheitstechnischer Hinsicht sehr wesentlich unterscheiden; dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich der Festlegungen für eine Produktions- oder Lagerkapazität. Liegen im konkreten Fall Anzeichen dafür vor, daß eine sicherheitstechnisch ungünstigere Lösung gewählt wurde, hat die zuständige Behörde mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die Auslegung der Anlage insoweit dennoch der Sicherheitspflicht nach § 3 Abs. l entspricht. Durch eine sachgerechte Kontrolle hat der Betreiber sicherzustellen, daß die Anlage auch entsprechend ihrer Auslegung ausgeführt wird - z. B. Gefahr der Materialverwechslung bei wichtigen Bauteilen.

4.3 Brände und Explosionen sind in besonderem Maße geeignet, Störfälle auszulösen. Nach.§ 4 Nr. 2 sind daher Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Stör-fallursaChen zu treffen.. Diese Maßnahmen sind zu berücksichtigen in der Bauweise, in der Auslegung und in der Ausrüstung der Anlage.

a) Zur Vermeidung von Bränden und Explosionen innerhalb der.Anlage kommen insbesondere in Betracht:

- Maßnahmen gegen die Freisetzung und Ansammlung brennbarer und zündfähiger Stoffe,

- der Ausschluß von Zündqueilen,

- die räumliche Trennung oder Abschirmung von Anlageteilen, die zur Ausweitung eines

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Brandes oder einer Explosion beitragen können, '

- Löscheinrichtungen.

b) Gegen die Einwirkung von Bränden und Explosionen außerhalb der Anlage Kommen insbesondere in Betracht:

- Schutzwände,

- Abstände,

- Wasserschleier.

4.4 Die Anforderung nach Nr. 3 geht davon aus, daß ein Störfall durch rechtzeitiges Eingreifen u. U. noch vermieden werden kann. Dafür ist jedoch Voraussetzung,

- daß durch Warn- und Alarmeinrichtungen Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, die zu einem Störfall führen können, so schnell wie möglich und in ihrer vollen Bedeutung erkannt werden und daß störfallverhindernde Eingriffe ohne Verzögerung eingeleitet werden können,

- daß geeignete Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe die Störfallauslösung verhindert werden kann.

4.5 Die in Nr. 4 geforderten Einrichtungen sollen sicherstellen, daß der Betrieb der Anlage jederzeit in einem gefahrlosen Zustand gehalten werden kann; sie sollen das Bedienungspersonal der Anlage soweit wie möglich entlasten und so beschaffen sein, daß Bedienungsfehler nicht -zur Auslösung eines Störfalls führen.

Das in sicherheitstechnischer Hinsicht bedeutsame Meß-, Steuer- und Regelsystem ist aufgrund einer Analyse möglicher Störungen festzulegen und muß nach Art und Ausstattung den Unsicherheiten eines Ausfalls einzelner Komponenten sowie dem in der Anlage zu beherrschenden Gefahrenpotential Rechnung tragen.

4.6 Die im Einzelfall zu ergreifenden Schutzmaßnah-' men sind abhängig von den Auswirkungen, die sich aus einem Störfall ergeben können, sowie von der Schutzbedürftigkeit der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile gegenüber dem Eingriff eines Unbefugten. Dabei brauchen die ' Vorkehrungen nicht nur aus baulichen oder sonstigen technischen Maßnahmen an der Anlage zu bestehen; auch organisatorische1 Maßnahmen können unter Umständen verhindern, daß durch Eingriffe Unbefugter Störfälle verursacht werden.

Als Schutzmaßnahmen kommen im wesentlichen in Frage:

Vorkehrungen, die unmittelbar den Zutritt oder den Eingriff Unbefugter erschweren, sowie Vorkehrungen, die eine gefahrauslösende Wirkung eines Eingriffs Unbefugter gering halten.

5 Zu § 5 (Anforderungen zur Begrenzung von 'Störfallauswirkungen):

5.1 Ansatzpunkt für Vorkehrungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (§ 3 Abs. 3) ist primär die Anlage selbst, in Betracht zu ziehen sind aber auch andere technische und organisatorische Maßnahmen sowie die öffentlichen Einrichtungen zur Katastrophen- und allgemeinen Gefahrenabwehr.

52 Absatz l Nr. l stellt besondere Anforderungen an die Fundamente und tragenden Gebäudeteile einer Anlage. Im Störfall dürfen durch diese Bauteile keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden. Sinngemäß sollten jedoch auch Möglichkeiten genutzt werden, durch eine entsprechende Ausführung dieser Bauteile auf eine weitere Einwirkung der Störfallursache (z. B. Ausbreitung eines Brandes) oder auf Folgewirkungen des Störfalls Einfluß zu nehmen und damit einen unmittelbaren Beitrag zur Begrenzung von Störfallauswirkungen zu leisten. In diesem Zusammenhang sind Fundamente

und tragende Gebäudeteile gegen erhöhte Belastungen (Erschütterungen, Druckwellen, Hitzeeinwirkung usw.) auszulegen. Im übrigen kann auch durch die Konzeption und Konstruktion der Anlage selbst Einfluß auf den Ablauf und damit auf die Auswirkungen eines Störfalls genommen werden (s.'Nr. 4.2).

5.3 Die bereits bei der Planung und Errichtung einer Anlage zu berücksichtigenden Möglichkeiten für eine Begrenzung von Störfallauswirkungen bedürfen der Ergänzung durch sicherheitstechnische Einrichtungen sowie durch technische und organisatorische Vorkehrungen (Absatz l Nr. 2). Zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen können z. B. zählen: Auffangräume für Stoffe nach Anhang II der Verordnung, ortsfeste Berie'selungs- und Löscheinrichtungen sowie Einrichtungen zum Absperren von Apparaten, Rohrleitungen und dergleichen. Die technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen umfassen Einrichtungen und. Maßnahmen für ein aktives Eingreifen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen (z. B. Feuerwehr) wie auch für einen passiven Schutz der Beschäftigten innerhalb wie außerhalb der Anlage (z. B. Sphutzräume, Atemschutz). Die sicherheitstechnischen Einrichtungen wie auch die aktiven Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von. Störfallauswirkungen sind so auszuwählen, daß nachteilige Nebenfolgen möglichst gering gehalten werden; insbesondere sind die Belange des Gewässerschutzes zu berücksichtigen. Der Erfolg aller nach Absatz l Nr. 2 getroffenen Maßnahmen hängt entscheidend davon ab, daß ihre Wirkung möglichst kurzfristig einsetzt; soweit diese Maßnahmen ihre Wirkung nicht unmittelbar aus sich heraus entfalten (z. B. Auffangraum), sollten daher Vorkehrungen getroffen werden, die soweit wie möglich eine selbsttätige Funktion der ortsfesten. Einrichtungen (z. B. automatische Auslösung einer Wasserberieselung) und die umgehende Durchführung betrieblicher Gefahrenabwehrpläne (vgl. Nr. 5.4) sicherstellen (Fernüberwachung, Warn-und Alarmeinrichtungen - Vgl. Nr. 4.4).

5.4 Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach Absatz l Nr. 3 müssen ein abgestimmtes System der Maßnahmen enthalten, die bei einem Störfall ein höchstmögliches Maß an aktivem und passivem Schutz sicherstellen. Eine schnelle und sichere Abwicklung dieser Maßnahmen muß sichergestellt sein. In den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen müssen insbesondere dargelegt sein:

- die Alarmierung der von der Störfallgefahr Bedrohten,

- die Alarmierung der zur Gefahrenabwehr vorgesehenen Einsatzkräfte,

- die Alarmierung zuständiger Behörden,

- die passiven Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten,

- der Einsatz betrieblicher Kräfte zur Bekämpfung des Störfalls und seiner Auswirkungen,

- die Überwachung des Störfalls, seiner weiteren

Entwicklung und seiner Auswirkungen. Im Hinblick auf die Möglichkeit von'Störfallauswir-kungen außerhalb des Werkes und von Störfallereignissen, die auch im Betrieb Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes oder der allgemeinen Gefah-' renabwehr erforderlich machen, müssen die betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mit der örtlichen Katastrophenschutz- und Gefahrenabwehrplanung im Einklang stehen - vgl. Nr. 9.62. Dabei muß insbesondere auch berücksichtigt sein, inwieweit der Sachverstand des Anlagenbetreibers sowie dessen technische Einrichtungen und Hilfsmittel außerhalb des Werkes zur Begrenzung oder Beseitigung der von seiner Anlage ausgehenden Störfallauswirkungen herangezogen werden können.

5.5 Die in Absatz 2 geforderte Beauftragung und Benennung einer Person oder Stelle soll die innerbe-triebliche Händlüngsiahigfceif und darüber hinaus

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die reibungslose Zusammenarbeit der zuständigen Behörden mit dem Betrieb sicherstellen, wenn es zum Eintritt eines Störfalls gekommen ist oder ein solcher droht. Die Vorschrift verlangt keine neue Institution innerhalb des Betriebes; die Aufgaben können auch durch den Anlagenbetreiber oder den Im-missionsschutzbeauftragten wahrgenommen werden.

5.51 Die Anforderungen an Qualifikation und Zuverlässigkeit der beauftragten Personen oder Stellen lassen sich aus der Beschreibung des Aufgabengebietes in Absatz 2 herleiten.

Da die Person oder Stelle die Auswirkungen von Störfällen zu begrenzen hat, muß sie in der Lage sein,- die möglichen Auswirkungen abzuschätzen und die erforderlichen Gegenmaßnahmen einzuleiten. Dazu gehören u. a. Kenntnisse

- über die Wirkungen der Stoffe, die in der Anlage vorhanden sein oder entstehen können,

- über die Ausbreitung von Stoffen nach ihrer Freisetzung,

- über mögliche weitere Folgen nach einer Freisetzung, einem Brand oder einer Explosion und

- über die Wirksamkeit und Durchführbarkeit von

Gegenmaßnahmen.

Wird eine. Stelle des Betriebes (Abteilung, Einsatzgruppe o. ä.) benannt, müssen die erforderlichen Kenntnisse nicht bei jedem einzelnen Mitglied vorhanden sein; die Kenntnisse müssen aber innerhalb der Stelle als solcher jederzeit verfügbar sein. Hinsichtlich der innerbetrieblichen Entscheidungsbefugnisse muß sichergestellt sein, daß die beauftragte Person bzw. der Leiter der beauftragten Stelle und dessen Vertreter ohne Rückfragen bei der Betriebsleitung zumindest- die erforderlichen Sofortmaßnahmen einleiten können.

5.52 Die Beauftragung der Person oder Stelle i. S. des Absatzes 2 ist ein innerbetrieblicher Organisationsakt. Eine besondere Form ist für die Beauftragung (im Gegensatz zur Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. l Satz l BImSchG) nicht vorgeschrieben.

5.53 Der zuständigen Behörde ist die beauftragte Person oder Stelle mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat sich von der Qualifikation der beauftragten Person oder Stelle zu überzeugen und soll darüber hinaus Auskunft verlangen (vgl. § 52 Abs.' 2 BImSchG), wie die Ansprechpersonen des Betriebes bei einem Störfall zu erreichen sind.

Treten Änderungen hinsichtlich der beauftragten Person oder Stelle ein, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.

Wie die Pflicht aus § 5 Abs. 2 erfüllt worden ist, muß in der Sicherheitsanalyse dargelegt werden (§ 7 Abs. l Satz l Nr. 4). Mit der Beauftragung einer verantwortlichen Person oder Stelle und deren Benennung gegenüber der zuständigen Behörde darf aber nicht bis zur Fertigstellung der Sicherheitsanalyse oder deren Fortschreibung gewartet werden.

6 Zu § 6 (Ergänzende Anforderungen):

6.1 Die ergänzenden Anforderungen nach § 6 betreffen Maßnahmen, die sowohl der Verhinderung von Stör-fälleh als auch der Begrenzung von Störfallauswirkungen dienen können.

6.2 Die in Absatz l Nr. l verlangte Überwachung und Wartung setzt ein anlagenspezifisches Konzept voraus, nach dem die Überwachung und Wartung im einzelnen durchgeführt wird. Die zuständige Behörde hat sich davon zu überzeugen, daß die Vorkehrungen zur Wartung und Überwachung nach einem solchen Konzept in zeitlicher und sachlicher Hinsicht festgelegt und begründet sind.

Die Überwachung nach Nr. l dient dazu, die Anlage "71 OH auf die Einhaltung des bestimmungsgemäßen Be- ' IwU triebs zu beobachten; die Wartungs- und Reparaturarbeiten (vgl. Absatz l Nr. 2) sollen die ständige Betriebsfähigkeit sicherstellen. Nach Sinn und Zweck der Verordnung müssen sich die Überwachungsund Wärtungsarbeiten gezielt auf .die Anlageteile erstrecken, die in sicherheitstechnischer Hinsicht von Bedeutung sind. Dabei wiederum verlangen die Funktion und Funktionsfähigkeit der speziellen Sicherheitseinrichtungen (z. B. Einrichtungen nach § 4 Nrn. 3.und 4, § 5 Abs. l Nr. 2) und Anlageteile, für die nicht bereits in anderen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerken auch im Hinblick auf die Störfallvorsorge und Störfallabwehr Festlegungen getroffen sind (z. B. Rohrleitungen), besondere Aufmerksamkeit.

6.3 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz l Nr. 2 müssen die Wartungs- und Reparaturarbeiten

nicht nur an dem Ziel ausgerichtet sein, den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage zu gewährleisten - und dabei insbesondere die Funktion sicherheitstechnisch bedeutsamer Anlageteile und Einrichtungen aufrechtzuerhalten -, sondern sie müs- -sen darüber hinaus in einer Weise ausgeführt werden, die nicht etwa selbst zu einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes führt. Für die Durch- : führung der Wartungs- und Reparaturarbeiten mit möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen, insbesondere an sicherheitsbedeutsamen Anlageteilen, sind aufgabenspezifische Anweisungen schriftlich festzulegen - vgl. Nr. 6.4.

'6.4 Fehlbedienungen und allgemein Fehlverhalten des Personals können eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen. Diese Gefahrenquelle verlangt daher besondere Sicherheitsvorkehrungen, wobei sich aus dem Wortlaut der Forderungen unter Absatz l Nr. 3 und Nr. 4 ergibt, daß Fehlbedienungen soweit wie möglich von vornherein durch technische Vorkehrungen vermieden werden sollten. Die Bedienungs-uiid Sicherheitsanweisungen sowie Schulungsmaßnahmen müssen insbesondere Situationen berücksichtigen, in denen eine Störung des bestimrnungs-gemäßen Betriebes vorliegt oder zu erwarten ist und die Vermeidung eines Störfalls vom richtigen Verhalten des Personals abhängt Die Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen, umfassen generelle Regelungen ebenso wie Regelungen für bestimmte Einzelfälle (z: B. Befahrscheine, Feuererlaubnisscheine).

6.5 Die in Absatz l Nr. 5 geforderte Unterweisung kann über den Kreis der in einer Anlage nach Anhang I N Beschäftigten hinausgehen. Gegenstand der Unterweisung sind Verhaltensregeln, die sowohlunmittel-bar dem persönlichen Schutz wie aber auch der reibungslosen Durchführung von Gefahrenabwehr-maßnähmen dienen. In beiden Fällen können Arbeitnehmer auch in Nachbaranlagen oder im übrigen Werksbereich betroffen sein, dazu können auch Mitarbeiter von Fremdfirmen zählen; im besonderen Maße gilt dies für spezielle Hilfsdienste, wie z. B. die Werksfeuerwehr, die Werksambulanz oder Reparaturmannschaften.

6.6 Die nach Absatz 2 zu erstellenden Unterlagen ermöglichen der Überwachungsbehörde die Kontrolle, ob bestimmte, für die Sicherheit besonders bedeutsame Arbeiten und Prüfungen den Anforderungen entsprechend durchgeführt worden sind. Die'Unterlagen nach Absatz 2- sind ein Kontrollinstrument auch für den Anlagenbetreiber selbst; die Überwachungsbehörde hat daher darauf zu achten, daß Art und Handhabung der Unterlagen für diesen Zweck geeignet sind.

