Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 30. 8. 1965 - Z B l - 2410
Historisch:
Zulassung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 30. 8. 1965 - Z B l - 2410
Zulassung von
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
RdErl. d. Ministers für
Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 30. 8. 1965 - Z B l - 2410
1
Zulassungsantrag
1.1
Für den Personalbogen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 der 1. DVOzÖbVermIngBO) ist das Muster
der Anlage l zu verwenden. Dem Personalbogen ist ein Lichtbild
beizufügen, dessen Aufnahme nicht älter als ein Jahr ist.
1.2
Wenn für den Befähigungsnachweis nach § l a. a. O. oder für den Nachweis über
die praktische Tätigkeit nach der Großen Staatsprüfung die Originale der
Urkunden oder Bescheinigungen vorgelegt werden, sind beglaubigte Abschriften zu
den Personalakten zu nehmen. Die Originale werden zurückgegeben.
1.3
Die Bezirksregierung kann außer der Erklärung über die Staatsangehörigkeit im
Personalbogen die Vorlage einer Staatsangehörigkeitsurkunde verlangen.
1.4
Von der Bezirksregierung ist ein Auszug aus dem Strafregister einzuholen.
2
Zulassungsurkunde
2.1
Die Zulassungsurkunde muss den Vor- und Zunamen (gegebenenfalls akademische
Grade) sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort des Bewerbers enthalten. Sie
ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen und dem Bewerber nach
seiner Vereidigung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
2.2
Eine Durchschrift der Zulassungsurkunde ist zu den Personalakten zu nehmen.
3
Vereidigung
3.1
Vor der Eidesleistung ist dem zu Vereidigenden die Eidesformel vorzulesen. Er
ist in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen. Der Eid ist
durch Nachsprechen der Eidesformel zu leisten. Dabei soll die rechte Hand
erhoben werden.
3.2
Über die Vereidigung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3
zu fertigen, die von dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sowie dem
Beamten, der die Vereidigung vorgenommen hat, zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift ist zu den Personalakten des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs zu nehmen.
4
Zulassungsgebühr
Die Höhe der Zulassungsgebühr richtet sich nach Nr. 30.2.1
des Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).
5
Personalakten
Für jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist
eine Personalakte anzulegen. Die Richtlinien über die äußere Form und die
Gliederung der Personalakten der Beamtinnen und Beamten in der allgemeinen und
inneren Verwaltung (RdErl. d. Innenministeriums v. 23. 5. 1995 - MBl. NRW. S.
846 / SMB1. NW. 203034) sind entsprechend anzuwenden.
6
Bekanntmachungen
6.1
Über die im Lande Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure wird eine Liste geführt. Diese Liste wird im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht; Änderungen
werden bekannt gemacht.
6.2
Zur Fortführung der Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
zeigen mir die Bezirksregierungen Neuzulassungen, Abgänge durch Zurücknahme
oder Erlöschen der Zulassung oder durch Verzicht auf die Zulassung sowie
Änderungen des Ortes der Niederlassung und der Anschrift der Geschäftsstelle
von Fall zu Fall an. Außerdem ist mir der Zusammenschluss von Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieuren zu einer Arbeitsgemeinschaft (§ 6 Abs. 3
ÖbVermIngBO) oder deren Auflösung mitzuteilen.
6.3
Die Bestellung eines Vertreters durch die Bezirksregierung (§ 7 Abs. 3
ÖbVermIngBO) und der Zusammenschluss von Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren zu einer Arbeitsgemeinschaft oder deren Auflösung werden
nur im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1965 S. 1192.
Anlagen: