Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur 4. BImSchV Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V B l - 8001.7.42.1 (V Nr. 03/90) -u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie -133 81 - 2.22 (21/90) -v. 20. 8.1990¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur 4. BImSchV Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V B l - 8001.7.42.1 (V Nr. 03/90) -u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie -133 81 - 2.22 (21/90) -v. 20. 8.1990¹)

224. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.1.1995 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

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Verwaltungsvorschriften zur 4. BImSchV

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,  Raumordnung und Landwirtschaft -V B l - 8001.7.42.1 (V Nr. 03/90) -u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie -133 81 - 2.22 (21/90) -v. 20. 8.1990¹)

Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im-missionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGB1. I S. 1586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGB1.1 S. 1782), sicherzustellen, wird auf folgendes hingewiesen:

I. Zu § l (Genehmigungsbedürftige Anlagen)

l Zu Absatz l

1.1 Aus § l Abs. l ist im Gegenschluß zu entnehmen, daß im Anhang genannte Anlagen - vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Regelung (vgl. Nrn. 4.2 und 8.1) -r nicht genehmigungsbedürftig sind, soweit den Umständen nach zu erwarten ist,, daß sie nicht länger als während dep-12 Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.

1.1.1 Betrieb während der 12 Monate nach der Inbetriebnahme bedeutet nicht ununterbrochener Betrieb * während dieser Zeit Durch die Formulierung in der 4. BImSchV ist klargestellt worden, daß eine im Anhang genannte Anlage stets genehmigungsbedürftig ist, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt nach Ablauf von 12 Monaten nach der Inbetriebnahme noch oder wieder am selben Standort betrieben wird. Unerheblich ist demnach, ob der Betrieb zeitweise eingestellt war oder ob die Anlage zwischenzeitlich an einem anderen Ort betrieben worden ist

Hieraus folgt, daß Anlagen (z.B. Bauschuttrecyclinganlagen oder Strahlanlagen), die wechselnd zwischen verschiedenen Standorten jeweils weniger als 12 Monate, nach 12 oder mehr Monaten aber wieder an den früheren Standorten betrieben werden, genehmigungsbedürftig sind.

Auch Anlagen, die jeweils nur für relativ kurze Zeit betrieben werden (z. B. Brechanlagen in Kiesgruben, Abfüllanlagen, Trocknungsanlagen), deren Betrieb sich aber nach Ablauf von 12 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme am selben Standort wiederholt, unterliegen dem Genehmigungserfordernis.

1.1.2 Der Betrieb „an demselben Ort" setzt nicht voraus, daß bestimmte Betriebseinrichtungen mit dem Grund und Boden fest verbunden sind. Daraus ist auch zu entnehmen, daß die Anlage nicht stets denselben Standpunkt haben muß, wenn sie am selben Ort betrieben wird. Es kommt darauf an, ob die Grundlagen für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung auch bei gewissen Änderungen des Standpunktes dieselben bleiben. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn das Betriebsgrundstück (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchG - in der Fassung vom 14. Mai 1990 - BGB1. I S. 880 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1994 (BGB1.1 S. 1440), - dasselbe bleibt

Hieraus folgt, daß der Einsatz schwimmender Umschlageinrichtungen in abgegrenzten Teilen eines größeren Hafens als Betrieb an demselben Ort anzusehen ist; ein Großhafen kann aber nicht insgesamt als ein einziger Ort betrachtet werden.

1.1.3 Die 12-Monate-Regelung ist nicht anwendbar auf wesentliche Änderungen nach § 15 Abs. l BImSchG. § l Abs. l Satz l bezieht sich nur auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung und des Betrie-

bes bestimmter Anlagen. Ist eine Anlage genehmigungsbedürftig, so bedarf jede wesentliche Änderung ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes gemäß § 15 Abs. l BImSchG einer Genehmigung. Auf den Zeitraum, für den die Änderung aufrechterhalten werden soll, kommt es nicht an. Auch wesentliche Änderungen, die nach 12 Monaten wieder rückgängig gemacht werden, sind deshalb nur nach einer vorhergehenden Genehmigung zulässig.

12 Soweit die Genehmigungsbedürftigkeit von bestimmten Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen abhängt, ist derjenige Betriebsumfang maßgebend, der sowohl rechtlich wie auch tatsächlich möglich ist (§ l Abs. l Satz 3); die rechtliche oder die tatsächliche Möglichkeit eines größeren Betriebsumfangs reicht allein nicht aus. Eine Leistungsgrenze wird deshalb auch dann unterschritten, wenn aus ausschließlich tatsächlichen oder aus ausschließlich rechtlichen Gründen ein größerer Betriebsumfang nicht zu erwarten ist.

Welcher Betriebsumfang tatsächlich möglich ist, bestimmt sich nicht nur nach der Leistungsfähigkeit des einzelnen installierten Aggregates, sondern auch nach der Leistungsfähigkeit aller für die Produktion erforderlichen Einrichtungen (einschließlich der vor- oder nachgeschalteten Nebeneinrichtungen). . ( •

Rechtliche Einschränkungen des Betriebsumfangs ergeben sich aus den inhaltlichen Beschränkungen der Genehmigung. Derartige Beschränkungen können nachträglich durch einen (teilweisen) Verzicht auf weitergehende Berechtigungen aus der ursprünglichen Genehmigung herbeigeführt werden. Kommt ein Verzicht nicht in Betracht (weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht vorliegt) und ist aus tatsächlichen Gründen eine Leistung möglich, bei der die Anlage genehmigungsbedürftig ist, so ist eine Genehmigung erforderlich, es sei denn, der Betreiber verpflichtet sich durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsbehörde, die Anlage nur in einem bestimmten Umfang zu betreiben (vgl. Nr. 4.2.7 Abs. 2 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 27. Februar 1986 - GMB1. S. 95 -) oder es wird - bei neu zu errichtenden Anlagen - eine inhaltliche Beschränkung (antragsgemäße Nutzungsbeschränkung) in die Baugenehmigung aufgenommen.

2 Zu Absatz 2

2.1 Bestandteile einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum bestimmungsgemäßen Betrieb der im Anhang genannten Anlage erforderlich sind. Hierzu gehören alle Gebäude, Maschinen, Aggregate u. a., die unter Beachtung des technischen Entwicklungsstandes erforderlich sind, um den im Anhang -bezeichneten Anlagenzweck am vorgesehenen Standort zu erreichen. Dienen bestimmte Einrichtungen zwar der Erreichung des Anlagenzwecks, sind sie aber im vorstehenden Sinne nicht erforderlich, so handelt es, sich um Nebeneinrichtungen.

Nach dieser Unterscheidung sind Einrichtungen zur Bearbeitung von Druckerzeugnissen oder zu deren Versand nicht Bestandteile von Rotationsdruckmaschinen. - Bei Kläranlagen für Betriebswässer kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an; ist die Kläranlage erforderlich, um den Betriebszweck am vorgesehenen Standort überhaupt zu erreichen (z. B. weil die Abwässer nicht in die öffentliche Kanalisation geleitet werden können), so handelt es sich um einen Anlagenteil, anderenfalls um eine Nebeneinrichtung.

2.2 Nebeneinrichtungen sind solche Gebäude, Maschinen, Aggregate u. ä., die dem Zweck der im Anhang

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') MBL NW. 1990 S. 1234, geändert durch Gem. RdErl. v. 22. 9. 1994 (MB1. NW. 1994 S. 1330).

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71 Ort genannten Anlage zu dienen bestimmt sind, ohne * • **" zur Zweckerreichung erforderlich zu sein; Nebeneinrichtungen müssen eine dienende Funktion haben. In diesem Sinne können Rohstoff-, Produkt-und Abfälläger, Gebäude zum Witterungsschutz, Aufbereitungseinrichtungen u. ä. Nebeneinrichtungen sein. In jedem Fall wird jedoch ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang gefordert. Dabei ist ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang jedenfalls dann zu bejahen, wenn die in § l Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen für einen engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang gegeben sind (vgl. insoweit Nrn. I. 3.2 bis 3.4 dieses RdErl.). Ein räumlicher Zusammenhang besteht aber auch noch dann, wenn die Hauptanlage und die Nebeneinrichtungen auf benachbarten Betriebsgeländen betrieben werden.

Eine Nebeneinrichtung kann auch mehreren genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sein; sie ist dann von den Genehmigungen für alle betroffenen Anlagen zu erfassen. Wird durch eine Einrichtung eine Vielzahl von anderen Anlagen versorgt und übernimmt die Einrichtung eine selbständige Funktion, wie sie auch von einem Fremdunternehmer wahrgenommen werden könnte, so verliert sie ihre dienende Funktion gegenüber der einzelnen Anlage; sie kann dieser dann nicht mehr als Nebeneinrichtung zugeordnet werden, sondern muß' als selbständige Anlage betrachtet werden.

3 Zu Absatz 3

Mehrere Anlagen bilden eine gemeinsame Anlage im Sinne dieser Vorschrift, wenn kumulativ folgende vier Voraussetzungen gegeben sind:

' - Gleichartige Anlagentechnik

- Anlagen liegen auf demselben Betriebsgelände

- Verbindung durch vergleichbare Betriebseinrichtungen

- vergleichbarer technischer Zweck

3.1 Anlagen, die unter dieselbe Nummer des Anhangs . fallen, sind in der Regel Anlagen derselben Art. Entscheidend ist jedoch, ob eine gleichartige Anlagentechnik verwandt wird. So sind beispielsweise Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder von Nicht-eisenrohmetallen (Anlagen nach Nr. 3.2 des Anhangs) keine Anlagen „derselben Art", wohl dagegen Feuerungsanlagen für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Anlagen nach Nr. 1:2 des Anhangs) und Feuerungsanlagen für den Einsätz von kunststoffbeschichteten Holzresten (Anlagen nach Nr. 1.3 des Anhangs), jedoch nicht Feuerungsanlagen nach Nummer 1.2 des Anhangs und Verbrennungsmotor-

j anlagen nach Nummer 1.4 des Anhangs.

\

32 Das Betriebsgelände umfaßt den Raum um die genehmigungsbedürftige. Anlage, aber nicht notwendigerweise den gesamten Werkskomplex. Eine Abgrenzung kann nur aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles vorgenommen werden, wobei organisatorische und produktionstechnische Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Auf einem Werksgelände können sich demnach mehrere Betriebsgeländebefinden.

Gelände, auf denen Anlagen von unterschiedlichen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden, sind'nicht"als einheitliches Betriebsgelände anzusehen. Sofern mehrere Betreiber nicht in einer Gesellschaft zusammengeschlossen sind, bilden ihre Anlagen keine gemeinsame Anlage. Bei einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen verschiedenen Personen (z.B. Organschaftsverhältnis) ist jedoch zu v . prüfen, ob die beherrschende Person nicht als Betreiber (Ausübung des bestimmenden Einflusses!) aller Anlagen auf einem Betriebsgelände und damit als Betreiber einer gemeinsamen Anlage anzusehen ist

3.3 Gemeinsame Betriebseinrichtungen sind Rohrleitungen, Transportbänder und ähnliche technische Einrichtungen, aber auch Läger für Roh- und Brennstoffe u. ä.

3.4 Ein vergleichbarer technischer Zweck liegt bereits dann vor, wenn mit allen Anlagen vergleichbare (ähnliche) technische Ziele verfolgt werden. Das ist z. B., auch der Fall, wenn eine Feuerungsanlage Prozeßdampf und eine andere Warmwasser zur Gebäudebeheizung liefert.

II. Zum Anhang

l Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie

1.1 Genehmigungsbedürftig nach Nummer 1.1 sind Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke als technische Einheit einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen. Kraftwerke dienen der Stromerzeugung. Da die Stromerzeugung hinter dem Transformator endet und Umspannwerke zur Stromverteilung ge-r hören, sind diese nicht Anlagenteile von Kraftwerken. Ob im engeren räumlichen Zusammenhang mit Kraftwerken stehende Umspannanlagen den Kraftwerken als Nebeneinrichtung zuzurechnen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab: Ist die Umspannung mit nachfolgender Einspeisung in das konkret vorhandene Leitungsnetz unmittelbar mit der Stromerzeugung verbunden, ist die Umspannanlage Nebeneinrichtung. Hat die Umspannanlage keine der ^Stromerzeugung dienende Funktion, ist sie auch keine Nebeneinrichtung.

1.2 Feuerungsanlagen sind alle -Anlagen, in denen durch Verfeuerung von. Brennstoffen Wärme er-' zeugt wird; auch Wärmebehandlungsanlagen (z. B. Wärmebehandlungsöfen in Federn werken, Wärmeöfen in Anlagen zum Walzen von Metallen) sind also Feuerungsanlagen. Unabhängig davon zu beurteilen ist die Frage, weiche Anforderungen z. B. an die Ableitung von Abgasen aus Wärmebehandlungsanlagen zu stellen sind. Insoweit ist auf die TA Luft, die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) vom 22: Juni 1983 (BGB1. I S. 719), und die Siebzehnte Verord-.nung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe -17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGB1. I S. 2545, 2832) zu verweisen.

Der Begriff „Brennstoffe" umfaßt ebenso wie in § 2 Nr. 4 der 13. BImSchV alle brennbaren Stoffe.

In Fällen, in denen eine Feuerungsanlage aus mehreren Einzelanlagen für unterschiedliche Brennstoffe besteht, ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Nummern 1.1 bis 1.3 zu fragen, ob in der gemeinsamen Anlage überhaupt der Brennstoff einer bestimmten Art eingesetzt wird und ob die Feuerungswärmeleistung insgesamt die im,Zusammenhang mit dem einzelnen Brennstoff genannten Leistungsgrenzen überschreitet.

1.3 Deponiegasfackeln sind in der Regel nicht Nummer 1.3 zuzuordnen. Der Begriff der Feuerungsanlage ist bestimmt durch die Umwandlung von Primärenergie in nutzbare Sekundärenergie im Sinne der Erzeugung von Wärme. Dies hat zur Folge, daß, wenn nicht der Zweck der Energiegewinnung, sondern der der Beseitigung im Vordergrund steht, die Anlage keine Feuerungsanlage, sondern eine Abfallentsorgungsanlage darstellt. Deponiegasfackeln sind daher keine Anlagen nach Nummer 1.3, fallen aber unter Nummer 8.1, da in dieser Vorschrift jetzt auch gasförmige Stoffe genannt sind.

1.4 Bei Verbrennungsmotoranlagen mit mehreren Dieselaggregaten, die nur zusammen die Leistungsschwelle unter Nummer 1.4 Buchstabe b überschreiten, sind die Einzelleistungen auch zusammenzuzählen, wenn ein Motor nur für den seltenen Fall des Ausfalls der öffentlichen Stromversorgung vorgehalten wird. Für die Frage der Leistungsaddition kommt es nicht auf die Häufigkeit oder Seltenheit des Einsatzes des,Hilfsmotors .an, sondern darauf,

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ob in den Einsatzfällen die Motoren gleichzeitig in Betrieb sein können und dürfen. Wenn dies der Fall ist, findet eine Addition statt."

Gasbetriebene Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen sind wegen der andersartigen Verbrennungsabläufe keine Anlagen derselben Art. Bei einem Verbrennungsmotor wird das Brennstoff-/ Luftgemisch periodisch ständig neu gezündet; bei einer Feuerung läuft die Verbrennung kontinuierlich ab.

1.8 Schaltfelder allein sind nicht genehmigungsbedürftig nach Nummer 1.8. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der Schaltfelder wird lediglich klargestellt, daß sie Teil der genehmigungsbedürftigen Anlage sind, wenn sie zusammen mit Umspannanlagen betrieben werden.

2 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoff

2.2 Nach allgemeinem Sprachgebrauch und der Entwicklungsgeschichte sind „künstliches Gestein" alle Produkte, die nach ihrer Beschaffenheit (Festigkeit) dem natürlichen Gestein vergleichbar sind und als Baustoffe verwendet werden. Dazu gehören z. B. nicht feinkeramische Produkte. Daher sind Ziegel, Schamotte, Klinkersteine, Betonplatten und Terrazzoplatten als künstliches Gestein i. S. der Nummer • 22 anzusehen, nicht dagegen Porzellan, Korunde, Silicium-Carbide oder Glas.

Kohle fällt nicht unter den Begriff Gestein im Sinne der Nummer 22. Aus Nummer 1.9 kann geschlossen werden, daß nur das Mahlen von Kohle, nicht aber das Brechen und Klassieren genehmigungsbedürftig sein soll. Auch Koks ist kein Gestein, sondern entgaste Kohle.

Krätze ist wegen der abweichenden Eigenschaften und Zusammensetzung im Hinblick auf die Umweltrelevanz nicht als Schlacke im Sinne von Nummer 2.2 anzusehen. Krätze besteht aus Metallen, Schlak-ke aus Mineralstoffen. Auch Salzschlacke ist Schlacke im Sinne dieser Vorschrift.

Straßenaufbruch und Schwarzdeckenmaterial fallen unter'den Begriff „Abbruchmaterial". Bei der Anwendung von Nummer 22 ist daneben zu beachten, daß Nummer 8.4 gegenüber Nummer 2.2 die speziellere Vorschrift ist, wenn es sich bei den Abbruchmaterialien um Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes handelt. Auf die Frage der Kontaminierung der Materialien kommt es nicht an.

Klassieranlagen für Kies sind nicht im Sinne des § l Abs. 2 Nr. 2 Nebeneinrichtungen von Brecheranlagen, denn sie sind nicht dazu bestimmt, dem Zweck der Brecheranlage zu dienen, auch wenn sie durch Förderbänder mit dieser verbunden sind.

2.3 Die Abgrenzung zwischen Nummer 2.3 und Nummer 2.5 ist im wesentlichen im Brennbetrieb zu sehen. Aus Sinn und Sachzusammenhang ergibt sich, daß unter Nummer 2.3 herkömmliche Zementwerke fallen, bei denen die Brennanlagen immissionsmäßig die herausragende Bedeutung haben.

Nur selbständige Anlagen zum Mahlen von Zementklinker fallen unter Nummer 2.5; Mahlanlagen im Zusammenhang mit Brennanlagen sind Teile von Anlagen nach Nummer 2.3.

2.6 Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen nach Nummer 2.6 Spalte 2 sind die Einsatzzeiten nicht maßgeblich; auch bei einer nur sehr geringen Einsatzzeit sind derartige Anlagen genehmigungsbedürftig. Dabei ist zu beachten, daß die Formulierung „auf Maschinen" wörtlich zu nehmen ist Das Be- und Verarbeiten von Asbesterzeugnissen •mit Handschneidemaschinen auf stationären Einrichtungen (z. B. Arbeitstisch) unterfällt daher nicht dem Genehmigungsvorbehalt.

Der Begriff „Erzeugnis" bedeutet, daß zufällige Vermengungen zu irgendwelchen Produkten nicht erfaßt sind. Es handelt sich vielmehr um Fertig- oder Halbfertigprodukte, entstanden durch eine Verar-

beitung von natürlichen oder künstlichen Stoffen. Liegt ein „Erzeugnis" in diesem Sinne vor, so kommt es auf Mindestgehalte nicht an; beim „Asbesterzeugnis" verbietet sich eine andere Betrachtungsweise schon wegen der erheblichen Gefährlichkeit des'Asbestes für die Gesundheit der Menschen.

2.8 Auch kleine Glasschmelzöfen (z.B. unter 100 kg), wie sie zur Erschmelzung von Glas bei Glaskunsthandwerkern eingesetzt werden, fallen unter Nummer 2.8. Eine typenmäßige Abgrenzung im Hinblick ' auf die gesetzliche Ermächtigung nach § 4 BImSchG erscheint hier nicht möglich.

2.10 „Abluft" im Sinne 'der Nummer 2.10 ist diejenige (warme) Luft, die während des Brennvorganges entweicht, nicht .jedoch beim Öffnen der Brennkammer-Tür. Wenn eine Abluftführung in diesem Sinne vorhanden ist, besteht Genehmigungsbedürftigkeit auch für elektrische beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich betrieben werden.

2.11 Anlagen zur Herstellung von Al2O3-Keramikrohren mittels Plasmabrenner, bei denen die Temperatur der Plasmaflamme weitaus höher als die Schmelztemperatur des Minerals ist, so daß äußere Bereiche des Granulats geschmolzen werden, fallen nicht unter Nummer 2.11. Bei der Herstellung von Al2O3-Ke-ramikrohren mittels Plasmabrenner handelt es sich um ein Spritzverfahren, bei dem das Werkstück mit einer keramischen Schutzschicht überzogen wird. In den mit der Pistole erzeugten „Plasmastrahl", der mit hoher Geschwindigkeit und Temperaturen um 20000° C austritt, werden die pulverförmigen Spritzwerkstoffe eingeblasen, schmelzen dort auf und werden auf die Werkstückoberfläche gespritzt. Beim Plasmaspritzen findet daher kein Schmelzen statt, bei dem der mineralische Stoff wie etwa bei der-Herstellung von Steinwolle oder Schmelzbasalt in Schmelzöfen flüssig gemacht wird. Die Zielrichtung der Herstellung von Keramikrohren mittels Plasmabrenner ist nicht das Erzeugen einer Schmelze, sondern die Oberflächenbeschichtung.

2.13 Die einschränkende Formulierung „unter Verwen-' . düng von Zement" in Nummer 2.13 bezieht sich nur auf das Tatbestandsmerkmal „Straßenbaustoffe", nicht jedoch auf die Merkmale Beton und Mörtel,' so daß auch Anlagen zur Herstellung von Mörtel unter Verwendung anderer Bindemittel (z. B. Tone, Kaoline, Betonite) genehmigungsbedürftig sind.

2.14 Vibrationsflaschen, Rüttelflaschen oder Handrüttler stellen „Rüttler" im Sinne der Nummer 2.14 dar. Wegen des bei ihrem Einsatz entstehenden Lärms ist diese Einbeziehung auch von Sinn und Zweck der Norm gedeckt.

3 • Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

3.1 Eine Anlage, in der Eisenoxid (Fe2O3) und Stron-( tiumcarbonat (SrCOj) in pulverförmiger Form angeliefert, anschließend gemischt, kalziniert, gemahlen, in Form gepreßt, gesintert und mechanisch bearbeitet wird, ist keine Anlage zum Sintern von Erzen. Die Einsatzstoffe sind metallurgisch oder chemisch hergestellte Stoffe und damit keine Erze.

3.2 Für den Begriff der „Gewinnung" in Nummer 3.2 ist entscheidend, daß ein metallurgischer Prozeß - gegebenenfalls neben einem bloßen Einschmelzen -stattfindet und das Produkt noch als Rohmetall an- . zusehen ist Eine Sekundärhütte zur Erzeugung von Kupfer aus Rückständen, Schrotten und Metallkonzentraten unterfällt also Nummer 32, wenn Rohkupfer nach dem genannten Verfahren hergestellt werden soll. Wird dagegen Kupferschrott ohne einen metallurgischen Prozeß für einen weiteren Fertigungsprozeß (z. B. Drahtherstellung) eingeschmolzen, so handelt es sich um eine Anlage nach Nummer 3.4.

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3.3 Schmelzanlagen mit einem sehr geringen Schmelztiegelvolumen, die der Qualitätskontrolle von Stahlerzeugnissen dienen, sind als selbständige Anlagen nicht genehmigungsbedürftig, denn sie sind keine Anlagen, die in besonderem Maße. geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen (§4 Abs. l Satz l BImSchG).

Dagegen fallen Anlagen, die lediglich dem Verflüssigen von Gußeisen oder Stahl dienen, unter Nummer 3.3. Nach dem Wortlaut wie auch nach dem Sinn und Zweck der 4. BImSchV werden nicht nur metallurgische Prozesse von dieser Vorschrift erfaßt.

3.4 Unter Nummer 3.4 fallen auch Schmelzanlagen, die Ausschuß, Schrott oder anderes Rücklaufmaterial schmelzen, sofern es sich bei dem Erschmolzenen um das Ausgangsmaterial für einen Fertigungsprozeß und nicht um Rohmetall handelt; im letzteren Fall fällt die Anlage unter Nummer 3.2.

Patentieranlagen, in denen Blei in schmelzflüssigem Zustand gehalten wird, sind nicht nach Nummer 3.4 genehmigungsbedürftig.

Von der Genehmigungsbedürftigkeit sind aufgrund des 2. Anstrichs nur ausgenommen,

- Schmelzanlagen für Gußlegierungen, die aus Zinn und aus Wismut bestehen und außer geringfügigen Begleitstoffen keine anderen Legierungsbe-standteile enthalten, sowie

- Schmelzanlagen für Gußlegierungen, die aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium bestehen und außer geringfügigen Begleitstoffen keine anderen Legierungsbestandteile enthalten;

von den in der DIN 1743 aufgeführten Legierungen fällt unter die Ausnahme nur B-ZnAl 6 Cu l (Z610); •• zur Beurteilung der zulässigen Begleitstoffe kann auf die letzte Spalte in der Tabelle der DIN 1743 zurückgegriffen werden.

Schmelzanlagen sind im Sinne des 3. Anstrichs Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen, wenn sie in das Gießaggregat integriert sind; ein bloßer räumlicher und betrieblicher Zusammenhang genügt nicht. Ein Schmelzöfen, in dem Material für mehrere Maschinen eingeschmolzen wird, ist für sich genehmigungsbedürftig, wenn er die Mengenschwellen erreicht bzw. überschreitet.

3.6 Unter das Genehmigungserfordernis nach Spalte 2 fallen nur Anlagen zum Kaltwalzen von -Bändern aus Eisenmetallen mit einer Bandbreite ab 650 mm. Das Kaltwalzen von Drähten aus Eisenmetallen ist auch dann nicht genehmigungsbedürftig, wenn Flachdrähte hergestellt werden.

Auch Anlagen zum Profilieren, in denen Metallbänder auf „kaltem Wege" z, B. durch Profilrollen gezogen werden, um dem zugeführten Band eine bestimmte Form (z. B. U-Profil) zu geben, fallen nicht unter Nummer 3.6. '

Der Glühofen eines Walzwerks ist Bestandteil einer . Anlage zum Walzen von Kaltband im Sinne der Nummer 3.6, mindestens aber deren Nebeneinrichtung. Die Genehmigung für die Anlage zum Walzen von Kaltband muß sich demnach auch auf den Glühofen erstrecken; eine selbständige Genehmigung hierfür ist nicht zu erteilen.

3:7 Die Genehmigung für die Gießerei muß sich auch auf einen vorhandenen 'Schmelzofen erstrecken. § 2 Abs. 2 ist dann nicht einschlägig, da die Anlage nicht vollständig verschiedenen Anlagebezeichnungen im Anhang zugeordnet werden kann. Schmelzanlagen in Gießereien, die als solche genehmigungsbedürftig sind, bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung nach Nummern 3.3 oder. 3.4. Schmelzanlagen in Gießereien, die keinem Genehmigungsvorbehalt nach dem Anhang ^unterliegen, können jedoch nach den Nummern 3.3 oder 3.4 genehmigungsbedürftig sein.

Stranggußanlagen fallen nicht unter Nummer 3.7, da in ihnen keine „Gußteile" unter Verwendung von Formen oder Kernen hergestellt werden. Sie sind

jedoch in der Regel nach Nummern 3.3, 3.4 oder 4.1 Buchstabe b genehmigungsbedürftig.

3.9 Danach wird beim Flammspritzen der pulver-, stab-, schnür- oder drahtförmige Spritzzusatz mit einer Brenngas-Sauerstoff-Flamme geschmolzen und durch das Verbrennungsgas allein bzw. mit gleichzeitiger Unterstützung durch ein Zerstäubergas (z. B. Druckluft) auf die Werkstückoberfläche geschleudert. Beim Lichtbogenspritzverfahren wird der drahtförmige Spritzzusatz in einem elektrischen Lichtbogen geschmolzen, durch einen Druckluftstrom zerstäubt und mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 m/s auf das Werkstück gespritzt.

Das Aufbringen von Blei-, Zink- und Zinnlegierungen wird von Nummer 3.9 nicht erfaßt. Dies ergibt sich im Umkehrschluß aus Nummer 3.4, wo Legierungen ausdrücklich angeführt sind. Wenn aber in der Schmelzanlage z.B. mehr als 50 kg Zinn-Blei eingesetzt wird, ist die Anlage nach Nummer 3.4 genehmigungsbedürftig, da dort nur Schwallötbäder von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.

3.10 Eine „Oberflächenbehandlung" im Sinne der Nummer 3.10 liegt nur dann vor, wenn die Säure chemisch auf die Metalloberfläche einwirkt; auf die Konstruktion der Anlage kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Auch eine Reinigung kann eine Oberflächenbehandlung darstellen, wobei die Dicke der zu entfernenden Schicht nicht maßgeblich ist. Anlagen zum Beizen (Befreiung der Metalloberfläche von Gußhaut, Walzhaut oder Zunderschichten, z. B. bei der Behandlung der Oberfläche von Messing) oder zum Glänzen (Mikroeinebnung der Metalloberfläche) werden von Nummer 3.10 erfaßt. Werden dagegen nur Fremdstoffe (z. B. Fette' und öle) von der Metalloberfläche entfernt, um dadurch die Metalloberfläche zu säubern, greift Nummer 3.10 nicht ein.

Die Größe der behandelten Teile und der Anlage ist .nicht maßgeblich. Erforderlich ist jedoch grundsätzlich eine großflächige Behandlung. Eine eingrenzen-•de Interpretation im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage des § 4 BImSchG und damit ein Absehen vom Genehmigungserfordernis kommt bei bestimmten Kleinstanlagen wie etwa'im künstlerischen Bereich zur Herstellung von Kupferstichen in Betracht, da.es sich hierbei um Anlagen handelt, von denen ihrer' Art nach nicht in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können.

Die Behandlung von Halbmetallen wird von Nummer 3.10 nur erfaßt, soweit diese in der metallischen Modifikation vorliegen.

3.11 Nummer 3.11 ist nur dann einschlägig, wenn Metalle behandelt werden.

Mittels Bagger, oder sonstigen Hebeeinrichtungen bewegte Stahlbirnen sind als Fallwerke im Sinne der Nummer 3.11 anzusehen, soweit dabei die Schwerkraft ausgenutzt wird. Eine Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich jedoch nur, wenn die Anlage mehr als 12 Monate an demselben Ort betrieben wird (vgl. § l Abs. l Satz 1).

Schmiedepressen fallen nicht unter Nummer 3.11. Anlagen nach Nummer 3.11 und Schmiedepressen arbeiten nach unterschiedlichen technischen Prinzi-' pien. „Kenngröße" für einen Hammer ist die Schlagenergie, die variabel ist. Der Weg, den der Hammer beim Schlag zurücklegt, kann von Schlag zu Schlag verschieden sein. „Kenngröße" für die Schmiedepresse ist die Kraft, mit der das Werkstück über einen festen Weg verformt wird. Schmiedeöfen sind Anlagenteile von Hammeranlagen.

3.14 Mit der Formulierung „des Rotorantriebes" in Nummer 3.14 kommt zum Ausdruck, daß die Leistung eines Einzelantriebes die in der Verordnung genannte Nennleistung erreichen muß. Eine Aufsummierung der Antriebsleistungen mehrerer Einzelantriebe kommt daher nicht in Betracht

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Anlagen, die mit Messerwellen arbeiten, sind nicht als Rotormühlen im Sinne der Nummer 3.14 anzusehen, da sie nach einem anderen technischen Prinzip betrieben werden. Bei Rotormühlen wird nicht durch Schneiden, sondern durch Mahlen (Brechen) Schrott zerkleinert.

Der Begriff „Schrott" umfaßt auch Nichteisen-Metall schrott

3.15 Unter „Behälter" im Sinne von Nummer 3.15 Buch- 4 Stabe b ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde zu verstehen, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten - 4.1 zu werden. Der Behälter kann unbeweglich sein. In diesem Sinne können Maschinengehäuse und > Schaltschränke (nicht jedoch Einlauftrichter und Ventilatorgehäuse) Behälter sein. Anlagen, in denen lediglich Teile von Behältern hergestellt werden, die erst vor Ort zu einem Behälter zusammengesetzt werden, fallen jedoch nicht unter Nummer 3.15 Buchstabe b.

Von Containern im Sinne von Nummer 3.15 Buehr stabe c kann nur gesprochen werden, wenn deren tragende Teile aus Metall bestehen, da die Genehmigungsbedürftigkeit auf der bei Herstellung und Reparatur entstehenden Geräuschentwicklung beruht.

Container sind in Artikel II Nr. l des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) vom 2. Dezember 1972 begriffsbestimmt (vgl. das Gesetz dazu vom 10. Februar 1976, BGB1. II S. 253). Zu ihnen zählen nicht nur Behälter, sondern auch Plattformen (Fiats). Sogenannte „Wohncontainer" sind jedoch keine Container i. S. v. Nummer 3.15.

Die in Nummer 3.15 Buchstaben b und c angegebenen Größen sind als Beschreibung der Produkte, die in der Anlage hergestellt oder repariert werden, zu verstehen. Mehrere kleine Behälter oder Container können daher nicht größenmäßig zusammengerechnet werden.

Der Begriff „handwerklicher Umfang", der in der Praxis häufig zu Aüslegungsschwierigkeiten geführt hat, ist in der neuen Fassung der 4. BImSchV nicht mehr enthalten. Danach können auch Anlagen, in denen nur gelegentlich z. B. Behälter mit einem . Rauminhalt von 5 m3 oder mehr hergestellt werden, der Genehmigungspflicht unterliegen. Maßgeblich hierfür ist die Zweckbestimmung der Anlage und der Gesamtzuschnitt des Betriebes. Handwerklich betriebene Kleinbetriebe müßten für eine Bejahung der Genehmigungsbedürftigkeit daher sowohl technisch geeignet sein, die genannten Erzeugnisse herzustellen bzw. zu reparieren, als auch vom Willen .. des Betreibers her auf diese Tätigkeit ausgerichtet sein. In der Regel wird dies nicht der Fall sein.

3.16 Auch Rohrziehereien, in denen Halbzeug (Rohr-Luppen) zu Rohren weiterverarbeitet wird, sind nach Nummer 3.16 genehmigungsbedürftig.

(Stahl-) Rohre im Sinne von Nummern 3.16 und 3.17 haben in der Regel einen runden Querschnitt, können jedoch auch von quadratischem, rechteckigem oder sonstigem Querschnitt sein.

Lüftungskanäle aus Blech, werden nicht als Rohre angesehen, da sie in der Regel punktgeschweißt sind und nicht wie Rohre hergestellt werden.

3.20 Nummer 3.20 erfaßt nur Anlagen, in denen Strahlvorgänge mit festen Strahlmitteln, z. B. Stahlschrott, Aluminiumkies, Korund, Walnußschalengranulat, vorgenommen werden. Anlagen für Strahlvorgänge mit Flüssigkeiten (Hochdruckreinigungsgerät mit Wasser oder Dampf) sind genehmigungsfrei. Auch ortsbewegliche Strahlanlagen (z. B. Strahlarbeiten an Brücken), bei denen den Umständen nach zu erwarten ist, 42 daß sie länger als 12 Monate an demselben Ort betrieben werden (vgl. § l Abs. l Satz 1), unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt.

3.23 In dem in Nummer 3.23 angesprochenen „nickelhal-tigen Pulver" muß reines Nickel enthalten sein; eine

Legierung genügt nicht Soweit auch Legierungen gemeint sind, wird dies in der Verordnung aus-drücklich gesagt (s. Nr. 3.4).

Der Begriff Herstellen ist umfassend zu verstehen. Auch das emissionsrelevante Mischen, Sieben und Umfüllen verschiedener Ausgangsstoffe zu Metallpul-vern oder -pasten unterfällt Nummer 3.23.

Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralöl-raffinatioii und Weiterverarbeitung

Eine nähere Bestimmung des Begriffes „fabrikmäßige Herstellung" durch die Angabe von Produktionsmengen oder von anderen charakteristischen Betriebskenndaten ist nicht möglich. Folgende Kriterien können aber herangezogen werden:

- keine persönliche Mitarbeit des Anlagenbetreibers im technischen Bereich, .

- eine den Industriebetrieb prägende strenge Arbeitsteilung,

- Einsatz von Maschinen nicht lediglich zur Erleichterung und Unterstützung von Handarbeit,

- Serienfertigung auf Vorrat für einen unbestimmten Abnehmerkreis und weitgehendes Fehlen einer Einzelfertigung aufgrund individueller Bestellung.

'Der häufig verwandte Begriff „Technikum" ist in der Verordnung nicht definiert In der betrieblichen Praxis werden hierunter nach Art und Umfang unterschiedliche Einrichtungen verstanden. Die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit eines Technikums ist in jedem Einzelfall anhand des Tatbestandsmerkmals „fabrikmäßige Herstellung" zu beantworten. Wenn auch Erfüllung oder Nichterfüllung eines einzelnen der oben genannten Kriterien nicht allein ausschlaggebend sein kann, so wird doch dem letztgenannten Kriterium („Serienfertigung ...") besondere Bedeutung zuzumessen sein. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen spricht auch die Produktion lediglich kleiner Mengen nicht gegen eine „fabrikmäßige Herstellung". Fehlt es dagegen an der Serienfertigung für einen

-unbestimmten Abnehmerkreis - wie etwa bei der Herstellung von Proben für Testzwecke im Rahmen der Forschung oder Entwicklung -, so liegt eine „fabrikmäßige Herstellung" nicht vor. - Erst wenn unter Zugrundelegung der o.g. Kriterien die grundsätzliche Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit des Technikums beantwortet wurde, darf in einem weiteren Schritt überprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens gegeben sind.

Von einer „fabrikmäßigen Herstellung" im Sinne von Nummer 4.1 Buchstabe b wird man in der Regel nicht sprechen können, wenn aus mit Kupfer versetztem Produktionsabwasser mit Hilfe einer Elektrolyseanlage festes Kupfer zurückgewonnen wird, das wieder als Rohstoff Verwendung findet. Schon die Erfüllung des Merkmals „Herstellung" als zielgerichtete Tätigkeit von gewisser Dauer und Intensität im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Erfolg erscheint hier fraglich. Insoweit kommt es darauf an, ob bei der Gesamtbetrachtung die Kupfergewinnung .unter wirtschaftlichen Aspekten noch als lohnend bezeichnet werden kann. Unabhängig hiervon wird die Kupferrückgewinnung in der Regel nicht fabrikmäßig betrieben (vgl. dazu Abs. 1).

Eine chemische Weiterbehandlung von Stoffen fällt nur dann unter Nummer 4.1, wenn es sich dabei um eine chemische Umwandlung handelt, die für die Herstellung eines bestimmten Stoffes produktionsbestimmend ist.

Dem Begriff „Pflanzenschutzmittel" in Nummer 42 ist die Definition in § 2 Nr. 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. BImSchV geltenden Fassung der Bekanntmachung des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Oktober 1975 (BGB1. I S. 2591) zugrunde zu legen.

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Einen genehmigungspflichtigen Tatbestand stellt nicht nur das Mischen mehrerer Pflanzenschutzmit-

•tel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Wirkstoffe dar, sondern auch das Vermischen nur eines Pflanzenschutzmittels oder Schädlingsbekämpfungsmittels, das auch aus nur einem Wirkstoff bestehen kann, z. B. mit Ködermaterial. Dagegen ist das Verdünnen mit Wasser und/oder einem Haftstoff im Zusammenhang mit der Anwendung nicht genehmigungsbedürftig.

4.4 Nach dem Sprachgebrauch sowie dem Sinn der Nummer 4.4 ist mit „Raffinerie" eine größere Einrichtung gemeint, so daß Kleinstanlagen zur Altölaufbereitung und Anlagen zur Raffination von Koh-• leöl nach geltendem Recht nicht genehmigungsbedürftig sind.

Aus dem Wortlaut folgt auch, daß nur Raffinationskolonnen innerhalb und nicht außerhalb einer Raffinerie (bzw. einem petrochemischen Werk oder einer Anlage zur Paraffingewinnung) genehmigungsbedürftig sind. Bei mehreren derartigen Anlagen in einer Raffinerie wird nur eine Genehmigung erteilt (Begriff der „Gemeinsamen Anlage" im Sinne des § l Abs. 3).

Anlagen zur Destillation von Erdöl oder Erdölerzeugnissen außerhalb von Mineralöl-, Altöl- .oder Schmierstoffraffinerien werden nicht von Nummer 4.4 erfaßt. Ebensowenig fallen diese Anlagen unter Nummer 4.1 Buchstabe l, da es sich bei der Destilla-tion um einen physikalischen Vorgang und nicht um einen chemischen Umwandlungsprozeß handelt Soweit solche Anlagen selbständig betrieben werden, unterliegen sie daher nicht dem Genehmigungserfordernis. Destillationsanlagen, die außerhalb von Raffinerien betrieben werden und die zur Gewinnung von Vorstoffen betrieben werden,, sind als Verfahrensschritte oder Nebeneinrichtungen (§ l Abs. 2 Nrn. l und 2) anzusehen.

4.5 Das Vermischen von Grundöl mit Additiven stellt ein Verfahren zur Herstellung von Schmierstoffen dar und ist daher nach Nummer 4.5 genehmigungsbedürftig.

Bei der Formulierung von Metallbearbeitungsölen werden kaum reine öle, dafür umsomehr Gemische 'oder Emulsionen eingesetzt, um die beim Zerspanungsvorgang wichtige Kühlwirkung zu verbessern. Auch wenn diese Emulsionen nur einen geringen Ölanteil - im Extremfall nur 6% - haben, sind sie unter den Begriff der „Metallbearbeitungsöle" zu subsumieren, so daß Anlagen zu deren Herstellung genehmigungsbedürftig sind.

4.8 Destillationsanlagen, die im Zusammenhang mit Textilreinigungsanlagen betrieben werden, sind nach Nummer 4.8 genehmigungsbedürftig, wenn sie die in Spalte 2 festgelegte Leistungsgrenze von l t/h erreichen oder überschreiten.

4.10 Von Nummer 4.10 werden nur Anlagen erfaßt, deren Produkte (Anstrich-, Beschichtungsstoffe oder Druckfarben) durch Streichen, Spritzen, Tauchen, sonstige Beschichtungsverfahren oder Drucken auf einen Untergrund aufgetragen werden, sich dessen Oberfläche im flüssigen Zustand (der bei Pulverlack

- Beschichtungspulver - erst nach dem Aufschmelzen auf dem Untergrund erreicht wird) anpassen und nach physikalischer oder chemischer Trocknung aushärten. Dagegen fallen Anlagen, deren Produkte beim Auftragen auf Gegenstände nicht aushärten, nicht unter Nummer 4.10.

5 Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen

5.1 Die Nummern 5:1 und 5.3 wurden zu einer neuen Nummer 5.1 zusammengefaßt, ohne daß sich der Genehmigungsumfang dadurch verändert hat.

„Beschichtung" eines Materials im Sinne der Nummer 5.1 ist die Veränderung der Oberflächenstruktur; dies ist begrifflich weit zu fassen.

Sie liegt auch vor bei sog. Rotation oder bei Streichmaschinen (mit Streichkamm). Das Aufbringen von PVC-Masse im Siebdruckverfahren auf eine Tapetenbahn (PVC:Tapeten-Herstel-lung) oder im Tauchverfahren auf sonstige bah-nenförmige Materialien ist als Beschichten anzusehen.

Als Lackieren sind alle gebräuchlichen Lackauftragsverfahren (Streichen, Spritzen, Tauchen, Fluten, Gießen, Walzen, Elektrophorese) anzusehen. Entscheidend ist für die Genehmigungsbedürftigkeit die Oberflächenbehandlung mit Anstrichstoffen (Farben usw.), die organische Lösungsmittel enthalten.

„Organische Lösungsmittel" ist chemisch ein sehr. weiter Begriff; begrifflich darf nur keine Suspension vorliegen. Nach naturwissenschaftlichem Sprachgebrauch handelt es sich bei Lösungsmitteln um chemische Stoffe, in denen sich andere chemische Stoffe bei Vermischung des zu lösenden mit dem lösenden Stoff auflösen. Auf die Höhe des Siedepunktes („wenig flüchtig") des lösenden Stoffes kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob alle Stoffe oder nur Teile von Stoffen, die aufgetragen werden sollen, in Lösung gebracht werden. Lösungsmittel haben in den meisten Fällen die Aufgabe, einen flüssigen oder pastösen Stoff so weit zu verdünnen, wie es erforderlich ist, um ihn auf ein anderes Material aufzutragen.

Auch die in UV-Lacken enthaltenen Reaktiwer-dünner sind Lösungsmittel.

Aufgrund der weiten Definition des Begriffes „organische Lösungsmittel" und der Zweckbestimmung der Nummer 5.1 kommt es nicht auf die Art des Lackes, sondern auf die Lösungsmittelmenge an, die auch bei Reaktivverdünnern in einem Umfang von 10 bis 80% entweichen kann.

Die in Nummer 5.1 .Buchstabe a angegebenen Mengenangaben beziehen sich nicht auf die Durchsatzleistung der Lacke, sondern auf die Lö-sungsmittejmenge.

Bei Anlagen zum Lackieren sind auch die Räume zum Lagern des Lackes als Nebeneinrichtung (§ l Abs. 2 Buchstabe c) genehmigungsbedürftig.

Kaschieren ist eine Beschichtung mit einer schon vorhandenen, aufzubringenden oder aufzuklebenden Folienschicht.

„Bahnenförmige Materialien" im Sinne von Nummer 5.1 sind bei entsprechender Form auch Textilien, Tuche oder Filze.

„Bahnen- oder tafelförmige Materialien" sind dagegen nicht Formteile, die in einem letzten eigenständigen Arbeitsprozeß mit Kleber beschichtet und mit Textilien oder Kunststoff kaschiert.werden; die Genehmigungsbedürftigkeit knüpft an großflächige, im wesentlichen -' bei Vernachlässigung der Bahn- bzw. Tafeldicke - zweidimensio-nale Elemente an.

Als „Kunstharze" sind alle Stoffe zu verstehen, die auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Kunstharze bezeichnet werden.

Genehmigungsrelevant sind allerdings nur solche Kunstharze, die unter- weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren. Die Verarbeitung solcher Reaktions-Kunstharze ist typischerweise in besonderem Maße geeignet, zu erheblichen Geruchsbelästigungen zu führen.

„Gummi" ist zum einen die Bezeichnung für bestimmte Pflanzensäfte, die an der Luft erhärten (z. B. arabisches Gummi oder Kirschgummi). Zum anderen wird unter „Gummi" auch vulkanisierter, natürlicher oder synthetischer Kautschuk verstanden, wobei man je nach Schwefelgehalt des Vulkanisats zwischen Weich- und Hartgummi unterscheidet. Gummiähnliche Materialien, die weder aus bestimmten Pflanzensäften noch aus vulkanisiertem Kautschuk bestehen, gelten daher nicht als Gummi. Nach dem Wortlaut von Buch-

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stabe c sind auch Anlagen erfaßt, in denen Gemische aus Kunststoffen und Gummi verwendet werden; jedoch nicht Gemische aus Kunststoffen (auch Kunstharzen) und Naturkautschuk.

Die Formulierung „einschließlich der Trocknungsanlage" stellt lediglich klar, daß diese Teil der genehmigungsbedürftigen Anlage ist. Die Genehmigungsbedürftigkeit v einer Anlage nach Nummer 5.1 hängt nicht von dem Vorhandensein einer Trocknungsanlage ab, sondern von dem Überschreiten der Leistungsgrenze.

5.2 Anlagen nach Nummer 5.2 sind nur genehmigungsbedürftig, wenn das Material mit Rotationsdruckmaschinen bedruckt wird. Bei der Aufnahme der Rotationsdruckmaschinen und auch der Streichmaschinen (siehe Nummer 5.6) in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen ist ausdrücklich davon abgesehen worden, neben bahnen- und tafelförmigen Materialien auch den Bogendruck zu erfassen, da bei diesem Druckverfahren geringere Emissionen entstehen.

Die Genehmigungspflicht hängt von der Leistungsfähigkeit der Anlage ab, die durch den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang bestimmt ist. Eine Mittelwertbildung ist bei der Feststellung der eingesetzten Lösungsmittelmenge grundsätzlich nicht möglich.

Maßgebend für die Bestimmung der in Nummer 5.2 genannten Leistungsgrenzen ist die Menge des verbrauchten und nicht des im Kreislauf geführten Materials, wobei Verbrauch in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn das Lösungsmittel zum Drucken „verbraucht" wird, sodann aus-tritt und wieder aufgefangen wird.

Nummer 5.1 Buchstabe b erfaßt Farben oder Lak-ke, die nicht ausschließlich Ethanol als Lösungsmittel enthalten. Für die Bestimmung der Lösungsmittelmenge sind dann alle Stoffe (einschließlich Ethanol) heranzuziehen. Von den Rotationsdruckanlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel eingesetzt werden, sind nur diejenigen von der Genehmigungspflicht ausgenommen, bei denen eine Wärmebehandlung (Trocknung) nicht erfolgt. Anlagen mit Heatset-Trocknung werden dagegen erfaßt.

5.3 „Beschichtung" eines Materials im Sinne der Nummer 5.3 ist die Veränderung der Oberflächenstruktur; dies ist begrifflich weit zu fassen. Sie liegt auch vor bei sogenannter Rotation oder bei Streichmaschinen (mit Streichkamm). Auch Kaschieren ist eine Beschichtung (mit einer schon vorhandenen, aufzubringenden oder aufzuklebenden Folienschicht).

„Bahnenförmige Materialien" im Sinne von Nummer 5.3 sind auch Textilien, Tuche oder Filze, die beschichtet, imprägniert oder getränkt werden.

„Bahnen- oder tafelförmige Materialien" sind dagegen nicht Formteile, die in" einem letzten eigenständigen Arbeitsprozeß mit Kleber beschichtet und mit Textilien oder Kunststoff kaschiert werden; die Genehmigungsbedürftigkeit knüpft an großflächige, im wesentlichen - bei Vernachlässigung der Bahnbzw. Tafeldicke - zweidimensionale Elemente an.

Als „Kunstharze" sind uneingeschränkt alle Stoffe zu verstehen, die auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Kunstharze bezeichnet werden.

Die Genehmigungsbedürftigkeit nach Nummer 5.3 Spalte l besteht für Anlagen, in denen entsprechend Buchstabe a ausschließlich Kunstharze eingesetzt werden, unabhängig davon, ob organische Lösungsmittel verwendet werden oder nicht; die in Spalte l genannte Grenze für den Lösungsmitteleinsatz bezieht sich nur auf Buchstabe b. Für Anlagen, die allein mit Kunstharzen arbeiten, enthält Spalte 2 keine spezielle Regelung. Das hat zur Folge, daß diese Anlagen stets unter Spalte l fallen.

„Gummi" ist zum einen die Bezeichnung für bestimmte Pflanzensäfte, die an der Luft erhärten (z.B. arabisches Gummi oder Kirschgummi). Zum

ändern wird unter „Gummi" auch vulkanisierter, natürlicher oder synthetischer Kautschuk verstanden, wobei man je nach Schwefelgehalt des Vulkanisats zwischen Weich- und Hartgummi unterscheidet. Gummiähnliche Materialien, die weder aus bestimmten Pflanzensäften noch aus,vulkanisiertem Kautschuk bestehen, gelten daher nicht als Gummi. Nach dem Wortlaut von Buchstabe b sind auch Anlagen erfaßt, in denen Gemische aus Kunststoffen und Gummi verwendet werden, jedoch nicht Gemische aus Kunststoffen (auch Kunstharzen) und Naturkautschuk.

5.4 Unter Teerölen versteht man Flüssigkeiten, die bei der fraktionierten Destillation von Steinkohlenteer entstehen. Karbolineum ist ein besonderes Teeröl, das aus den Steinkohlenteerbestandteilen besteht, die oberhalb 270° C sieden. Der Name Karbolineum wurde vor etwa 100 Jahren durch Zusammenziehen 1 von Karbo (= Kohle) und Oleum (= Öl) geschaffen. Er bedeutet also Kohlenöl (Steinkohlenteeröl). Das bedeutet, daß auch beim Einsatz von kaltem Karbolineum Genehmigungspflicht besteht, da das Merkmal „heiß" in Nummer 5.4 sich nur auf „Bitumen" bezieht.

Das Auffüllen von Batterien (Papierfutterzellen) mit einer Bitumenschicht, die zugleich eine Abdichtung . nach oben ist, ist kein Tränken oder Überziehen dieser Batterien. Der Vorgang ist nicht nach Nummer 5.4 genehmigungsbedürftig.

5.6 Anlagen zur Herstellung von Schwerschichtfolien . auf einer Streichmaschine unter Verwendung einer bituminösen Emulsion (5-15% Bitumen) bei gleichzeitigem Einsatz von bis zu 14% Weichmachern und Kunststoffen sind der Nummer 5.6 und nicht der Nummer 5.4 zuzuordnen.

5.7 Anlagen zur Verarbeitung von Harzen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen liegen nur vor, wenn die Produkte im wesentlichen aus den eingesetzten Harzen bestehen. Das Erzeugnis muß durch den Werkstoff Harz geprägt sein. Das Tränken von Wicklungen elektrischer Maschinen ist daher keine Verarbeitung von Harzen zu Fertigerzeugnissen im Sinne der Nummer 5.7 Buchstabe b.

Für die Frage, ob beim Verarbeiten von Harzen geschlossene Werkzeuge (Formen) verwendet werden, ist entscheidend, daß die Form während des Aushärtens dauernd geschlossen ist Die Art der Form (z. B. Preßform) ist dabei unerheblich.

5.8 Nummer 5.8 erfaßt nur Herstellungsverfahren. Der Begriff „Gegenstand" ist in gleicher Weise zu bestimmen wie in Nummer 5.1. Bahnen- oder tafelförmige Materialien, wie z. B. Spanplatten, Schichtpreßstoffplatten oder Kunststoffplatten mit Hartholzplattenkern, sind keine Gegenstände i. S. der Nummer 5.8.

Für die Annahme der Genehmigungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich, daß der Produktionsvorgang in einem Verfahrensschritt oder in 2 Stufen und an verschiedenen Orten erfolgt (z. B. Herstellung von Formteilen aus anderen Orts vorgefertigten Phenolharz - Preßstoffen mit unvollkommenem Polymerisationsgrad). Voraussetzung für die .Genehmigungsbedürftigkeit ist, daß auch in der Stufe der Herstellung der Formteile die nach der Vorschrift erforderliche Menge der Ausgangsstoffe (10 kg pro Stunde) noch vorhanden ist Davon ist auszugehen, da die Ausgangsstoffe auch nach der Vorfertigung der Preßstoffe letztlich auch im Endprodukt mitenthalten sind.

Bei einem zweistufigen Herstellungsverfahren ist es nicht erforderlich, daß die Harze erst beim Herstellungsprozeß (2. Stufe) unmittelbar hinzugefügt werden. Eine „Verwendung" ist auch dann anzunehmen, wenn die .Harze bereits in der 1. Stufe des als Gesamtvorgang zu betrachtenden Produktionsverfahrens,, z. B. für das Tränken von Papieren, eingesetzt und dann in der 2. Stufe gegebenenfalls an einem anderen Ort im Zusammenhang' mit einem Be-schichtungsvorgang bei der Herstellung des Endproduktes ausgehärtet werden.

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5.11 Unter Nummer 5.11 - erste Alternative - fällt die Herstellung von Formteilen aus flüssigen Ausgangsstoffen in Formträgern sowie die Herstellung von Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, wobei die Formteile und Bauteile Fertigprodukte und für den Einsatz in weiteren Fertigungsprozessen oder für den Endverbrauch bestimmt sind.

Bei der Herstellung von Polyurethanblöcken in Kastenformen (Nummer 5.1 - zweite Alternative -) handelt es sich um die. Gewinnung von Halbzeugen wie etwa Polyurethan-Weich- oder Polyürethan-Hart-Schaum zur weiteren Be- oder Verarbeitung.

Ausschäumen von Hohlräumen (Nummer 5.11 -dritte Alternative -) bedeutet, daß der hineinge-. schäumte Stoff im Hohlraum verbleibt.

Gemäß § 2 Abs. 2 ist die Herstellung von Polyurethan also, in den Fällen nicht der Nummer 4.1 Buchstabe h zuzuordnen, in denen sie in Zusammenhang steht mit der Herstellung von Fertigerzeugnissen (Formteile, Bauteile), in denen Halbzeuge (Blöcke) in Kastenformen gewonnen werden oder in denen Polyurethan zum Ausschäumen von Hohlräumen eingesetzt wird. Wohl aber fällt die Herstellung von thermoplastischem Polyurethangranulat unter die Nummer 4.1 Buchstabe h.

6 Holz, Zellstoff

6.2 Der Begriff „fabrikmäßig" verdeutlicht, daß kleine Anlagen, die für den Eigenbedarf oder zu Werbe-

* zwecken in Großbetrieben eingesetzt werden, um Etikettenpapiere oder Papier für Informationsbroschüren herzustellen, nicht genehmigungsbedürftig sind. Von solchen Anlagen gehen nur äußerst geringe Emissionen aus, da die Bahnbreite dieser Kleinanlagen nur Bruchteile der Bahnbreite von fabrikmäßig betriebenen Papier- .oder Pappemaschinen beträgt. ,

Zur Ermittlung der maßgeblichen Bahnlänge ist die Strecke vom Auflauf des Stoffes bis zum Aufrollapparat zu berücksichtigen. Für das Erreichen der Genehmigungsgrenze muß die Bahnlänge einer Maschine 75 m erreichen oder überschreiten. Werden im Zusammenhang mit einer solchen Anlage auch Maschinen kleinerer Bahnlänge betrieben, kommt es für die Genehmigungsbedürftigkeit dieser Anlage darauf an, ob die Voraussetzungen des § l Abs. 3 erfüllt sind. Werden derartige kleine Anlagen zwar-auf demselben Betriebsgelände der Papierfabrik, aber räumlich vollkommen getrennt betrieben, werden die kleinen Anlagen regelmäßig genehmigungsfrei sein.

Erreicht in einer Anlage keine der Maschinen eine Bahnlänge von 75 m, ist die Anlage genehmigungsfrei. Eine Überschreitung der Bahnlänge von 75 m bei einer Addition der Bahnlänge mehrerer (kürze-: rer) Maschinen begründet kein Genehmigurigser-fordernis.

Wie sich aus dem Text der Verordnung selbst ergibt, umfaßt der Begriff der .Anlage" weitere Verfahrensschritte neben der reinen Pappe- bzw. Papiermaschine. Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bedarf es einer Prüfung im konkreten Einzel-f all. Wenn in der zu beurteilenden Anlage aus an-, geliefertem und zunächst gelagertem Holz Holzschliff durch Entrindung, Behandlung im Schnitzelwerk u. a. als Material für die Stoffzentrale hergestellt wird, dann ist auch bereits der Holzplatz als Nebeneinrichtung1 der Anlage' anzusehen, obwohl der Holzschliff auch extern hergestellt und angeliefert werden könnte. Ebenso sind Kalander (Glättmaschine), Streichmaschine, Roller, Schneidemaschine - je nach den Umständen des Einzelfalls auch Verpackungseinrichtungen und Rollenlager -als Anlägenteile, zumindest- Nebeneinrichtungen der Anlage zuzurechnen. Verkaufsläger sind jedoch nicht der genehmigungsbedürftigen Anlage zuzu-

rechnen. Betriebseigene Kläranlagen sind zumindest Nebeneinrichtungen (vgl. hierzu Nr. 1.2.1 dieses RdErl.). Eine Dampfkesselanlage ist dann als Nebeneinrichtung zu qualifizieren, wenn der erzeugte Dampf oder Strom ausschließlich oder überwiegend für die Anlage bestimmt ist

7 Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

7.1 Der Wortlaut der Nummer 7.1 stellt auf die Zahl der Plätze ab, nicht auf die Zahl der gehaltenen Tiere. Bei gemischter Tierhaltung ist auf der Grundlage des prozentualen Umrechnungsschlüssels im zweiten Halbsatz der Nummer 7.1 die Gesamtzahl der Plätze zu ermitteln. Dabei werden auch Bestände von Tierarten mit ihrem prozentualen Anteil erfaßt, deren Platzzahlen unterhalb von 10% der jeweiligen Genehmigungsgrenze liegen.

Um zu beurteilen, ob eine Anlage genehmigungsbedürftig ist, ist von den in der betrieblichen Praxis tatsächlich vorkommenden Mindestplatzgrößen. auszugehen, '

Die Plausiblität von Genehmigungsanträgen kann daher anhand folgender Mindestplatzgrößen überprüft werden:

a) Hennenplätze Bödenhaltung:

Flächenbedarf bei Bodenhaltung (Kotgrube und Scharraum mit Einstreu) ca. 6 Hennen/m2 bzw. rd. 1700 cm2/Tier.

Käfighaltung:

Bei der Berechnung der erforderlichen Käfiggrundfläche je Tier sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugrundezulegen.

In der Regel ist bei Käfijghaltung von 3 Käfigetagen auszugehen. Soweit es die .Stallhöhe zuläßt, sind auch 4 Etagen, seltener 5 Etagen üblich.

b) Junghennenplätze

Flächenbedarf ca. 1000 cm2 je Junghenne

c) Mastgeflügelplätze

Bei der Bodenhaltung von Mastgeflügel werden in der Regel 16 bis 20 Tiere pro m2 Bodenfläche gehalten: Das entspricht einem Flächenbedarf von ca. 500 bis 625 cm2 /Tier.

d) Truthühnermastplätze

Je nach Mastdauer, Geschlecht und Masttyp wird den Tieren unterschiedlich viel Platz geboten. Für die Überprüfung von Genehmigungsanträgen für Anlagen zum Halten von • Truthühnern können die nachfolgender'. Angaben herangezogen werden:

Aufzucht: 1.- 9. Woche 8-10 Tiere je m2 10.-14. Woche 5- 6 Tiere je m2

Langmast: 1.- 7. Woche 8- 9 Tiere je m2 danach:

Hennen: 6 Tiere je m2 bzw. 5 (schwere)

Hähne: 3 Tiere je m2 bzw. 2,5 (schwere)

Bei der Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit ist von der größtmöglichen Zahl von Tieren auszugehen, für deren Aufzucht oder Haltung die Anlage zugelassen werden soll.

Die Puten-Legehennen-Haltung wird von Nummer 7.1 Buchstabe a erfaßt. Hennen i. S. dieser Vorschrift sind auch Truthennen.

Der Begriff Truthühner in Nummer 7.1 Buchstabe d ist gattungsbegrifflich zu verstehen, so daß hierunter sowohl männliche als auch weib- , liehe Tiere subsumiert werden.

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7.4

e) Mastschweineplätze

Für die Überprüfung von Genehmigungsanträgen für Anlagen zum Halten von Mastschweinen kann die nachfolgende Tabelle herangezogen werden:

Pos. Haltungsverfahren

Netto Buchtenfläche

ohne Trog (m'/End-

mastplatz)

0,7

1 Vollspaltenboden und Teilspaltenboden mit Spaltenbodenanteil > 50%

2 Teilspaltenboden mit0,75 fester Liegefläche in einer Ebene, Spaltenbodenanteil < 50%

3 Teilspaltenboden hö- 0,8 her oder tiefer verlegt als die Liegefläche und/oder Abtrennung zwischen Kotgang und Liegefläche (Dänische Aufstauung u. a.; auch mit Ein-. streu), Restmistverfahren.

Die vorstehenden Netto-Buchtenflächen beinhalten auch die sogenannten Vormastplätze, so daß eine gesonderte Berücksichtigung dieser Plätze nicht mehr vorzunehmen ist.

f) Sauenplätze

Der Sauenbestand läßt sich aus der Anzahl der vorhandenen Abferkelställe errechnen, wobei man im Durchschnitt davon ausgehen kann, daß die Abferkelplätze etwa 35% der Sauenplätze ausmachen. Unterschiede - insbesondere im Absetzalter der Ferkel - sind dabei durchaus möglich.

Um darüber hinaus für die Beurteilung von Sauenplätzen weitere Anhaltspunkte zu haben, kann der Platzbedarf für niedertragende Sauen einschließlich anteiliger Ferkel- und Eberplätze überschlägig mit etwa 3 m2 Netto-Buchtenfläche je Sau angegeben werden. Diese Flächenangabe ist nur als ein ganz grober Anhaltswert zu verstehen. Abweichungen davon sowohl nach oben als auch nach unten sind in der Praxis die Regel und werden von vielen Faktoren bestimmt wie Haltungsverfahren, Entmistungsverfahren, Fütterungsverfahren, Rasse und Zuchttyp.

Nach Spalte l und Spalte 2 der Nummer 1,2 sind Anlagen zum Schlachten von Tieren nach der Größe „Kilogramm Lebendgewicht je Woche" zu bestimmen. Da es heute nicht mehr üblich ist, die lebenden Tiere zu 'wiegen, ergeben sich Schwierigkeiten, die Umrechnungsfaktoren von den Schlachtgewichten auf Lebendgewicht bei den einzelnen Tierarten zu bestimmen. Nach den vorliegenden Erfahrungen kann von folgenden Prozentzahlen ausgegangen werden:

Jungbullen , ••

Ochsen ••

Kühe

Färsen (Kälber) ••

Schafe

Schweine

Hähnchen

•• ca. 57%

• ca. 53% < ca. 51%

•• ca. 55% = ca. 46% = ca. 85% = ca. 75-80%

des Lebendgewichtes des Lebendgewichtes des Lebendgewichtes des Lebendgewichtes des Lebendgewichtes des Lebendgewichtes des Lebendgewichtes

Nummer 7.4 Spalte l erfaßt Anlagen, in denen bei der Herstellung von Tierfutter Bestandteile tierischer Herkunft durch Erwärmen verarbeitet werden. Auf die Futterherstellung ohne Erwärmung findet u. U. Nummer 7.9 Anwendung. Die nicht fabrikmäßige Herstellung (vgl. hierzu Nummer I. 4.1 dieses RdErl.) von Tierfutter ist genehmigungsfrei.

Nach Nummer 7.4 Spalte 2 ist für die Genehmigungsbedürftigkeit des Verarbeitens von bestimmten Nahrungsmitteln für die menschliche Ernährung das Verfahren maßgeblich, d. h. Ge-nehmigungsbedürftigkeit besteht nur dann, wenn die Verarbeitung unter Einsatz von Wärme erfolgt („durch Erwärmen"). Dies ist z. B. beim Rösten von Zwiebeln der Fall, nicht dagegen beim Gefriertrocknen.

Die Produktion von Fischstäbchen ist als „Anlage zum Verarbeiten von Fisch für die menschliche Ernährung durch Erwärmen" genehmigungsbedürftig. Daß' nicht der Fisch, sondern lediglich die Panade gebacken wird, ist nicht ausschlaggebend, da die Panade Bestandteil des Verarbeitungsproduktes „Fisch" ist.

Fisch i. S. der Vorschrift sind nach dem Zweck der Regelung auch Muscheln und sonstige Krustentiere.

Auch Behältnisse aus Weichmaterial fallen unter den Begriff „geschlossene Behältnisse" i. S. des 1. Anstrichs der Nummer 7.4. Ein Behältnis ist ein Raumgebilde, das zur Aufnahme von Sachen und zu deren Umschließung bestimmt ist. Diese Voraussetzungliegt auch bei Kunststoffbehältnissen oder Behältnissen aus innen beschichteter Pappe vor.

Nach Sinn und Zweck des 2. Anstrichs der Nummer 7.4 Spalte 2 sollen solche Betriebe bzw. Küchen vom Genehmigungserfordernis ausgenommen sein, die wie Küchen von Gaststätten, Kantinen u.a. auf einen konkreten Versorgungszweck ausgerichtet sind, wobei es maßgeblich auf einen gewissen zeitlichen Zusammenhang zwischen Verarbeitung und Verzehr (alsbaldig, d. h. bis zu etwa 24 Stunden Zeitdifferenz), eine räumliche Verbindung zwischen • Verarbeitungs- und Verzehrort sowie einen noch bestimmbaren Personenkreis als Zielgruppe der Versorgungsaktivitäten ankömmt.

Die Kriterien für die Ausnahme vom Genehmigungserfordernis liegen bei Küchen von Betrieben, die Fertiggerichte für Kindergärten und hilfsbedürftige Personen erstellen („Essen auf Rädern"), sonstigen Groß- und Fernverpfle-gungsküchen oder Küchen von Party-Service-Betrieben, nicht genehmigungsbedürftigen Fleischereien sowie bei Küchen zur Vorberei--tung von Speisen für Imbißbetriebe in aller Regel nicht vor. Bei diesen Betrieben fehlt es i: d. R. an den Voraussetzungen des alsbahiigen Verzehrs durch einen bestimmbaren Personenkreis, vor allem auch an der räumlichen Verbindung zwischen Verarbeitungs- und Verzehrort. Im Ergebnis handelt es sich daher bei größeren Küchenbetrieben der genannten Art nicht um „ähnliche Einrichtungen", so daß Genehmigungsbedürftigkeit besteht.

Dagegen besteht für „Pommes-Frites-Buden"/ Würstchenbuden keine Genehmigungsbedürftigkeit. Zwar sind in solchen Einrichtungen in der Regel keine Sitzplätze vorhanden, an denen sich die Verarbeitung orientiert; die Verarbeitung der in Nummer 7.4 genannten Nahrungsmittel wird jedoch durch die derartige Einrichtungen prägende knappe Raumkapazität des Verzehrsraumes bestimmt. Da im übrigen die den Gaststätten- und Kantinenbetrieb kennzeichnenden Kriterien auch für diese Einrichtungen anzusetzen sind, greift die Ausnahmeregelung im 2. Anstrich. „Pommes-Frites-Buden" und Würstchenbuden sind daher als „ähnliche Einrichtungen" i. S. der Regelung einzustufen.

Bäckereibetriebe sind typenmäßig von den in Nummer 7.4 genannten Anlagen abzugrenzen und daher nicht genehmigungsbedürftig; dies gilt auch, wenn zur Abrundung der Produktpalette in im Vergleich zur sonstigen Produktion geringen Umfang Gemüse oder Fleisch mit verbacken wird (z. B. für Zwiebel- oder Schinkenbrötchen).

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7.5 Zur grundsätzlichen Frage des rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfangs wird auf Nummer 1.1.2 dieses RdErl. verwiesen. Die Leistungskapazität ist nach der Menge des in der Anlage befindlichen Räuchergutes in einer Woche zu beurteilen, unabhängig vom' Zeitpunkt der Beschickung und der Räucherdauer.

7.6 Für die in den Nummern 7.6, 7.7 und 7.13 genannten Anlagen ergeben sich die Freigrenzen aus der entsprechenden Anwendung von Nummer 7.2 Buchstabe b. Danach sind diese Anlagen zur Verarbeitung von Schlachtnebenprodukten nicht genehmigungsbedürftig, wenn eine Menge verarbeitet wird, die beim Schlachten von weniger als 4000 kg Lebendgewicht sonstiger Tiere'(außer Geflügel) anfällt.

7.9 Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach Nummer 7.9 sind die Einsatzstoffe maßgeblich. Sofern in Nummer 7.9 genannte Schlachtnebenprodukte eingesetzt werden und es sich dabei 'nicht um eine völlig zu vernachlässigende Größe handelt, kommt es auf deren prozentualen Anteil im Produkt nicht an, da die Umweltrelevanz nicht allein hiervon abhängig ist Somit fallen auch Anlagen, in denen prozentual gegen Null gehende- Anteile von Schlachtnebenprodükten eingesetzt werden, unter das Genehmigungserfordernis.

Ein Sprühturm, in dem Blutmehl aus Dickblut in Lebensmittelqualität hergestellt wird, ist nicht genehmigungsbedürftig, auch wenn dabei geruchsbe-ladene Abluftströme auftreten. Blutmehl fällt nur unter Nummer 7.9, soweit die Anlage zur Herstellung von 'Futter- oder Düngemitteln bestimmt ist. Anlagen zur Herstellung von Blutmehl sind aber nur dann nicht nach Nummer 7.9 genehmigungsbedürftig, wenn in ihnen ausschließlich Blutmehl für die menschliche Ernährung hergestellt wird.

7.11 Auch das sich werktäglich wiederholende kurzzeitige Aufbewahren einer in etwa gleichbleibenden Menge, (z. B. Ansammeln von in Betrieben anfallenden Knochen, die nur in Abständen von einigen Tagen, in Großbetrieben auch täglich, von zugelassenen Unternehmen abgeholt werden) stellt eine Lagerung im Sinne der Nummer 7.11 dar. Ein Lagern liegt nach der Verkehrsauffassung jedoch nicht mehr vor, wenn es sich um ,ein bloßes Umschlagen (Umladen) handelt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Läger in Schlachtereien und Fleischereien in der Regel diesen zugeordnet und damit als deren Nebeneihrichtungen anzusehen sind.

" Knochen, die eingefroren oder gekühlt gelagert werden, sind < nur dann als unbehandelt anzusehen, wenn das Einfrieren oder die Kühlung lediglich der Konservierung der Knochen zum Zwecke einer anderweitigen Weiterlagerung dient Da Knochen zur Lebensmittelherstellung nicht ungekühlt weitergelagert werden können, ist nur die Lagerung außer-'halb des Lebensmittelbereiches genehmigungsbedürftig.

Die selbständige Lagerung von Schwarten oder der übrigen in Nummer 7.9 genannten Schlachtnebenprodukte fällt nicht unter den Genehmigungstatbestand «ach Nummer 7.11.

7.17 Aufbereitungsvorgänge i. S. der Spalte l liegen vor, wenn das Fischmehl behandelt wird, damit es die Eigenschaften erhält, die" bei der weiteren Verwendung erforderlich sind.

Um Verarbeitung i. S. der Spalte 2 handelt es sich, wenn das Fischmehl zur Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird.

7.20 Malzdarren sind Anlagen zur Trocknung von Getreide. Eine Trocknungsanlage für Sonnenblumen, Raps, Mohn und Grassamen fällt nicht unter Nummer 7.20, da diese pflanzlichen Produkte kein Getreide sind.

7.21 Für die Genehmigungsbedürftigkeit von Mühlen nach Nummer,7.21 kommt es auf deren Leistung (Mahlvorgang) an, nicht auf die Menge des Endproduktes, das bei einem Kraftfutterwerk aus einer Mischung aus selbst gemahlenem und aus angekauftem Futter bestehen kann. Reine Mischwerke sind

keine Mühlen und daher trotz ihrer Lärmemissionen nicht genehmigungsbedürftig.

7.30 Die Nummer 7.30 erfaßt lediglich Anlagen, in denen Kaffee-Ersatzprodukte, Getreide, Kakaobohnen oder Nüsse „durch"-geröstet werden. Nußröstanlagen in Konditoreien, Bäckereien, Imbißstuben oder ähnlichen Betrieben, in denen das Material an der Oberfläche nur „an"-geröstet wird, unterfallen der Nummer 7.30 nicht.

Der Vorgang des Kakaoröstens ist- grundsätzlich mit dem Abschluß des eigentlichen Röstvorganges beendet. Andere Verfahrensschritte können als Nebeneinrichtung der Anlage zugeordnet werden, soweit sie dem Röstvorgang noch dienen. Auf Nummer 1.2.2 dieses RdErl. wird hingewiesen.

7.32 Durch Nummer 7.32 werden ausschließlich die . Anlagen erfaßt, die zum Trocknen der genannten Stoffe Sprühtrockner einsetzen.

Die Herstellung des Konzentrats vor dem eigentlichen Trocknungsvorgang stellt einen Verfahrensschritt i. S. des § l Abs. 2 Nr. l, der „Milchtank" eine Nebeneinrichtung nach § l Abs. 2 Nr. 2 (nicht so bei Zulieferung durch direkte Leitung -, „Pipelines") dar. Das Fertigproduktlager, soweit* es nicht reines Verkaufslager ist, kann im Hinblick auf die durch Transportvorgänge verursach- . ten Lärmemissionen ebenfalls Nebeneinrichtung sein; auf Nummer I. 2.2 dieses RdErl. wird verwie-

9 Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen

9.1- Hinsichtlich der Frage der immissionsschutz-, rechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit ist darauf abzustellen, ob es sich um Anlagen handelt, die der Lagerung der genannten Stoffe dienen. Dies ist der Fall, wenn tatsächlich eine Lagerung in der Anlage stattfindet; nicht entscheidend ist, daß die Anlage speziell für den Zweck der Lagerung von Gasen bestimmt ist. Daher ist die Genehmigungsbedürftigkeit gegeben, wenn in einer Anlage unter Überschreitung der in den Nummern 9.1 ff: genannten Kapazitätsgrenzen die dort aufgeführten Stoffe tatsächlich gelagert werden. Es kommt nicht darauf an, wie lange ein einzelner Stoff in der Anlage verbleibt. Maßgeblich ist allein, daß sich dieser Vorgang wiederholt und die Anlage auf diese Weise länger als 12 Monate an demselben Ort'betrieben wird. Bei dieser Auslegung ist auch zu berücksichtigen, daß die Aufnahme der Anlagen, die der Lagerung dienen, in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen ihre Grundlage im Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und insbesondere im Schutz vor sonstigen Gefahren hat; diese Gefahren sind aber abhängig vom Inhalt der Anlagen, die der Lagerung dienen, nicht von der Verweildauer der Stoffe in diesen Anlagen.

Die Formulierung „in Behältern" in Nummer 9.1 beinhaltet lediglich eine Abgrenzung zur nicht genehmigungsbedürftigen, behälterlosen, unterirdischen Lagerung (Kavernenlagerung). Hieraus folgt, daß sich das Tatbestandsmerkmal „Fassungsvermögen" auf „Anlagen" und nicht auf „Behälter" bezieht. Demnach sind z. B. zwei Gasbe-^ hälter (jeder für sich weniger als 3 Tonnen, zusammen mehr als 3 Tonnen Fassungsvermögen) auf einem gewerblichen Campingplatz, die im Ab-• stand von 2 m auf von einander getrennten Bodenplatten stehen, wobei einer der Versorgung von Wohnmobilen, der andere zur Beheizung der Sanitäranlagen dient, genehmigungsbedürftig, da aufgrund der Verkehrsauffassung eine Anlage im Sinne von Nummer 9.1-vorliegt

Läger, in denen so große Mengen Butan-/Propan-Einweg-Feuerzeuge in Kartons gelagert werden, daß in einem Lager insgesamt mehr als 30 Tonnen Flüssiggas vorhanden ist, sind gemäß Nummer 9.1 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV ge-nehmigungsbedürftig. Derartige Läger werden vom Wortlaut der Vorschrift erfaßt; bei ihnen besteht auch ein erhebliches Gefahrenpotential (Brandgefahr), so daß nicht angeführt werden

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kann, für sie lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. l Satz l BImSchG offensichtlich nicht vor. Entsprechendes gilt für die Lagerung von Spraydosen, die in der in Nummer 9.1 genannten Menge brennbare Gase (z. B. als Treibgas) enthalten.

Bei der Berechnung des Fassungsvermögens der einzelnen Behälter ist die für die jeweilige Gasart höchst zulässige Füllmenge zu berücksichtigen.

9.9 Schädlingsbekämpfungsmittel im • Sinne der Nummer 9.9 sind - über den Begriff Pflanzenschutzmittel hinaus - auch Mittel zur Bekämpfung solcher Schädlinge, die nicht an Pflanzen auftreten (vgl. Anhang I Nr. 2.3.1, Abs. 2 Nr. 2 zur Gefahrstoffverordnung). Der Begriff steht hier selbständig neben dem der Pflanzenschutzmittel (vgl. dazu Nr. II. 4.2 Abs. l dieses RdErl.).

Als „Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel" ist das gesamte Gemisch aus Wirkstoff) und Trägersubstanz (und nicht nur der reine Wirkstoff anzusehen, da die Genehmigungsbedürftigkeit nicht allein ^vom Anteil des reinen Wirkstoffes abhängt; nach der Verkehrsanschauung handelt es sich um ein Gesamtgefüge von Wirk- und Trägerstoff einschließlich Inertmaterial.' Düngemittel werden allerdings nicht deshalb zu Pflanzenschutzmitteln, weil ihnen im geringen Maße Wirkungsstoffe aus Gründen des Pflanzenschutzes zugesetzt sind.

Auch Lager, in denen Pflanzenschutzmittel kurzzeitig (unter 12 Monaten), aber jährlich wiederkehrend zum alsbaldigen Verkauf aufbewahrt werden, sind genehmigungsbedürftig; nach § l Abs. l entfällt das Genehmigungserfordernis nicht bei Saisonbetrieben (vgl. Nummer I. 1.1.1 dieses RdErl.).

9.11 Für die Beurteilung der Frage, ob eine „unvollständig geschlossene Anlage" vorliegt, ist maßgeblich, ob aufgrund der baulich vorgegebenen, nicht veränderbaren Konstruktion der Anlage die Emissionen praktisch denen einer geschlossenen Be- oder Entladeanlage - bei der es ja auch Türen geben muß - gleichkommen. Hierbei ist zu beachten, daß der Grund für die Genehmigungsbedürftigkeit in der Staubentwicklung der Anlage zu sehen ist. Kann Staub aufgrund der baulichen Verhältnisse nicht nennenswert nach außen dringen, kann die Anlage als geschlossen angesehen werden. Dies ist z. B. der Fall bei Türen und schweren Plastikvorhängen ohne weitere Öffnungen, bei Lamellenvorhängen jedoch in der Regel nicht.

Silos und Lagerhallen können nicht als Nebeneinrichtungen der Schüttanlagen angesehen werden, wenn aufgrund natürlicher Betrachtungsweise die Silos und Lagerhallen die „Haupteinrichtung" darstellen.

Soweit derartige Einrichtungen in Verbindung mit Anlagen nach Nummer 1.9 und 7.21 betrieben werden, kann von einer Nebeneinrichtung ausgegangen werden, wenn sie der Hauptanlage dienen.

9.34 Bei der Zuordnung von Stoffen oder Zubereitungen zu den verschiedenen Nummern ist § 2 Abs. 2 zu beachten. Insoweit sind die Stoffe oder Zubereitungen der Nummern 9.3 bis 9.8 und 9.12 bis 9.33 als die spezielleren gegenüber denen der Nummern 9.34 und 9.35 anzusehen.

Das Genehmigungserfordernis beginnt für die Lagerung sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen bei einer Lagerkapazität von 2 Tonnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob außerdem giftige, brandfördernde oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden, solange die Gesamtmenge 10 Tonnen unterschreitet.

9.35 Beträgt die Gesamt-Lagermenge von sehr giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen und Zubereitungen 10 Tonnen oder mehr, ist das Gesamtlager nach Nummer 9.35 genehmigungsbedürftig, auch wenn die Lagermen-

ge der sehr giftigen Stoffe und Zubereitungen unter 2 Tonnen liegt.

Die Lagerung von Zubereitungen, die weder sehr giftig noch giftig, brandfördernd oder explosionsgefährlich sind, bedarf auch dann nicht der Genehmigung, wenn die Menge ihrer sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Inhaltsstoffe 10 Tonnen erreicht; maßgeblich ist, ob der Stoff oder die Zubereitung die aufgeführten Eigenschaften hat.

Maßgebend für die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung als „sehr giftig", „giftig", „brandfördernd" oder „explosionsgefährlich" ist nicht deren Kennzeichnung, sondern die Einstufung nach der Gefahrstoff-Verordnung.

Danach fällt die Lagerung von Benzin weder unter Nummer 9.34 noch unter Nummer 9.35 Benzin ist nach der Gefahrstoff-Verordnung als krebser-. zeugend eingestuft, wird aber gleichzeitig mit dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung „giftig" gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung führt aber nicht dazu, daß aus dem krebserzeugenden Stoff Benzin ein giftiger Stoff i. S. d.

Nummer 9.35 wird.

j '

Erfüllt ein Stoff oder eine Zubereitung mehrere Eigenschaften, unterliegt er auch mehreren Nummern. Die Genehmigungsbedürftigkeit richtet sich dann nach dem Spezialitätsgrundsatz des § 2 Abs. 2.

9.36 Eine Legaldefinition für den Begriff Gülle enthält § 2 Abs. l der Gülleverordnung.

Güllelager sind bei einem Fassungsvermögen, ab 2500 Kubikmetern immer genehmigungsbedürftig, auch wenn sie unabhängig von einer geneh-migungs- oder nicht genehmigungsbedürftigen Intensivtierhaltung nach Nummer 7.1 des Anhangs der 4. BImSchV betrieben werden. Als Nebeneinrichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Nummer 7.1 ist das Güllelager auch bei kleinerem Fassungsvermögen als 2 500 Kubikmeter genehmigungsbedürftig.

Bei der Bestimmung des Fassungsvermögens von Güllelagerbehältern sind alle Behältnisse zu berücksichtigen, die dem primären Zweck der Güllelagerung dienen. Anlagenteile, die einem anderen Betriebszweck - wie dem Transport und der Vorklärung - dienen, sind dagegen den Stallungen zuzurechnen. ,

10 Sonstiges

10.1 Handladegeräte zum Laden oder Wiederladen von Patronenhülsen sind generell nicht geeignet, in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren im Sinne von § 4 BImSchG herbeizuführen. Sie sind daher nicht genehmigungsbedürftig.

Ein Wagen, der mit dem Sprengmaterial an seinen Bestimmungsort gebracht wird, um dort verwendet zu werden, ist nicht genehmigungsbedürftig, kann aber eine Nebeneinrichtung (§ l Abs. 2 Nr. 2) zu einer Anlage nach Nummer 2.1 sein. Bei Anlagen des Bergwesens kommt es im übrigen darauf an, ob diese über Tage errichtet und betrieben werden (§ 4 Abs. 2 BImSchG).

10.7 Die Ausnahme des 2. Teilstriches der Nummer 10.7 kann nur dann angenommen werden, wenn ein Halbfertigprodukt der dort .beschriebenen Art ein- ' gesetzt wird und nur noch ein Restvernetzungsvorgang bei der Herstellung des Endprodukts'stattfindet Ein ausdrücklicher Vernetzungsgrad kann in diesem Zusammenhang nicht angegeben werden, da ungewollte Vernetzungsvorgänge, die bei der Herstellung der Kautschukmischung ablaufen, nicht dem Vor-Vulkanisieren zugeordnet werden können.

10.8 Für das Verhältnis von Nummer 4.1 zu Nummer 10.8 (bzw. Nummer 10.9) sind zwei Voraussetzungen der

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Nummer 4.1 relevant: „fabrikmäßige Herstellung" und „durch chemische Umwandlung"; liegen diese Voraussetzungen vor, ist Nummer 4.1 und nicht Nummer 10.8 (bzw. Nr. 10.9) einschlägig.

Von einer „fabrikmäßigen Herstellung" ist in der Regel auszugehen, wenn es sich um eine Herstel-

• lung in einer nach Produktions- und Betriebsstät-tenumfang größeren Betriebseinheit handelt, für die üblicherweise in besonderem Maße Nebeneinrichtungen für den Betrieb erforderlich sind (vgl. Nr. II. 4.1 Abs. l dieses RdErl.).

Bei Nummer 10.8 (bzw. Nummer 10^9) kommt es auf die „fabrikmäßige" Herstellung nicht an; vielmehr ist jegliches Herstellen der. dort genannten Mittel

•genehmigungsbedürftig; zusätzlich ist erforderlich, daß die dort genannte Leistungsgrenze erreicht ist. Im übrigen ist für Tatbestände der Nummer 10.8 und Nummer 10.9 nicht das Herstellen durch „chemische Umwandlung", sondern durch Mischvorgäh-ge typisch.

. Soweit Produkte ausschließlich der Oberflächenbehandlung von Holz dienen (z. B. Produkte, die aus pflanzlichen Ölen oder Wachsen sowie entaromati-

. sierten Benzinen bestehen und-"weder in das Holz eindringen noch Wirkstoffe enthalten, sondern das Holz nur durch Oberflächenversiegelung schützen), können die entsprechenden Produktionsanlagen nicht unter Nummer 10.8 subsumiert werden. In Nummer 10.8 werden in bezug auf Holzbehandlungsmittel nur solche Anlagen -erfaßt, die Holzschutzmittel herstellen. Als Holzschutzmittel werden Stoffe oder Zubereitungen bezeichnet, die durch bestimmte Wirkstoffe das Holz gegen Pilze, Bakterien, Insekten und andere Tiere schützen. Soweit in einem Stoff derartige Wirkstoffe nicht enthalten sind, handelt es sich demnach nicht um ein Holzschutzmittel.

10.10 Spannrahmehanlagen allein sind nicht genehmigungsbedürftig. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung der Spännrahmenanlagen in Nummer 10.10 wird lediglich klargestellt, daß sie Teil der genehmigungsbedürftigen Anlage sind, wenn sie zusammen mit Färbeanlagen betrieben werden (vgl. auch Nr. II. 1.8 dieses RdErl.). Spannrahmen sind aber nicht notwendige Bestandteile der in Nummer 10.10 beschriebenen Anlagen. Werden Trockengeräte statt Spannrahme_n eingesetzt, sind diese in der Regel als Nebeneinricntungen im Sinne von § l Abs. 2 Nr. 2

• anzusehen.

10.11 Einrichtungen für die Behandlung von Textilien sind nur dann Anlagen zum Bleichen im Sinne der . Nummer 10.11, wenn sie für Bleichvorgänge eingerichtet sind und regelmäßig hierfür eingesetzt werden sollen. Bleicharbeiten, die in Einrichtungen durchgeführt werden, die anderen Zwecken dienen (Färbebecken), lösen die Genehmigungsbedürftigkeit nicht aus.

Auch Anlagen, in denen ausschließlich alkalische Stoffe eingesetzt werden, sind genehmigungsbedürftig, da die genannten Stoffe nicht kumulativ sondern alternativ aufgezählt sind.

Anlagen, in denen Linters (Rohbaumwollballen) gebleicht werden, werden nach dem Wortlaut von Nummer 10.11 nicht erfaßt.

10.15-Prüfstände für Verbrennungsmotoren sind Prüfstände, die ausschließlich oder fast ausschließlich . . dazu bestimmt sind, Motoren zu testen. Bei einem Prüfstand mit Verbrennungsmotoren ist der Motor stationär, d. h., er ist Bestandteil der Prüfanlage und dient z. B. der Prüfung von Treib- und Schmierstof-; fen oder als Antriebsaggregat für die zu prüfenden , Teile, etwa Hydraulikantriebe.

' Rollenprüfstände sind in der Regel keine Prüfstände für Verbrenhungsmotoren, da hier eine multifunktionale Überprüfung des Fahrzeuges erfolgt und der Fahrzeugmotor nur kurzzeitig läuft. Sofern derartige Einrichtungen nicht ständig zum Test von Verbrennungsmotoren eingesetzt werden'(etwa in

einer Automobilfabrik), werden sie auch von der Verkehrsanschauung nicht als „Prüfstände für Verbrennungsmotoren" angesehen. Schließlich erfordert der Zweck des § 4 Abs. l BImSchG nicht ihre Einbeziehung in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen. Rollenprüfstände in Automobilwerkstätten unterliegen somit nicht der Nummer 10.15.

• Auch bei Testgeländen, die der Erprobung von Baggern, Schaufelbaggern, Mobilkranen, mobilen Betonpumpen u. ä. dienen, handelt es sich nicht um Prüfstände im Sinne der Nummer 10.15. Die genannten Maschinen werden nicht mit Hilfe eines stationären Prüfstandes mit Verbrennungsmotor geprüft.

Vorrichtungen der Bundeswehr, in denen Soldaten zum Zwecke der Ausbildung Motoren aus Fahrzeugen und anderen Geräten ausbauen und .auf „Stände" setzen, um sich auf diese Weise mit den Maschinen vertraut zu machen, unterfallen nicht Nummer 10.15, da sie der Ausbildung der Soldaten und nicht der Erprobung der Motoren dienen.

10.16 Prüf stände für Spielzeuge (z. B. kleinere Prüf stände für Spielzeug-Rückstoßantriebe oder für Feuerwerksraketen sowie für Modellflugzeug-Luftschrauben) werden vom Tatbestand der Nummer 10.16 nicht erfaßt, so daß sie nicht genehmigungsbedürftig 'sind. Feuerwerks-Prüfstände können aber Nebeneinrichtungen von Anlagen nach Nummer 10.1 sein.

Windkanäle, bei denen die Luft zu Prüfzwecken mit Luftschrauben beschleunigt wird, sind dagegen Anlagen im Sinne der Nummer 10.16.

Für die Erfüllung des Tatbes.tandsmerkmals „Prüfstand" ist nicht erforderlich, daß die Maschinen mit irgendwelchen baulichen Anlagen oder Geräten verbunden oder an diese angeschlossen sind; es genügt also, wenn Flugzeuge, z. B. auf der Rollbahn, aufgestellt werden und die Motoren probeweise laufen. Bei Flugzeugprüfständen ist jedoch stets zu prüfen, ob das BImSchG nach seinem §2 Abs. 2 überhaupt anwendbar ist Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn die Antriebsaggregate vom Piloten vor dem Start ausprobiert werden; da dies dem Flugbetrieb zuzurechnen ist. Andererseits kommt das BImSchG und somit auch Nummer 10.16 zur Anwendung, wenn die Prüfungen im Rahmen eines stationären . , Test- und Wartungsbetriebes für das Triebwerk auf Dauer an einem bestimmten Platz erfolgen; der Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 Nr. l BImSchG ist hier erfüllt 'Dies ist jedoch zweifelhaft bei auf freiem Gelände des Flugplatzes alternierend durchgeführten Tests. Hier kommt es im Hinblick auf §3 Abs. 5 Nr. 3, 2. Alternative BImSchG darauf an, ob die (Probeläufe regelmäßig, wenn auch im Wechsel, an denselben Plätzen durchgeführt werden.

10.17 Für die Frage, wann bei Straßenflächen (z. B. Autobahnabschnitten) eine „Anlage" im Sinne .des §3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG und damit auch im Sinne der Nummer 10.17 gegeben ist, ist maßgeblich, ob während der Veranstaltung gleichzeitig öffentlicher Verkehr stattfindet. Ist dies der Fall - z. B. bei einer Rallye -, ist der Anlagenbegriff nicht erfüllt; ist die Straße dagegen für den öffentlichen Verkehr z. Zt. des Rennens gesperrt - z. B. Norisring-Rennen -, wird das Gelände nicht als öffentlicher Verkehrsweg genutzt und stellt dann eine Anlage im Sinne des BImSchG dar. Für Motorsportveranstaltungen, auf „öffentlichen" Straßen kann dann eine Genehmigung nach dem BImSchG nötig sein. Die auf Straßenverkehrsrecht beruhende Sperrung ist im-missionsschutzrechtlich somit maßgebend für die Frage, ob die Voraussetzungen des Anlagenbegriffs im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG gegeben sind. -

In Abgrenzung Immissionsschutzreqht zum Straßenverkehrsrecht ist im einzelnen folgendes zu beachten:

a) Wer Sondernutzungen (z. B. Veranstaltung eines Rennens) beansprucht, benötigt die Erlaubnisse und Genehmigungen nach §§ 29 Abs. 2 und 46 der

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

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Straßenverkehrsordnung - StVO - voni 16. November 1970 (BGB1. I S. 1565/1971 S. 38), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGB1. I S. 2378/2418), und ggf. zusätzlich eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

b) Die straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, die zu einer Sperrung der Straße für den öffentlichen Verkehr führen, sind rechtliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des BImSchG, da erst durch die Sperrung der öffentlichen Straßen der Anlagenbegriff erfüllt wird; es handelt sich dabei nicht um eine stra-ßen- oder wegerechtliche Umwidmung. Das bedeutet zugleich, daß die straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen keine Entscheidungen sind, die von der Konzentra-tipnswirkung nach § 13 BImSchG erfaßt werden können.

c) Vom Verfahren her muß sich der Antragsteller um beide Entscheidungen bemühen; eine zeitliche Priorität der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidungen ist nicht erforderlich.

d) Die Nutzung der immissionssehutzrechtlichen Genehmigung ist jedoch nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Veranstaltung auch die straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vorliegen.

e) Die' immissionsschutzrechtliche Genehmigung braucht nicht vorbehaltlich der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen zu ergehen; auch ist kein Hinweis auf diese nötig.

Maßgeblich für die Genehmigungsbedürftigkeit nach Nummer 10.17 .ist die zu erwartende Nutzung während- eines Jahres, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese' durch einen oder mehrere Betreiber erfolgt Betreiber der Anlage ist in der Regel derjenige, der den bestimmenden Einfluß auf die Grundstücksnutzung hat

Unter „Motorsport" versteht man die Sportarten, bei denen sich der Sportler mit Hilfe eines motorbetriebenen Gerätes fortbewegt Nach dem Zweck der Norm (s. die Ermächtigung des §4 BImSchG)'kommen nur Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, nicht z.B. mit Elektromotor, in Betracht Dabei muß es sich noch um Übung oder Ausübung von Sport, d. h. auch Freizeitsport, nicht Freizeitvergnügen, handeln, wobei von dem herkömmlichen, hier eher weit zu fassenden Begriff des Sports (gekennzeichnet beispielsweise- durch gewissen körperlichen oder geistigen Einsatz, Anstrengung und dgl.) auszugehen ist Nicht erforderlich ist die wettkampfmäßige Ausübung, d. h. ein Kräftemessen mit einem Dritten. Ob.Rennbahnen in Freizeitparks diesen Begriff des Sports erfüllen oder ausschließlich dem Freizeitvergnügen dienen, ist aufgrund der Umstände des Ein-. zelfalls zu ermitteln.

10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen sind ortsfeste Anlagen, die besondere Einrichtungen wie Zielanlagen und Kugelfänge besitzen. Demgegenüber sind Schießplätze Grundstücke, die mit einer gewissen Häufigkeit zum Schießen benutzt werden, ohne daß es zusätzlicher Einrichtungen, bedarf. Die Einschränkung auf Handfeuerwaffen gilt nur für Schießstände, nicht auch für Schießplätze.

Ein Platz, auf dem einmal oder einige Male jährlich ein Schützenfest stattfindet, ist im Hinblick auf § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG keine Anlage im Sinne des BImSchG und kann damit auch keine Anlage im Sinne der NummerUO.18 sein.

Handfeuerwaffen sind Schußwaffen i. S. von S l Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBL l S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1088 (BGBL 1 S. 265), bei denen zum Antrieb der Geschosse heute Gase verwendet werden. Luftgewehre sind keine Handfeuerwaffen. Damit sind SfhiuBttflmlfr nicht genehmigungsbedürftig, soweit auf ihnen ausschließlich mit Luftgewehren geschossen wird. Plätze, auf denen mit Luftgewehren geschossen wird, sind typenmäßig von Schießplätzen, auf denen Schußwaffen im Sinne des §1 Abs. 4 WaffG verwendet werden, abgrenzbar, bei gesetzeskonformer Auslegung sind sie nicht genehmigungs-bedurftig.

Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Nummer 10.18 ergibt sich, daß Sprengplätze dieser Vorschrift nicht unterfallen.

1050 Die Anlagen zum Reinigen von Metallen durch thermische Verfahren sind keine Anlagen nach Nummer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV, da die Zweckbestimmung dieser Anlagen darin liegt, die Werkzeuge etwa durch Entlackung, Entschichtung oder Ent-gummierung thermisch zu reinigen und nicht den dabei anfallenden Schmutz zu beseitigen.

10.22 Nummer 1052 erfaßt nur Anlagen zum Zweck der Begasung; Anlagen, in denen nur im Bedarfsfall eine Begasung durchgeführt wird (z.B. Getreidesilos, in denen das gelagerte Getreide zweimal im Jahr begast wird)* fallen nicht hierunter.

1053 Der Anlagenbegriff umfaßt alle einzelnen Schritte der Textilveredelung, die in der Nummer 1053 genannt sind, als Gesamtheit. Dies bedeutet daß alle Einrichtungen (einzelne Anlagen, Anlagenteile, Maschinen und Apparate), die für die einzelnen Veredelungsschritte notwendig sind, einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen im Sinne von § l Abs. l Satz l, in ihrer Summe die genehmigungsbedürftige Anlage bilden.

Das Trocknen allein ist nicht genehmigungsbedürftig, sondern nur dann, wenn es im Zusammenhang mit einem der Veredelungsschritte erfolgt

Mit Verwendung der Maßeinheit Quadratmeter wird verdeutlicht, daß nur flächenhafte Textilien erfaßt werden. Dazu gehören z.B. nicht Flocken, Garne, Seile und Taue.

III.

Dieser RdErL ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

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