Zu § 7 (Sicherheitsanalyse):

Die Anforderungen an. die Sicherheitsanalyse werden in Nr: 3 der 2. StörfallVwV näher erläutert. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

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7.1 Die Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile nach § 7 Abs. l Satz l Nr. 2 hat über die allgemeine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens nach § 7 Abs. l Satz, l Nr. l hinauszugehen. Für die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile ist insbesondere darzulegen,

- wie sie ermittelt worden sind,

- worin ihre sicherheitstechnische Bedeutung besteht,

- wie sie ausgelegt sind und funktionieren,

- welchen Beanspruchungen sie ausgesetzt sind und

- nach welchen besonderen Zuverlässigkeitsanforderungen sie ggf. ausgelegt sind (dabei sollen qualitative Angaben soweit wie möglich durch quantitative Angaben oder Abschätzungen ergänzt werden).

Die Beschreibung muß sich auch auf die gegenseitigen Beeinflussungsmöglichkeiten der einzelnen Anlageteile beziehen.

7.2 Bei der Beschreibung der Gefahrenquellen nach § 7 Abs. l Satz l Nr. 2 ist auch die Art der .Gefahr (z. B. Leitungsbruch, chemische Reaktion mit einem anderen Stoff, Temperatur- oder Druckanstieg in bestimmten Anlageteilen, Explosionsunglück auf nahe gelegenem Verkehrsweg) im einzelnen darzulegen. Dabei können zur Kennzeichnung der Bedeutung einzelner Gefahrenquellen

auch Aussagen über die Möglichkeit des Eintritts bestimmter gefahrbegründender Umstände erforderlich sein.

7.3 Nr. 3.2.5 der 2. StörfallVwV enthält keine Einschränkung der nach § 7 Abs. l Satz l Nr. 2 zu beschreibenden Störfalleintrittsvoraussetzungen. Aus dem Zweck der Vorschrift läßt sich jedoch entnehmen, daß nicht alle 'denkbaren- Voraussetzungen angegeben müssen. Ausführungen sind nur in folgender Hinsicht geboten: Sie müssen zum einen die Beurteilung zulassen, ob die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen (vgl. § 3 Abs. 1) getroffen sind; hierbei sind auch Angaben zur Wirksamkeit der Gegenmaßnahmen geboten. Zum anderen sollen die Ausführungen eine Beurteilung ermöglichen, ob ausreichende Vorsorgemaßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind (§ 3 Abs. 3). In der Regel müssen die Voraussetzungen für verschiedene Störfälle dargestellt werden. Zumindest sollten Ursachen und Ablauf eines Störfalls, der mit einer relativ großen Wahrscheinlichkeit auftreten kann, sowie Ursachen und Ablauf eines weniger wahrscheinlichen Störfalls mit besonders großen Schadensfolgen be-• schrieben werden.

7.4 Die Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen (§ 7 Abs. l Satz l Nr. 4) muß mit der Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Störfalleintrittsvoraussetzungen korrespondieren. Unter Bezugnahme auf die einzelnen Anlageteile, Gefahrenquellen und Störfallein-trittsvoräussetzungen ist darzulegen, wie der Eintritt von Störfällen verhindert wird. Das kann insbesondere geschehen

- durch Anordnung der Gebäude und deren baur technische Ausführung,

- durch die Auslegung der einzelnen Apparate, Maschinen und Aggregate,

- durch besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz,

- durch Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen,

- durch die Ausgestaltung der Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen,

- durch organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf die Überwachung, Wartung, Reparatur

- durch Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals. Dabei ist auch das Zusammenwirken der verschiedenen Sicherheitsmaßnahmen darzustellen.

7.5 Die in § 7 geforderten" Angaben der Sicherheitsanalyse können auch in einer anderen als der in Absatz l 'Satz l Nr. l bis 5 gewählten Reihenfolge dargelegt werden.. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Angaben über Störfallauswirkungen; es erscheint zweckmäßig,.diese Angaben in den Zusammenhang der Betrachtungen zu stellen, für die sie unmittelbar von Bedeutung sind, nämlich für die störfallverhindernden wie auch für die zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffenen Vorkehrungen.

Der innere Zusammenhang und die wechselseitige Abhängigkeit zwischen den denkbaren Störfallauswirkungen einerseits und den störfallver-hindernden Vorkehrungen andererseits ergeben sich bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. l, wonach nämlich der Betreiber zur Verhinderung von Störfällen „die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen" hat. Ohne Kenntnis der möglichen Störfallauswirkungen sind aber auch die zu deren Begrenzung notwendigen Vorkehrungen nicht zweckentsprechend festzulegen; dies folgt aus der Sache selbst, doch wird darauf in Nr. 3.2.7 der 2. StörfallVwV noch einmal klarstellend hingewiesen.

Insoweit also sind die Angaben über Störfallauswirkungen nicht die Dokumentation des Ergebnisses der Sicherheitsanalyse, sondern die Wiedergabe eines gedanklichen Teilschrittes innerhalb der analytischen Sicherheitsbetrachtung. Die Sicherheitsanalyse ist ein dynamisches Instrument, das nicht ohne ständige Rückkopplungen zwischen Tatbeständen, Hypothesen und Schlußfolgerungen zu realisieren ist. Aus dem dokumentarischen Nachweis über die Anwendung dieses Instruments ergibt sich alsdann, daß das Gefahrenpotential einer Anlage zwar theoretisch zu erheblichen Störfallauswirkungen führen kann, daß aber bestimmte und in ihrer Wirksamkeit beschriebene Schutzvorkehrungen getroffen sind, die die denkbaren Schadensfolgen praktisch ausschließen.

Erst die zuordnende Betrachtung von Angaben über Störfallauswirkungen und Angaben über Vorkehrungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen sowie zur Verhinderung eines Störfalls überhaupt führen zu dem eigentlichen Ergebnis der Sicherheitsanalyse, nämlich zu einer Beurteilungsgrundlage für die letztlich entscheidende Frage, ob die betroffene Anlage den Anforderungen des § 5 Nr. l BImSchG im Hinblick auf den Schutz vor sonstigen Gefahren gerecht wird. Gleichzeitig lassen sich aus diesem Ergebnis jedoch auch konkrete Einzelfragen beantworten, wie z. B. die Frage nach Maßgaben für Katastro-phenschutzvorkehrungen - vgl. Erläuterungen in Nr. 3.2.7 der 2. StörfallVwV -.

7.6 Anforderungen an die Form und die äußere Gestaltung der Sicherheitsanalyse ergeben sich daraus, daß sie nach § 9 Satz l der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Die zuständige. Behörde muß ohne Zuhilfenahme besonderer Wiedergabegeräte in der Lage sein, den Inhalt der Sicherheitsanalyse zur Kenntnis zu nehmen. Daraus folgt, daß die Sicherheitsanalyse aus Schriftstücken (textliche und zeichnerische Dar-• Stellungen) bestehen muß und nicht aus Mikrofilmen, Magnetbändern, Magnetplatten u. ä.. Berechnungen, die der Sicherheitsanalyse zugrunde gelegt worden sind, aber keinen Teil von ihr bilden, brauchen nicht in schriftlicher Form bereit gehalten zu werden. Die Überwachungsbehörde . kann jedoch nach § 52 -Abs. 2 BImSchG Auskunft über die Berechnungen verlangen.

163.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 ;= MB1. NW.Nr.58einschl.)

9.6.81 (4)

8 Zu § 8 (Fortschreibung der Sicherheitsanalyse):

8.1

8.2

8.3

9 9.1

9.2

Bei den von der Störfall-Verordnung erfaßten Anlagen mit einem hohen Gefahrenpotential muß der Anlagenbetreiber alle sicherheitstechnisch relevanten Aspekte des Anlagenbetriebs, insbesondere die für die Verhinderung von Störfällen und die für die Begrenzung von Störfallauswirkungen bedeutsamen Gesichtspunkte, jederzeit kennen, um seine Anlage den Anforderungen des § 5 Nr. l BImSchG entsprechend sicher betreiben zu könnend Daraus folgt, daß die hierzu notwendige Analyse der Anlagensicherheit stets dem aktuellen Stand entsprechen muß. Das in der Sicherheitsanalyse nach § 7 zu dokumentierende Prüfergebnis braucht allerdings nicht bei jeder geringfügigen Änderung eines Sicherheitsaspektes fortgeschrieben'zu werden. Insoweit verlangt § 8 nur dann eine Anpassung der zur Sicherheitsanalyse gehörenden Unterlagen, wenn

- der Stand der Sicherheitstechnik im Hinblick auf die betroffene Anlage fortgeschritten ist oder

- wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die für die Beurteilung der zu betrachtenden Gefahren von Bedeutung sind.

Ein Fortschreiten des Standes der Sicherheitstechnik (vgl. Nr. 2.3) ist anzunehmen, wenn der allgemeine technische Entwicklungsstand soweit fortgeschritten .ist, daß nach Auffassung der Techniker, die im Bereich von Anlagenbetreibern, Anlagenherstellern und Sachverständigeninstitutionen mit den

-störfallbezogenen Sicherheitsproblemen vertraut sind, eine bisher nicht oder nur vereinzelt verwirklichte Maßnahme zur Verbesserung der Anlagensicherheit oder zur Begrenzung von Störfallauswirkungen, praktisch geeignet ist. Hinweise hierzu werden den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und technischen Normen zu entnehmen sein.

Wesentliche neue Erkenntnisse, die für die Beurteilung der störfallbezogenen Gefahren von Bedeutung sind, können sich allgemein auf die Gefährlichkeit (z. B. Reaktionsvermögen) oder die Wirkungen von Stoffen beziehen, die bei einem Störfall frei werden, entstehen, in Brand geraten oder explodieren können. Sie können aber auch spezifische Probleme der im Einzelfall betriebenen Anlage betreffen.

Wesentlich sind die Erkenntnisse dann, wenn sie zu der Prüfung zwingen, ob der Anlagenbetreiber genehmigungsbedürftige Änderungen (vgl. § 15 Abs. l BImSchG) vorzunehmen hat oder ob seitens der zuständigen Behörde nachträgliche Anordnungen zu treffen sind.

Zu § 9 (Bereithalten der Sicherheitsanalyse):

Im Genehmigungsverfahren ist die Sicherheitsanalyse gemäß § 4 Abs. 2 a der 9. BImSchV dem Antrag beizufügen. Bei bestehenden Anlagen ist die gemäß § 7 angefertigte und gemäß § 8 fortgeschriebene Sicherheitsanalyse ständig bereitzuhalten. Um dieser Pflicht zu genügen, hat der Anlagenbetreiber in der Regel eine Ausfertigung der Sicherheitsanalyse im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlage aufzubewahren.

Soweit nicht eine Ausnahme von § 7 erteilt worden ist, hat die zuständige Behörde sich die Sicherheitsanalyse unverzüglich nach ihrer Erstellung (bei am 1. September 1980 bereits genehmigten Anlagen) und danach mindestens einmal jährlich vorlegen zu lassen. Die Behörde hat die Sicherheitsanalyse nach den Bestimmungen der Nr. 5.2 der 2. StörfallVwV zu prüfen. Soweit die Sicherheitsanalyse Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse enthält, gilt Teil I Nr. 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzge-setz entsprechend.

9.3 Die Prüfung der Sicherheitsanalyse hat'sich zu-nächst auf deren Vollständigkeit zu erstrecken. Voll-ständig ist die Sicherheitsanalyse nur, wenn alle in § 7 Abs. l aufgeführten Gesichtspunkte so umfassend behandelt sind, daß die systematische Untersuchung der gesamten Anlage, aller Verfahrensschritte und aller Geschehensabläufe bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes erkennbar wird und aus den Unterlagen ein begründetes Urteil darüber abgeleitet werden kann, ob die Sicherheit des Betriebes und eine ausreichende Störfallabwehr gewährleistet sind und ob die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind. Unter diesem Gesichtspunkt reicht z. B^ der Hinweis, daß die sicherheitstechnisch bedeutsamen Meß-, Steuer- und Regelsysteme ausreichend zuverlässig ausgelegt sind, nicht aus; bei derartigen Angaben hat die zuständige Behörde unverzüglich eine Vervollständigung der Sicherheitsanalyse zu verlangen.

Bei der Prüfung, ob die Anlage und das Verfahren im bestimmungsgemäßen Betrieb vollständig beschrieben sind (§ 7 Abs. l Satz l Nr. 1), können Checklisten als Hilfsmittel, herangezogen werden. Zur Auffindung aller sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Stör-fallvoraussetzungen können Entscheidungsmatrizen hilfreich sein. Die Prüfung muß im Einzelfall so detailliert sein, daß die Behörde aufgrund eigener Feststellungen von der Vollständigkeit der Sicherheitsanalyse überzeugt ist.

9.4 Neben der VpHständigkeitsprüfuog hat die zuständige Behörde eine inhaltliche Prüfung der Sicherheitsanalyse durchzuführen. • Diese hat sich nach Maßgabe der Ausführungen unter Nr. 9.5 sowohl darauf zu erstrecken,

- ob die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffen, naturwissenschaftliche Gesetze beachtet und Rechnungen richtig durchgeführt worden sind, als auch darauf,

- ob logisch zutreffende Schlußfolgerungen gezogen worden sind.

Als Hilfsmittel für die inhaltliche Überprüfung der Sicherheitsanalyse kommen insbesondere die in Nr. 3.1.1 Abs. 2 Satz 2 der 2. StörfallVwV genannten Methoden' in Betracht. Welche Methode im Einzelfall am ehesten eine angemessene Überprüfung ermöglicht, hängt von der Art der Anlage und des Verfahrens und von dem jeweiligen Gefahrenpotential ab.

9.5 Umfang und Intensität der behördlichen Prüfung

haben sich nach dem Zweck der gesetzlichen Aufgabenübertragung zu richten.

9.51 Im Genehmigungsverfahren soll mit Hilfe einer präventiven behördlichen Kontrolle sichergestellt werden, daß durch Errichtung und Betrieb der Anlage u. a. keine Gefahren für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit hervorgerufen werden können. Deshalb muß sich die Genehmigungsbehörde davon überzeugen, daß die Anlage im einzelnen so beschaffen und das Verfahren so gestaltet ist, daß Störfälle verhindert werden. Dazu wird es in der Regel erforderlich sein, daß die Sicherheitsanalyse im Detail auf Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit geprüft wird; hierbei kann sich für die Prüfung von schwierigen Einzelfragen die Einschaltung von Sachverständigen als notwendig erweisen. '

9.52 Zweck der behördlichen Überwachung bestehender Anlagen ist es demgegenüber, die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen durch den Anlagenbetreiber sicherzustellen (§ 52 Abs. l BImSchG). Deshalb muß sich die Überwachungsbehörde davon überzeugen, daß der Ajilagenbetreiber seinen gesetzlichen Pflichten, insbesondere den materiellen Pflichten aus § 5 Nr. l BImSchG und aus §§ 3 bis 6 der Störfall-Verordnung, nachkommt. Dazu ist es nicht erforderlich, daß die Behörde alle Einzelheiten der Beschaffenheit und des Betriebes der Anlage und alle Möglichkeiten von- Störungen des bestimmungsgemäßen

9.6.81 (4)

163. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

Betriebes und deren Folgen untersucht. Für den si-cheren Betrieb der Anlage ist der Unternehmer verantwortlich, und diese Verantwortung kann ihm durch "die Überwachungsbehörde nicht abgenommen werden. Die behördliche Überprüfung der Sicherheitsanalyse für bestehende Anlagen braucht sich deshalb nicht auf alle Einzelangaben zu beziehen. Die Überwachungsbehörde muß aber feststellen, ob der Anlagenbetreiber die gesamte Anlage systematisch untersucht und sich hierbei mit allen einschlägigen Sicherheitsaspekten be'faßt hat. Darüber hinaus hat sie alle Angaben einer Plausibili-tätskontrolle zu unterziehen. Stichprobenartig sind die Sich'erheitsanalysen auch im Detail zu prüfen. Dabei können - soweit die Behörde diese Prüfung im Einzelfall nicht selbst vornehmen kann - Sachverständige eingeschaltet werden; für die hierdurch verursachten Kosten gilt § 52 Abs. 4 BImSchG.

9.6 Aus der Prüfung der Sicherheitsanalyse können sich verschiedene Folgerungen ergeben.

9.61 Kann die zuständige Behörde aufgrund der vorgelegten Sicherheitsanalyse nicht beurteilen, ob der Anlagenbetreiber die ihm obliegenden Sicherheitspflichten einhält, so hat sie ihn unverzüglich zur Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern (§ 9 Satz 2). Dabei soll möglichst konkret angegeben werden, in welcher Hinsicht eine Ergänzung erforderlich ist

9.62 Ergibt die Überprüfung der Sicherheitsanalyse keine Beanstandungen, ist in der Regel eine Besichtigung der Anlage durchzuführen. Bei dieser Besichtigung ist zumindest stichprobenartig festzustellen, ob die Angaben in der Sicherheitsanalyse zutreffen, insbesondere ob alle dort beschriebenen Vorsorge-

1 maßnahmen getroffen sind, ob sich die betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf denvneue-sten Stand befinden und ob die Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen eindeutig und für die Betroffenen leicht verständlich bekanntgegeben sind. Zu der Frage, ob die betrieblichen Alarm- und Ge-fahrenabwehrpläne mit der örtlichen Katastrophenschutz- und Gefahrenabwehrplanung im Einklang stehen, sind die zuständigen Katastrophenschutz-und örtlichen Ordnungsbehörden zu hören.

9.63 Stellt die Behörde bei der Überprüfung der Sicherheitsanalyse', oder bei der Besichtigung der Anlage fest, daß der Betreiber seine gesetzlichen Pflichten nicht in vollem Umfang einhält, hat sie unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Insbesondere hat sie - ggf. durch Anordnungen nach § 20 Abs. l oder 2 BImSchG - sicherzustellen, daß die Anlage entsprechend der erteilten Genehmigung betrieben wird. Im übrigen hat sie zu' prüfen, ob durch Auflagen oder - bei bestehenden Anlagen - durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. l BImSchG Abhilfe geschaffen werden kann. Ist das nicht der Fall, kan'n eine Genehmigung nicht erteilt werden; eine bereits erteilte Genehmigung soll nach § 17 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit § 21 Abs. l Nr. 5 BImSchG widerrufen werden, wenn auch durch Maßnahmen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen schwere Nachteile für das Gemeinwohl nicht vermieden werden können.

9.7 Bei Betriebsbesichtigungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Störfall-Verordnung soll die Überwachungsbehörde veranlassen, daß ein Vertreter des Betriebsrates, der Sicherheitsbeauftragte nach § 719 RVO, die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, der Immissionsschutzbeauftragte und der Gewässerschutzbeauftragte teilnehmen. Dabei sollen diese Personen auf ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Sicherheit des Anlagenbetriebs (vgl. § 89 Abs. l BetrVerfG, § 719 Abs. 2 RVO, § 6 ASiG, § 54 Abs. l Nr. 3 BImSchG und § 21 b Abs. l Nr. l WHG) ausdrücklich hingewiesen werden.

10 Zu § 10 (Ausnahmen):

10.1 Eine Befreiung von Pflichten nach den §§ 3 bis' 9 kommt nur in Betracht, soweit durch die Einhaltung

10.2

der jeweiligen Anforderung ein Beitrag zur Vermeidung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen nicht erwartet werden kann. Auf Nr. 3.2 . der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung vom 23. 4. 1981 (GMB1. S. 178) wird hingewiesen.

Um sicherzustellen, daß die Ausnahmeanträge den Anforderungen der Nr. 3.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung entsprechen, sollen die zuständigen Behörden darauf hinwirken, daß die Anträge nach dem" Muster der Anlage l gestellt werden. Anlage i

11

Zu § 11 (Meldepflichten):

11.1 Die Meldepflichten nach § 11 bestehen aus der Pflicht zur unverzüglichen, in der Regel fernmündlichen Mitteilung des Eintritts eines Störfalls oder einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der der Eintritt eines Störfalls nicht offensichtlich auszuschließen ist, und der Pflicht zur schriftlichen Bestätigung der Mitteilung mit ergänzendenAngaben.

11.11 Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes (vgl. Nr. 2.2), die noch nicht zu einer Gemeingefahr geführt hat, ist dann unverzüglich mitzuteilen, wenn der Eintritt eines Störfalls nicht offensichtlich auszuschließen ist (sog. ,,Beinahe"-Störfall). Der Eintritt eines Störfalls ist als offensichtlich ausgeschlossen anzusehen, wenn ohne detaillierte Sicherheitsprüfungen festgestellt werden kann, daß der weitere Geschehensablauf auch durch Hinzutritt sonstiger ungünstiger Umstände nach menschlichem Ermessen nicht zu einer Gemeingefahr führen kann; denkgesetzlich braucht der Eintritt eines Störfalls nicht ausgeschlossen zu sein.

1L12 Die schriftliche Bestätigung der ersten Mitteilung über den Eintritt eines Störfalls oder eines „Beiria-he"-Störfalls ist der zuständigen Behörde zuzuleiten, sobald die in Absatz 3 geforderten Angaben möglich sind, spätestens jedoch eine Woche nach dem mitzuteilenden Ereignis. Waren bei der schriftlichen Bestätigung die notwendigen Ermittlungen 'für vollständige Angaben nach Absatz 3 noch nicht abgeschlossen, sind die Angaben unverzüglich zu ergänzen.

11.13 Adressat der Verpflichtungen aus Absatz 4 ist der Arbeitgeber. Die zuständige Behörde hat jedoch die Bestimmung des § 89 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beächten.

11.2 Um sicherzustellen, daß Mitteilungen nach Absatz l jederzeit möglich sind, ist bei den zuständigen Behörden eine ständige Rufbereitschaft einzurichten. ' Auf den RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 3. 12. 1980 (SMBi. NW. 280) wird hingewiesen.

11.3 Für die nach Eingang einer Mitteilung nach Absatz l zu veranlassenden Sofort-Maßnahmen gilt der RdErl. d. Ministers für Arbeit. Gesundheit und Soziales v. 3. 12. 1980 (SMBI. NW. 285) für die Untersuchung von Schadens- und Gefahrenfällen im Bereich des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes..

11.4 Unbeschadet der Maßnahmen, die die zuständige Behörde unmittelbar aufgrund einer unverzüglichen Mitteilung nach Absatz l vornimmt oder veranlaßt, kann davon ausgegangen werden, daß in aller Regel erst die schriftliche Bestätigung nach Absatz 2 eine abschließende Beurteilung des meldepflichtigen Ereignisses zuläßt. Insbesondere aufwendige Muß-i nahmen zur Abwehr oder Beseitigung von Störfallauswirkungen dürften in der Mehrzahl der Fälle nur aus Informationen abzuleiten sein, die durch schriftliche Darlegungen abgesichert sind. Dies wird in gleicher Weise auch hinsichtlich der Vorkehrungen . geJten, die in Zukunft einen Störfall verhindern sollen, sei es an der betroffenen Anlage selbst oder an anderen vergleichbaren Anlagen.

163.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.9.1984 = MBl. NW.Nr.58einschl.) . 9.6.81(5)

11.41 Die Auswertung von Meldungen nach § 11 obliegt "7130 zunächst der für die Entgegennahme zuständigen ' •*»** •Behörde. Diese hat anhand der Erkenntnisse und Ergebnisse aus den bereits durchgeführten Untersuchungen die Angaben der schriftlichen Bestätigung (Absätze 2 und 3) auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen; Nrn. 9.3 und 9.4 gelten entsprechend. Dabei ist den Schlußfolgerungen im Hinblick auf künftige Vorsorgemaßnahmen besondere Beachtung zu schenken. Die Auswertung selbst ist abzustellen auf die der zuständigen Behörde vor Ort obliegenden Aufgaben des Gefahrenschutzes wie aber auch auf eine -Aufbereitung für eine zentrale Erfassung und Auswertung in bezug auf übergreifende Maßnahmen.

11.42 Mitteilungen nach § 11 betreffen Ereignisse, aus denen u. U. auch grundlegende Erkenntnisse auf dem Gebiet des technischen Gefahrenschutzes zu gewinnen sind. Diese Erkenntnisse können insbesondere für die Fortschreibung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Bedeutung sein. Voraussetzung dafür ist jedoch die zentrale Erfassung und Auswertung von meldepflichtigen Ereignissen. Für den Bereich des Landes wird diese Erfassung und Auswertung vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durchgeführt. Zu jedem Störfall und jeder Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes i. S. des § 11 Abs. l der Störfall-Verordnung ist daher nach dem Muster der Anlage 2 zu berichten. Der Be- Anlage 2 rieht ist dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales innerhalb einer Woche nach Eingang der schriftlichen Bestätigung durch den Anlagenbetrei-v ber zuzuleiten.

12 Zu § 12 (Übergangsvorschriften):

12.1 Der Anzeigepflicht nach Absatz l unterliegen unter die Störfall-Verordnung fallende Anlagen nur dann, wenn ihre Errichtung und ihr Betrieb am 1. September 1980 vollständig genehmigt waren. Auf die Unanfechtbarkeit der Genehmigung (ggf. Teilgenehmigungen) und auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Errichtung oder Inbetriebnahme der Anlage kommt es nicht an. Einzelheiten über Form und Inhalt der Anzeige sind Nr. 4 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung vom 23. 4. . 1981 (GMB1. S. 178) zu entnehmen.

12.2 Nach Eingang jeder Anzeige hat die Überwachungsbehörde diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. eine Ergänzung oder Berichtigung zu verlangen. Sofern sich aus der Anzeige Anhaltspunkte für ein bisher nicht erkanntes Gefah-reripotential ergeben, ist unverzüglich eine Überprüfung der Anlage und des Verfahrens einzuleiten. Nrn. 9.62 und 9.63 gelten entsprechend.

12.3 Betreiber von Anlagen, die unter die Störfall-Verordnung fallen, haben eine Sicherheitsanalyse nach § 7 auch dann anzufertigen, wenn Errichtung und Betrieb ihrer Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Störfall-Verordnung (1. September 1980) bereits vollständig genehmigt waren. § 12 Abs. 2 regelt die Frage, ab wann bei derartigen Anlagen die Sicherheitsanalyse zur Vorlage an. die zuständige Behörde'(§ 9) bereitzuhalten ist.


Anlagen: