Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit Ablauf des 31.12.2007 durch RdErl. v. 12.11.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 758).

 


Historisch: Betriebssatzung für den Landesbetrieb Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.11. 2000 - V A 4/12 – 22/24-)

 

Historisch:

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.11. 2000 - V A 4/12 – 22/24-)

Betriebssatzung für den Landesbetrieb
Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.11. 2000 - V A 4/12 – 22/24-)

Gemäß Artikel 10 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 37 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462) verliert das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen (LVermA NRW) zum 1.1.2001 seine Eigenschaft als Landesoberbehörde.

Auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 LOG NRW wird bestimmt, dass das LVermA NRW ab diesem Zeitpunkt als Landesbetrieb nach § 14 a Abs. 1 LOG NRW zu führen ist. Das LVermA NRW nimmt seine Tätigkeit als Landesbetrieb nach Maßgabe nachstehender Satzung wahr:

I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

1
Rechtsform und Sitz

1.1

Das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen (LVermA NRW) wird als Landesbetrieb nach § 14 a Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) geführt.
Der Landesbetrieb nimmt auch hoheitliche Aufgaben wahr.
1.2
Der Landesbetrieb ist Bestandteil der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes.

1.3
Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Bonn-Bad Godesberg.

2
Aufgaben
2.1
Der Landesbetrieb hat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben die Grundlagenfür den Raumbezug zu erstellen und zu sichern sowie die raumbezogenen Geobasisinformationen als Grundlage für die geographische Infrastruktur des Landes zu erfassen und zu führen.

2.2
Zu den Aufgaben des Landesbetriebes gehören:
2.2.1
die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes (Grundlagenvermessung) einschließlich Deformationsanalysen sowie Aufbau und Unterhaltung eines satellitengestützten Positionierungsdienstes;
2.2.2
die Erfassung, Dokumentation und Bereitstellung der Informationen über die topographischen Gegebenheiten des Landesgebietes (topographische Landesaufnahme);
2.2.3
die zentrale Registrierung und Sammlung von Luftbildern und sonstigen Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind (Landesluftbildarchiv);
2.2.4
die Bearbeitung, Drucklegung, Herausgabe und Verbreitung der topographischen Landeskartenwerke sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei ihrer Nutzung durch Dritte (topographische Landeskartographie);
2.2.5
die Konzipierung, Entwicklung und Pflege von automatisierten Verfahren in der Landesvermessung und zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters;
2.2.6

die Veröffentlichung und Verbreitung der Geobasisdaten sowie der nach Nr.2.2.5 erstellten Programme;
2.2.7
Untersuchungs- und Entwicklungsarbeiten und die Mitwirkung in nationalen und internationalen Fachgremien;
2.2.8

die Unterstützung anderer Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie der Katasterbehörden bei der Nutzung der topographischen Landeskartenwerke und der automatisiert geführten Geobasisinformationssysteme;
2.2.9

die Festlegung der technischen Bedingungen und des organisatorischen Rahmens für die Abgabe digitaler Geobasisdaten an andere Stellen im Einvernehmen mit dem Innenministerium mit dem Ziel der Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Nutzung dieser Daten; dazu zählt insbesondere die Definition von Schnittstellen für die Geobasisinformationssysteme, das Automatisierte Liegenschaftskataster sowie für weitere digitale Ergebnisse der Landesvermessung;
2.2.10

die Beteiligung an der Ausbildung fachtechnischen Personals im Rahmen der vorgenannten Aufgaben;
2.2.11

die Wahrnehmung der nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungstechniker vom 16. Juli 1996 (GV. NRW. S. 330/SGV. NRW. 7134) und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kartograph vom 16. Dezember 1999 (GV. NRW. 2000 S. 3/SGV. NRW. 7134) übertragenen Tätigkeiten und Funktionen.

2.3
Die Aufgabenerfüllung des Landesbetriebes ist insbesondere auf die Bedürfnisse der Verwaltung, des Rechtsverkehrs, der Wirtschaft, des Verkehrs, der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Verteidigung und der Forschung abzustellen und ständig dem Fortschritt der geodätischen Wissenschaft und Technik anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit der Vermessungs- und Landeskartenwerke und der Geobasisdaten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.

2.4
Für den Landesbetrieb gelten die für die Vermessungs- und Katasterverwaltung maßgeblichen Vorschriften. Ebenso gelten die Regelungen, die das Innenministerium für die Zusammenarbeit innerhalb der Vermessungsverwaltung des Landes, mit den Katasterbehörden, mit den Dienststellen des Bundes und des Landes sowie mit den Vermessungsverwaltungen der anderen Bundesländer undder europäischen Staaten getroffen hat oder treffen wird.

3
Sonstige Aufgaben

3.1
Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils gültigen Fassung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

3.2
Der Landesbetrieb kann weitere Geodatenprodukte anbieten, Nutzungsrechte an Geodaten und Programmen einräumen und sonstige Dienstleistungen für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Dritte, insbesondere für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung, erbringen, soweit diese fachlich mit den Aufgaben nach § 2 in Verbindung stehen und hierdurch die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

3.3
Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb zusätzliche Aufgaben zuweisen und weitere Aufträge erteilen.

4
Leistungsverzeichnis
Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde in einem Leistungsverzeichnis festgelegt. Das Leistungsverzeichnis ist bei Bedarf fortzuschreiben.

II. Abschnitt
Betriebsführung und Aufsicht


5
Betriebsleitung
5.1
Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte des Landesbetriebes nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung.

5.2
Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

5.3
Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 774) - SGV. NRW. 2030 -, und der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 423/SGV. NRW. 20340) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter richtet sich nach dem RdErl. d. Innenministeriums vom 27.1.1998 (MBl. NRW. S. 202/SMBl. NRW. 20310) in der jeweils geltenden Fassung.

5.4
Die Vertretung der Leiterin oder des Leiters des Landesbetriebes wird in der Geschäftsordnung geregelt.

6
Geschäftsordnung
Die Organisation, der interne Geschäftsablauf sowie der Innendienst und der Dienst- u. Geschäftsverkehr nach außen werden durch die Geschäftsordnung und die sie ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt.

7
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

III. Abschnitt
Wirtschaftsführung

8
Grundsatz

8.1
Ziel des Landesbetriebes ist eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung in Verbindung mit einem möglichst hohen Kostendeckungsgrad.

8.2
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenart als Landesbetrieb nach § 14 a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde - ggf. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs - zu treffen.

8.3
Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 1.1.2001 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb werden ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Vermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb gegen Entgelt zur Nutzung überlassen.

9
Finanzierung, Gebühren, Entgelte

9.1
Die Erledigung der durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Aufgaben nach § 2 sowie der Aufgaben nach § 3 Abs.1 wird durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt. Für Amtshandlungen erhobene Gebühren nach der Vermessungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung und für andere Leistungen im Zusammenhang mit Aufgaben nach § 2 erzielte Entgelte vermindern die Zuführungen. Die digitalen Geobasisdaten stehen den Ressorts und den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes bereitstellungsentgeltfrei nur zur Nutzung für dienstliche Aufgaben, die keine kommerzielle Verwendung einschließen, zur Verfügung.

9.2
Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werdenaufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.

9.3
Die Höhe der Entgelte wird in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis festgelegt. Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

9.4
Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in einer Benutzungsordnung geregelt.

10
Wirtschaftsplan

10.1
Der Landesbetrieb stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.

10.2
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen.

10.3
Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Gewinnabführungen sowie zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen usw.) dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.

10.4
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

10.5
Die Stellenübersicht umfasst alle für den Betrieb des Landesbetriebes erforderlichen Beschäftigten. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.

11
Ausführung des Wirtschaftsplans
11.1
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

11.2
Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

11.3
Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

11.4
Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde  Rücklagen gebildet werden. Soweit danach ein Überschuss verbleibt, ist er an den Landeshaushalt abzuführen.

11.5
Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen

- der Wirtschaftsplan
- das Leistungsverzeichnis
- die Benutzungsordnung
- das Entgeltverzeichnis
- die Geschäftsordnung
- wesentliche Veränderungen der Organisations- oder Aufgabenstruktur, sowie die Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte,
- vorläufige Wirtschaftspläne für die Folgejahre/mittelfristige Finanzplanung

12
Versicherungsschutz
Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs- und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. Inhaltlich weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.


IV. Abschnitt
Rechnungswesen

13
Buchführung und Jahresabschluss
13.1
Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264 Handelsgesetzbuch) auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung ein. Die VV zu § 74 LHO ist zu beachten.
13.2
Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.
13.3
Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) ist der Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde vorzulegen, der als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO gilt. Die Aufsichtsbehörde kann die Prüfung des Jahresabschlusses auf Kosten des Landesbetriebes durch einen Wirtschaftsprüfer und bei begründetem Anlass Sonderprüfungen anordnen.
13.4
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

14
Zahlungsverkehr
14.1
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage zu VV Nr. 5.2 zu § 79 LHO) entsprechend anzuwenden.
14.2
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Landeszentralbank Bonn. Das LZB-Konto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

V. Abschnitt
In-Kraft-Treten

15
Diese Betriebssatzung tritt am 1.1.2001 in Kraft. Im Übrigen gelten die bisher für das LVermA NRW ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen sowie Dienstvereinbarungen und weiteren internen Regelungen zunächst fort.

MBl. NRW. 2000 S. 1636, geändert durch RdErl. v. 23.1.2002 (MBl. NRW. S. 120)