Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 783 - Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Fernleitungen zum Transport gefährdender Stoffe Überwachung der Fernleitungen im Einwirkungsbereich des Bergbaues Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 7 - 8603.4 - (III Nr. 2/83), d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III C 7 - 8300/2 - u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 3-40-01(65/82)-v. 11.2.1983¹)

 

Historisch:

Fernleitungen zum Transport gefährdender Stoffe Überwachung der Fernleitungen im Einwirkungsbereich des Bergbaues Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 7 - 8603.4 - (III Nr. 2/83), d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III C 7 - 8300/2 - u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 3-40-01(65/82)-v. 11.2.1983¹)

209. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1992 = MB1. NW. Nr. 22 einschl.)

11.2.83(1)


Fernleitungen zum Transport gefährdender Stoffe

Überwachung der Fernleitungen im Einwirkungsbereich des Bergbaues

Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit,

Gesundheit und Soziales

- III A 7 - 8603.4 - (III Nr. 2/83),

d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

- III C 7 - 8300/2 -

u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 3-40-01(65/82)-v. 11.2.1983¹)

1 Anwendungsbereich

Dieser Erlaß findet Anwendung auf Fernleitungen, die

- der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF - vom 27. Februar 1980 (BGB1.1 S. 173/229), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGB1.1 S. 569),

- der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGB1. I S. 3591), ausgenommen Fernleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, oder

- der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 6. Juli 1976 (GV. NW. S. 282/SGV. NW. 7131)

unterliegen, soweit diese Fernleitungen den Einwirkungen, des Steinkohlenbergbaues, des Braunkohlenbergbaues oder anderer bergbaulicher Tätigkeiten ausgesetzt sind.

2 Überwachungsmaßnahmen

Fernleitungen im Sinne der Nummer l müssen besonderen Anforderungen, vor allem hinsichlich Verlegung und Ausrüstung, genügen und in besonderer Weise durch den Betreiber überwacht werden.

Als besondere Überwachungsmaßnahmen kommen geodätische Messungen entlang der Leitungs-Trasse, Dehnungsmessungen am Leitungsrohr selbst und Verschiebungsmessungen an Ausgleichselementen in Betracht

Die geodätischen Messungen haben den Zweck, die Größenordnung und den zeitlichen Ablauf der Bodenbewegungen zu ermitteln. Sie bieten einen Anhalt für die Beanspruchungen der Fernleitung. In Einzelfällen kann auf die geodätischen Messungen für die Dauer von längstens zwei Jahren verzichtet werden, wenn das Bergbauunternehmen aufgrund seiner Abbauplanung die zu erwartenden Bodenbewegungen mit genügender Genauigkeit vorausberechnen kann und hierüber anhand von Planungsunterlagen dem Betreiber der Fernleitung rechtzeitig und umfassend Auskunft erteilt. "

Die tatsächlichen Rohrbeanspruchungen werden aus Dehnungsmessungen, insbesondere . mittels Dehnungsmeßstreifen oder Setzdehnungsmessern ermittelt. An U- bzw. Lyra-Bogen können diese auch mit mechanisch oder elektrisch wirkenden Verschiebungsmeßeinrichtungen (Wegmeßeinrichtungen) ermittelt werden.

Geodätische Messungen und deren Auswertung sowie die Beurteilung der eingetretenen und zu erwartenden Bodenbewegungen infolge der bergbaulichen Einwirkungen werden von Markscheidern vorgenommen. Für die geodätischen Messungen und deren Auswertung kommen auch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in Betracht, die von den Betreibern der Fernleitungen zu beauftragen sind. Der Markscheider faßt das Ergebnis der geodätischen Messungen, deren Auswertung und seine Beurteilung zu einem Bericht (Markscheiderbericht) zusammen.

Die Dehnungs- und Verschiebungsmessungen können durch die Betreiber selbst oder durch von ihnen beauftragte Prüfstellen, z. B. Materialprüfungsanstalten oder Technische Überwachungs-Vereine vorgenom-• men werden.

An Fernleitungen, in denen in ausreichender Zahl 7131R Ausgleichselemente vorhanden sind und nachweislich * ** '" funktionstüchtig gehalten werden, erübrigen sich Dehnungsmessungen. Ob die Zahl der Ausgleichselemente ausreicht, muß durch eine gutachtliche Äußerung des Sachverständigen nach den Verordnungen in Nummer l auf der Grundlage einer Abstandsberech-nung nachgewiesen sein. Kriterien für die Abstands-berechnung sind die zulässige Vergleichsspannung, ermittelt nach der Gestaltänderungsarbeit-Hypothese, die in den Technischen Regeln für die Wanddickenberechnung -festgelegten Sicherheitsbeiwerte sowie die aufgrund bisheriger Erfahrungen bekanntgewordene größte Reibkraft. Die Funktionstüchtigkeit von Stopf-buchsdehnern muß entweder durch geodätische Messungen, verbunden mit Verschiebungsmessungen am Dehner, oder durch Dehnungsmessungen am Lei-tungsrohr neben dem Stopfbuchsdehner überwacht werden.

Die Bewegung der U- bzw. Lyra-Bogen gegenüber dem Erdboden muß mittels Verschiebungsmessungen zwischen Rohr und Boden überwacht werden. Im Falle von parallel geführten Fernleitungen kann es ausreichend sein, nur die Bewegung der U- bzw. Lyra-Bogen an der meist beanspruchten Fernleitung zu überwachen.

Die erforderlichen Zeitabstände zwischen den Messungen ergeben sich aus den örtlich zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen und den Meßergebnissen. Sie sind mit den Beteiligten (vgl. Nummer 3.1) abzustimmen.

3 Aufsicht über die Überwachungsmaßnahmen

Zur einheitlichen Durchführung der Aufsicht über die besonderen Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 2 wird folgendes bestimmt:

3.1 Geodätische Messungen

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt veranlaßt, daß die Fernleituhgsbetreiber den Markscheiderbericht oder - in den Fällen, in denen auf geodätische Messungen verzichtet werden konnte - die Planungsunterlagen und die Vorausberechnung des Bergbauunternehmers, verbunden mit einer Beurteilung des Markscheiders, dem Landesoberbergamt, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt und dem Sachverständigen übersenden. Das Landesoberbergamt nimmt hierzu Stellung. Außerdem äußert sich das Landesoberbergamt zu der Notwendigkeit von geodätischen Messungen, schlägt erforderlichenfalls hierfür einen Termin -vor und gibt gleichzeitig den zu messenden Leitungs-abschnitt an. Je eine Ausfertigung seiner Stellungnahme übersendet das Landesoberbergamt dem Betreiber, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt, dem Bergbauunternehmer, dem Markscheider, dem Vermessungsingenieur und dem Sachverständigen.

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt kann, insbesondere auf Vorschlag des Landesoberbergamtes, die Beteiligten zu einer Erörterung über die zu erwartenden Bodenbewegungen einladen. Über das Ergebnis der Besprechung fertigt das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt eine Niederschrift an, die die Beteiligten erhalten. Die Niederschrift erhalten außerdem die für die Erlaubnis oder für das Anzeigeverfahren zuständige Behörde sowie bei Fernleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe die obere Wasserbehörde.

3.2 Dehnungs- und Verschiebungsmessungen

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt veranlaßt, daß die Fernleitungsbetreiber die Ergebnisse der Dehnungs- und Verschiebungsmessungen sowie deren Auswertung dem Sachverständigen in drei Stücken übersenden, soweit nicht die Messungen durch den Sachverständigen selbst vorgenommen und ausgewertet werden. Der Sachverständige nimmt zu den Meßergebnissen und deren Auswertung Stellung. Wenn er Entspannungsmaßnahmen (s. Nummer 4) an

') MBl. NW. 1983 S. 510.

11.2.83(1)

209. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1992 = MBl. NW. Nr. 22 einschl.)

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Anlage

der Rohrleitung für erforderlich hält, schlägt er nach Rücksprache mit dem Landesoberbergamt Art und Umfang dieser Maßnahmen vor. Der Sachverständige übersendet seine Stellungnahme einschließlich der Meßergebnisse dem Betreiber, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt und dem Landesoberbergamt. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt kann, insbesondere auf Vorschlag des Sachverständigen, die Beteiligten zu einer Erörterung über das Ergebnis der Messungen einladen. Hinsichtlich einer Niederschrift über das Ergebnis der Besprechung gilt Nummer 3.1 entsprechend.

Entspannungsmaßnahmen

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt entscheidet über Entspannungsmaßnahmen, bei Fernleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde. Über die erfolgreiche Durchführung der Entspannungsmaßnahmen erteilt der Sachverständige dem Betreiber eine Bescheinigung. Eine Durchschrift erhalten das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt, das Landesoberbergamt und bei Fernleitungen zum Transport wassergefährdender Stoffe die obere Wasserbehörde.

Entspannungsmaßnahmen an Fernleitungen ohne Ausgleichselemente müssen veranlaßt werden, wenn dies nach einem der in der Anlage zu diesem Erlaß aufgeführten Kriterien geboten ist.

Hierzu wird auf folgendes hingewiesen: Die mit der oberen Kurve der Darstellung l angegebenen zulässigen Vergleichsdehnungen gelten für die Stahlsorte StE 360.7 oder vergleichbare Stähle ohne ausgeprägte Streckgrenze gemäß DIN 17172. Nach DIN 17172 gilt für Stahlsorten ohne ausgeprägte Streckgrenze als Dehngrenze 5%o Gesamtdehnung (elastischer Anteil + platischer Anteil). Dieser Wert wurde bei einer einachsig beanspruchten Probe ermittelt. Bei innendruckbeanspruchten Fernleitungen liegt • im allgemeinen eine mehrachsige Beanspruchung vor, die sowohl Längs- als auch-Umfangsdehnungen bewirkt. Die Dehnungen werden nach der Gestaltänderungsarbeit-Hypothese zu einer Vergleichsdehnung ev verknüpft, damit sie mit der an der Probe ermittelten

Dehngrenze verglichen werden können. Unter Zugrundelegung eines Sicherheitsbeiwertes von S = 1,66, bezogen auf die Gesamtdehnung, ergibt sich der Wert von 3,0%o für das gerade Rohr (Zentriwinkel a = O°). Für Rohrbogen (Krümmer) ist es wegen der Knickgefahr geboten, nur einen elastischen Anteil an der Dehnung zuzulassen. Bei einer Gesamtdehnung EV = l,8°/oo ist der plastische Anteil gegenüber dem elastischen Anteil für die in der Darstellung l genannten Stähle ohne ausgeprägte Streckgrenze (obere Kurve in Darstellung 1) vernachlässigbar gering;

Nach den bisherigen Erfahrungen nimmt die Knickgefahr bei Krümmern ab 6° Zentriwinkel für kleiner werdende Winkel ab. In erster Näherung ist daher die Annahme eines degressiven linearen Verlaufes der Vergleichsdehnung ev für den Bereich des Zentriwinkels 0 < a < 6° zulässig.

Für Stähle mit ausgeprägter Streckgrenze ist es für gerade Rohre und Krümmer geboten, nur einen elastischen Anteil der Dehnung wegen der Knickgefahr bei Überschreitung.der ausgeprägten Streckgrenze zuzulassen. Unter Zugrundelegung eines Sicherheitsbeiwertes von S = 1,1, bezogen auf die Streckgrenze, ergibt sich für die Stahlsorte StE 240.7 oder vergleichbare Stähle eine zulässige Vergleichsdehnung von l,06%o, entsprechend der unteren Linie in Darstellung 1.

Liegt ein Dehnungsverlauf nach Darstellung 2 vor, ist bei Verringerung der Reibkräfte zwischen eingeerdetem Rohr und Boden eine Überschreitung der in der Darstellung l angegebenen Vergleichsdehnung nicht ausgeschlossen. Dies ist der Fall, wenn die zur Darstellung 2 genannten drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind.

Entspannungsmaßnahmen an Fernleitungen mit Ausgleichselementen müssen veranlaßt werden, wenn Art und Umfang der Beanspruchung der Ausgleichselemente dies erfordern.

Für U-Bogen- oder Lyrabogen-Dehner kann bei ausreichender Überwachung der Verschiebung ein örtliches Fließen aufgrund von Biegebeanspruchungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen zugelassen werden.


Anlagen: