Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben im Rahmen der Erlassbereinigung durch Neufassung vom 20.05.2003.

 


Historisch: Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V A 3 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 3/97) - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 311 - 81 - 3,1 - 3.2 v. 30. 9. 1997 ¹)

 

Historisch:

Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V A 3 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 3/97) - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 311 - 81 - 3,1 - 3.2 v. 30. 9. 1997 ¹)

251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MB1. NRW. Nr. 79 einschl.)

30. 9. 97 (1)

Anlage i

•r-

Ermittlung
   der Emissionen und Immissionen
 von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen
sowie Prüfung technischer Geräte und Einrichtungen


Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -V A 3 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 3/97) -
u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 311 - 81 - 3,1 - 3.2

v. 30. 9. 1997 ¹)

l Stellen zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von luftverunreinigenden Stoffen, Geräuschen und Erschütterungen sowie Kalibrierung und Prüfung von Meßeinrichtungen

1.1 Bekanntgabe Für die

- Durchführung von. Ermittlungen nach §§• 26, 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz,

- Kalibrierung und Prüfung von Meßeinrichtungen nach §§ 26Äbs. 5, 28 Abs. l der Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22. Juni 1983 (BGB1. 1 S. 719),

- Kalibrierung und Prüfung von Meßeinrichtungen

• nach Nummer .3.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 27. Februar 1986(GMBTS. 95),

- Kalibrierung und Prüfung von Meßeinrichtungen nach § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 CBGBL I S. 2894), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGB1. 1 S. 1218)

- Kalibrierung und Prüfung von Meßeinrichtungen nach § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Verbrennungsanlagen . für Abfälle und ähnlich brennbare Stoffe - 17. BImSchV - vom 23. November 1990 (BGBL I S. 2545) und

- Kalibrierung und Prüfung von Meßeinrichtungen nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV - vom 19. März 1997 (BGBL I S. 545)

werden die in Anlage l zu diesem Erlaß genannten Stellen für die ihnen jeweils zugeordneten Auf gaben widerruflich bekanntgegeben: Die Bekanntgabe der Meßstellen erfolgt - gemäß Aufschlüsselung nach Anlage 2 - differenziert nach bestimmten Gruppen ynd Bereichen. ^'nm?brftnkvTigipn der Bekanntgabe und ihre Befristung sind zu beachten. Die Einschränkung der Bekanntgabe für einzelne Stellen auf die Ermittlung von produktionsspezifischen Emissionen in bestimmten Branchen bedeutet nicht, daß nicht auch andere bekanntgegebene Stellen mit der Durchführung der Ermittlungen in diesen Branchen beauftragt werden könnten.

12 Aufgaben der bekanntgegebenen Stellen

Aufgabe der bekanntgegebenen Stellen ist es, die Überwachungstätigkeit der Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten und zugleich einen hohen Qualitätsstandard der Ermittlungen, Messungen, Kalibrier- oder Prüfungstätig-keiten sicherzustellen. Dabei kommt es auf die Feststellung eines bestimmten zu untersuchenden Sachverhaltes an. Die Bewertung und Beurteilung, ob z.B. Emissionen einer Anlage den geltenden Emissionsgrenzwerten (z.B. aus der 13. BImSchV) oder Emissionsbegrenzungen entsprechen oder ob sie Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zur Folge haben können, obliegt allein dem Staatlichen Umweltamt bzw. dem Bergamt.

Soweit derEinsatz bekanntgegebener Stellen nicht T1OA ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann das Staatli- ' W V ehe Umweltamt,bzw. Bergamt zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben auch andere Sachverständige heranziehen. Beauftragt diese Behörde z.B. im Rahmen des § 52 BImSchG oder <m 7.ii«nTntritmhnTig mit einem Genehmigungsverfahren einen Sachverständigen, ist sie an die in den Anlagen zu diesem Erlaß aufgeführten Stellen nicht gebunden. In diesen Fällen ist ggf. nach den Grundsätzen in Nummer 8 der Verwaltungsvorschriften zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Gem. RdErl. v. 21.11.1975 - SMBL NW. 7130 -) zu entscheiden, welche geeignete fachkundige Person oder Institution heranzuziehen ist.

