Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Wiederherstellung und Verlegung der trigonometrischen Punkte RdErl. d. Innenministers v. 18.7.1975 -1D 3 - 4260 ¹)

 

Historisch:

Wiederherstellung und Verlegung der trigonometrischen Punkte RdErl. d. Innenministers v. 18.7.1975 -1D 3 - 4260 ¹)

223. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

18. 7. 75 (1)


Wiederherstellung und Verlegung der trigonometrischen Punkte

RdErl. d. Innenministers v. 18.7.1975 -1D 3 - 4260 ¹)

Nach den aufgrund des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 193), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), - SGV. NW. 7134 - herausgegebenen Rechts- und Verwaltungsvprschriften haben neben dem Landesvermessungsamt die Regierungspräsidenten und die Katasterbehörden in verstärktem Maße Arbeiten im trigonometrischen Festpunktfeld auszuführen. Bei den dabei anfaltenden Wiederherstellungen und Verlegungen der trigonometrischen Punkte (TP) tritt die Frage auf, ob bzw. inwieweit Verursacher der Amtshandlungen zu den Kosten heranzuziehen sind. Damit die Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung diese Entscheidung nach einheitlichen Gesichtspunkten treffen können, werden folgende Richtlinien erlassen:

l Wiederherstellung der TP

l. l Vor der Wiederherstellung eines TP ist zu prüfen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung, Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigung der Verwendbarkeit der TP-Festlegung vorliegt. Im Falle eines solchen Tatbestandes hat die Behörde, welche die Wiederherstellungsarbeiten ausführt oder ausführen läßt, den für den Schaden Verantwortlichen zu ermitteln und zur Schadensersatzleistung (Kosten der Wiederherstellung) heranzuziehen. Ermittlungen sind jedoch nur insoweit anzustellen, als der damit verbundene Aufwand im Verhältnis zum angerichteten Schaden vertretbar erscheint.

1.2 Muß anstatt der Wiederherstellung im alten Zentrum ein TP verlegt werden, so ist bei der Festsetzung der Höhe der Schadensersatzleistung zu berücksichtigen, ob die Verlegung unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen kostenfrei ausgeführt worden wäre. Gegebenenfalls sind als Schadensersatz nur die durch die Unterlassung der Gefährdungsmeldung entstandenen Mehrkosten zu fordern.

2 Verlegung der TP

Die Verlegung eines TP ist kostenfrei auszuführen, wenn die beabsichtigte Maßnahme, durch welche die TP-Festlegung gefährdet wird, der Katasterbehörde oder dem Landesvermessungsamt unverzüglich mitgeteilt worden ist (} 7 Abs. 5 VermKatG NW) und

a) der von der TP-Festlegung betroffene Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ein berechtigtes Interesse an der Verlegung glaubhaft machen kann oder

b) ein öffentliches Interesse an der Verlegung (z. B. -aufgrund von Straßenbau- oder Agrarordnungsmaßnah-men) besteht.

3 TP 1. und 2. Ordnung '

TP 1. und 2. Ordnung dürfen nur vom Landesvermes-• sungsamt oder mit dessen Genehmigung verlegt werden. Gleiches gilt für die Wiederherstellung; wenn die Festlegung (z. B. Pfeiler und Platte) zerstört ist. Die Regierungs-. Präsidenten bzw. die Katasterbehörden haben deshalb die Gefährdung oder die Zerstörung eines solchen Punk-•tes dem Landesvermessungsamt unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

4 OrdnungBwtdrigkeiton

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. l Nrn. 4 und 5 VermKatG NW ist die Kreisordnungsbehörde. Läßt die Beschädigung, Zerstörung oder sonstige Beeinträchtigung der Verwendbarkeit einer TP-Festlegung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung schließen, hat das Landesvermessungsamt bzw. die Katasterbehörde die getroffenen Feststellungen der Kreisordnungsbehörde mitzuteilen. Nach Nummer l zu verfolgende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt

Marirtetauchatzfladren

Aufgrund des allgemeinen Schutzes der TP-Festlegungen ({ 7 Abs. 6 VermKatG NW) sind im Eigentum des Landes stehende Marksteinschutzflächen entbehrlich geworden. Sie sollen deshalb bei jeder sich bietenden Gelegenheit, z. B. anläßlich von TP-Verlegungen, aufgegeben werden (RUckübertragung des Eigenrums an Marksteinschutzflächen nach dem Gesetz, betreffend die Ergänzung der Gesetze vom 7. Oktober 1865 und 7. April 1869, vom 24. Mai 1901 - PrGS. NW. S. 161/SGV. NW. 7134 -). Die Rückübertragung von Marksteinschutzflächen für TP 1. und 2. Ordnung darf jedoch erst eingeleitet werden, wenn das Landesvermessungsamt dieser Maßnahme zugestimmt hat.

7134l

') MBL NW. 107} & 1SS8, gelodert durch RdErl. v. 10. T. 1MO (MBL NW. 1860 S. IBM).