Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Nachweis über den Stand der Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Fragen Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 4 - 8840 (III Nr. 6/80) -u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 3 - 46-04 - v. 7. 2.1980 ¹)

 

Historisch:

Nachweis über den Stand der Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Fragen Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 4 - 8840 (III Nr. 6/80) -u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 3 - 46-04 - v. 7. 2.1980 ¹)

7.2.80(1) 172.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.4.1986 = MBl. NW.Nr.24einschl.)

7130


Nachweis

über den Stand der Genehmigungsverfahren

nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

unter besonderer Berücksichtigung

wirtschaftlicher Fragen

Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales - III B 4 - 8840 (III Nr. 6/80) -u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 3 - 46-04 - v. 7. 2.1980 ¹)

Nach den Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzge-setz - Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministers u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2l. 11. 1975 (SMB1. NW. 7130) -sind die Genehmigungsverfahren zügig durchzuführen. Trotzdem wird in der Öffentlichkeit immer wieder der , Vorwurf erhoben, die Dauer der Genehmigungsverfahren behindere wirtschaftlich bedeutsame Investitionen. Um diesen Vorwürfen begegnen zu können, muß die oberste Landesbehörde jederzeit über Informationen verfügen, die den jeweiligen Stand der einzelnen Genehmigungsverfahren ausweisen. Darüber hinaus sind die Investitionen ' im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von allgemeinem Interesse; für den Bereich der Gewerbeaufsicht ist die Thematik zum Gegenstand des Jahresberichtes zu machen und im Berichtsteil „Wirtschaftliche Fragen des Immissionsschutzes" auszuweisen.

Der Länderausschuß für Immissionsschutz hat sich mit dieser Problematik befaßt und die einheitliche Einführung eines abgestimmten Formblattes „Übersichtsblatt im Genehmigungsverfahren nach §§ 6, 15 BImSchG" (Anlage 1) Anlage» zur Erfassung der wichtigsten Genehmigungsdaten und eines Formblattes „Übersicht über immissionsschutz-rechtliche Genehmigungsverfahren und Investitionssummen für das Kalenderjahr 19.." (Anlage 2) zur turnusmä- Anlage2 ßigen Auswertung der erfaßten Daten empfohlen. Für jeden Antrag auf

1. Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Neuanlage - ggf. als Teilgenehmigung oder Vorbescheid - und

2. Änderung einer bestehenden Anlage - ggf. als Teilgenehmigung odef Vorbescheid -

- ausgenommen für Anlagen nach § 4 Nr. 40 der 4. BImSchV (nicht der Landesverteidigung dienende Schießstände und Schießplätze) - ist sicherzustellen, daß alle in dem „Übersichtsblatt ...." erfragten Informationen entsprechend dem Fortgang des Genehmigungsverfahrens entweder im „Übersichtsblatt ...." selbst oder aber in den bei den Genehmigungsbehörden bereits vorhandenen Begleitbögen oder Begleitkarteien aufgenommen werden. Diese Maßnahme i'st so zu treffen, daß alle am 1. Januar 1980 anhängigen Genehmigungsverfahren und die danach eingegangenen bzw. noch eingehenden Anträge erfaßt werden.

Die turnusmäßige Auswertung der im „Übersichtsblatt ...." gesammelten Einzeldaten erfolgt unter Verwendung des Formblattes „Übersicht über immissionsschutzrechtli-che Genehmigungsverfahren und Investitionssummen für das Kalenderjahr 19..". Die Auswertung nach Vordruck Anlage 2 durch die Genehmigungsbehörden ist bis zum 15. Januar eines jeden Jahres - erstmals bis zum 15. 1. 1981 - T. . für das vergangene Jahr vorzunehmen und der Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in Essen zuzuleiten. Die Landesanstalt wertet diese Unterlagen unverzüglich.aus und berichtet dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über das Ergebnis bis y . spätestens zum 31. Leines jeden Jahres.

') MBl. NW.l«eoS. liJ7.


Anlagen: