Historische SMBl. NRW.
Historisch: Betriebssatzung für den Landesbetrieb Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.11. 2000 - V A 4/12 – 22/24-)
Historisch:
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.11. 2000 - V A 4/12 – 22/24-)
Betriebssatzung für den Landesbetrieb
Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.11. 2000 - V A
4/12 – 22/24-)
Auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 LOG NRW wird bestimmt,
dass das LVermA NRW ab diesem Zeitpunkt als
Landesbetrieb nach § 14 a Abs. 1 LOG NRW zu führen ist. Das LVermA
NRW nimmt seine Tätigkeit als Landesbetrieb nach Maßgabe nachstehender Satzung
wahr:
Rechtsform und Aufgaben
1
Rechtsform und Sitz
1.1
Das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen (LVermA NRW) wird als Landesbetrieb nach § 14 a
Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung
mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) geführt.
Der Landesbetrieb nimmt auch hoheitliche Aufgaben wahr.
1.2
Der Landesbetrieb ist Bestandteil der Vermessungs- und Katasterverwaltung des
Landes.
1.3
Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Bonn-Bad Godesberg.
2
Aufgaben
2.1
Der Landesbetrieb hat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben die Grundlagenfür den Raumbezug zu erstellen und zu sichern
sowie die raumbezogenen Geobasisinformationen als Grundlage für die
geographische Infrastruktur des Landes zu erfassen und zu führen.
2.2
Zu den Aufgaben des Landesbetriebes gehören:
2.2.1
die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes
(Grundlagenvermessung) einschließlich Deformationsanalysen sowie Aufbau und
Unterhaltung eines satellitengestützten Positionierungsdienstes;
2.2.2
die Erfassung, Dokumentation und Bereitstellung der Informationen über die
topographischen Gegebenheiten des Landesgebietes (topographische
Landesaufnahme);
2.2.3
die zentrale Registrierung und Sammlung von Luftbildern und sonstigen
Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster von Bedeutung sind (Landesluftbildarchiv);
2.2.4
die Bearbeitung, Drucklegung, Herausgabe und Verbreitung der topographischen
Landeskartenwerke sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei ihrer
Nutzung durch Dritte (topographische Landeskartographie);
2.2.5
die Konzipierung, Entwicklung und Pflege von automatisierten Verfahren in der
Landesvermessung und zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters;
2.2.6
die Veröffentlichung und Verbreitung der Geobasisdaten sowie
der nach Nr.2.2.5 erstellten Programme;
2.2.7
Untersuchungs- und Entwicklungsarbeiten und die Mitwirkung in nationalen und
internationalen Fachgremien;
2.2.8
die Unterstützung anderer Landesbehörden und Einrichtungen
des Landes sowie der Katasterbehörden bei der Nutzung der topographischen
Landeskartenwerke und der automatisiert geführten Geobasisinformationssysteme;
2.2.9
die Festlegung der technischen Bedingungen und des
organisatorischen Rahmens für die Abgabe digitaler Geobasisdaten an andere
Stellen im Einvernehmen mit dem Innenministerium mit dem Ziel der Schaffung
einheitlicher Voraussetzungen für die Nutzung dieser Daten; dazu zählt
insbesondere die Definition von Schnittstellen für die
Geobasisinformationssysteme, das Automatisierte Liegenschaftskataster sowie für
weitere digitale Ergebnisse der Landesvermessung;
2.2.10
die Beteiligung an der Ausbildung fachtechnischen Personals
im Rahmen der vorgenannten Aufgaben;
2.2.11
die Wahrnehmung der nach der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Vermessungstechniker vom 16. Juli 1996 (GV. NRW. S. 330/SGV. NRW. 7134) und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kartograph vom 16.
Dezember 1999 (GV. NRW. 2000 S. 3/SGV. NRW. 7134) übertragenen Tätigkeiten und
Funktionen.
2.3
Die Aufgabenerfüllung des Landesbetriebes ist insbesondere auf die Bedürfnisse
der Verwaltung, des Rechtsverkehrs, der Wirtschaft, des Verkehrs, der
Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, des Umwelt- und
Naturschutzes, der Verteidigung und der Forschung abzustellen und ständig dem
Fortschritt der geodätischen Wissenschaft und Technik
anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit der Vermessungs- und
Landeskartenwerke und der Geobasisdaten innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist zu wahren.
2.4
Für den Landesbetrieb gelten die für die Vermessungs- und Katasterverwaltung
maßgeblichen Vorschriften. Ebenso gelten die Regelungen, die das
Innenministerium für die Zusammenarbeit innerhalb der Vermessungsverwaltung des
Landes, mit den Katasterbehörden, mit den Dienststellen des Bundes und des
Landes sowie mit den Vermessungsverwaltungen der anderen Bundesländer undder europäischen Staaten getroffen hat oder treffen
wird.
3
Sonstige Aufgaben
3.1
Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten
Ausbildungsberufen, für die er die nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August
1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils gültigen Fassung geforderten
Voraussetzungen erfüllt.
3.2
Der Landesbetrieb kann weitere
Geodatenprodukte anbieten, Nutzungsrechte an Geodaten und Programmen einräumen
und sonstige Dienstleistungen für die Behörden und Einrichtungen des Landes
sowie für Dritte, insbesondere für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger
außerhalb der Landesverwaltung, erbringen, soweit diese fachlich mit den
Aufgaben nach § 2 in Verbindung stehen und hierdurch die Erfüllung dieser
Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
3.3
Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb zusätzliche Aufgaben zuweisen und
weitere Aufträge erteilen.
4
Leistungsverzeichnis
Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit
der Aufsichtsbehörde in einem Leistungsverzeichnis festgelegt. Das
Leistungsverzeichnis ist bei Bedarf fortzuschreiben.
II. Abschnitt
Betriebsführung und Aufsicht
5
Betriebsleitung
5.1
Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte des Landesbetriebes nach den
Bestimmungen dieser Betriebssatzung.
5.2
Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in
rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und
außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von
grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
5.3
Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller
Beschäftigten des Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und
disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über
beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom
1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.
Dezember 1998 (GV. NRW. S. 774) - SGV. NRW. 2030 -, und der Verordnung zur
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im
Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 423/SGV. NRW. 20340) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeiter richtet sich nach dem RdErl. d.
Innenministeriums vom 27.1.1998 (MBl. NRW. S. 202/SMBl. NRW. 20310) in der jeweils geltenden Fassung.
5.4
Die Vertretung der Leiterin oder des Leiters des Landesbetriebes wird in der
Geschäftsordnung geregelt.
6
Geschäftsordnung
Die Organisation, der interne Geschäftsablauf sowie der Innendienst und der
Dienst- u. Geschäftsverkehr nach außen werden durch die Geschäftsordnung und
die sie ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt.
7
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
8
Grundsatz
8.1
Ziel des Landesbetriebes ist eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung in
Verbindung mit einem möglichst hohen Kostendeckungsgrad.
8.2
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die
Eigenart als Landesbetrieb nach § 14 a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO
Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht. Die Abweichungen und
Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde - ggf. unter Beteiligung des
Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs - zu treffen.
8.3
Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 1.1.2001 vorhandenen
Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens
zugeordnet. Dem Landesbetrieb werden ferner die Betriebsvorrichtungen
zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche
Vermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt
im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb gegen Entgelt zur
Nutzung überlassen.
9
Finanzierung, Gebühren, Entgelte
9.1
Die Erledigung der durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Aufgaben nach §
2 sowie der Aufgaben nach § 3 Abs.1 wird durch Zuführungen aus dem
Landeshaushalt sichergestellt. Für Amtshandlungen erhobene Gebühren nach der
Vermessungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung und für andere
Leistungen im Zusammenhang mit Aufgaben nach § 2 erzielte Entgelte vermindern
die Zuführungen. Die digitalen Geobasisdaten stehen den Ressorts und den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes
bereitstellungsentgeltfrei nur zur Nutzung für dienstliche Aufgaben, die keine
kommerzielle Verwendung einschließen, zur Verfügung.
9.2
Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werdenaufgrund von
mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom
Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung
des Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.
9.3
Die Höhe der Entgelte wird in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden
Entgeltverzeichnis festgelegt. Entgelte für Leistungen an Behörden und
Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.
9.4
Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in einer
Benutzungsordnung geregelt.
10
Wirtschaftsplan
10.1
Der Landesbetrieb stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem
Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.
10.2
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden
Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt.
Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu
begründen
10.3
Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und
Umlaufvermögens, Gewinnabführungen sowie zu erwartenden Deckungsmittel
(Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen usw.) dargestellt. Als
Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden
Finanzierungsmittel nachgewiesen.
10.4
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan
10.5
Die Stellenübersicht umfasst alle für den Betrieb des Landesbetriebes
erforderlichen Beschäftigten. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke
gelten fort.
Ausführung des Wirtschaftsplans
11.1
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die
eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete
Wirtschaftsführung.
11.2
Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur
überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im
Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
11.3
Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der
Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen
erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes
veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen
an den Landesbetrieb erforderlich machen.
11.4
Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und, soweit die
Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen können mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde Rücklagen gebildet
werden. Soweit danach ein Überschuss verbleibt, ist er an den Landeshaushalt
abzuführen.
11.5
Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
- der Wirtschaftsplan
- das Leistungsverzeichnis
- die Benutzungsordnung
- das Entgeltverzeichnis
- die Geschäftsordnung
- wesentliche Veränderungen der Organisations- oder Aufgabenstruktur, sowie die
Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte,
- vorläufige Wirtschaftspläne für die Folgejahre/mittelfristige Finanzplanung
Versicherungsschutz
Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer
Betriebs- und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung.
Inhaltlich weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies
unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig
erscheint.
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
13
Buchführung und Jahresabschluss
13.1
Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264
Handelsgesetzbuch) auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung und eine
Betriebsbuchführung ein. Die VV zu § 74 LHO ist zu beachten.
13.2
Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und
steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.
13.3
Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) ist
der Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde vorzulegen, der als Rechnungslegung
gemäß § 87 LHO gilt. Die Aufsichtsbehörde kann die Prüfung des
Jahresabschlusses auf Kosten des Landesbetriebes durch einen Wirtschaftsprüfer
und bei begründetem Anlass Sonderprüfungen anordnen.
13.4
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn
anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
14
Zahlungsverkehr
14.1
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften
der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage zu VV Nr. 5.2 zu § 79
LHO) entsprechend anzuwenden.
14.2
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto
bei der Landeszentralbank Bonn. Das LZB-Konto nimmt täglich am automatisierten
Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.
V. Abschnitt
In-Kraft-Treten
15
Diese Betriebssatzung tritt am 1.1.2001 in Kraft. Im Übrigen gelten die
bisher für das LVermA NRW ergangenen Richtlinien,
Erlasse und Dienstanweisungen sowie Dienstvereinbarungen und weiteren internen
Regelungen zunächst fort.