Das Landesumweltamt (LUA) in Essen wird grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse tätig. Es ist sachverständiger Berater - insbesondere auch Obergutachter - der Behörden, Einrichtungen, Gerichte sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen und kommt insoweit für meßtechnische Ermittlungen i. S. der pingangn genannten Vorschriften allgemein nicht in Betracht Die Überwachungsbehörden können Jedoch in Abstimmung mit dem LUA ausnahmsweise anordnen, daß dieses mit entsprechenden Ermittlungen zu beauftragen ist, wenn es sich um besonders schwierige Feststellungen oder Ermittlung von überörtlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung handelt.

13 Auftragserteilung an die bekanntgegebenen Stellen

13.1 In- allen von Nummer l dieses Erlasses erfaßten Fällen werden die bekanntgegebenen Stellen aufgrund eines Auftrags durch .einen Anlagenbetreiber, nicht aber durch unmittelbaren behördlichen Auftrag tätig/Dem Anlagenbetreiber ist die Auswahl darüber zu überlassen,, welche der bekanntgegebenen Stellen er einschalten wilL Nur unter, besonderen Umständen, z.B. um Interessenkonflikte zu vermeiden oder spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen bei einer einzelnen Stelle nutzbar zu machen, ist es begründet, die zu beauftragende Stelle behördlich festzulegen.

1.3.2 Die Behörde, die eine Ermittlung veranlaßt, soll insbesondere Ziel und Gegenstand der ErmitÜungs-tätigkeit, die zu beachtenden Meßvorschriften und weitere, die Meßtätigkeit festlegende Vorgaben sowie den Umfang des vorzulegenden Ermittlungsberichts festlegen. Dabei hat sie darauf zu achten, daß der Ergebnisbericht mindestens folgende Angaben enthält: ,

- Auftraggeber und Aufgabenstellung,

- Beschreibung der emittierenden Anlage mit konstruktiven und verfahrenstechnischen Besonderheiten,

- Betriebsbedingungen der Anlage und Betriebsumstande während der Ermittlung, die Einfluß auf das Emissionsverhalten der Anlage haben können,

- Ort und Zeitpunkt der Ermittlungen,

- Objekte der Ermittlungen, angewandte Verfahren und Geräte, Lage der Meßstellen,

- besondere Bedingungen, insbesondere Meßbedingungen bei Durchführung der Messungen (z.B. Wetterverhältnisse),

- Ermittlungsergebnisse mit Angabe aller Werte, die zur Beurteilung des Ergebnisberichts notwendig sind (Einzelwerte sind anzugeben, soweit dies erforderlich ist, um die Ableitung des Schlußergebnisses zu überprüfen).

Bei Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe hat sie darauf zu achten, daß der Ergebnisbericht dem vom Länderausschuß für Immissionsschutz

-.im Mai 1991 beschlossenen Muster eines bundeseinheitlichen Emissionsmeßberichtes - Anlage 5 - Anbf* t bzw.

- im Oktober 1996 beschlossenen Muster-Meßbericht über die Durchführung von Messungen und

') MBl. NW. 1997 S. 1230, geändert durch RdErl. v. 5.8.1998 (MB1. NRW. 1998 S. 1057), 2.10.1999 (MB1. NRW. 1999 S. 1165), 15.10. 2000 (MB1. NRW. 2000 S. 1533).

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239. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MB1. NW. Nr. 2 einschl.)

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Aal«* T

ProzeßkontroUen an gemäß 2. BImSchV - Anlage 6 - bzw. - tan Oktober 1996 beschlossenen Muster-Meßbericht über die Durchführung von Funktionsprüfungen/Kalibrierungen kontinuierlich arbeitender Meßeinrichtungen nach §§ 26, 28 der 13. BImSchV, Nr. 3.2 TA Luft sowie § 10 der 17. BImSchV-Anlage 7-

entspricht

In die Ermittlungsanordnung soll eine Frist aufgenommen werden, bis zu der. das Ergebnis der Ermittlungen vorzulegen ist Darüber hinaus ist dem. Anlagenbetreiber aufzugeben, die von ihm .einzuschaltende Stelle zu beauftragen, eine Ausfer- , tigT'ng eines jeden Ermittlungsberichts auch unmittelbar an die anordnende Überwachungsbehörde zu übersenden* ...

kann es zweckmäßig sein, räumlich beieinanderliegende Industrieanlagen gemeinsam zu .erfassen, da sich hierdurch der Aufwand gegenüber einer Bin?a]arfr8ffiiTig der Betriebe erheblich verringert. In diesem' Fafi sollen aufeinander abgestimmte Anordnungen erlassen werden.

Vorschläge für großräumige Ermittlungen sind dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - hinsichtlich der Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, dem Ministerium für Wirt-. gchaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr -vorzulegen. <

133 Auf Nummer 19 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Tmmissionsschutzgesetz (Gem. RdErl. v. 16. 7. 1993 - SMBL NW. 7129 -) wird - insbesondere im Hinblick auf den Einsatz betrieblicher Stellen im Rahmen der Eigenüberwachung - hingewiesen.

1.4 Qualitätssicherung durch Ringversuche

Zur Qualitätssicherung der Tätigkeit der nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Meßstellen sind diese gemäß Bekanntgabebescheid verpflichtet, auf eigene Kosten an Ringversuchen teilzunehmen. Die betreff enden Meßstellen werden hierzu vom Landesumweltamt Nordrhein- Westfalen bzw. von der Landesanstalt für Umwelt schriftlich

aufgefordert.

In diesem Zusammenhang hat der Länderausschuß für Tmpnti^ftn'ffiffrnt^ »Empfehlungen zur Bewertung von Ringversuchen für §, 26-Meßstellen" mit

für Ringversuche

dene Emissionsko

dieinNi

iten)" - Anlage 8 - be-i-Westfalen entsprechend

Anwendung finden.

1.5 Überwachung und Kosten

1.5.1 Die Tätigkeit der bekanntgegebenen Stellen unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden.

Xhrmittlungsberichte sind kritisch zu und zu würdigen. Entspricht ein Ermitt-_ Bricht nicht der getroffenen Anordnung, so kann die Überwachungsbehörde eine Ergänzung öder Vorv»ii«tJnri<giiTig der Ermittlung.verlangen. Ist die Richtigkeit der Ergebnisse zweifelhaft, soTiat die anordnende Behörde gemeinsam mit dem zur Durchführung der Anordnung Verpflichteten eine Klärung durch die ermittelnde Stelle herbeizuführen; eine Wiederholung der Ermittlungen auf Kosten des Verpflichteten durch eine andere bekanntgegebene Stelle kann in diesem Fall ohne Änderung des Sachverhalts nicht angeordnet werden.

1.8.2 Werden ausnahmsweise gutachtliche Äußerungen sachverständiger Stellen über die Beurteilung der bei den Ermittlungen festgestellten Sachverhalte oder über sich hieraus als notwendig ergebende technische Verbesserungsmaßnahnien für erforderlich gehalten, so sind derartige Gutachten stets

unmittelbar von der Überwachungsbehörde in Auftrag zu geben; für die Kosten gilt § 52 Abs. 4 BImSchG.. Zur Erstellung solcher Gutachten kann jeder geeignete .Sachverständige oder jede geeignete sachverständige Institution nach den allgemeinen Grundsätzen herangezogen werden.

1.5.3 Sind die Meßtätigkeit oder die Meßergebnisse erheblich zu beanstanden, ist dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, im Bereich der Bergaufsicht dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, in jedem Einzelfall zu berichten, damit dort über , weitere Maßnahmen entschieden werden kann.

1.5.4 Die Kosten für die Tätigkeit bekanntgegebener Stellen trägt der Anlagenbetreiber oder Hersteller als Auftraggeber. Für Ermittlungen nach §§ 26, 28 BImSchG gut § 30 BImSchG. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kann nach § 30 Satz 2 BImSchG dem Auftraggeber ein Kostenerstattungsanspruch zustehen. Eine Kostenerstattung durch das Land ist ausgeschlossen, wenn' nach dem Ergebnis der Ermittlungen Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt sind oder hotwendig werden.

Soweit die anordnende Behörde kostenpflichtig ist, sind die Haushaltsmittel für die Begleichung der Kosten von den Staatlichen Umweltämtern bei den Bezirksregierungen - von den Bergämtern beim Landesoberbergamt - anzufordern.

2 Stellen zur Prüfung technischer Geräte.und Einrichtungen

2.1 Bekanntgabe Für die

- Prüfung von Rasenmähern nach § 4 Abs. 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBL I S, 1248), geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBL I S. 512) und

- Durchführung von EWG-Baumusterprüfungen nach § 7 Abs. l der Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV - vom 10. November 1986 (BGBL I S. 1729), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. April 1993 (BGBL I S. 512), werden die in den Anlagen 3 und 4 zu diesem Erlaß Antuen genannten Stellen für die ihnen jeweils zugeordne- 3 und4 ten Aufgaben widerruflich bekanntgegeben. Einschränkungen der Bekanntgabe und ihre Befristung sind zu beachten. . ^^

22 Prüfung von Rasenmähern nach § 4 Abs. 2 der ^^. 8. BImSchV .A

Nach § 2 der 8. BImSchV dürfen Rasenmäher V gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie den zulässigen Schalleistungspegel nach § 3 Abs. l nicht Überschreiten,

2. ihnen eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 beigefügt ist und

3. sie nach § 5 gekennzeichnet sind. Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung ist ein Prüfprotokoll, das für den Rasenmähertyp von einer Meßstelle ausgestellt wird. Prüfprotokolle von Meßstellen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen; Gemeinschaften bekanntgegeben worden sind, stehen den Prüfprotokollen nach § 4 Abs. 2 Satz l der 8. BImSchV gleich.

2.3 Durchführung von EWG-Baumusterprüfungen nach § 7 Abs. l der 15. BImSchV

Baumaschinen, wie sie zu Arbeiten auf Baustellen der Bauwirtschaft dienen und für die zulässige Schalleistungspegel durch eine in § 3 Abs. l der 15. BImSchv genannte Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

239. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 15.1.1998 » MB1. NW. Nr. 2 einschl.)

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1. sie die zulässigen Schalleistungspegel nach den' in § 3 4er 15. BImSchV genannten Richtlinien nicht überschreiten,

2. für den Baumaschinentyp eine EWG-Baumuster-prüfbescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 15. BImSchV vorliegt,

3. der Baumaschine eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nach § 5 der 15. BImSchV beigefügt ist und

4. die Baumaschine mit eine

nach § 6 der 15. BImSchV versehen ist

Die EWG-Baumusterprüfung wird auf Antrag von einer zugelassenen Stelle durchgeführt. Sie stellt die EWG-Baumusterprüfbescheinigung. nach vorgegebenem Muster aus, wenn die Prüfung erwiesen hat, daß die Voraussetzungen erfüllt sind"

EWG-Baumusterprüfbescheinigungen, die von zugelassenen Stellen anderer Mitgliedstaaten der .Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden sind, stehen den EWG-Baumusterprüfbescheini-gungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 15. BImSchV gleich.

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Anlagen: