Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 796 Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Richtlinie für öffentliche Waagen und die öffentliche Bestellung von Wägern/Wägerinnen (Wägerichtlinie - WägeRL -) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 8. 3.1991 • 124 - 50-41-3/91¹)

 

Historisch:

Richtlinie für öffentliche Waagen und die öffentliche Bestellung von Wägern/Wägerinnen (Wägerichtlinie - WägeRL -) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 8. 3.1991 • 124 - 50-41-3/91¹)

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203.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 6.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

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Richtlinie

für öffentliche Waagen und die öffentliche Bestellung

von Wägern/Wägerinnen (Wägerichtlinie - WägeRL -)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 8. 3.1991 • 124 - 50-41-3/91¹)

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines

2 öffentliche Waagen

3 Pflichten des Inhabers/der Inhaberin einer öffentlichen Waage

4 Betrieb einer öffentlichen Waage

5 Bestellung eines Wägers/einer Wägerin

6 Verpflichtung eines Wägers/einer Wägerin

7 Stempel des Wägers/der Wägerin

8 Auskunft und Nachschau

9 Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung

10 Untersagung des Betriebs einer öffentlichen Waage

11 Inkrafttreten

Zur Durchführung der §§ 20 bis 25 des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGB1.1 S. 410) und der §§ 64 bis 71 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGB1.1 S. 1657) werden folgende Vorschriften erlassen:

l Allgemeines

1.1 Mit den §§ 20 bis 25 des Eichgesetzes, die durch die §§ 64 bis 71 der Eichordnung ausgefüllt werden, übernimmt der Staat eine gewisse Sorge für die sachgemäße Bedienung von Waagen bei der Vornahme öffentlicher Wägungen.

12 Unabhängig von,den Vorschriften des Eichgesetzes, die sich im geschäftlichen Verkehr an jedermann wenden, besteht die Möglichkeit, daß Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts Personen aufgrund

1.2.1 besonderer Vorschriften zur Vornahme von Wägungen für spezielle Zwecke, zum Beispiel auf Zolltreue,

1.2.2 des § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständige $ bestellen.

2 öffentliche Waagen

2.1 Die Eigenschaft einer öffentlichen Waage wird ohne behördlichen Einfluß durch die Art der Verwendung der Waage, d. h. durch Wägen von Wägegut Dritter für jedermann (§ 20 Abs. 3 Eichgesetz), erworben. Jedermann muß zu den festgelegten Öffnungszeiten ungehindert Zutritt zu der Waage haben. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn sich die Waage zum Beispiel in einem abgegrenzten Raum befindet oder wenn im Rahmen der Widmung der Waage nur ein beschränkter Personenkreis Zutritt zur Waage hat

22 Unter dem Inhaber/der Inhaberin einer öffentlichen Waage ist ohne Rücksicht auf Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse derjenige/diejenige zu verstehen, dem/der die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wägeeinrichtung zusteht, zum Beispiel auch der Pächter/die Pächterin. -

2.3 Beim Wägen von Wägegut für den Inhaber/die Inhaberin, den Wäger/die Wägerin selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 69 Nr. 2 Eichordnung) wird die Waage als nichtöffentliche Waage verwendet; für solche Wägungen gelten die Vorschriften über öffentliche Waagen nicht.

3 Pflichten des Inhabers/der Inhaberin einer öffentlichen Waage

3.1 Der Inhaber/die Inhaberin einer öffentlichen Waage hat besondere Pflichten, weil die Verkehrsauffassung öffentlichen Wägungen eine besondere Glaubwürdigkeit beilegt.

3.2 Der Inhaber/die Inhaberin hat dem Eichamt (§4 EichZustVO vom 4. Oktober 1988 - GV. NW. S. 412/ SGV. NW. 7133) schriftlich anzuzeigen

- das Eröffnen des Betriebes einer öffentlichen Waage (§ 23 Abs. l Eichgesetz) nach dem Muster der Anlage l, Anlage i

- das Einstellen des Betriebes (§ 23 Abs. l Eichgesetz),

- Aufnahme und Beendigung der Beschäftigung von öffentlich bestellten Wägern/öffentlich bestellten Wägerinnen (§ 23 Abs. 2 Eichgesetz).

4 Betrieb einer öffentlichen Waage

4.1 Das Eichamt hat die Anzeige über das Eröffnen des Betriebes einer öffentlichen Waage zu prüfen. Wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Waage erfüllt sind, ist die Waage unter Zuweisung einer Nummer in ein Waagenregister einzutragen. Anderenfalls ist in geeigneter Weise sicherzustellen, daß die Waage nicht als öffentliche Waage benutzt wird. Ins- ^^ besondere ist gegen einen Hinweis „Öffentliche ^fc Waage" (§ 64 Nr. 2 Eichordnung) mit ordnungsbe- ^^ hördlichen Mitteln einzuschreiten.

4.2 Das Eichamt hat nach Eingang der Anzeige über die ^P Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Waage zu prüfen, ob der Betrieb tatsächlich beendet ist. Soweit erforderlich, ist der Inhaber/die Inhaberin mit ordnungsbehördlichen Mitteln zur Erfüllung seiner/ ihrer Pflichten, insbesondere zum Entfernen des Schildes „Öffentliche Waage" anzuhalten. Die Eintragung im Waagenregister ist zu löschen.

4.3 Das Eichamt hat nach Eingang einer Anzeige über die Aufnahme der Beschäftigung öffentlich bestellter Wäger/Wägerinnen zu prüfen, ob der Wäger/die Wägerin für die Tätigkeit an der Waagenart öffentlich bestellt ist.

4.4 Das Eichamt hat nach Eingang einer Anzeige über die Beendigung der Beschäftigung eines öffentlich bestellten Wägers/einer öffentlich bestellten Wägerin darauf zu achten, daß der Wäger/die Wägerin den Stempel zurückgibt (§ 68 Abs. 2 Eichordnung). ^^

5 Bestellung eines Wägers/einer Wägerin ^^

5.1 Der Wäger/Die Wägerin hat den Antrag auf öffentli- ä^

ehe Bestellung (§•65 Eichordnung) schriftlich nach ^^

dem Muster der Anlage 2 an das Eichamt zu richten. Anlage 2

5.2 Der Bewerber/Die Bewerberin besitzt einen Rechtsanspruch auf Bestellung, wenn keine Versagungs-gründe vorliegen (§21 Abs. 2 Eichgesetz).

5.3 Die Bestellung ist zu versagen, wenn

- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Wäger/die Wägerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 21 Abs. 2 Nr. l Eichgesetz),

- der Wäger/die Wägerin die erforderliche Sachkunde nicht nachweist (§21 Abs. 2 Nr. 2 Eichgesetz),

- der Wäger/die Wägerin minderjährig ist (§21 Abs. 2 Nr. 3 Eichgesetz).

5.4 Unzuverlässigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Wäger/die Wägerin in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechens oder Vergehens gegen Eigentum oder Vermögen (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung) rechtskräftig verurteilt ist.

5.5 Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit bestimmt das Eichamt Art und Umfang der Ermittlungen. Es hat bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

MB1. NW. 1991 S. 677.

203.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

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Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

5.6 Bei Ablehnung eines Antrages sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) vom 21. Dezember 1976 (SGV. NW. 2010) zu beachten.

5.7 Mit der Sachkundeprüfung (§ 21 Abs. 3 Eichgesetz, § 66 Eichordnung) hat der Wäger/die Wägerin seine/ ihre fachliche Eignung nachzuweisen.

5.7.1 Bei Bestehen der Prüfung erhält der Wäger/die Wägerin ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3.

5.7.2 Entspricht das Prüfungsergebnis nicht den Anforderungen der künftigen Tätigkeit des Wägers/der Wägerin, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die Eichbehörde hat dem Antragsteller/der Antragstellerin einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Die Prüfung kann wiederholt werden.

5.8 Das Eichamt bestellt den Wäger/die Wägerin durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde (§ 67 Abs. l Eichordnung) nach dem Muster der Anlage 4.

5.9 Die Bestellung kann nur für die Arten von Waagen erfolgen, für die der Wäger/die Wägerin die. Sachkunde nachgewiesen hat. Die Bestellung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden (§21 Abs. l Eichgesetz).

5.9.1 Mit der Bestellung ist die Auflage zu verbinden, die Wägeanweisung (Anlage 5) zu beachten.

5.10 Bei Angehörigen eines anderen EG-Mitgliedstaates, die in ihrem Heimatland bereits die erforderliche

• Sachkunde nachgewiesen haben, ist die Richtlinie 82/470/EWG vom 21. Juli 1982 (ABI. der EG Nr. L 213 S. 1) zu beachten.'Die EG-Richtlinie ist ebenfalls bei der Prüfung der Zuverlässigkeit zu beachten.

6 Verpflichtung des Wägers/der Wägerin

Ein vom Eichamt beauftragter/beauftragte Beamter/ Beamtin hat den öffentlich bestellten Wäger/die öffentlich bestellte Wägerin auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben sowie auf die Einhaltung der Wägeanweisung durch Eid zu verpflichten (§22 Eichgesetz, §67 Eichordnung). Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu fertigen.

7 Stempel des Wägers/der Wägerin

Die Eichbehörde weist dem Wäger/der Wägerin für die Dauer seiner/ihrer Tätigkeit an einer bestimmten öffentlichen Waage oder an mehreren bestimm-

• ten öffentlichen Waagen einen Stempel und eine Ordnungsnummer (§ 68 Abs. l Eichordnung) nach dem Muster der Anlage 7 zu.

8 Auskunft und Nachschau

Das Eichamt hat öffentliche Waagen und die Tätigkeit der öffentlich bestellten Wäger/Wägerin stich-

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probenweise, in der Regel mindestens einmal jährlich, zu überwachen und das Ergebnis in einem Prüfungsbericht nach dem Muster der Anlage 8 festzu- Anlage 8 halten. Die Überwachung erstreckt sich auf den ordnungsgemäßen Zustand der Waage sowie auf die vorschriftsmäßige Vornahme und Beurkundung der Wägungen und ihren Nachweis (§§64 und 69 bis 71 Eichordnung).

9 Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung

9.1 Bei Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung ist das VwVfG NW zu beachten. Der betroffene Wäger/Die betroffene Wägerin ist zu hören. Ihm/Ihr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen zu äußern, auf die die Rücknahme oder der Widerruf gestützt werden soll.

^9.2 Von einer Anhörung nach Nummer 9.1 kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG NW abgesehen werden. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht (§ 28 Abs. 3 VwVfG NW).

9.3 Mangelnde Zuverlässigkeit als Rücknahme- oder Widerrufsgrund ist dann anzunehmen, wenn die in 1 Nummer 5.4 angeführten Tatbestände bekannt werden. Sie kann auch dann vorliegen, wenn der Wäger/ die Wägerin wiederholt gegen eichrechtliche Vorschriften sowie gegen Bedingungen oder Auflagen verstoßen hat, die mit der Bestellung verbunden sind. In diesem Zusammenhang gilt Nummer 5.5 Satz l entsprechend.

10 Untersagung des Betriebs einer öffentlichen Waage

Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Inhabers/der Inhaberin eines Wägebetriebes oder einer mit der Leitung beauftragten Person in Bezug auf den Wägebetrieb dartun (§ 25 Eichgesetz). Unzuverlässigkeit in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Inhaber/die Inhaberin oder die mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechens oder Vergehens gegen Eigentum oder Vermögen (z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung) rechtskräftig verurteilt ist oder den öffentlich bestellten Wäger/die öffentlich bestellte Wägerin zu Handlungen verleitet oder bei ihm/ihr Handlungen geduldet hat, die eine Pflichtverletzung beinhalten.

11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


Anlagen: