Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 25.3.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 250).

 


Historisch: Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00

 

Historisch:

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00

Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
(BS LBME NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00

Inhaltsübersicht


I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

§ 1 Rechtsform und Sitz

§ 2 Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen

§ 3 Weitere gesetzliche Aufgaben

§ 4 Sonstige Aufgaben


II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht

§ 5 Grundsatz, Organisation

§ 6 Betriebsleitung

§ 7 Aufsicht


III. Abschnitt
Wirtschaftsführung

§ 8 Grundsatz

§ 9 Finanzierung

§ 10 Betriebsvermögen

§ 11 Aufstellung des Wirtschaftsplans

§ 12 Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 13 Rücklagen

§ 14 Versicherungsschutz

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 15 Buchführung und Jahresabschluss

§ 16 Zahlungsverkehr

§ 17 Controlling

V. Abschnitt

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 18 In-Kraft-Treten

I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben


§ 1
Rechtsform und Sitz

(1)
Die Eichverwaltung Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14 a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO)vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397) in der jeweils gültigen Fassung unter der Bezeichnung „Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW“ (LBME NRW) geführt.

(2)
Der Landesbetrieb nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb ist Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW.S. 528/SGV. NRW. 2060). Die Beamten des Landesbetriebs sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/SGV. NRW. 2010).

(3)
Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Köln. Betriebsstellen sind in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und Recklinghausen.

§ 2
Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen

(1)
Kernaufgabe des Landesbetriebs ist der Vollzug der Bestimmungen im gesetzlich geregelten Messwesen, insbesondere
- des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S.408),
- des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711),
- der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils gültigen Fassung,
- der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März1994 (BGBl. I S. 451).

Zu den Kernaufgaben gehören die

1. Durchführung amtlicher Eichungen und sonstiger Prüfungen von Messgeräten,
2. Überwachung von Messgeräten und Sicherstellung der richtigen Verwendung(Marktkontrolle),
3. Anerkennung von Prüfstellen für die Beglaubigung von Messgeräten für Elektrizität, Wasser, Gas und Wärme sowie deren Aufsicht,
4. Erteilung von Befugnissen an Instandsetzungsbetriebe und deren Aufsicht,
5. öffentliche Bestellung von Wägern,
6. Kontrolle von abgepackten Waren (Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen),
7. Überwachung der Herstellung und Verwendung von Schankgefäßen,
8. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2)
Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die Interessen des Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit diese Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.

§ 3
Weitere gesetzliche Aufgaben

(1)
Zu den weiteren gesetzlichen Aufgaben gehören

1.
die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern und Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen nach dem Beschussgesetz (Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffengesetzes vom 11.Oktober 2002, BGBl. I S. 3970) in der jeweils gültigen Fassung,

2.
die Überwachung der Umweltradioaktivität im Regierungsbezirk Arnsberg(Messstelle Umweltradioaktivität) nach § 3 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der jeweils gültigen Fassung,

3.
die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I. S.3529) in der jeweils gültigen Fassung,

4.
die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße(ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils gültigen Fassung,

5.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE für den Bereich der Fertigung von Tanks nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 ADR, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

6.
die Erteilung und Entziehung von Zulassungen für Container nach Artikel IV des Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.August1985 (BGBl. II S. 1009),

7.
die Erteilung von Ausnahmen für Druckgaspackungen nach § 2 Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils gültigen Fassung,

8.
Überwachung der Verbrauchskennzeichnung und der Verbrauchswerte bei Haushaltsgeräten nach § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30.Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) bzw. § 5 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (Art. 1 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung vom6. Dezember 2002, BGBl. I S. 4517) in den jeweils gültigen Fassungen,

9.
die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.Januar 1989 (BGBl. I S. 1989),

10.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach§ 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli1984 (BGBl. S. 120) in der jeweils gültigen Fassung,

11.
die Wahrnehmung der nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes im Landes Nordrhein-Westfalen (VAP Eich) vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 618) in der jeweils gültigen Fassung übertragenen Tätigkeiten und Funktionen.

(2)
Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen oderentziehen und Aufträge erteilen.

§ 4
Sonstige Aufgaben

Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den §§ 2 und 3 stehen, zusätzlich übernehmen, wenn dadurch das Betriebsergebnis verbessert und eine negative Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben nicht zu erwarten ist.

II. Abschnitt

Geschäftsführung und Aufsicht

§ 5
Grundsätze, Organisation

(1)
Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Satzung selbständig wahr.

(2)
Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes regelt der Organisationsplan. Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Abläufe der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu unterstellen.

(3)
Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und weitere, die Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen. Die Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Geschäftsführung und sieht die Erarbeitung eines Leitbildes unter Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor.

§ 6
Betriebsleitung

(1)
Die Leitung des Landesbetriebs obliegt dem Direktor oder der Direktorin.

(2)
Der Direktor oder die Direktorin hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortungnach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit derAufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.

(3)
Der Direktor oder die Direktorin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen inrechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich undaußergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten vongrundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtlicheVertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(4)
Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten desLandesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichenZuständigkeiten regeln sich nach den entsprechenden Delegationsverordnungen derAufsichtsbehörde.

(5)
Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird in der Geschäftsordnunggeregelt.

§ 7
Aufsicht

(1)
Aufsichtsbehörde ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde desLandes Nordrhein-Westfalen.

(2)
Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen

1. die Übernahme neuer Aufgaben (§ 4),

2. der Organisationsplan sowie wesentliche Änderungen derOrganisations- und Aufgabenstrukturen (§ 5 Abs. 2),

3. die Geschäftsordnung (§ 5 Abs. 3),

4. das Entgeltverzeichnis (§ 10 Abs. 3),

5. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 10 Abs. 4),

6. der Wirtschaftsplan (§ 11).

III.Abschnitt

Wirtschaftsführung

§ 8
Grundsatz

(1)
Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel der Kostendeckungdurchzuführen. Der Landesbetrieb soll sich zu einem modernen Dienstleisterfortentwickeln, der seine Aufgaben zum Schutz von Verbrauchern und eines fairenWettbewerbs effektiv wahrnimmt und gleichzeitig seine Leistungenkundenorientiert, bedarfsgerecht und wirtschaftlich anbietet.

(2)
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts-und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenschaftals Landesbetrieb nach § 14a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungenund Ergänzungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch dieAufsichtsbehörde – ggfs. unter Beteiligung des Finanzministeriums und desLandesrechnungshofes - zu treffen.

§ 9
Betriebsvermögen

Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögenalle zum 1.1.2001 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögensund des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb sind ferner dieBetriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören.Das sonstige unbewegliche Anlagevermögen (Grund und Boden, Gebäude, baulicheAnlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird demLandesbetrieb zur Nutzung überlassen.

§ 10
Finanzierung

(1)
Die Erledigung der nach den §§ 2 und 3 übertragenen Aufgaben wird durchZuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt. Einnahmen des Landesbetriebsvermindern die Zuführung.

(2)
Leistungen nach § 4 werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenenVereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen ein mindestenskostendeckendes Entgelt erbracht.

(3)
Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgelegt, das jährlichzu aktualisieren ist. Entgelte für Leistungen an Dienststellen des Landesdürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

(4)
Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden inAllgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.

§ 11
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1)
Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginneinen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und derStellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallendenAufwendungen und Erträge entsprechend § 275 Abs. 2 Handelsgesetzbuchdargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres erheblichabweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind dieVergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahresgegenüberzustellen.

(3)
Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- undUmlaufvermögens , Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zuerwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen etc.)dargestellt.

(4)

Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landesbzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagtwerden, müssen sie mit den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan des Landesübereinstimmen.

(5)
Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des Landesbetriebserforderlichen Beschäftigten. Die im Haushaltsplan des Landes ausgebrachtenHaushaltsvermerke sind zu beachten.

§ 12
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1)
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche,nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2)
Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen undInvestitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder Rücklagenzur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sindgegenseitig deckungsfähig.

(3)
Vorbehaltlich einer abweichenden haushaltsrechtlichen Regelung darf das imWirtschaftsplan ausgewiesene Stellensoll für Angestellte und Arbeiterüberschritten werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhungdes Zuführungsbetrags bzw. Absenkung des Abführungsbetrags gegenüber dem imHaushaltsplan des Landes ausgewiesenen Betrag führt.

(4)
Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei derAusführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungenerkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landesveranschlagten Ablieferungen gefährden oder höhere Zuführungen an denLandesbetrieb erforderlich machen.

§ 13
Rücklagen

Ein am Ende eines Geschäftsjahreserwirtschafteter Jahresüberschuss kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganzoder teilweise einer Rücklage zugeführt werden.

§ 14
Versicherungsschutz

(1)
Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs-und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. WeitergehenderVersicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung derpotenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.

(2)
Es gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes. Das Finanzministeriumkann zulassen, dass zur Deckung spezieller Risiken anstelle derEigenversicherung Fremdversicherungen abgeschlossen werden. Die Höhe derVersicherungsprämien sollen durch das Finanzministerium unter Orientierung anden marktüblichen Entgelten festgelegt werden.

IV. Abschnitt

Rechnungswesen

§ 15
Buchführung und Jahresabschluss

(1)
Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung, eine Betriebsbuchführung undeine Kosten- und Leistungsrechnung ein. Er bucht nach den Regeln derkaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowieeinen Lagebericht auf (§ 264 Handelsgesetzbuch). Die VV zu § 74 LHO sind zubeachten.

(2)
Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- undsteuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.

(3)
Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 Handelsgesetzbuch zu erstellen. Dabeisind bedeutende Vorfälle, insbesondere Risiken und allgemeine Entwicklungenaufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und dieAufgabenerfüllung von Bedeutung sind.

Insbesondere sind darzustellen
1.
für das abgeschlossene Geschäftsjahr

a) die Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen,

b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse und derBetriebsabrechnung, ggfs. unter Berücksichtigung politischer und/oderhaushaltsrechtlicher Vorgaben,

c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der Rücklagen.

2.
die voraussichtliche Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich

a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur, Marktstellung,Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),

b) der Umsatzerlöse und der Kostendeckung,

c) des Eigenkapitals und der Rücklagen.

(4)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff. Handelsgesetzbuchdurch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist mit Einwilligungdes Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof kannverlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangsgemacht werden.

(5)
Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.

(6)
Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist derJahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschlussgilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.

(7)
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihnanschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 16
Zahlungsverkehr

(1)
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokontobei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Landesbank NRW. Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

(2)
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nrn. 14 – 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2zu § 79 LHO).

§ 17
Controlling

Der Landesbetrieb führt ein Controlling durch, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status des Betriebes ermöglicht.

VI. Abschnitt

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 18
In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 31.10.2000 (MBl. NRW. S. 1611/SMBl. NRW. 7133) aufgehoben.

MBl. NRW. 2003 S. 755.