Historische SMBl. NRW.
Historisch: Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00
Historisch:
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (BS LBME NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00
Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
(BS LBME NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
v. 30.6.2003 – 412 – 53 – 00
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2 Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen
§ 3 Weitere gesetzliche Aufgaben
§ 4 Sonstige Aufgaben
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 5 Grundsatz, Organisation
§ 6 Betriebsleitung
Wirtschaftsführung
Rechnungswesen
V. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1
Rechtsform und Sitz
Die Eichverwaltung Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14 a des
Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) in der
jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO)vom
14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397) in der jeweils gültigen Fassung unter der
Bezeichnung „Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW“ (LBME NRW) geführt.
Der Landesbetrieb nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Der Landesbetrieb ist
Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW.S. 528/SGV. NRW. 2060). Die
Beamten des Landesbetriebs sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19.Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/SGV. NRW. 2010).
Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Köln. Betriebsstellen sind in Aachen,
Arnsberg, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Hagen, Köln, Münster und
Recklinghausen.
§ 2
Aufgaben im Gesetzlichen Messwesen
Kernaufgabe des Landesbetriebs ist der Vollzug der Bestimmungen im gesetzlich
geregelten Messwesen, insbesondere
- des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S.408),
- des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711),
- der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) in der jeweils gültigen
Fassung,
- der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
März1994 (BGBl. I S. 451).
Zu den Kernaufgaben gehören die
1. Durchführung amtlicher
Eichungen und sonstiger Prüfungen von Messgeräten,
2. Überwachung von Messgeräten und Sicherstellung der richtigen
Verwendung(Marktkontrolle),
3. Anerkennung von Prüfstellen für die Beglaubigung von Messgeräten für
Elektrizität, Wasser, Gas und Wärme sowie deren Aufsicht,
4. Erteilung von Befugnissen an Instandsetzungsbetriebe und deren Aufsicht,
5. öffentliche Bestellung von Wägern,
6. Kontrolle von abgepackten Waren (Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen),
7. Überwachung der Herstellung und Verwendung von Schankgefäßen,
8. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2)
Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben vertritt der Landesbetrieb die
Interessen des Landes in nationalen und internationalen Gremien, soweit diese
Aufgaben nicht der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind.
Weitere gesetzliche Aufgaben
Zu den weiteren gesetzlichen Aufgaben gehören
die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern und Geräten, bei denen zum
Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen nach
dem Beschussgesetz (Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffengesetzes vom
11.Oktober 2002, BGBl. I S. 3970) in der jeweils gültigen Fassung,
2.
die Überwachung der Umweltradioaktivität im Regierungsbezirk
Arnsberg(Messstelle Umweltradioaktivität) nach § 3 Abs. 1 des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) in der
jeweils gültigen Fassung,
3.
die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn (GGVSE) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I. S.3529) in der jeweils
gültigen Fassung,
4.
die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und
Batteriefahrzeugen nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße(ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils
gültigen Fassung,
5.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 GGVSE für den
Bereich der Fertigung von Tanks nach Kapitel 6.8, 6.9 und 6.10 ADR, soweit
nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,
6.
die Erteilung und Entziehung von Zulassungen für Container nach Artikel IV des
Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (CSC) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2.August1985 (BGBl. II S. 1009),
die Erteilung von Ausnahmen für Druckgaspackungen nach § 2 Abs. 3 der
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils
gültigen Fassung,
8.
Überwachung der Verbrauchskennzeichnung und der Verbrauchswerte bei
Haushaltsgeräten nach § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom
30.Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) bzw. § 5 der
Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (Art. 1 der Verordnung zur Änderung von
Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung vom6.
Dezember 2002, BGBl. I S. 4517) in den jeweils gültigen Fassungen,
9.
die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 der
Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
20.Januar 1989 (BGBl. I S. 1989),
10.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach§ 9 des Gesetzes über
den Feingehalt der Gold- und Silberwaren vom 16. Juli1984 (BGBl. S. 120) in der
jeweils gültigen Fassung,
11.
die Wahrnehmung der nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahnen des mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienstes im Landes
Nordrhein-Westfalen (VAP Eich) vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 618) in der
jeweils gültigen Fassung übertragenen Tätigkeiten und Funktionen.
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben übertragen
oderentziehen und Aufträge erteilen.
Sonstige Aufgaben
Grundsätze, Organisation
Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und
der Satzung selbständig wahr.
(2)
Die Aufbauorganisation des Landesbetriebes regelt der Organisationsplan.
Darüber hinaus kann der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung im Rahmen des
Organisationsplans seinen Erfordernissen entsprechend gestalten. Die Abläufe
der Geschäftsprozesse sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu
unterstellen.
(3)
Der Landesbetrieb gibt sich eine Geschäftsordnung und weitere, die
Geschäftsordnung ergänzende Ordnungen. Die Geschäftsordnung regelt die
Grundsätze der Geschäftsführung und sieht die Erarbeitung eines Leitbildes
unter Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor.
Betriebsleitung
Die Leitung des Landesbetriebs obliegt dem Direktor oder der Direktorin.
(2)
Der Direktor oder die Direktorin hat den Landesbetrieb in eigener
Verantwortungnach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen
dieser Satzung so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit
derAufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.
Der Direktor oder die Direktorin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen
inrechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich
undaußergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten
vongrundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und
außergerichtlicheVertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten
desLandesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und
disziplinarrechtlichenZuständigkeiten regeln sich nach den entsprechenden
Delegationsverordnungen derAufsichtsbehörde.
Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird in der
Geschäftsordnunggeregelt.
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde
desLandes Nordrhein-Westfalen.
Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
Grundsatz
Der Landesbetrieb hat seine Aufgaben mit dem Ziel der
Kostendeckungdurchzuführen. Der Landesbetrieb soll sich zu einem modernen
Dienstleisterfortentwickeln, der seine Aufgaben zum Schutz von Verbrauchern und
eines fairenWettbewerbs effektiv wahrnimmt und gleichzeitig seine
Leistungenkundenorientiert, bedarfsgerecht und wirtschaftlich anbietet.
(2)
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die
Rechts-und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die
Eigenschaftals Landesbetrieb nach § 14a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO
Abweichungenund Ergänzungen erfordert. Die Abweichungen und Ergänzungen sind
durch dieAufsichtsbehörde – ggfs. unter Beteiligung des Finanzministeriums und
desLandesrechnungshofes - zu treffen.
Betriebsvermögen
Finanzierung
Die Erledigung der nach den §§ 2 und 3 übertragenen Aufgaben wird
durchZuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt. Einnahmen des
Landesbetriebsvermindern die Zuführung.
(2)
Leistungen nach § 4 werden aufgrund von mit den Auftraggebern
geschlossenenVereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen ein
mindestenskostendeckendes Entgelt erbracht.
(3)
Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgelegt, das
jährlichzu aktualisieren ist. Entgelte für Leistungen an Dienststellen des
Landesdürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.
(4)
Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden
inAllgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Aufstellung des Wirtschaftsplans
Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen
Beginneinen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und
derStellenübersicht besteht. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich
anfallendenAufwendungen und Erträge entsprechend § 275 Abs. 2
Handelsgesetzbuchdargestellt. Soweit die Ansätze von den Beträgen des Vorjahres
erheblichabweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Den Planzahlen sind
dieVergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten
Wirtschaftsjahresgegenüberzustellen.
(3)
Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage-
undUmlaufvermögens , Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die
zuerwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen
etc.)dargestellt.
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landesbzw.
im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagtwerden,
müssen sie mit den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan des
Landesübereinstimmen.
Die Stellenübersicht umfasst alle für den Bereich des
Landesbetriebserforderlichen Beschäftigten. Die im Haushaltsplan des Landes
ausgebrachtenHaushaltsvermerke sind zu beachten.
Ausführung des Wirtschaftsplans
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die
eigenverantwortliche,nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete
Wirtschaftsführung.
Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen
undInvestitionen darf überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge oder
Rücklagenzur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze
sindgegenseitig deckungsfähig.
(3)
Vorbehaltlich einer abweichenden haushaltsrechtlichen Regelung darf das
imWirtschaftsplan ausgewiesene Stellensoll für Angestellte und
Arbeiterüberschritten werden, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer
Erhöhungdes Zuführungsbetrags bzw. Absenkung des Abführungsbetrags gegenüber
dem imHaushaltsplan des Landes ausgewiesenen Betrag führt.
Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei
derAusführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder
Mehraufwendungenerkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des
Landesveranschlagten Ablieferungen gefährden oder höhere Zuführungen an
denLandesbetrieb erforderlich machen.
Rücklagen
Versicherungsschutz
Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer
Betriebs-und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung.
WeitergehenderVersicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter
Abwägung derpotenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.
Es gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes. Das
Finanzministeriumkann zulassen, dass zur Deckung spezieller Risiken anstelle
derEigenversicherung Fremdversicherungen abgeschlossen werden. Die Höhe
derVersicherungsprämien sollen durch das Finanzministerium unter Orientierung
anden marktüblichen Entgelten festgelegt werden.
Buchführung und Jahresabschluss
Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung, eine Betriebsbuchführung
undeine Kosten- und Leistungsrechnung ein. Er bucht nach den Regeln
derkaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss
sowieeinen Lagebericht auf (§ 264 Handelsgesetzbuch). Die VV zu § 74 LHO sind
zubeachten.
Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels-
undsteuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.
Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 Handelsgesetzbuch zu erstellen.
Dabeisind bedeutende Vorfälle, insbesondere Risiken und allgemeine
Entwicklungenaufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und
dieAufgabenerfüllung von Bedeutung sind.
1.
für das abgeschlossene Geschäftsjahr
a) die Aufgabenerledigung in den Geschäftsbereichen,
b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse und
derBetriebsabrechnung, ggfs. unter Berücksichtigung politischer
und/oderhaushaltsrechtlicher Vorgaben,
c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der Rücklagen.
2.
die voraussichtliche Entwicklung des Landesbetriebes hinsichtlich
a) der Aufgaben (Aufgabenstruktur,
Marktstellung,Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),
b) der Umsatzerlöse und der Kostendeckung,
c) des Eigenkapitals und der Rücklagen.
(4)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff.
Handelsgesetzbuchdurch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist
mit Einwilligungdes Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof kannverlangen, dass dem
Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangsgemacht werden.
Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.
Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist
derJahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der
Jahresabschlussgilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet
ihnanschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
Zahlungsverkehr
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein
Girokontobei einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Landesbank
NRW. Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und
Ablieferungsverfahren teil.
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften
der Nrn. 14 – 16 der Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2zu
§ 79 LHO).
Controlling
In-Kraft-Treten